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AStV - Arbeitsstättenverordnung - ISG

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<strong>AStV</strong> - <strong>Arbeitsstättenverordnung</strong><br />

Verordnung(1), mit der Anforderungen an Arbeitsstätten und an Gebäuden auf Baustellen<br />

festgelegt werden (<strong>Arbeitsstättenverordnung</strong> – <strong>AStV</strong>)<br />

BGBl II Nr 368/1998<br />

[CELEX-Nr.: 389L0654, 392L0057]<br />

Die <strong>Arbeitsstättenverordnung</strong> trat mit 1.1.1999 in Kraft (§ 48 Abs 6). Zugleich traten die in § 48<br />

angeführten Bestimmungen der AAV, der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung und der BauV<br />

außer Kraft.<br />

Für Arbeitsstätten, die bereits vor dem 1.1.1999 genutzt wurden, enthält § 47 Übergangsregelungen.<br />

Diese besagen, daß bestimmte – bei den jeweiligen Paragraphen genannte – Teile von Arbeitsstätten<br />

(zB Ausgänge einer bestimmten Breite; Stiegen mit einer bestimmten Stufenhöhe) weiterhin genutzt<br />

werden dürfen,<br />

� wenn der Teil der Arbeitsstätte in der vorhandenen Ausführung bereits seit dem jeweils<br />

angegebenen Stichtag besteht und<br />

� wenn seit diesem Stichtag stets eine Nutzung als Arbeitsstätte gegeben war und<br />

� wenn die Ausführung des Teiles nicht einem vor 1.1.1999 erlassenen Bescheid widerspricht und<br />

� solange nicht eine Nutzungsänderung der Arbeitsstätte eintritt, die eine Bewilligungspflicht nach<br />

§§ 92 oder 93 ASchG begründet, und<br />

� solange der betreffende Teil in seiner vorhandenen Ausführung nicht erneuert (zB ausgetauscht)<br />

oder verändert (zB umgebaut) wird.<br />

Dies gilt grundsätzlich auch für Änderungen in der Arbeitsstätte, die sich auf das<br />

Gefährdungspotential auswirken (zB Lagermengen gefährlicher Stoffe; Zahl der anwesenden<br />

Personen, geänderte Arbeitsverfahren oder Arbeitsmittel). Jedoch hat in diesem Fall die zuständige<br />

Behörde erforderlichenfalls die nötigen Maßnahmen vorzuschreiben.<br />

Hinsichtlich der Einzelheiten siehe die Bestimmungen des § 47 !<br />

Die vorgesehenen Stichtage entsprechen der bisherigen Entwicklung der einschlägigen<br />

Rechtsvorschriften: Mit dem Ablauf des 31.12.1951 trat die Allgemeine<br />

Dienstnehmerschutzverordnung in Kraft; mit dem Ablauf des 31.12.1983 trat die AAV in Kraft, mit<br />

dem Ablauf des 31.12.1998 trat die <strong>AStV</strong> in Kraft.<br />

Bezüglich der Teile von Arbeitsstätten (Beschaffenheitseigenschaften von Arbeitsstätten), für die<br />

die Übergangsbestimmungen des § 47 anwendbar sind, siehe die Übersicht<br />

"Übergangsbestimmungen der <strong>AStV</strong>".<br />

Strafbestimmungen: § 130 ASchG.<br />

Die häufig allgemein gehaltenen Schutzziele und Anforderungen der <strong>AStV</strong> stellen eine besondere<br />

Hausforderung für die "Evaluierung" und für das Ziel der Evaluierung, die Verbesserung der<br />

Arbeitsbedingungen (§ 4 Abs 4 ASchG) dar: sehr häufig ist die Durchführung "ausreichender"<br />

Maßnahmen, die Wahl "geeigneter" Einrichtungen und "angemessener" Mittel, gewisse Vorsorgen<br />

Informationssystem ArbeitnehmerInnenschutz Stand: 10.5.2006 � Joe Püringer Seite 1


sind "erforderlichenfalls" zu treffen, bestimmte Teile sind "so zu gestalten, daß AN nicht gefährdet<br />

oder beeinträchtigt" werden, usw.<br />

Dies alles im Interesse des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der AN jeweils zu<br />

konkretisieren, ist die Aufgabe auch der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der Festlegung<br />

der Maßnahmen.<br />

An einigen Stellen verpflichtet die Verordnung die zuständige Behörde dazu, bestimmte Maßnahmen<br />

vorzuschreiben. Eine solche Vorschreibung darf nicht "abgewartet" werden, wenn sich eine<br />

entsprechende Maßnahme schon bereits aus der Beurteilung der Gefahren als erforderlich ergibt.<br />

Die nähere Bestimmung der Begriffe "Arbeitsraum" und "ständiger Arbeitsplatz"erfolgt in § 1 Abs 4.<br />

Auf Grund der §§ 19 bis 32 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei<br />

der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch<br />

BGBl. I Nr. 47/1997, wird verordnet:<br />

Das im BGBl an dieser Stelle folgende Inhaltsverzeichnis kann im Informationssystem<br />

ArbeitnehmerInnenschutz durch die Programmfunktion "Inhalt" automatisch angezeigt werden.<br />

Anwendungsbereich<br />

§ 1.<br />

(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung – mit Ausnahme des 6. Abschnittes – gelten für<br />

Arbeitsstätten im Sinne des § 19 ASchG, und zwar sowohl für Arbeitsstätten in Gebäuden als auch,<br />

soweit sich die einzelnen Bestimmungen nicht ausdrücklich auf Gebäude oder auf Räume beziehen, für<br />

Arbeitsstätten im Freien.<br />

Gemäß § 2 Abs 3 ASchG zählen mehrere auf einem Betriebsgelände gelegene oder sonst im<br />

räumlichen Zusammenhang stehende Gebäude eines Arbeitgebers zusammen als eine Arbeitsstätte.<br />

Siehe auch die dort angefügte Anmerkung und die Information zum Begriff "Arbeitsstätte".<br />

Gemäß § 19 ASchG sind Arbeitsstätten in Gebäuden: Alle Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen<br />

sowie Teile von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen, in denen Arbeitsplätze eingerichtet sind<br />

oder eingerichtet werden sollen oder zu denen AN im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben<br />

(einschließlich zB Wohnwagen, Container und sonstigen ähnlichen Einrichtungen, sowie<br />

Tragluftbauten, die zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen sind). Zur Arbeitsstätte gehören auch<br />

alle Sozial- und Sanitärräume und die Verkehrswege (Stiegen, Stiegenhäuser, Gänge, Vorhallen<br />

usw). – Dabei sind unter Arbeitsplätzen solche aller Art (§ 2 Abs 4 ASchG) und nicht nur ständige<br />

Arbeitsplätze (iS des Abs 4) zu verstehen.<br />

Gemäß § 19 ASchG sind Arbeitsstätten im Freien: Alle Orte auf einem Betriebsgelände, zu denen<br />

AN im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben.<br />

Befinden sich mehrere von einem AG genutzte Gebäude (und allenfalls Flächen und Anlagen im<br />

Freien) auf einem Betriebsgelände, dann gilt als Arbeitsstätte das gesamte Betriebsgelände. Die<br />

Grenze einer Arbeitsstätte, die ein ganzes Gebäude oder ein Betriebsgelände umfaßt, ist in der Regel<br />

eine Straße mit öffentlichem Verkehr.<br />

Der 6. Abschnitt regelt die Gebäude auf Baustellen; er führt jene Bestimmungen der <strong>AStV</strong> an, die für<br />

Gebäuden auf Baustellen gelten.<br />

Für Betriebe und Tätigkeiten im Bereich von Gleisen, für die die<br />

Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung (EisbAV) gilt (§ 1 Abs 1 EisbAV), sind<br />

Informationssystem ArbeitnehmerInnenschutz Stand: 10.5.2006 � Joe Püringer Seite 2


gegebenenfalls die Bestimmungen der <strong>AStV</strong> (nach Maßgabe des § 1 Abs 2 EisbAV) zusätzlich zu den<br />

Bestimmungen der EisbAV anzuwenden.<br />

(2) Arbeitsstätten, die nur einen Teilbereich eines Gebäudes umfassen, dürfen nur in Gebäuden<br />

eingerichtet werden, in denen auch die außerhalb der jeweiligen Arbeitsstätte gelegenen Gebäudeteile,<br />

die von Arbeitnehmer/inne/n benutzt werden, dem 1. und dem 2. Abschnitt dieser Verordnung<br />

entsprechen.<br />

Der 1. Abschnitt der <strong>AStV</strong> enthält allgemeine Bestimmungen für Arbeitsstätten;<br />

der 2. Abschnitt der <strong>AStV</strong> regelt die sichere Fluchtmöglichkeit.<br />

(3) Abs. 2 gilt nicht hinsichtlich jener Gebäudeteile, die auch von Hausbewohner/inne/n benutzt<br />

werden, sofern das Gebäude zur überwiegenden Nutzung zu Wohnzwecken vorgesehen ist. Läßt<br />

jedoch die Ausführung der außerhalb der jeweiligen Arbeitsstätte gelegenen Gebäudeteile, die von<br />

Arbeitnehmer/inne/n benutzt werden, eine Gefährdung der Sicherheit oder Gesundheit dieser<br />

Arbeitnehmer/innen befürchten, hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem/der<br />

Arbeitgeber/in dieser Arbeitnehmer/innen gemäß § 94 ASchG vorzuschreiben.<br />

Eine Vorschreibung der Behörde darf nicht "abgewartet" werden, sie stellt lediglich die letzte<br />

Durchgriffsmöglichkeit im Interesse des Gesundheitsschutzes dar. Der AG ist nämlich verpflichtet,<br />

die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der AN zu ermitteln und Maßnahmen – auch ohne<br />

behördliche Vorschreibung – zu setzen. Dabei hat der AG zB auch § 21 Abs 6 ASchG zu<br />

berücksichtigen.<br />

Unter Behörde ist die nach § 99 Abs 3 ASchG zuständige Behörde zu verstehen.<br />

Die Vorschreibung der erforderlichen Maßnahmen hat ihre Grundlage in § 94 Abs 3 oder 4 ASchG.<br />

Auch wenn das Gebäude zur überwiegenden Nutzung für Geschäfts-, Büro-, Ordinations- und/oder<br />

Gewerbezwecke udgl vorgesehen ist, sind entsprechende Vorschreibungen nach dem ASchG (§ 21<br />

Abs 6 ASchG in Verbindung mit §§ 92 bis 94 ASchG) vorzunehmen.<br />

(4) Der 3. Abschnitt dieser Verordnung gilt für Räume, in denen mindestens ein ständiger Arbeitsplatz<br />

eingerichtet ist (Arbeitsräume). Ständige Arbeitsplätze sind jene räumlichen Bereiche, in denen sich<br />

Arbeitnehmer/innen, der Zweckbestimmung des Raumes entsprechend, bei der von ihnen im regulären<br />

Betriebsablauf auszuübenden Tätigkeit aufhalten. Führer- oder Bedienungsstände von Arbeitsmitteln<br />

sind keine Arbeitsräume im Sinne dieser Verordnung.<br />

Nach § 22 Abs 1 ASchG sind Arbeitsräume jene Räume, in denen mindestens ein ständiger<br />

Arbeitsplatz eingerichtet ist.<br />

Der Begriff des ständigen Arbeitsplatzes wird nun in Abs 4 bestimmt:<br />

Die wesentlichen Kriterien dabei sind<br />

1.) daß die Zweckbestimmung des Raumes auf die Durchführung von Arbeiten gerichtet ist, und<br />

2.) daß es sich bei den durchzuführenden Arbeiten um solche handelt, die zum regulären<br />

Betriebsablauf gehören.<br />

Die in einem bestimmten Raum zugebrachte Arbeitszeit ist kein Kriterium; dies wird auch an der<br />

Regelung des § 30 deutlich, die auf solche Arbeitsräume Bezug nimmt, in denen AN weniger als<br />

insgesamt 2 Stunden/Tag kurzfristige Tätigkeiten durchführen. (Bis zum Inkrafttreten der <strong>AStV</strong> war<br />

gemäß AAV ein ständiger Arbeitsplatz nach zeitliche Kriterien bestimmt; dies hat sich nach Angaben<br />

der Arbeitsinspektion jedoch nicht bewährt. § 1 AAV gilt gemäß § 125 Abs 1 ASchG nur mehr in den<br />

Fällen, in denen noch in Kraft stehende AAV-Bestimmungen anzuwenden sind.)<br />

Nach der Definition des Abs 4 ergibt sich, daß zB Sanitärräume und Gänge keine Arbeitsräume sind,<br />

auch wenn in diesen täglich Reinigungsarbeiten ausgeführt werden. Auch Aufzugstriebwerksräume<br />

oder Klimazentralen sind keine Arbeitsräume, da in diesen kein regelmäßiger Betriebsablauf gegeben<br />

Informationssystem ArbeitnehmerInnenschutz Stand: 10.5.2006 � Joe Püringer Seite 3


ist. Jedoch sind Lagerräume, Kopierräume, Archivräume usw Arbeitsräume, auch wenn dort nur<br />

kurzdauernde Arbeiten durchgeführt werden.<br />

(5) Der 6. Abschnitt dieser Verordnung gilt für Gebäude auf Baustellen, in denen ständige<br />

Arbeitsplätze eingerichtet sind.<br />

1. Abschnitt<br />

Allgemeine Bestimmungen für Arbeitsstätten<br />

Wenn in einem Teilbereich eines Gebäudes eine Arbeitsstätte eingerichtet wird, müssen (gemäß § 1<br />

Abs 2) auch die außerhalb dieser Arbeitsstätte gelegenen Teile des Gebäudes, die von AN benutzt<br />

werden, dem 1. Abschnitt entsprechen. Für bestimmte bereits vor 1.1.1999 genutzte Arbeitsstätten<br />

sind ggfs am Ende des jeweiligen Paragraphen in Verbindung mit § 47 Ausnahmen vorgesehen.<br />

Für Arbeitsstätten sind jedenfalls auch die Bestimmungen der §§ 21 und 24 ASchG einzuhalten.<br />

Verkehrswege<br />

§ 2.<br />

(1) Verkehrswege sind so zu gestalten und freizuhalten, daß sie, sofern nicht die Bestimmungen über<br />

Fluchtwege anzuwenden sind, folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:<br />

