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AStV - Arbeitsstättenverordnung - ISG

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mindestens brandhemmend ausgeführt sind, und<br />

Die Eigenschaft brandhemmend bedeutet eine Brandwiderstandsdauer von mindestens 30<br />

Minuten; siehe auch die Begriffsbestimmung gemäß § 1 Abs 5 Pyr-LG 2004.<br />

Erlaubte Abweichung: Vor dem oder am 31.12.1998 bestehende Stiegen in seit diesem Datum<br />

genutzten Arbeitsstätten dürfen (gemäß Abs 6) nach Maßgabe des § 47 weiter genutzt werden.<br />

4. sofern mehr als ein Obergeschoß vorhanden ist, die Wand, an der die Außenstiege entlangführt,<br />

bis zum Geländeniveau und beidseits der Stiege jeweils mindestens je 3,0 m brandbeständig<br />

ausgeführt ist und allfällige Fenster in diesem Wandbereich mindestens brandhemmend<br />

ausgeführt sind.<br />

Die Eigenschaft brandbeständig bedeutet eine Brandwiderstandsdauer von mindestens 90<br />

Minuten; siehe auch die Begriffsbestimmung gemäß § 1 Abs 5 Pyr-LG 2004..<br />

Erlaubte Abweichung: Vor dem oder am 31.12.1998 bestehende Stiegen in seit diesem Datum<br />

genutzten Arbeitsstätten dürfen (gemäß Abs 6) nach Maßgabe des § 47 weiter genutzt werden.<br />

(6) § 47 ist anzuwenden auf<br />

1. dem Abs. 1 Z 5 nicht entsprechende Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen mit Stichtag 31.<br />

Dezember 1998;<br />

2. dem Abs. 3 nicht entsprechende Stiegen mit Stichtag 31. Dezember 1983;<br />

3. dem Abs. 4 nicht entsprechende Stiegen mit Stichtag 31. Dezember 1951;<br />

4. dem Abs. 5 Z 1, 3 oder 4 nicht entsprechende Stiegen mit Stichtag 31. Dezember 1998.<br />

Zum Begriff des Notausganges siehe § 17 Abs 4.<br />

Anforderungen an Notausgänge<br />

§ 20.<br />

(1) Arbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, daß Notausgänge folgende Anforderungen erfüllen:<br />

1. Notausgänge müssen jederzeit leicht und ohne fremde Hilfsmittel von innen auf die gesamte nach<br />

§ 18 Abs. 2 erforderliche nutzbare Mindestbreite geöffnet werden können, solange sich<br />

Arbeitnehmer/innen in der Arbeitsstätte aufhalten, die auf die Notausgänge angewiesen sein<br />

könnten.<br />

Fluchtschlüssel in Schlüsselkästen mit einzuschlagendem Glasfenster und ähnliche Systeme<br />

entsprechen nicht der Anforderung "ohne fremde Hilfsmittel". Geeignet sind leicht bedienbare<br />

Fluchtbeschläge.<br />

Wird ein sog Panikverschluss angewandt, so muss dieser (nach den Prinzipien der KennV) so<br />

gekennzeichnet sein, dass er eindeutig erkennbar ist und seine richtige Bedienung sofort<br />

verstanden werden kann.<br />

2. Notausgänge dürfen nicht verstellt oder unter die nach § 18 Abs. 2 erforderliche nutzbare<br />

Mindestbreite eingeengt werden.<br />

3. Notausgänge dürfen nicht von Gegenständen begrenzt werden, die leicht umgestoßen oder<br />

verschoben werden können.<br />

Gegenstände, die leicht verschoben werden können, sind zB auch Schubladen, Ausziehbretter<br />

und Schranktüren, die so ausgezogen oder geöffnet werden können, daß die Ausgangsbreite<br />

verringert wird.<br />

(2) Notausgänge müssen auch im Gefahrenfall leicht und eindeutig als solche erkennbar sein. Sind<br />

sie auf Grund der Bauweise oder der Einrichtung nicht eindeutig erkennbar, sind sie als Notausgänge<br />

zu kennzeichnen. Ausgänge, die im Gefahrenfall nicht benützt werden dürfen, sind als solche zu<br />

kennzeichnen.<br />

Die Kennzeichnung ist nach der Kennzeichnungsverordnung durchzuführen.<br />

Informationssystem ArbeitnehmerInnenschutz Stand: 10.5.2006 � Joe Püringer Seite 20

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