1. Verkehrswege ohne Fahrzeugverkehr: 1,0 m;<br />

Erlaubte Abweichung: Vor dem oder am 31.12.1951 bestehende Verkehrswege in seit damals<br />

genutzten Arbeitsstätten dürfen (gemäß Abs 10) nach Maßgabe des § 47 weiter genutzt werden.<br />

2. Durchgänge zwischen Lagerungen, Möbeln, Maschinen oder sonstigen Betriebseinrichtungen,<br />

ferner Bedienungsstiegen und -stege: 0,6 m;<br />

3. Verkehrswege mit Fahrzeug- und Fußgängerverkehr: die maximale für den betreffenden<br />

Verkehrsweg vorgesehene Fahrzeugbreite bzw. Breite der Ladung plus beidseits je 0,5 m;<br />

4. Fahrtreppen und Fahrsteige: 0,6 m.<br />

Bezüglich der Bestimmungen über Fluchtwege siehe § 17 bis § 19.<br />

(2) Abweichend von Abs. 1 Z 1 sind in Arbeitsstätten in Containern, Wohnwagen oder sonstigen<br />

ähnlichen Einrichtungen Verkehrswege mit einer nutzbaren Mindestbreite von 0,8 m zu gestalten.<br />

(3) Die Begrenzungen von Verkehrswegen sind zu kennzeichnen, wenn der Raum, durch den der<br />

Verkehrsweg führt,<br />

1. eine Bodenfläche von mehr als 1000 m² aufweist, soweit die Betriebsverhältnisse eine solche<br />

Kennzeichnung zulassen, oder<br />

2. so eingerichtet ist oder genutzt wird, daß dies zum Schutz der Arbeitnehmer/innen erforderlich ist.<br />

(4) Verkehrswege sind so zu gestalten, daß sie auf ihrer tatsächlichen nutzbaren Gesamtbreite eine<br />

lichte Höhe von mindestens 2,0 m aufweisen.<br />

(5) Rampen mit Fußgängerverkehr sind so zu gestalten, daß sie keine größere Neigung als 1:10<br />

aufweisen.<br />

(6) Der Abstand, in dem Verkehrswege mit Fahrzeugverkehr an Türen, Toren, Durchgängen oder<br />

Treppenaustritten vorbeiführen, ist so zu bemessen, daß diese gefahrlos benutzt werden können. Wenn<br />

dieser Abstand 1,0 m unterschreitet, sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um eine Gefährdung zu<br />

Informationssystem ArbeitnehmerInnenschutz Stand: 10.5.2006 � Joe Püringer Seite 4


vermeiden, wie Hinweise auf den Querverkehr, Abschrankungen oder Lichtsignale.<br />

(7) Es ist dafür zu sorgen, daß Verkehrswege<br />

1. möglichst eben, ausreichend tragfähig und sicher befestigt sind,<br />

2. so beleuchtbar sind, daß die Beleuchtungsstärke mindestens 30 Lux beträgt, und<br />

3. bei jeder Witterung gefahrlos benützbar sind.<br />

(8) Auf Verkehrswegen sind Hindernisse, einzelne Stufen oder Vertiefungen zu vermeiden. Ist dies<br />

nicht möglich, sind<br />

1. Hindernisse oder einzelne Stufen so zu sichern oder zu kennzeichnen, daß eine Gefährdung<br />

vermieden wird,<br />

2. Vertiefungen tragsicher und unverschiebbar abzudecken oder, sofern auch dies nicht möglich ist,<br />

so zu sichern oder zu kennzeichnen, daß eine Gefährdung vermieden wird.<br />

Die Kennzeichnung ist möglichst nach der Kennzeichnungsverordnung durchzuführen.<br />

(9) Abweichend von Abs. 1 Z 4 sind Fahrtreppen und Fahrsteige mit einer nutzbaren Mindestbreite<br />

von 0,4 m zulässig, sofern diese bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet wurden.<br />

Die <strong>AStV</strong> trat mit 1.1.1999 in Kraft.<br />

(10) § 47 ist anzuwenden auf dem Abs. 1 Z 1 nicht entsprechende Verkehrswege mit Stichtag 31.<br />

Dezember 1951.<br />

Ausgänge<br />

§ 3.<br />

(1) Ausgänge sind so zu gestalten und freizuhalten, daß sie, sofern nicht die Bestimmungen über<br />

Notausgänge anzuwenden sind, folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:<br />

1. Ausgänge ohne Fahrzeugverkehr: 0,8 m;<br />

Erlaubte Abweichung: Vor dem oder am 31.12.1951 bestehende Ausgänge in seit damals<br />

genutzten Arbeitsstätten dürfen (gemäß Abs 4) nach Maßgabe des § 47 weiter genutzt werden.<br />

2. Ausgänge mit Fahrzeug- und Fußgängerverkehr: die maximale für den betreffenden Ausgang<br />

vorgesehene Fahrzeugbreite bzw. Breite der Ladung plus beidseits je 0,5 m.<br />

Die Mindestbreite von Notausgängen ist in § 18 Abs 2 und § 20 Abs 1 geregelt.<br />

(2) Wenn ein Ausgang überwiegend für den Fahrzeugverkehr bestimmt ist, ist<br />

1. daneben ein eigener, als solcher gekennzeichneter Ausgang für den Fußgängerverkehr<br />

einzurichten oder<br />

2. der Ausgang mit einem Geländer in einen für den Fahrzeugverkehr vorgesehenen Abschnitt und in<br />

einen mindestens 0,8 m breiten für den Fußgängerverkehr vorgesehenen und als solchen<br />

gekennzeichneten Abschnitt zu unterteilen.<br />

Erlaubte Abweichung von Abs 2: Vor dem oder am 31.12.1983 bestehende Ausgänge in seit damals<br />

genutzten Arbeitsstätten dürfen (gemäß Abs 4) nach Maßgabe des § 47 weiter genutzt werden.<br />

Die Kennzeichnungen sind möglichst nach der Kennzeichnungsverordnung durchzuführen.<br />

(3) Ausgänge sind so zu gestalten, daß sie auf ihrer tatsächlichen nutzbaren Gesamtbreite eine lichte<br />

Höhe von mindestens 2,0 m aufweisen.<br />

(4) § 47 ist anzuwenden auf<br />

1. dem Abs. 1 Z 1 nicht entsprechende Ausgänge mit Stichtag 31. Dezember 1951;<br />

Informationssystem ArbeitnehmerInnenschutz Stand: 10.5.2006 � Joe Püringer Seite 5


2. dem Abs. 2 nicht entsprechende Ausgänge mit Stichtag 31. Dezember 1983.<br />

Stiegen<br />

§ 4.<br />

(1) Stiegen gelten als Verkehrswege. Für sie gelten daher die Bestimmungen des § 2 und<br />

gegebenenfalls die Bestimmungen über Fluchtwege.<br />

Bzgl der Bestimmungen über Fluchtwege siehe §§ 17 bis 19.<br />

Räume, aus denen Gase (Dämpfe) giftiger oder ätzender Arbeitsstoffe in gefahrdrohender Menge<br />

austreten können, dürfen mit Stiegenhäusern gemäß § 26 Abs 10 AAV nur durch bestimmte<br />

Schleusen in Verbindung stehen.<br />

(2) Stiegen sind so zu gestalten, daß<br />

1. die Höhe der Stufen höchstens 18 cm beträgt und innerhalb eines Stiegenlaufs einheitlich ist,<br />

Erlaubte Abweichung: Vor dem oder am 31.12.1983 bestehende Stiegen in seit damals<br />

genutzten Arbeitsstätten dürfen (gemäß Abs 7) nach Maßgabe des § 47 weiter genutzt werden,<br />

sofern sie gefahrlos begehbar sind.<br />

Erlaubte Abweichung: Vor dem oder am 31.12.1998 bestehende Stiegen in seit diesem Datum<br />

genutzten Arbeitsstätten dürfen (gemäß Abs 7) nach Maßgabe des § 47 weiter genutzt werden,<br />

sofern die Stufenhöhe maximal 20 cm beträgt.<br />

2. die Auftrittsbreite der Stufen in der Gehlinie mindestens 26 cm beträgt,<br />

Erlaubte Abweichung: Vor dem oder am 31.12.1983 bestehende Stiegen in seit damals<br />

genutzten Arbeitsstätten dürfen (gemäß Abs 7) nach Maßgabe des § 47 weiter genutzt werden,<br />

sofern sie gefahrlos begehbar sind.<br />

3. die Auftrittsbreite der Stufen von gewendelten Laufteilen auf der erforderlichen nutzbaren<br />

Mindestbreite der Stiege beträgt:<br />

a) mindestens 13 cm und<br />

Erlaubte Abweichung: Vor dem oder am 31.12.1983 bestehende Stiegen in seit damals<br />

genutzten Arbeitsstätten dürfen (gemäß Abs 7) nach Maßgabe des § 47 weiter genutzt<br />

werden, sofern sie gefahrlos begehbar sind.<br />

b) höchstens 40 cm.<br />

Erlaubte Abweichung: Vor dem oder am 31.12.1998 bestehende Stiegen in seit diesem<br />

Datum genutzten Arbeitsstätten dürfen (gemäß Abs 7) nach Maßgabe des § 47 weiter genutzt<br />

werden.<br />

4. in folgenden Fällen Podeste vorhanden sind, deren Länge, gemessen in der Gehlinie, betragen<br />

muß:<br />

a) nach maximal 20 Stufen: mindestens 1,2 m Länge,<br />

Erlaubte Abweichung: Vor dem oder am 31.12.1951 bestehende Stiegen in seit damals<br />

genutzten Arbeitsstätten dürfen (gemäß Abs 7) nach Maßgabe des § 47 weiter genutzt<br />

werden.<br />

b) vor Türen, die zur Stiege führen: mindestens die Länge der größten Türblattbreite.<br />

Erlaubte Abweichung: Vor dem oder am 31.12.1983 bestehende Stiegen in seit damals<br />

genutzten Arbeitsstätten dürfen (gemäß Abs 7) nach Maßgabe des § 47 weiter genutzt<br />

werden.<br />

(3) Bei Stiegen mit mehr als vier Stufen ist ein fester Handlauf anzubringen. Bei Stiegen mit mehr als<br />

vier Stufen und einer Stiegenbreite von mehr als 1,2 m sind an beiden Seiten der Stiege feste<br />

Handläufe anzubringen. Die Handläufe sind so zu gestalten, daß sich Arbeitnehmer/innen nicht<br />

Informationssystem ArbeitnehmerInnenschutz Stand: 10.5.2006 � Joe Püringer Seite 6


verletzen und nicht mit der Kleidung hängenbleiben können.<br />

(4) Auf freien Seiten von Stiegen und Stiegenabsätzen sind standsichere, mindestens 1 m hohe<br />

Geländer mit einer Mittelstange oder mit einer anderen Sicherung gegen Absturz anzubringen. Dies gilt<br />

nicht für Stiegen zu Laderampen.<br />

(5) Abs. 2 und 4 gelten nicht für festverlegte Bedienungsstiegen, die zB zu erhöhten oder vertieften<br />

Standplätzen oder zu Betriebseinrichtungen führen. Festverlegte Bedienungsstiegen dürfen nur<br />

verwendet werden, wenn sie eine Auftrittsbreite von mindestens 15 cm aufweisen und ihre Neigung<br />

höchstens 60° zur Waagrechten beträgt.<br />

Bezüglich der Anforderungen an Bedienungsstiegen siehe auch § 2 Abs 1 Z 2.<br />

(6) Stiegen mit gewendelten Laufteilen dürfen nicht als Verkehrswege vorgesehen werden, auf denen<br />

auf Grund der betriebsüblichen Arbeitsvorgänge häufig schwere oder sperrige Lasten beidhändig zu<br />

transportieren sind.<br />

(7) § 47 ist anzuwenden auf<br />

1. dem Abs. 2 Z 1 oder Z 2 nicht entsprechende Stiegen, sofern sie gefahrlos begehbar sind, mit<br />

Stichtag 31. Dezember 1983;<br />

2. dem Abs. 2 Z 1 nicht entsprechende Stiegen, sofern die Stufenhöhe höchstens 20 cm beträgt, mit<br />

Stichtag 31. Dezember 1998;<br />

3. dem Abs. 2 Z 3 lit. a nicht entsprechende Stiegen, sofern sie gefahrlos begehbar sind, mit Stichtag<br />

31. Dezember 1983;<br />

4. dem Abs. 2 Z 3 lit. b nicht entsprechende Stiegen mit Stichtag 31. Dezember 1998;<br />

5. dem Abs. 2 Z 4 lit. a nicht entsprechende Stiegen mit Stichtag 31. Dezember 1951;<br />

6. dem Abs. 2 Z 4 lit. b nicht entsprechende Stiegen mit Stichtag 31. Dezember 1983.<br />

Beleuchtung und Belüftung von Räumen<br />

(1) Alle Räume in Arbeitsstätten sind entsprechend ihrer Nutzungsart ausreichend beleuchtbar<br />

einzurichten.<br />

§ 5.<br />

Hinsichtlich der Anforderungen an die Beleuchtung (insbesondere an die Beleuchtungsstärke) siehe<br />

die entsprechende Übersicht.<br />

Arbeitsstätten in Gebäuden müssen (gemäß § 21 Abs 2 ASchG) außerdem möglichst ausreichend<br />

Tageslicht erhalten.<br />

(2) Die Beleuchtung von Räumen ist so zu gestalten, daß<br />

1. sie von den Ein- und Ausgängen aus geschaltet werden kann,<br />

2. Lichtschalter leicht zugänglich und erforderlichenfalls bei Dunkelheit erkennbar sind und<br />

3. Leuchten so beschaffen und so angebracht sind, daß eine Gefährdung der Arbeitnehmer/innen<br />

vermieden wird.<br />

Die künstliche Beleuchtung in Arbeitsräumen ist in § 29 geregelt.<br />

(3) Alle Räume in Arbeitsstätten sind entsprechend ihrer Nutzungsart, natürlich oder mechanisch,<br />

erforderlichenfalls direkt ins Freie, ausreichend lüftbar einzurichten. Räume, durch die Verkehrswege<br />

hindurchführen, insbesondere Gänge, sind jedenfalls natürlich oder mechanisch direkt ins Freie<br />

ausreichend lüftbar einzurichten.<br />

Räume, durch die Verkehrswege hindurch führen, sind zB auch Vorräume von Sanitärräumen.<br />

Informationssystem ArbeitnehmerInnenschutz Stand: 10.5.2006 � Joe Püringer Seite 7


Hinsichtlich der Prüfung von Lüftungsanlagen siehe § 13.<br />

Die natürliche Lüftung von Arbeitsräumen ist in § 26, die mechanische Be- und Entlüftung von<br />

Arbeitsräumen ist in § 27 geregelt.<br />

Fußböden, Wände und Decken<br />

Für die Fußböden von Räumen, in denen größere Mengen giftiger, ätzender, hoch- bzw<br />

leichtentzündlicher, entzündlicher oder sonst brennbarer Flüssigkeiten erzeugt, verwendet oder<br />

gelagert werden, sowie von explosionsgefährdeten Räumen gelten gemäß § 6 Abs 4 AAV weitere<br />

Anforderungen.<br />

Für die Wände und Decken von brandgefährdeten Räumen gelten gemäß § 7 Abs 4 AAV weitere<br />

Anforderungen.<br />

§ 6.<br />

(1) Fußbodenoberflächen sind so zu gestalten, daß sie<br />

1. keine Stolperstellen aufweisen,<br />

2. befestigt, trittsicher und rutschhemmend sind,<br />

3. von allen zu erwartenden Verunreinigungen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls desinfizierbar<br />

sind und<br />

4. gegen die auf Grund der Nutzungsart des jeweiligen Bereichs zu erwartenden chemischen oder<br />

physikalischen Einwirkungen soweit widerstandsfähig sind, daß eine Belästigung oder Gefährdung<br />

von Arbeitnehmer/inne/n vermieden wird.<br />

(2) Fußböden sind so zu gestalten, daß<br />

1. sie ein Gefälle zu einem Abfluß mit Geruchsverschluß aufweisen, sofern zur Reinigung oder auf<br />

Grund der Nutzungsart des jeweiligen Bereiches größere Flüssigkeitsmengen verwendet werden,<br />

und<br />

2. Kanaleinläufe oder sonstige Öffnungen von Ableitungen so ausgeführt sind, daß verwendete Stoffe<br />

nicht unbemerkt hineingelangen oder unbemerkt austreten können, sofern dadurch<br />

Arbeitnehmer/innen gefährdet werden könnten.<br />

(3) Wand- und Deckenoberflächen sind so zu gestalten, daß sie<br />

1. von allen zu erwartenden Verunreinigungen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls desinfizierbar<br />

sind,<br />

2. keine besonderen Ablagerungsflächen für Staub oder Schmutz aufweisen, soweit die Nutzungsart<br />

des Raumes dem nicht entgegensteht,<br />

3. gegen die auf Grund der Nutzungsart des Raumes zu erwartenden chemischen oder<br />

physikalischen Einwirkungen soweit widerstandsfähig sind, daß eine Belästigung oder Gefährdung<br />

von Arbeitnehmer/inne/n vermieden wird, und<br />

4. im Brandfall nicht tropfen und keine toxischen Gase in einem die Arbeitnehmer/innen<br />

gefährdenden Ausmaß freisetzen.<br />

Erlaubte Abweichung: Vor dem oder am 31.12.1998 bestehende Wand- und Deckenoberflächen<br />

in seit diesem Datum genutzten Arbeitsstätten dürfen (gemäß Abs 5) nach Maßgabe des § 47<br />

weiter genutzt werden.<br />

In Berücksichtigung des § 65 ASchG sind Wände und Decken von Räumen, in denen mit<br />

Lärmbelastung zu rechnen ist, nach Möglichkeit schallschluckend auszuführen.<br />

(4) Es ist dafür zu sorgen, daß durchsichtige Wände<br />

1. als solche deutlich gekennzeichnet sind und<br />

2. im Bereich von Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen<br />

Informationssystem ArbeitnehmerInnenschutz Stand: 10.5.2006 � Joe Püringer Seite 8


a) aus Sicherheitsmaterial bestehen oder<br />

b) so gegen die Arbeitsplätze und Verkehrswege abgeschirmt sind, daß die Arbeitnehmer/innen<br />

nicht mit den Wänden in Berührung kommen und beim Zersplittern der Wände nicht verletzt<br />

werden können.<br />

(5) § 47 ist anzuwenden auf dem Abs. 3 Z 4 nicht entsprechende Wand- oder Deckenoberflächen mit<br />

Stichtag 31. Dezember 1998.<br />

Türen und Tore<br />

§ 7.<br />

(1) Es ist dafür zu sorgen, daß<br />

1. Türen und Tore für den vorgesehenen Einsatz ausreichend stabil und widerstandsfähig sind,<br />

2. vorstehende oder bewegliche Teile von Türen und Toren (wie insbesondere deren<br />

Öffnungsmechanismen) so gestaltet sind, daß sie den Verkehr nicht behindern und beim Öffnen<br />

und Schließen keine Verletzungsgefahr für die Arbeitnehmer/innen darstellen,<br />

3. Türen und Tore gegen unbeabsichtigtes Aushängen, Ausheben, Umkippen, Ausschwingen oder<br />

Zufallen gesichert sind, sofern dadurch Arbeitnehmer/innen gefährdet werden könnten,<br />

4. Türen und Tore, die sich nach oben öffnen, mit Einrichtungen ausgestattet sind, die ihr<br />

unbeabsichtigtes Herabfallen verhindern,<br />

5. Schwingtüren und -tore so gestaltet sind, daß in Augennähe eine ausreichende Durchsicht<br />

möglich ist,<br />

6. durchsichtige Türen und Tore in Augenhöhe gekennzeichnet sind und<br />

7. durchsichtige Teile von Türen und Toren<br />

a) aus Sicherheitsmaterial bestehen oder<br />

b) gegen Eindrücken geschützt sind, wenn die Gefahr besteht, daß sich Arbeitnehmer/innen beim<br />

Zersplittern dieser Flächen verletzen können.<br />

Erlaubte Abweichung zu Z 7: Vor dem oder am 31.12.1983 bestehende Türen oder Tore in seit<br />

damals genutzten Arbeitsstätten dürfen (gemäß Abs 4) nach Maßgabe des § 47 weiter genutzt<br />

werden.<br />

Für Türen und Tore von brandgefährdeten Räumen gelten gemäß § 22 Abs 5 AAV zusätzliche<br />

Anforderungen.<br />

(2) Sind Türen oder Tore zur Gewährleistung der Sicherheit von Arbeitnehmer/inne/n, wie<br />

insbesondere aus Gründen des Brandschutzes, selbstschließend ausgeführt,<br />

1. dürfen deren Selbstschließmechanismen nicht außer Funktion gesetzt werden und<br />

2. ist regelmäßig zu kontrollieren, ob die Selbstschließmechanismen ordnungsgemäß funktionieren.<br />

Bei Brandschutztüren ist zB zu kontrollieren, ob die Tür gänzlich ins Schloß fällt. Es erscheint schon<br />

deshalb als notwendig, die Ergebnisse der Kontrollen in Aufzeichnungen festzuhalten, damit die<br />

Einhaltung der Verpflichtung nachgewiesen werden kann. Wo ein Brandschutzbuch nach § 45 zu<br />

führen ist, sollten die Kontrollergebnisse in diesem eingetragen werden.<br />

(3) Weisen Hub-, Kipp-, Roll- oder Schiebetore eine Torblattfläche von mehr als 10 m² auf, ist im<br />

Torblatt eine Gehtüre einzurichten, sofern sich nicht in der Nähe ein eigener für den Fußgängerverkehr<br />

vorgesehener Ausgang befindet. Die Gehtür ist so zu gestalten, daß sie sich beim Bewegen des Tores<br />

nicht unbeabsichtigt öffnen kann. Wird das Tor kraftbetrieben, so ist es so zu gestalten, daß der<br />

Torantrieb bei geöffneter Gehtür zwangsläufig stillgesetzt wird.<br />

Erlaubte Abweichung: Vor dem oder am 31.12.1983 bestehende Türen oder Tore in seit damals<br />

genutzten Arbeitsstätten dürfen (gemäß Abs 4) nach Maßgabe des § 47 weiter genutzt werden.<br />

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Hinsichtlich der Höhe der konstruktionsbedingten Leiste/Stufe unterhalb der Gehtüre verweist das<br />

ZAI darauf, dass diese so niedrig wie möglich sein muss – keinesfalls jedoch höher als 18 cm über<br />

dem angrenzenden Niveau – und zu kennzeichnen ist.<br />

(4) § 47 ist anzuwenden auf<br />

1. dem Abs. 1 Z 7 nicht entsprechende Türen oder Tore mit Stichtag 31. Dezember 1983;<br />

2. dem Abs. 3 nicht entsprechende Türen oder Tore mit Stichtag 31. Dezember 1983.<br />

Fenster, Lichtkuppeln und Glasdächer<br />

§ 8.<br />

(1) Es ist dafür zu sorgen, daß Fenster, Lichtkuppeln und Glasdächer<br />

1. für die sich durch die Nutzungsart des Raumes ergebende Beanspruchung ausreichend stabil und<br />

widerstandsfähig sind,<br />

2. so beschaffen oder mit geeigneten Einrichtungen ausgestattet sind, daß direkte<br />

Sonneneinstrahlung auf Arbeitnehmer/innen oder störende Hitze oder Kälte vermieden wird und<br />

diese Einrichtungen leicht und gefahrlos zu betätigen sind, und<br />

3. erforderlichenfalls mit Vorrichtungen versehen sind, die es ermöglichen, sie gefahrlos zu reinigen.<br />

Die Anforderung der Z 2 bezieht sich nach dem Stand der Ergonomie nicht nur auf die direkte<br />

Sonneneinstrahlung, sondern auf jeden starken Lichteinfall, da auch eine hohe Außenhelligkeit zur<br />

Störung oder Beeinträchtigung von AN führen kann.<br />

(2) Es ist dafür zu sorgen, daß öffenbare Fenster und Lichtkuppeln<br />

1. weder beim Öffnen, Schließen oder Verstellen noch in geöffnetem Zustand eine Gefahr für die<br />

Arbeitnehmer/innen darstellen und<br />

2. mit Öffnungsmechanismen ausgestattet sind, die leicht und von einem festen Standplatz aus zu<br />

betätigen und so gestaltet sind, daß sie keine Verletzungsgefahr für die Arbeitnehmer/innen<br />

darstellen.<br />

(3) Lichtkuppeln und Glasdächer sind<br />

1. so zu gestalten, daß sie im Brandfall nicht tropfen und keine toxischen Gase in einem die<br />

Arbeitnehmer/innen gefährdenden Ausmaß freisetzen und<br />

Erlaubte Abweichung: Vor dem oder am 31.12.1998 bestehende Lichtkuppeln und Glasdächer in<br />

seit diesem Datum genutzten Arbeitsstätten dürfen (gemäß Abs 4) nach Maßgabe des § 47<br />

weiter genutzt werden.<br />

2. durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn vorhersehbar ist, daß sie durch herabfallende<br />

Gegenstände durchschlagen werden könnten.<br />

Dachflächen und Oberlichten aus sprödem Material, wie Glas oder Wellplatten aus Faserzement, bei<br />

denen beim Durchbrechen Absturzgefahr besteht, dürfen gemäß § 18 Abs 6 AAV nur auf Laufstegen<br />

oder Laufbrettern begangen werden.<br />

(4) § 47 ist anzuwenden auf dem Abs. 3 Z 1 nicht entsprechende Lichtkuppeln und Glasdächer mit<br />

Stichtag 31. Dezember 1998.<br />

Sicherheitsbeleuchtung und Orientierungshilfen<br />

Zur Sicherheitsbeleuchtung siehe auch ÖVE/ÖNORM E 8002-1:2002-11 Starkstromanlagen und<br />

Sicherheitsstromversorgung in baulichen Anlagen für Menschenansammlungen (Teil 1: Allgemeines<br />

und die weiteren Teile), insbesondere Punkt 7.2.<br />

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§ 9.<br />

(1) Folgende Bereiche sind mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszustatten:<br />

1. Arbeitsräume und Fluchtwege, die nicht natürlich belichtet sind;<br />

2. Fluchtwege, die zwar natürlich belichtet sind, diese natürliche Belichtung jedoch zB auf Grund der<br />

baulichen Gegebenheiten oder auf Grund der Lage der Arbeitszeit nicht ausreicht, um bei Ausfall<br />

der künstlichen Beleuchtung das rasche und gefahrlose Verlassen der Arbeitsstätte zu<br />

ermöglichen;<br />

3. Bereiche, in denen Arbeitnehmer/innen bei Ausfall der Beleuchtung einer besonderen Gefahr<br />

ausgesetzt sein könnten oder in denen Einrichtungen bedient werden, von denen eine besondere<br />

Gefahr für die Arbeitnehmer/innen ausgeht.<br />

(2) Die Sicherheitsbeleuchtung muß<br />

1. eine von der Beleuchtung unabhängige Energieversorgung haben und<br />

2. selbsttätig wirksam werden und wirksam bleiben, wenn die Energieversorgung der Beleuchtung<br />

ausfällt.<br />

(3) Die Sicherheitsbeleuchtung muß hinsichtlich Einschaltverzögerung, Beleuchtungsstärke und<br />

Beleuchtungsdauer so ausgelegt sein, daß bei Ausfall der Beleuchtung<br />

1. die Arbeitsstätte rasch und gefahrlos verlassen werden kann und<br />

2. die in Abs. 1 Z 3 genannten Bereiche schnell und sicher erkannt und alle erforderlichen<br />

Maßnahmen getroffen werden können.<br />

Für die Sicherheitsbeleuchtung besteht als Regel der Technik seit 1.7.1999 die Önorm EN 1838,<br />

"Angewandte Lichttechnik; Notbeleuchtung". Die Beleuchtungsstärke ist jedenfalls so zu wählen,<br />

dass die AN bei Ausfall der Beleuchtung aus der konkreten Arbeitsstätte sicher ins Freie gelangen<br />

können.<br />

Hinsichtlich der Prüfung der Sicherheitsbeleuchtungsanlagen siehe § 13.<br />

(4) Sofern sich in Arbeitsräumen oder auf Fluchtwegen keine Bereiche im Sinne des Abs. 1 Z 3<br />

befinden, sind abweichend von Abs. 1 Z 1 und 2 anstelle der Sicherheitsbeleuchtung selbst- oder<br />

nachleuchtende Orientierungshilfen, die bei Ausfall der Beleuchtung ein sicheres Verlassen der<br />

Arbeitsstätte gewährleisten, zulässig. In diesem Fall gelten Abs. 2 und Abs. 3 Z 1 für die<br />

Orientierungshilfen.<br />

Hinsichtlich der Überprüfung der Orientierungshilfen siehe § 13.<br />

Selbst- oder nachleuchtende Orientierungshilfen sind erlaubt, wenn bei Ausfall der allgemeinen<br />

Beleuchtung keine Gefährdungen für AN vorhanden sind. Das kann (laut ZAI) allgemein so<br />

verstanden werden, dass bei Ausfall der Beleuchtung nach links und rechts gegriffen werden kann<br />

und dabei keine Gefährdungen (zB durch sich bewegende Maschinenteile, heiße Oberflächen,<br />

Flüssigkeiten) vorhanden sind.<br />

Lagerungen<br />

§ 10.<br />

(1) Lagerungen sind so vorzunehmen, daß Arbeitnehmer/innen durch das Lagergut oder durch die<br />

Gebinde oder Verpackungen nicht gefährdet oder beeinträchtigt werden können, wobei insbesondere<br />

Bedacht zu nehmen ist auf:<br />

1. die Stabilität und Eignung der Unterlage,<br />

2. die Standfestigkeit der Lagerung selbst,<br />

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3. die Standfestigkeit der für die Lagerung verwendeten Einrichtungen,<br />

4. die Beschaffenheit der Gebinde oder Verpackungen,<br />

5. den Böschungswinkel von Schüttgütern,<br />

6. den Abstand der Lagerungen zueinander oder zu Bauteilen oder Arbeitsmitteln und<br />

7. mögliche äußere Einwirkungen.<br />

Hinsichtlich der Durchführung von Lagerungen siehe auch die folgenden weiter in Geltung stehenden<br />

Bestimmungen der AAV: § 64 Abs 1, § 64 Abs 4, § 64 Abs 5, § 64 Abs 6 und § 64 Abs 8 sowie § 65<br />

AAV.<br />

(2) Durch geeignete Maßnahmen, wie zB durch deutlich erkennbare, dauerhafte Anschrift, ist dafür<br />

zu sorgen, daß nicht überschritten werden<br />

1. die zulässige Belastung von Böden, unter denen sich andere Räume befinden,<br />

2. die zulässige Belastung von Einrichtungen, die für die Lagerung verwendet werden, wie zB<br />

Galerien, Zwischenböden, Regalen, Paletten, Behälter,<br />

3. die zulässige Füllhöhe von Behältern.<br />

(3) Auf Stiegen einschließlich der Stiegenpodeste sind Lagerungen unzulässig.<br />

Gemäß § 38 dürfen Toiletten, Wasch- und Umkleide-, Aufenthalts-, Bereitschafts- und Wohnräume<br />

durch andere Nutzungen wie zB Lagerungen nicht in ihrer Benutzbarkeit beeinträchtigt werden.<br />

Gefahrenbereiche<br />

§ 11.<br />

Nach § 20 Abs 2 ASchG sind Gefahrenbereiche in einer Arbeitsstätte zu allererst nach Möglichkeit<br />

mit Vorrichtungen auszustatten, die unbefugte AN am Betreten dieser Bereiche hindern.<br />

(1) Öffnungen oder Vertiefungen in Fußböden, wie zB Schächte, Gruben oder Kanäle, sind tragsicher<br />

und unverschiebbar abzudecken oder durch geeignete Vorrichtungen gegen Absturz von Personen<br />

und gegen das Herabfallen von Gegenständen zu sichern.<br />

(2) Sind Maßnahmen nach Abs. 1 auf Grund der Art der durchzuführenden Arbeiten nicht möglich,<br />

sind geeignete Leisten oder Abweiser anzubringen. Ist auch dies nicht möglich, sind die<br />

Gefahrenbereiche so zu kennzeichnen, daß eine Gefährdung vermieden wird.<br />

Die Kennzeichnung ist nach der Kennzeichnungsverordnung durchzuführen.<br />

(3) Erhöhte Bereiche, von denen Arbeitnehmer/innen abstürzen könnten, wie insbesondere erhöhte<br />

Standplätze, Verkehrswege, nicht festverschlossene Maueröffnungen, sind zu sichern<br />

1. bei einer Absturzhöhe von mehr als 1 m: durch mindestens 1 m hohe, geeignete Vorrichtungen<br />

wie standfeste Geländer mit Mittelstange oder Brüstungen und<br />

2. bei einer Absturzhöhe von mehr als 2 m: zusätzlich durch Fußleisten.<br />

Betreffend erhöhte Standplätze in Schlachthöfen siehe den Erlass des ZAI: Absturzsicherungen an<br />

erhöhten Standplätzen in Schlachtbetrieben.<br />

(4) Arbeitsplätze und Verkehrswege, auf die Gegenstände herabfallen könnten, sind durch<br />

Schutzdächer oder Schutznetze zu sichern.<br />

(5) Verkehrswege aus Gitterrosten oder durchbrochenem Material sind so zu gestalten, daß keine<br />

Gegenstände durchfallen können, durch die Arbeitnehmer/innen gefährdet werden könnten.<br />

(6) Für Laderampen gilt:<br />

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1. Laderampen sind den Abmessungen der transportierten Lasten entsprechend auszulegen.<br />

2. Laderampen müssen mindestens einen Abgang haben.<br />

Erlaubte Abweichung: Vor dem oder am 31.12.1998 bestehende Laderampen in seit diesem<br />

Datum genutzten Arbeitsstätten dürfen (gemäß Abs 7) nach Maßgabe des § 47 weiter genutzt<br />

werden.<br />

3. Laderampen mit mehr als 20 m Länge müssen, soweit dies betriebstechnisch möglich ist, in jedem<br />

Endbereich einen Abgang haben.<br />

Erlaubte Abweichung: Vor dem oder am 31.12.1998 bestehende Laderampen in seit diesem<br />

Datum genutzten Arbeitsstätten dürfen (gemäß Abs 7) nach Maßgabe des § 47 weiter genutzt<br />

werden.<br />

4. Abs. 3 gilt nicht für Laderampen. Nach Möglichkeit ist aber durch geeignete Maßnahmen dafür zu<br />

sorgen, daß die Arbeitnehmer/innen gegen Abstürze gesichert sind.<br />

(7) § 47 ist anzuwenden auf dem Abs. 6 Z 2 und 3 nicht entsprechende Laderampen mit Stichtag 31.<br />

Dezember 1998.<br />

Alarmeinrichtungen<br />

Der AG ist (nach § 76 Abs 3 Z 7 ASchG) verpflichtet, die Sicherheitsfachkraft bei der Organisation<br />

von Maßnahmen zur Evakuierung hinzuzuziehen.<br />

§ 12.<br />

(1) Die Behörde hat Alarmeinrichtungen vorzuschreiben, wenn auf Grund besonderer Verhältnisse zu<br />

befürchten ist, daß der Eintritt einer vorhersehbaren Gefahr nicht rechtzeitig von allen<br />

Arbeitnehmer/inne/n wahrgenommen werden und ihnen daher im Gefahrenfall nicht ausreichend Zeit<br />

zur sicheren Flucht oder zum Ergreifen von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr verbleiben könnte.<br />

Solche Verhältnisse können begründet sein in<br />

1. der Art der Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren,<br />

2. der Art oder Menge der vorhandenen Arbeitsstoffe,<br />

3. den vorhandenen Einrichtungen oder Arbeitsmitteln,<br />

4. der Lage, den Abmessungen, der baulichen Gestaltung oder der Nutzungsart der Arbeitsstätte<br />

oder<br />

5. der höchstmöglichen Anzahl der in der Arbeitsstätte anwesenden Personen.<br />

Unter Behörde ist die nach § 99 Abs 3 ASchG zuständige Behörde zu verstehen.<br />

Hinsichtlich der Prüfung der Alarmeinrichtungen siehe § 13.<br />

(2) Alarmeinrichtungen, die der Alarmierung von Arbeitnehmer/inne/n dienen, dürfen nur außer<br />

Betrieb gesetzt werden, wenn Vorsorge getroffen ist, daß die Arbeitnehmer/innen vom Eintritt einer<br />

Gefahr unverzüglich verständigt werden können.<br />

(3) Wenn Alarmeinrichtungen, die der Alarmierung von Arbeitnehmer/inne/n dienen, vorhanden sind,<br />

sind mindestens einmal jährlich während der Arbeitszeit Alarmübungen durchzuführen. Über die<br />

Durchführung sind Aufzeichnungen zu führen.<br />

Prüfungen<br />

§ 13.<br />

(1) Folgende Anlagen und Einrichtungen sind mindestens einmal jährlich, längstens jedoch in<br />

Abständen von 15 Monaten auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen:<br />

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1. Sicherheitsbeleuchtungsanlagen;<br />

2. Alarmeinrichtungen;<br />

3. Klima- oder Lüftungsanlagen;<br />

Klima- und Lüftungsanlagen sind außerdem nach § 27 Abs 8 regelmäßig zu kontrollieren und bei<br />

Bedarf zu reinigen.<br />

4. Brandmeldeanlagen.<br />

Gemäß § 7 Abs 2 ist regelmäßig zu kontrollieren, ob die Selbstschließmechanismen zB von<br />

Brandschutztüren ordnungsgemäß funktionieren.<br />

Befindet sich in der Arbeitsstätte eine Flüssiggasanlage, so ist diese nach § 39 bis § 45 FGV<br />

regelmäßig zu prüfen.<br />

(2) Löschgeräte und stationäre Löschanlagen sind mindestens jedes zweite Kalenderjahr, längstens<br />

jedoch in Abständen von 27 Monaten auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen.<br />

Die nach der kesselrechtlichen Bestimmung des § 20 Abs 5 VBV 2002 allenfalls erlaubte<br />

Verlängerung der Kontrollfrist gilt nicht für die Zwecke des ArbeitnehmerInnenschutzes; der<br />

Prüfabstand nach Abs 2 darf nicht überschritten werden. Jedoch kann eine nach § 20 Abs 5 VBV<br />

2002 auf Grund der Umgebungsbedingungen technisch erforderliche Verkürzung des Prüfabstandes<br />

eine Sorgfaltspflicht auch im ArbeitnehmerInnenschutz begründen.<br />

(3) Nach größeren Instandsetzungen, Änderungen oder wenn begründete Zweifel am<br />

ordnungsgemäßen Zustand bestehen, sind die Anlagen und Einrichtungen (Abs. 1 und 2) auf ihren<br />

ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen.<br />

(4) Prüfungen gemäß Abs. 1 bis 3 sind von geeigneten, fachkundigen und hiezu berechtigten<br />

Personen (zB befugte Gewerbetreibende, akkreditierte Überwachungsstellen, Ziviltechniker/innen,<br />

technische Büros, qualifizierte Betriebsangehörige) nach den Regeln der Technik durchzuführen.<br />

(5) Über die Prüfungen nach Abs. 1 bis 3 sind Aufzeichnungen zu führen und mindestens drei Jahre<br />

in der Arbeitsstätte aufzubewahren. Die Aufzeichnungen über die Prüfung von Löschgeräten können<br />

entfallen, wenn Prüfdatum und Mängelfreiheit durch einen Aufkleber bestätigt werden.<br />

(6) Die Funktion der Leuchten von Sicherheitsbeleuchtungsanlagen und die Funktion von<br />

Orientierungshilfen ist monatlich durch Augenschein zu kontrollieren. Die Kontrolle ist von geeigneten<br />

und unterwiesenen Personen durchzuführen. Über die Kontrolle sind Aufzeichnungen zu führen und<br />

mindestens sechs Monate in der Arbeitsstätte aufzubewahren. Bei selbstprüfenden Anlagen kann die<br />

Kontrolle der Leuchten entfallen.<br />

Information der Arbeitnehmer/innen<br />

§ 14.<br />

Alle betroffenen Arbeitnehmer/innen sind, bezogen auf ihren jeweiligen Bereich, zu informieren<br />

1. über das Verhalten im Gefahrenfall (zB durch deutlichen Anschlag an geeigneten, leicht<br />

zugänglichen Stellen),<br />

2. sofern in der Arbeitsstätte eine Alarmeinrichtung vorhanden ist, über die Bedeutung der<br />

Alarmsignale,<br />

3. über allfällige Lagerverbote und Lagerbeschränkungen,<br />

4. über die Standorte und die Handhabung der Einrichtungen zur Brandbekämpfung und<br />

5. über die Standorte der Einrichtungen für die Erste-Hilfe-Leistung.<br />

Für die Information der AN gelten zusätzlich stets die allgemeinen Anforderungen des § 12 ASchG.<br />

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Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten<br />

Nach § 21 Abs 5 ASchG sind Arbeitsstätten in Gebäuden behindertengerecht zu gestalten. Dies wird<br />

durch § 15 der <strong>AStV</strong> (gemäß § 106 Abs 2 ASchG) konkretisiert. Schon auf Grund des § 6 Abs 5<br />

ASchG hat der AG auf den körperlichen und geistigen Zustand von behinderten AN jede mögliche<br />

Rücksicht zu nehmen. Werden sinnes- oder bewegungsbehinderte AN beschäftigt, sind gemäß § 16<br />

Abs 2 besondere Maßnahmen zur Alarmierung und Sicherung der Flucht vorzusehen.<br />

§ 15.<br />

(1) Werden bewegungsbehinderte Arbeitnehmer/innen beschäftigt, ist die Arbeitsstätte<br />

erforderlichenfalls im Sinne der Abs. 2 bis 5 zu adaptieren.<br />

(2) Mindestens ein Endausgang ins Freie ist stufenlos erreichbar zu gestalten, wobei<br />

Niveauunterschiede maximal 3 cm betragen dürfen.<br />

(3) Mindestens eine Toilette und ein Waschplatz sind barrierefrei erreichbar einzurichten und nach<br />

den Grundsätzen für barrierefreies Bauen im Sinne der ÖNORM B 1600 zu gestalten.<br />

Zur Zeit ist die Önorm B 1600, "Barrierefreies Bauen; Planungsgrundsätze" in der Fassung vom<br />

1.9.2003 in Kraft. Die Norm enthält Planungsgrundsätze für Außenanlagen und für Gebäude; für<br />

Gebäude beziehen sich die Planungsgrundsätze vor allem auf Eingänge und Türen, Horizontale<br />

Verbindungswege (Gänge, Vorräume), Vertikale Verbindungswege (Stiegen, Rampen, Aufzüge) und<br />

auf WC-Räume. Hinsichtlich der inneren Ausstattung der WC-Räume, Duschen und Umkleideräume<br />

bestimmt die Norm ausdrücklich, daß diese nach der Önorm B 1601 auszuführen ist. Die Önorm B<br />

1601 enthält ergänzende Planungsgrundsätze für spezielle Baulichkeiten für behinderte Menschen.<br />

Der Konkretisierung durch die Önorm B 1601 kommt größte Bedeutung zu, weil davon die<br />

tatsächliche Benutzbarkeit für Behinderte, dh die behindertengerechte Gestaltung, abhängt.<br />

Weiters enthält die Önorm B 1600 zB Anforderungen an die Beschaffenheit und die Anbringungshöhe<br />

von Bedienungselementen wie Fenstergriffen, Türbeschlägen, Schaltern und Steckdosen, sowie an<br />

die Ausführung des Bodens.<br />

(4) Sofern nach § 34 Abs. 2 Duschen zur Verfügung zu stellen sind, sind die für<br />

bewegungsbehinderte Arbeitnehmer/innen vorgesehenen Duschen barrierefrei erreichbar einzurichten<br />

und nach den Grundsätzen für barrierefreies Bauen im Sinne der ÖNORM B 1600 zu gestalten.<br />

Siehe die Anmerkung nach Abs 3.<br />

(5) Sind im Gebäude ein oder mehrere Aufzüge vorgesehen, ist zumindest ein Aufzug stufenlos<br />

erreichbar und nach den Grundsätzen für barrierefreies Bauen im Sinne der ÖNORM B 1600 zu<br />

gestalten.<br />

Hinsichtlich der Aufzüge enthält die Önorm B 1600 Anforderungen an die Erreichbarkeit und<br />

Anordnung, an Fahrkorbabmessungen, an Fahrkorb- und Schachtabschlußtüren, an die<br />

Bewegungsfläche vor dem Aufzug und an die Bedienungselemente, etc.<br />

(6) Hinsichtlich Gebäuden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung geplant und errichtet werden und<br />

in denen Arbeitsstätten eingerichtet werden sollen, in denen die Beschäftigung bewegungsbehinderter<br />

Arbeitnehmer/innen nicht aus produktionstechnischen Gründen ausgeschlossen ist, ist bei der Planung<br />

darauf Bedacht zu nehmen, daß Einrichtungen nach Abs. 2 bis 5 vorgesehen werden oder eine<br />

nachträgliche Adaptierung ohne unverhältnismäßigen Kostenaufwand leicht erfolgen kann.<br />

Informationssystem ArbeitnehmerInnenschutz Stand: 10.5.2006 � Joe Püringer Seite 15


2. Abschnitt<br />

Sicherung der Flucht<br />

Wenn in einem Teilbereich eines Gebäudes eine Arbeitsstätte eingerichtet wird, müssen (gemäß § 1<br />

Abs 2) auch die außerhalb dieser Arbeitsstätte gelegenen Teile des Gebäudes, die von AN benutzt<br />

werden, dem 2. Abschnitt entsprechen. Für bestimmte bereits vor 1.1.1999 genutzte Arbeitsstätten<br />

sind ggfs am Ende des jeweiligen Paragraphen in Verbindung mit § 47 Ausnahmen vorgesehen.<br />

Hinsichtlich Notleitern siehe die Bestimmungen des Abschnitts 3 der AM-VO.<br />

Grundsätzliche Bestimmungen<br />

§ 16.<br />

(1) Arbeitsstätten sind unter Beachtung des Brandverhaltens (zB Brennbarkeit, Brandwiderstand,<br />

Qualmbildung) der Konstruktionsteile des Gebäudes so zu errichten und zu gestalten, daß im Brandfall<br />

der Schutz der Arbeitnehmer/innen vor direkter oder indirekter Brandeinwirkung sowie vor Rauchgasen<br />

in ausreichendem Maß gewährleistet ist.<br />

(2) Werden sinnes- oder bewegungsbehinderte Arbeitnehmer/innen beschäftigt, ist durch geeignete<br />

technische oder organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, daß diese den Eintritt einer Gefahr<br />

rechtzeitig wahrnehmen können und ihnen im Gefahrenfall das rasche und sichere Verlassen der<br />

Arbeitsstätte möglich ist.<br />

Fluchtwege, gesicherte Fluchtbereiche, Notausgänge<br />

§ 17.<br />

(1) Arbeitsstätten sind so zu gestalten, daß von jedem Punkt der Arbeitsstätte aus<br />

1. nach höchstens 10 m ein Verkehrsweg erreicht wird, der in seinem gesamten Verlauf bis zum<br />

Endausgang den Anforderungen der §§ 18 und 19 entspricht (Fluchtweg) und<br />

2. nach höchstens 40 m jene Bereiche, durch die der Fluchtweg führt (wie zB Gänge,<br />

Stiegenhäuser, Foyers), in ihrem gesamten Verlauf bis zum Endausgang den Anforderungen des<br />

§ 21 entsprechen (gesicherte Fluchtbereiche).<br />

Endausgänge sind Ausgänge, die in einen sicheren, öffentlich zugänglichen Bereich im Freien<br />

führen (Abs 3).<br />

(2) Weiters sind Arbeitsstätten so zu gestalten, daß<br />

1. aus jedem Arbeitsraum ein Ausgang direkt auf einen Fluchtweg führt und<br />

2. aus folgenden Arbeitsräumen mindestens zwei hinreichend weit voneinander entfernte und nach<br />

Möglichkeit auf verschiedenen Seiten des Raumes liegende Ausgänge direkt auf einen Fluchtweg<br />

führen:<br />

a) Arbeitsräume mit einer Bodenfläche von mehr als 200 m², in denen mehr als 20<br />

Arbeitnehmer/innen beschäftigt werden oder<br />

Erlaubte Abweichung: Vor dem oder am 31.12.1983 bestehende Arbeitsräume in seit damals<br />

genutzten Arbeitsstätten dürfen (gemäß Abs 7) nach Maßgabe des § 47 weiter genutzt<br />

werden.<br />

b) Arbeitsräume mit einer Bodenfläche von mehr als 500 m².<br />

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Erlaubte Abweichung: Vor dem oder am 31.12.1983 bestehende Arbeitsräume in seit damals<br />

genutzten Arbeitsstätten dürfen (gemäß Abs 7) nach Maßgabe des § 47 weiter genutzt<br />

werden.<br />

Erlaubte Abweichung: Vor dem oder am 31.12.1998 bestehende Arbeitsräume in seit diesem<br />

Datum genutzten Arbeitsstätten dürfen (gemäß Abs 7) nach Maßgabe des § 47 weiter genutzt<br />

werden.<br />

(3) Als Endausgänge im Sinne des Abs. 1 gelten jene Ausgänge, die in einen sicheren, öffentlich<br />

zugänglichen Bereich im Freien führen.<br />

(4) Folgende Ausgänge sind entsprechend den Anforderungen der §§ 18 und 20 zu gestalten<br />

(Notausgänge):<br />

1. alle Ausgänge im Verlauf von Fluchtwegen,<br />

Zum Begriff des Fluchtweges siehe Abs 1.<br />

2. der Endausgang am Ende eines Fluchtweges.<br />

(5) In Arbeitsstätten, in denen auf Grund ihrer geringen Ausmaße kein Fluchtweg vorhanden sein<br />

muß, sind die Ausgänge (einschließlich allfälliger Windfang- oder Doppeltüren), die im Gefahrenfall<br />

zum Verlassen der Arbeitsstätte benutzt werden, entsprechend den Anforderungen der §§ 18 und 20<br />

Abs. 1 und 2 zu gestalten.<br />

(6) Die Behörde hat kürzere als die in Abs. 1 genannten Entfernungen oder zusätzliche Fluchtwege,<br />

Notausgänge, Notausstiege oder festverlegte Notleitern vorzuschreiben, wenn dies auf Grund<br />

besonderer Verhältnisse im Sinne des § 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 für einen wirksamen Schutz der<br />

Arbeitnehmer/innen erforderlich ist.<br />

Unter Behörde ist die nach § 99 Abs 3 ASchG zuständige Behörde zu verstehen.<br />

(7) § 47 ist anzuwenden auf<br />

1. dem Abs. 2 Z 2 nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 31. Dezember 1983;<br />

2. dem Abs. 2 Z 2 lit. b nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 31. Dezember 1998.<br />

Abmessungen von Fluchtwegen und Notausgängen<br />

Die Breite von Fluchtwegen und Notausgängen ist nach der Zahl der Personen zu bemessen und<br />

nicht (nur) nach der Zahl der AN. Es ist also die Zahl der Kunden, Gäste, BenützerInnen,<br />

Studierenden usw mit einzubeziehen.<br />

§ 18.<br />

(1) Fluchtwege müssen folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:<br />

Zum Begriff des Fluchtweges siehe § 17 Abs 1.<br />

1. für höchstens 20 Personen: 1,0 m;<br />

2. für höchstens 120 Personen: 1,2 m;<br />

3. bei mehr als 120 Personen erhöht sich die Breite nach Z 2 für je weitere zehn Personen um<br />

jeweils 0,1 m.<br />

Erlaubte Abweichung von Z 3: Vor dem oder am 31.12.1998 bestehende Fluchtwege,<br />

ausgenommen Gänge und Stiegen, in seit diesem Datum genutzten Arbeitsstätten dürfen<br />

(gemäß Abs 7) nach Maßgabe des § 47 weiter genutzt werden.<br />

Erlaubte Abweichung von Abs 1: Vor dem oder am 31.12.1951 bestehende Fluchtwege in seit damals<br />

genutzten Arbeitsstätten dürfen (gemäß Abs 7) nach Maßgabe des § 47 weiter genutzt werden.<br />

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(2) Notausgänge müssen folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:<br />

Zum Begriff des Notausganges siehe § 17 Abs 4.<br />

1. für höchstens 20 Personen: 0,8 m;<br />

2. für höchstens 40 Personen: 0,9 m;<br />

3. für höchstens 60 Personen: 1,0 m;<br />

4. für höchstens 120 Personen: 1,2 m;<br />

5. bei mehr als 120 Personen erhöht sich die Breite nach Z 4 für je weitere zehn Personen um<br />

jeweils 0,1 m.<br />

Erlaubte Abweichung von Abs 2: Vor dem oder am 31.12.1951 bestehende Notausgänge in seit<br />

damals genutzten Arbeitsstätten dürfen (gemäß Abs 7) nach Maßgabe des § 47 weiter genutzt<br />

werden.<br />

(3) Die Personenzahlen in Abs. 1 und 2 bezeichnen jeweils<br />

1. die höchstmögliche zu erwartende Anzahl gleichzeitig anwesender Personen, die im Gefahrenfall<br />

auf den Fluchtweg oder Notausgang angewiesen sein könnten oder<br />

2. sofern ein Fluchtweg mehr als drei Geschoße miteinander verbindet, nur die höchstmögliche zu<br />

erwartende Anzahl gleichzeitig in drei unmittelbar übereinanderliegenden Geschoßen anwesender<br />

Personen, die im Gefahrenfall auf den Fluchtweg oder Notausgang angewiesen sein könnten.<br />

(4) Die nach Abs. 2 erforderliche nutzbare Mindestbreite von Notausgängen darf auf unmittelbar<br />

nebeneinander liegende Ausgänge aufgeteilt werden, sofern die nutzbare Breite eines jeden<br />

Ausganges mindestens 0,8 m beträgt.<br />

(5) Fluchtwege dürfen in Fluchtrichtung für eine Länge von höchstens 2,0 m in unmittelbar<br />

nebeneinanderliegende Abschnitte unterteilt werden, sofern die nutzbare Breite jedes einzelnen<br />

Abschnittes mindestens 0,8 m beträgt.<br />

(6) Stehen mehrere Notausgänge zur Verfügung, so ist unter Berücksichtigung der zulässigen<br />

Fluchtweglängen, der baulichen Gegebenheiten (zB Raumaufteilung), der Lage der ortsgebundenen<br />

Arbeitsplätze und der Nutzungsart der Räume<br />

1. die Personenzahl nach Abs. 3 auf die Notausgänge aufzuteilen und<br />

2. für jeden Fluchtweg und jeden Notausgang die nach Abs. 1 und 2 erforderliche nutzbare<br />

Mindestbreite zu berechnen.<br />

(7) § 47 ist anzuwenden auf<br />

1. dem Abs. 1 oder 2 nicht entsprechende Fluchtwege und Notausgänge mit Stichtag 31. Dezember<br />

1951;<br />

2. dem Abs. 1 Z 3 nicht entsprechende Fluchtwege, bei denen es sich nicht um Gänge oder Stiegen<br />

handelt, mit Stichtag 31. Dezember 1998.<br />

Anforderungen an Fluchtwege<br />

Zum Begriff des Fluchtweges siehe § 17 Abs 1 Z 1.<br />

§ 19.<br />

(1) Arbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, daß Fluchtwege folgende Anforderungen erfüllen:<br />

1. Fluchtwege dürfen nicht durch Bereiche führen, in denen gefährliche Stoffe oder nicht atembare<br />

Gase in solchen Mengen vorhanden sind oder austreten können, daß diese im Gefahrenfall das<br />

sichere Verlassen der Arbeitsstätte unmöglich machen könnten.<br />

2. Fluchtwege dürfen nicht verstellt oder unter die nach § 18 Abs. 1 erforderliche nutzbare<br />

Informationssystem ArbeitnehmerInnenschutz Stand: 10.5.2006 � Joe Püringer Seite 18


Mindestbreite eingeengt werden.<br />

3. Fluchtwege dürfen nicht von Gegenständen begrenzt werden, die leicht umgestoßen oder<br />

verschoben werden können.<br />

Gegenstände, die leicht verschoben werden können, sind zB auch Schubladen, Ausziehbretter<br />

und Schranktüren, die so ausgezogen oder geöffnet werden können, daß die Fluchtwegbreite<br />

verringert wird.<br />

4. Fluchtwege müssen jederzeit ungehindert benützbar sein, solange sich Arbeitnehmer/innen, die<br />

auf diese angewiesen sein könnten, in der Arbeitsstätte aufhalten.<br />

5. Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen auf Fluchtwegen müssen aus mindestens schwer<br />

brennbaren und schwach qualmenden Materialien bestehen.<br />

Erlaubte Abweichung: Vor dem oder am 31.12.1998 bestehende Fußboden-, Wand- und<br />

Deckenoberflächen in seit diesem Datum genutzten Arbeitsstätten dürfen (gemäß Abs 6) nach<br />

Maßgabe des § 47 weiter genutzt werden.<br />

6. Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige sind als Fluchtwege unzulässig.<br />

Fluchtwege, deren natürliche Belichtung zB auf Grund der Baulichkeiten oder der Arbeitszeiten nicht<br />

ausreicht, um bei Ausfall der künstlichen Beleuchtung das rasche und gefahrlose Verlassen der<br />

Arbeitsstätte zu ermöglichen, müssen gemäß § 9 Abs 1 mit einer Sicherheitsbeleuchtung<br />

ausgestattet sein. Sofern sich auf einem Fluchtweg keine gefährlichen Bereiche (§ 9 Abs 1 Z 3)<br />

befinden, sind (gemäß § 9 Abs 4) anstelle der Sicherheitsbeleuchtung selbst- oder nachleuchtende<br />

Orientierungshilfen zulässig, die ein sicheres Verlassen der Arbeitsstätte gewährleisten.<br />

(2) Fluchtwege müssen auch im Gefahrenfall leicht und eindeutig als solche erkennbar sein. Sind sie<br />

auf Grund der Bauweise oder der Einrichtung nicht eindeutig erkennbar, sind sie als Fluchtwege zu<br />

kennzeichnen. Verkehrswege, die im Gefahrenfall nicht benützt werden dürfen, sind als solche zu<br />

kennzeichnen.<br />

Die Kennzeichnung ist nach der Kennzeichnungsverordnung durchzuführen.<br />

(3) Fluchtwege in Gebäuden dürfen nur über Stiegen führen, die, sofern sie sich nicht in einem<br />

gesicherten Fluchtbereich befinden, mindestens brandhemmend sind.<br />

Die Eigenschaft brandhemmend bedeutet eine Brandwiderstandsdauer von mindestens 30 Minuten;<br />

siehe auch die Begriffsbestimmung gemäß § 1 Abs 5 Pyr-LG 2004.<br />

Erlaubte Abweichung von Abs 3: Vor dem oder am 31.12.1983 bestehende Stiegen in seit damals<br />

genutzten Arbeitsstätten dürfen (gemäß Abs 6) nach Maßgabe des § 47 weiter genutzt werden.<br />

(4) Fluchtwege dürfen nur dann über Stiegen mit gewendelten Laufteilen führen, wenn<br />

1. auf der nach § 18 Abs. 1 erforderlichen nutzbaren Mindestbreite des Fluchtweges die<br />

Auftrittsbreite der Stufen mindestens 20 cm beträgt oder<br />

2. nicht mehr als 60 Personen im Gefahrenfall darauf angewiesen sind.<br />

Die Z 2 stellt auf die Zahl der Personen ab und nicht (nur) auf die Zahl der AN. Es ist also die<br />

Zahl der Kunden, Gäste, BenützerInnen, Studierenden usw mit einzubeziehen.<br />

Erlaubte Abweichung von Abs 4: Vor dem oder am 31.12.1951 bestehende Stiegen in seit damals<br />

genutzten Arbeitsstätten dürfen (gemäß Abs 6) nach Maßgabe des § 47 weiter genutzt werden.<br />

(5) Fluchtwege dürfen nur dann über Außenstiegen führen, wenn<br />

1. diese aus nicht brennbaren Materialien bestehen,<br />

Erlaubte Abweichung: Vor dem oder am 31.12.1998 bestehende Stiegen in seit diesem Datum<br />

genutzten Arbeitsstätten dürfen (gemäß Abs 6) nach Maßgabe des § 47 weiter genutzt werden.<br />

2. diese bei jeder Witterung gefahrlos begehbar sind,<br />

3. sofern mehr als ein Obergeschoß vorhanden ist, die Türen von den Außenstiegen ins Gebäude<br />

Informationssystem ArbeitnehmerInnenschutz Stand: 10.5.2006 � Joe Püringer Seite 19


mindestens brandhemmend ausgeführt sind, und<br />

Die Eigenschaft brandhemmend bedeutet eine Brandwiderstandsdauer von mindestens 30<br />

Minuten; siehe auch die Begriffsbestimmung gemäß § 1 Abs 5 Pyr-LG 2004.<br />

Erlaubte Abweichung: Vor dem oder am 31.12.1998 bestehende Stiegen in seit diesem Datum<br />

genutzten Arbeitsstätten dürfen (gemäß Abs 6) nach Maßgabe des § 47 weiter genutzt werden.<br />

4. sofern mehr als ein Obergeschoß vorhanden ist, die Wand, an der die Außenstiege entlangführt,<br />

bis zum Geländeniveau und beidseits der Stiege jeweils mindestens je 3,0 m brandbeständig<br />

ausgeführt ist und allfällige Fenster in diesem Wandbereich mindestens brandhemmend<br />

ausgeführt sind.<br />

Die Eigenschaft brandbeständig bedeutet eine Brandwiderstandsdauer von mindestens 90<br />

Minuten; siehe auch die Begriffsbestimmung gemäß § 1 Abs 5 Pyr-LG 2004..<br />

Erlaubte Abweichung: Vor dem oder am 31.12.1998 bestehende Stiegen in seit diesem Datum<br />

genutzten Arbeitsstätten dürfen (gemäß Abs 6) nach Maßgabe des § 47 weiter genutzt werden.<br />

(6) § 47 ist anzuwenden auf<br />

1. dem Abs. 1 Z 5 nicht entsprechende Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen mit Stichtag 31.<br />

Dezember 1998;<br />

2. dem Abs. 3 nicht entsprechende Stiegen mit Stichtag 31. Dezember 1983;<br />

3. dem Abs. 4 nicht entsprechende Stiegen mit Stichtag 31. Dezember 1951;<br />

4. dem Abs. 5 Z 1, 3 oder 4 nicht entsprechende Stiegen mit Stichtag 31. Dezember 1998.<br />

Zum Begriff des Notausganges siehe § 17 Abs 4.<br />

Anforderungen an Notausgänge<br />

§ 20.<br />

(1) Arbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, daß Notausgänge folgende Anforderungen erfüllen:<br />

1. Notausgänge müssen jederzeit leicht und ohne fremde Hilfsmittel von innen auf die gesamte nach<br />

§ 18 Abs. 2 erforderliche nutzbare Mindestbreite geöffnet werden können, solange sich<br />

Arbeitnehmer/innen in der Arbeitsstätte aufhalten, die auf die Notausgänge angewiesen sein<br />

könnten.<br />

Fluchtschlüssel in Schlüsselkästen mit einzuschlagendem Glasfenster und ähnliche Systeme<br />

entsprechen nicht der Anforderung "ohne fremde Hilfsmittel". Geeignet sind leicht bedienbare<br />

Fluchtbeschläge.<br />

Wird ein sog Panikverschluss angewandt, so muss dieser (nach den Prinzipien der KennV) so<br />

gekennzeichnet sein, dass er eindeutig erkennbar ist und seine richtige Bedienung sofort<br />

verstanden werden kann.<br />

2. Notausgänge dürfen nicht verstellt oder unter die nach § 18 Abs. 2 erforderliche nutzbare<br />

Mindestbreite eingeengt werden.<br />

3. Notausgänge dürfen nicht von Gegenständen begrenzt werden, die leicht umgestoßen oder<br />

verschoben werden können.<br />

Gegenstände, die leicht verschoben werden können, sind zB auch Schubladen, Ausziehbretter<br />

und Schranktüren, die so ausgezogen oder geöffnet werden können, daß die Ausgangsbreite<br />

verringert wird.<br />

(2) Notausgänge müssen auch im Gefahrenfall leicht und eindeutig als solche erkennbar sein. Sind<br />

sie auf Grund der Bauweise oder der Einrichtung nicht eindeutig erkennbar, sind sie als Notausgänge<br />

zu kennzeichnen. Ausgänge, die im Gefahrenfall nicht benützt werden dürfen, sind als solche zu<br />

kennzeichnen.<br />

Die Kennzeichnung ist nach der Kennzeichnungsverordnung durchzuführen.<br />

Informationssystem ArbeitnehmerInnenschutz Stand: 10.5.2006 � Joe Püringer Seite 20


(3) Sind auf einen Notausgang im Gefahrenfall mehr als 15 Personen angewiesen, muß sich die Türe<br />

in Fluchtrichtung öffnen lassen.<br />

Der Abs 3 stellt auf die Zahl der Personen ab und nicht (nur) auf die Zahl der AN. Es ist also die Zahl<br />

der Kunden, Gäste, BenützerInnen, Studierenden usw mit einzubeziehen.<br />

Erlaubte Abweichung: Vor dem oder am 31.12.1998 bestehende Notausgänge in seit diesem Datum<br />

genutzten Arbeitsstätten dürfen (gemäß Abs 7) nach Maßgabe des § 47 weiter genutzt werden.<br />

(4) Automatische Türen sind als Notausgänge nur zulässig, wenn sich die Türen<br />

1. in jeder Stellung händisch leicht in Fluchtrichtung öffnen lassen oder<br />

2. bei Stromausfall oder Ausfall der Steuerung selbsttätig öffnen und geöffnet bleiben oder<br />

3. händisch leicht öffnen lassen und auf den Ausgang im Gefahrenfall höchstens 15 Personen<br />

angewiesen sind.<br />

Die Z 3 stellt auf die Zahl der Personen ab und nicht (nur) auf die Zahl der AN. Es ist also die<br />

Zahl der Kunden, Gäste, BenützerInnen, Studierenden usw mit einzubeziehen.<br />

Erlaubte Abweichung von Abs 4: Vor dem oder am 31.12.1998 bestehende Notausgänge in seit<br />

diesem Datum genutzten Arbeitsstätten dürfen (gemäß Abs 7) nach Maßgabe des § 47 weiter genutzt<br />

werden.<br />

(5) Drehtüren sind als Notausgänge unzulässig.<br />

(6) Ausgänge von Tragluftbauten müssen stabil ausgeführt sein. Durch geeignete Maßnahmen muß<br />

das Zusammensinken der Hülle soweit verhindert sein, daß der Raum gefahrlos verlassen werden kann.<br />

(7) § 47 ist anzuwenden auf dem Abs. 3 oder 4 nicht entsprechende Notausgänge mit Stichtag 31.<br />

Dezember 1998.<br />

Anforderungen an gesicherte Fluchtbereiche<br />

Zum Begriff des gesicherten Fluchtbereiches siehe § 17 Abs 1 Z 2.<br />

§ 21.<br />

(1) Für gesicherte Fluchtbereiche gelten folgende Anforderungen:<br />

1. Es darf nur geringe Brandlast vorhanden sein.<br />

2. Wände, Decken, Fußböden und Stiegen müssen mindestens hochbrandhemmend ausgeführt<br />

sein.<br />

Diese Anforderung gilt auch für allenfalls vorhandene Glasflächen (Glaswände etc).<br />

Die Eigenschaft hochbrandhemmend bedeutet eine Brandwiderstandsdauer von mindestens 60<br />

Minuten.<br />

Erhöhte Anforderungen können sich zB aus § 22 Abs 2 ergeben.<br />

3. Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen müssen aus mindestens schwer brennbaren und<br />

schwach qualmenden Materialien bestehen.<br />

4. Zu angrenzenden Räumen, die nicht die Anforderungen an gesicherte Fluchtbereiche erfüllen,<br />

müssen die Türen<br />

a) mindestens brandhemmend und selbstschließend oder<br />

Die Eigenschaft brandhemmend bedeutet eine Brandwiderstandsdauer von mindestens 30<br />

Minuten, siehe auch die Begriffsbestimmung gemäß § 1 Abs 5 Pyr-LG 2004..<br />

b) zu Räumen mit geringer Brandlast mindestens rauchdicht und selbstschließend sein.<br />

Zur regelmäßigen Kontrolle des Selbstschließmechanismus siehe § 7 Abs 2.<br />

5. Es müssen geeignete Maßnahmen, wie Rauchabzugsöffnungen, getroffen sein, die ein<br />

Informationssystem ArbeitnehmerInnenschutz Stand: 10.5.2006 � Joe Püringer Seite 21


Verqualmen im Brandfall verhindern.<br />

Erlaubte Abweichung von Abs 1: Vor dem oder am 31.12.1983 bestehende Bereiche in seit damals<br />

genutzten Arbeitsstätten dürfen (gemäß Abs 2) nach Maßgabe des § 47 weiter genutzt werden.<br />

(2) § 47 ist anzuwenden auf dem Abs. 1 nicht entsprechende Bereiche mit Stichtag 31. Dezember<br />

1983.<br />

Stiegenhaus<br />

§ 22.<br />

(1) Werden mehr als zwei Geschoße überwiegend als Arbeitsstätten genutzt, gilt folgendes:<br />

1. Die Geschoße müssen durch mindestens ein durchgehendes Stiegenhaus verbunden sein.<br />

Als Geschoße gelten gemäß Abs 3 das Erdgeschoß sowie Ober- und Untergeschoße.<br />

Erlaubte Abweichung: Vor dem oder am 31.12.1983 bestehende Stiegen in seit damals<br />

genutzten Arbeitsstätten dürfen (gemäß Abs 4) nach Maßgabe des § 47 weiter genutzt werden.<br />

2. Dieses Stiegenhaus muß den Anforderungen nach § 21 entsprechen.<br />

§ 21 normiert die Anforderungen an gesicherte Fluchtbereiche.<br />

Erlaubte Abweichung: Vor dem oder am 31.12.1983 bestehende Stiegenhäuser in seit damals<br />

genutzten Arbeitsstätten dürfen (gemäß Abs 4) nach Maßgabe des § 47 weiter genutzt werden.<br />

3. Erforderlichenfalls ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß Personen im Gefahrenfall<br />

nicht am Ausgang des Stiegenhauses vorbeilaufen können.<br />

Geeignet werden jedenfalls bauliche Maßnahmen sein. Eine bloße Kennzeichnung odgl wird in<br />

der Regel nicht ausreichen.<br />

(2) In Stiegenhäusern, die mehr als fünf Geschoße miteinander verbinden, müssen<br />

1. Wände, Decken, Fußböden und Stiegen abweichend von § 21 Abs. 1 Z 2 mindestens<br />

brandbeständig ausgeführt sein und<br />

Als Geschoße gelten gemäß Abs 3 das Erdgeschoß sowie Ober- und Untergeschoße.<br />

Die Eigenschaft brandbeständig bedeutet eine Brandwiderstandsdauer von mindestens 90<br />

Minuten.<br />

2. Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen abweichend von § 21 Abs. 1 Z 3 aus nicht<br />

brennbaren Materialien bestehen.<br />

Erlaubte Abweichung von Abs 2: Vor dem oder am 31.12.1983 bestehende Stiegenhäuser in seit<br />

damals genutzten Arbeitsstätten dürfen (gemäß Abs 4) nach Maßgabe des § 47 weiter genutzt<br />

werden.<br />

(3) Als Geschoße gelten das Erdgeschoß sowie Ober- und Untergeschoße.<br />

(4) § 47 ist anzuwenden auf:<br />

1. dem Abs. 1 Z 1 nicht entsprechende Stiegen mit Stichtag 31. Dezember 1983;<br />

2. dem Abs. 1 Z 2 oder dem Abs. 2 Z 1 oder 2 nicht entsprechende Stiegenhäuser mit Stichtag 31.<br />

Dezember 1983.<br />

3. Abschnitt<br />

Anforderungen an Arbeitsräume<br />

Der 3. Abschnitt gilt (gemäß § 1 Abs 4) für Räume, in denen mindestens ein ständiger Arbeitsplatz<br />

Informationssystem ArbeitnehmerInnenschutz Stand: 10.5.2006 � Joe Püringer Seite 22


eingerichtet ist; diese sind (gemäß § 22 Abs 1 ASchG) Arbeitsräume. Der Begriff des ständigen<br />

Arbeitsplatzes wird in § 1 Abs 4 bestimmt.<br />

Führer- oder Bedienungsstände von Arbeitsmitteln gelten gemäß § 1 Abs 4 nicht als Arbeitsräume iS<br />

der <strong>AStV</strong>.<br />

Für Arbeitsräume sind jedenfalls auch die Bestimmungen des § 22 ASchG einzuhalten.<br />

Für bestimmte bereits vor 1.1.1999 genutzte Arbeitsräume sind ggfs am Ende des jeweiligen<br />

Paragraphen in Verbindung mit § 47 Ausnahmen vorgesehen.<br />

Raumhöhe in Arbeitsräumen<br />

§ 23.<br />

(1) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume mit einer lichten Höhe von mindestens 3,0 m verwendet<br />

werden.<br />

Erlaubte Abweichung: Vor dem oder am 31.12.1983 bestehende und seither als solche genutzte<br />

Arbeitsräume in seit damals genutzten Arbeitsstätten dürfen (gemäß Abs 4) nach Maßgabe des § 47<br />

weiter genutzt werden.<br />

(2) Abweichend von Abs. 1 dürfen als Arbeitsräume auch Räume mit mindestens folgender lichter<br />

Höhe verwendet werden, sofern nur Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung durchgeführt werden<br />

und keine erschwerenden Bedingungen, wie zB erhöhte Wärmeeinwirkung oder Belastung der<br />

Raumluft durch gefährliche Stoffe, vorliegen:<br />

1. 2,8 m bei einer Bodenfläche von 100 m² bis 500 m²,<br />

2. 2,5 m bei einer Bodenfläche bis 100 m².<br />

Erlaubte Abweichung von Abs 2: Vor dem oder am 31.12.1983 bestehende und seither als solche<br />

genutzte Arbeitsräume in seit damals genutzten Arbeitsstätten dürfen (gemäß Abs 4) nach Maßgabe<br />

des § 47 weiter genutzt werden.<br />

(3) Ist die lichte Höhe nicht an allen Punkten des Raumes gleich, so ist zur Beurteilung die<br />

durchschnittliche Raumhöhe heranzuziehen.<br />

(4) § 47 ist anzuwenden auf dem Abs. 1 oder 2 nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 31.<br />

Dezember 1983.<br />

Bodenfläche und Luftraum<br />

Der § 22 Abs 8 ASchG bestimmt: Die Fußböden der Arbeitsräume dürfen keine Unebenheiten,<br />

Löcher oder gefährlichen Neigungen aufweisen. Sie müssen befestigt, trittsicher und rutschfest sein.<br />

Sie müssen im Bereich der ortsgebundenen Arbeitsplätze eine ausreichende Wärmeisolierung<br />

aufweisen, sofern dies nicht aus arbeitstechnischen Gründen ausgeschlossen ist.<br />

Weiters sind die Anforderungen des § 6 <strong>AStV</strong> bzgl Fußböden einzuhalten.<br />

§ 24.<br />

(1) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, deren Bodenfläche mindestens 8,0 m² für<br />

eine/n Arbeitnehmer/in, plus jeweils mindestens 5,0 m² für jede/n weitere/n Arbeitnehmer/in, beträgt.<br />

Die Bodenfläche nach Abs 1 darf – im Gegensatz zu jener nach Abs 2 – teilweise durch Möbel<br />

verstellt sein.<br />

Erlaubte Abweichung: Vor dem oder am 31.12.1998 bestehende und seither als solche genutzte<br />

Informationssystem ArbeitnehmerInnenschutz Stand: 10.5.2006 � Joe Püringer Seite 23


Arbeitsräume in seit diesem Datum genutzten Arbeitsstätten dürfen (gemäß Abs 5) nach Maßgabe<br />

des § 47 weiter genutzt werden.<br />

(2) Arbeitsräume sind so zu gestalten, daß für jede/n Arbeitnehmer/in eine zusammenhängende freie<br />

Bodenfläche von mindestens 2,0 m² zur Verfügung steht, und zwar<br />

1. direkt bei seinem Arbeitsplatz oder,<br />

2. sofern dies aus zwingenden, in der Art der Arbeit gelegenen Gründen nicht möglich ist, so nahe<br />

beim Arbeitsplatz als möglich.<br />

(3) Arbeitsräume sind so zu gestalten, daß der freie, durch das Volumen von Einbauten nicht<br />

verringerte Luftraum pro Arbeitnehmer/in mindestens beträgt:<br />

1. 12,0 m³: bei Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung;<br />

2. 15,0 m³: bei Arbeiten mit normaler körperlicher Belastung;<br />

Erlaubte Abweichung: Vor dem oder am 31.12.1983 bestehende und seither als solche genutzte<br />

Arbeitsräume in seit damals genutzten Arbeitsstätten dürfen (gemäß Abs 5) nach Maßgabe des<br />

§ 47 weiter genutzt werden, wenn der Mindestluftraum pro AN mindestens 12,0 m³ beträgt und<br />

sich seit 31.12.1983 die in den Räumen durchgeführten Arbeiten im Hinblick auf körperliche<br />

Belastung oder erschwerende Bedingungen nicht nachteilig verändert haben.<br />

3. 18,0 m³: bei Arbeiten mit hoher körperlicher Belastung oder bei erschwerenden Bedingungen,<br />

(wie zB erhöhter Wärmeeinwirkung oder Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe).<br />

Erlaubte Abweichung: Vor dem oder am 31.12.1983 bestehende und seither als solche genutzte<br />

Arbeitsräume in seit damals genutzten Arbeitsstätten dürfen (gemäß Abs 5) nach Maßgabe des<br />

§ 47 weiter genutzt werden, wenn der Mindestluftraum pro AN mindestens 15,0 m³ beträgt und<br />

sich seit 31.12.1983 die in den Räumen durchgeführten Arbeiten im Hinblick auf körperliche<br />

Belastung oder erschwerende Bedingungen nicht nachteilig verändert haben.<br />

(4) Arbeitsräume, die auch für den Aufenthalt anderer Personen, wie zB Kunden/Kundinnen, bestimmt<br />

sind, sind so zu gestalten, daß für jede gleichzeitig anwesende andere Person zusätzlich 10 m³ freier<br />

Luftraum vorhanden ist. Dies gilt nicht für Verkaufsräume und für Räume in Gastgewerbebetrieben.<br />

(5) § 47 ist anzuwenden auf<br />

1. dem Abs. 1 nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 31. Dezember 1998;<br />

2. dem Abs. 3 Z 2 oder 3 nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 31. Dezember 1983, sofern<br />

der Mindestluftraum pro Arbeitnehmer/in mindestens 12,0 m³ bzw. 15,0 m³ beträgt und sich seit<br />

diesem Stichtag die in den Räumen durchgeführten Arbeiten im Hinblick auf körperliche Belastung<br />

oder erschwerende Bedingungen nicht nachteilig verändert haben.<br />

Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung<br />

§ 25.<br />

(1) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, die möglichst gleichmäßig natürlich<br />

belichtet sind. Sie müssen Lichteintrittsflächen aufweisen, die<br />

1. in Summe mindestens 10 % der Bodenfläche des Raumes betragen und<br />

2. direkt ins Freie führen.<br />

Bei der Anordnung der Arbeitsplätze ist (gemäß § 22 Abs 6 ASchG) auf die Lage der<br />

Belichtungsflächen Bedacht zu nehmen.<br />

Erlaubte Abweichung von Abs 1: Vor dem oder am 31.12.1951 bestehende und seither als solche<br />

genutzte Arbeitsräume in seit damals genutzten Arbeitsstätten dürfen (gemäß Abs 8) nach Maßgabe<br />

des § 47 weiter genutzt werden.<br />

Informationssystem ArbeitnehmerInnenschutz Stand: 10.5.2006 � Joe Püringer Seite 24


(2) Von Abs. 1 abweichende Räume dürfen in folgenden Fällen als Arbeitsräume verwendet werden:<br />

1. Räume, deren Nutzungsart der Eintritt von Tageslicht entgegensteht;<br />

ZB Dunkelkammern.<br />

2. Räume, die ausschließlich zwischen 18.00 und 6.00 Uhr als Arbeitsräume genutzt werden;<br />

3. Räume in Untergeschossen, sofern es sich handelt um<br />

a) Tiefgaragen oder ähnliche Einrichtungen,<br />

b) kulturelle Einrichtungen,<br />

c) Verkaufsstellen in dicht verbauten Ortskernen oder<br />

d) Gastgewerbebetriebe (Kellerlokale).<br />

(3) In den Fällen des Abs. 2 Z 3, sind, sofern zur Arbeitsstätte auch Räume mit Lichteintrittsflächen<br />

gehören, die ortsgebundenen Arbeitsplätze in diesen Räumen anzuordnen.<br />

(4) Weiters dürfen in Arbeitsstätten in Bahnhofs- oder Flughafenhallen, Passagen oder<br />

Einkaufszentren folgende Räume als Arbeitsräume verwendet werden:<br />

1. von Abs. 1 Z 1 abweichende Räume, wenn es technisch unmöglich ist, ein entsprechendes<br />

Ausmaß herzustellen;<br />

2. von Abs. 1 Z 2 abweichende Räume, wenn<br />

a) es technisch unmöglich ist, direkt ins Freie führende Lichteintrittsflächen herzustellen und<br />

b) Lichteintrittsflächen vorhanden sind, die in einen Raum führen, der den Anforderungen des<br />

Abs. 1 entspricht oder, wenn auch dies technisch unmöglich ist, den Anforderungen des Abs.<br />

1 möglichst nahekommt.<br />

3. Räume ohne Lichteintrittsflächen, wenn es technisch unmöglich ist, direkt ins Freie oder in einen<br />

Raum im Sinne des Z 2 lit. b führende Lichteintrittsflächen herzustellen. In diesem Fall ist jedoch<br />

eine Sichtverbindung im Ausmaß von mindestens 10 % der Bodenfläche zu einem sonstigen<br />

Raum herzustellen.<br />

(5) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, die eine Sichtverbindung zum Freien<br />

aufweisen. Diese muß<br />

1. so gelegen und so beschaffen sein, daß von ortsgebundenen Arbeitsplätzen aus ein Sichtkontakt<br />

mit der äußeren Umgebung möglich ist, sofern dem nicht zwingende Gründe entgegenstehen, und<br />

2. mindestens 5 % der Bodenfläche des Raumes betragen.<br />

Die Sichtverbindung ins Freie muss dabei möglichst von den (ortsgebundenen) Arbeitsplätzen aus<br />

möglich sein. Diese Sichtverbindung muss sich nicht zwingend in Augenhöhe befinden; wichtig ist es,<br />

die Umgebung wahrnehmen zu können. Die Anordnung der Sichtverbindung muss insbesondere im<br />

Zusammenhang mit der Raumgröße und der Art der Tätigkeit beurteilt werden.<br />

Erlaubte Abweichung von Abs 5: Vor dem oder am 31.12.1983 bestehende und seither als solche<br />

genutzte Arbeitsräume in seit damals genutzten Arbeitsstätten dürfen (gemäß Abs 8) nach Maßgabe<br />

des § 47 weiter genutzt werden.<br />

(6) Lichtkuppeln und Glasdächer gelten nicht als Sichtverbindung nach Abs. 5.<br />

(7) Abs. 5 ist in den Fällen des Abs. 2 und Abs. 4 Z 3 nicht anzuwenden und in den Fällen des Abs. 4<br />

Z 1 und 2 nur soweit anzuwenden, als dies technisch möglich ist.<br />

(8) § 47 ist anzuwenden auf<br />

1. dem Abs. 1 nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 31. Dezember 1951;<br />

2. dem Abs. 5 nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 31. Dezember 1983.<br />

Natürliche Lüftung<br />

Informationssystem ArbeitnehmerInnenschutz Stand: 10.5.2006 � Joe Püringer Seite 25


§ 26.<br />

(1) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, denen ausreichend frische, von<br />

Verunreinigungen möglichst freie Luft zugeführt und aus denen verbrauchte Luft abgeführt wird. Die<br />

Lüftung hat so zu erfolgen, daß die Räume möglichst gleichmäßig be- und entlüftet werden.<br />

Ortsgebundene Arbeitsplätze sind so anzuordnen, daß Arbeitnehmer/innen keiner schädlichen Zugluft<br />

ausgesetzt sind.<br />

Abs 1 gilt (gemäß § 27 Abs 1) auch bei mechanischer Be- und Entlüftung.<br />

Alle Räume in Arbeitsstätten sind schon auf Grund § 5 Abs 3 ausreichend lüftbar einzurichten.<br />

Nach § 22 Abs 3 ASchG muß unter Berücksichtigung der Arbeitsvorgänge und der körperlichen<br />

Belastung der AN in Arbeitsräumen ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden sein.<br />

(2) Arbeitsräume, die ausschließlich natürlich be- und entlüftet werden, müssen direkt ins Freie<br />

führende Lüftungsöffnungen aufweisen. Diese Lüftungsöffnungen müssen<br />

1. in Summe einen wirksamen Lüftungsquerschnitt von mindestens 2 % der Bodenfläche des<br />

Raumes aufweisen und<br />

Bei erhöhter körperlicher Belastung kann sich im Rahmen der Evaluierung ein größerer<br />

Lüftungsquerschnitt als erforderlich herausstellen.<br />

2. sofern die Raumtiefe mehr als 10 m beträgt, so angeordnet sein, daß eine Querlüftung möglich ist.<br />

Erlaubte Abweichung von Abs 2: Vor dem oder am 31.12.1983 bestehende und seither als solche<br />

genutzte Arbeitsräume in seit damals genutzten Arbeitsstätten dürfen (gemäß Abs 6) nach Maßgabe<br />

des § 47 weiter genutzt werden.<br />

(3) In eingeschoßigen Gebäuden müssen Arbeitsräume mit mehr als 500 m² Bodenfläche, die<br />

ausschließlich natürlich be- und entlüftet werden, zusätzlich durch Lüftungsaufsätze auf dem Dach<br />

lüftbar sein.<br />

Erlaubte Abweichung: Vor dem oder am 31.12.1983 bestehende und seither als solche genutzte<br />

Arbeitsräume in seit damals genutzten Arbeitsstätten dürfen (gemäß Abs 6) nach Maßgabe des § 47<br />

weiter genutzt werden.<br />

(4) Türen gelten nur dann als Lüftungsöffnungen nach Abs. 2, wenn<br />

1. sie direkt ins Freie führen und<br />

2. die Möglichkeit des Offenhaltens zu Lüftungszwecken im Vergleich zu Fenstern nicht<br />

eingeschränkt ist.<br />

So werden Türen, die zur Gewährleistung der Sicherheit von AN selbstschließend ausgeführt<br />

sind (§ 7 Abs 2), als Lüftungsöffnungen in der Regel nicht Betracht kommen.<br />

(5) Lüftungsöffnungen müssen von den Arbeitnehmer/inne/n von einem festen Standplatz aus geöffnet<br />

und verstellt werden können.<br />

(6) § 47 ist anzuwenden auf dem Abs. 2 oder 3 nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 31.<br />

Dezember 1983.<br />

Mechanische Be- und Entlüftung<br />

§ 27.<br />

(1) § 26 Abs. 1 gilt auch bei mechanischer Be- und Entlüftung.<br />

(2) Arbeitsräume sind mechanisch zu be- und entlüften, wenn die natürliche Lüftung nicht ausreicht,<br />

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insbesondere wenn<br />

1. die nach § 26 Abs. 2 Z 1 erforderlichen Lüftungsquerschnitte nicht erreicht werden oder<br />

2. dem § 26 Abs. 2 Z 2 nicht entsprochen ist oder<br />

3. trotz Einhaltung der erforderlichen Lüftungsquerschnitte<br />

a) eine ausreichend gute Luftqualität nicht gewährleistet werden kann (zB bei erschwerenden<br />

Bedingungen wie erhöhter Wärme-, Rauch- oder Dampfeinwirkung, Belastung der Raumluft<br />

durch gefährliche Stoffe) oder<br />

b) die natürliche Belüftung mit einer unzulässigen Lärmbelästigung der Arbeitnehmer/innen<br />

verbunden wäre.<br />

So darf zB bei überwiegend geistiger Tätigkeit der Beurteilungspegel am Arbeitsplatz 50<br />

dB(A) nicht überschreiten (§ 51 Abs 1 AAV).<br />

(3) Wird ein Arbeitsraum ausschließlich mechanisch be- und entlüftet, gilt folgendes:<br />

1. Pro anwesender Person und Stunde ist mindestens folgendes Außenluftvolumen zuzuführen:<br />

a) 35 m³, wenn in dem Raum nur Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung durchgeführt<br />

werden;<br />

b) 50 m³, wenn in dem Raum Arbeiten mit normaler körperlicher Belastung durchgeführt werden;<br />

c) 70 m³, wenn in dem Raum Arbeiten mit hoher körperlicher Belastung durchgeführt werden.<br />

Erlaubte Abweichung von Z 1: Vor dem oder am 31.12.1983 bestehende Be- und<br />

Entlüftungsanlagen für seither als solche genutzte Arbeitsräume in seit damals genutzten<br />

Arbeitsstätten dürfen (gemäß Abs 9) nach Maßgabe des § 47 weiter genutzt werden, wenn sich<br />

seit 31.12.1983 die in dem Raum durchgeführten Arbeiten hinsichtlich der körperlichen<br />

Belastung nicht nachteilig geändert haben.<br />

2. Der dem Raum zugeführte Luftvolumenstrom muß dem Abluftstrom entsprechen, sofern die<br />

Nutzungsart des Raumes dem nicht entgegensteht.<br />

Erlaubte Abweichung: Vor dem oder am 31.12.1983 bestehende Be- und Entlüftungsanlagen für<br />

seither als solche genutzte Arbeitsräume in seit damals genutzten Arbeitsstätten dürfen (gemäß<br />

Abs 9) nach Maßgabe des § 47 weiter genutzt werden, wenn sich seit 31.12.1983 die in dem<br />

Raum durchgeführten Arbeiten hinsichtlich der körperlichen Belastung nicht nachteilig geändert<br />

haben.<br />

3. Bei erschwerenden Bedingungen wie erhöhter Wärme-, Rauch- oder Dampfeinwirkung, sind die<br />

Werte nach Z 1 mindestens um ein Drittel zu erhöhen.<br />

Erlaubte Abweichung: Vor dem oder am 31.12.1983 bestehende Be- und Entlüftungsanlagen für<br />

seither als solche genutzte Arbeitsräume in seit damals genutzten Arbeitsstätten dürfen (gemäß<br />

Abs 9) nach Maßgabe des § 47 weiter genutzt werden, wenn sich seit 31.12.1983 die in dem<br />

Raum durchgeführten Arbeiten hinsichtlich der körperlichen Belastung nicht nachteilig geändert<br />

haben.<br />

4. Bei Umluftbetrieb darf der Anteil des in der Stunde zugeführten Außenluftvolumens bei<br />

Außentemperaturen zwischen 26 °C und 32 °C und zwischen 0 °C und -12 °C bis auf einen Wert<br />

von 50 % linear verringert werden.<br />

(4) Wird ein Arbeitsraum sowohl natürlich als auch mechanisch be- und entlüftet, ist die mechanische<br />

Be- und Entlüftung so auszulegen, daß unter Berücksichtigung der natürlichen Lüftung ausreichend<br />

Außenluft zugeführt werden kann.<br />

(5) Die Zuluft ist erforderlichenfalls zu erwärmen oder zu kühlen.<br />

Erlaubte Abweichung: Vor dem oder am 31.12.1983 bestehende Be- und Entlüftungsanlagen für<br />

seither als solche genutzte Arbeitsräume in seit damals genutzten Arbeitsstätten dürfen (gemäß Abs<br />

9) nach Maßgabe des § 47 weiter genutzt werden, wenn sich seit 31.12.1983 die in dem Raum<br />

durchgeführten Arbeiten hinsichtlich der körperlichen Belastung nicht nachteilig geändert haben.<br />

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(6) Zuluftöffnungen sind so anzuordnen und auszuführen, daß<br />

1. Arbeitnehmer/innen keiner schädlichen Zugluft ausgesetzt sind und<br />

2. es zu keiner Beeinträchtigung der Luftqualität und zu keiner Geruchsbelästigung der<br />

Arbeitnehmer/innen kommt.<br />

(7) Lüftungsanlagen im Sinne des Abs. 2 müssen jederzeit funktionsfähig sein. Wenn dies für einen<br />

wirksamen Schutz der Arbeitnehmer/innen erforderlich ist, muß eine etwaige Störung durch eine<br />

Warneinrichtung angezeigt werden.<br />

(8) Klima- und Lüftungsanlagen sind regelmäßig zu kontrollieren und bei Bedarf zu reinigen.<br />

Ablagerungen und Verunreinigungen, die zu einer unmittelbaren Gesundheitsgefährdung der<br />

Arbeitnehmer/innen durch Verschmutzung der Raumluft führen könnten, sind sofort zu beseitigen.<br />

Befeuchtungsanlagen sind stets in hygienisch einwandfreiem Zustand zu erhalten.<br />

Klima- und Lüftungsanlagen sind darüber hinaus mindestens einmal jährlich nach § 13 zu überprüfen.<br />

(9) § 47 ist anzuwenden auf dem Abs. 3 Z 1 bis 3 oder [Abs.] 5 nicht entsprechende mechanische<br />

Be- und Entlüftungsanlagen mit Stichtag 31. Dezember 1983, sofern sich seit diesem Stichtag die in<br />

dem Raum durchgeführten Arbeiten hinsichtlich der körperlichen Belastung nicht nachteilig geändert<br />

haben.<br />

Raumklima in Arbeitsräumen<br />

Zu Beheizung mittels Gasverbrauchseinrichtungen für Flüssiggas siehe § 61 Flüssiggas-Verordnung<br />

2002.<br />

Für die Heizeinrichtungen in brandgefährdeten Räumen gelten gemäß § 14 Abs 2 AAV besondere<br />

Anforderungen.<br />

§ 28.<br />

(1) Es ist dafür zu sorgen, daß die Lufttemperatur in Arbeitsräumen beträgt:<br />

1. zwischen 19 und 25 °C, wenn in dem Raum Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung<br />

durchgeführt werden;<br />

2. zwischen 18 und 24 °C, wenn in dem Raum Arbeiten mit normaler körperlicher Belastung<br />

durchgeführt werden;<br />

3. mindestens 12 °C, wenn in dem Raum nur Arbeiten mit hoher körperlicher Belastung durchgeführt<br />

werden.<br />

(2) Abweichend von Abs. 1 ist dafür zu sorgen, daß in der warmen Jahreszeit<br />

1. bei Vorhandensein einer Klima- oder Lüftungsanlage die Lufttemperatur 25 °C möglichst nicht<br />

überschreitet oder<br />

2. andernfalls sonstige Maßnahmen ausgeschöpft werden, um nach Möglichkeit eine<br />

Temperaturabsenkung zu erreichen.<br />

(3) Es ist dafür zu sorgen, daß die Luftgeschwindigkeit an ortsgebundenen Arbeitsplätzen in<br />

Arbeitsräumen folgende Mittelwerte über eine Mittelungsdauer von 200 Sekunden nicht überschreitet:<br />

1. 0,10 m/s, wenn Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung durchgeführt werden;<br />

2. 0,20 m/s, wenn Arbeiten mit normaler körperlicher Belastung durchgeführt werden;<br />

3. 0,35 m/s, wenn Arbeiten mit hoher körperlicher Belastung durchgeführt werden.<br />

(4) Von Abs. 1 bis 3 darf abgewichen werden, wenn die Einhaltung dieser Werte auf Grund der<br />

Nutzungsart des Raumes nicht möglich ist und<br />

1. zumindest im Bereich der ortsgebundenen Arbeitsplätze den Abs. 1 bis 3 entsprechende Werte<br />

Informationssystem ArbeitnehmerInnenschutz Stand: 10.5.2006 � Joe Püringer Seite 28


herrschen oder, wenn auch dies nicht möglich ist,<br />

2. andere technische oder organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer/innen vor<br />

unzuträglichen raumklimatischen Einwirkungen getroffen sind (wie zB Abschirmen von<br />

Zugluftquellen oder wärmestrahlender Flächen, Kühlen, Einblasen trockener oder feuchter Luft,<br />

Verminderung der Einwirkungsdauer).<br />

(5) Wird eine Klimaanlage verwendet, muß<br />

1. die relative Luftfeuchtigkeit zwischen 40 % und 70 % liegen, sofern dem nicht<br />

produktionstechnische Gründe entgegenstehen, und<br />

Erlaubte Abweichung: Vor dem oder am 31.12.1983 bestehende Klimaanlagen für seither als<br />

solche genutzte Arbeitsräume in seit damals genutzten Arbeitsstätten dürfen (gemäß Abs 6)<br />

nach Maßgabe des § 47 weiter genutzt werden, wenn mit ihnen der Anforderung der Z 1 nicht<br />

entsprochen werden kann.<br />

2. in der Arbeitsstätte ein Raumthermometer und ein Hygrometer vorhanden sein.<br />

Meßgeräte zur Bestimmung der Temperatur (zB Raumthermometer) sind nach § 8 Abs 1 Maßund<br />

Eichgesetz (MEG) eichpflichtig, wenn sie auf Grund geltender Rechtsvorschriften<br />

bereitgehalten werden müssen (§ 8 Abs 3 MEG). Dieser Fall tritt auf Grund der <strong>AStV</strong> ein.<br />

(6) § 47 ist anzuwenden auf Klimaanlagen, durch die dem Abs. 5 Z 1 nicht entsprochen werden kann,<br />

mit Stichtag 31. Dezember 1983.<br />

Künstliche Beleuchtung in Arbeitsräumen<br />

§ 29.<br />

(1) Arbeitsräume sind mit einer möglichst gleichmäßigen und möglichst farbneutralen künstlichen<br />

Beleuchtung auszustatten. Die Beleuchtungsstärke muß im ganzen Raum, gemessen 0,85 m über dem<br />

Boden, mindestens 100 Lux betragen, sofern die Nutzungsart des Raumes dem nicht entgegensteht.<br />

(Allgemeinbeleuchtung).<br />

Einige Grundanforderungen an die Beleuchtung aller Räume sind in § 5 festgelegt.<br />

Die den Regeln der Technik entsprechenden Richtwerte für Beleuchtungsstärken für die künstliche<br />

Beleuchtung für verschiedene Teile von Arbeitstätten, Arbeitsplätze und Sehaufgaben können durch<br />

Anklicken aufgerufen werden.<br />

(2) Arbeitsplätze sind erforderlichenfalls zusätzlich zu beleuchten, wobei auf den Stand der Technik,<br />

die jeweilige Sehaufgabe und die möglichen Gefährdungen am Arbeitsplatz Bedacht zu nehmen ist.<br />

Die der Regel der Technik entsprechenden Richtwerte für Beleuchtungsstärken für die künstliche<br />

Beleuchtung für verschiedene Teile von Arbeitstätten, Arbeitsplätze und Sehaufgaben können durch<br />

Anklicken aufgerufen werden.<br />

Im Rahmen der Evaluierung wird allenfalls auch ein lebensaltersbedingt erhöhter<br />

Beleuchtungsstärkebedarf zu berücksichtigen sein.<br />

(3) Arbeitsräume und Arbeitsplätze sind so zu gestalten und Leuchten sind so auszuwählen und zu<br />

positionieren, daß große Leuchtdichten, große Leuchtdichteunterschiede, Flimmern, stroboskopische<br />

Effekte sowie direkte und indirekte Blendung im Gesichtsfeld der Arbeitnehmer/innen vermieden<br />

werden.<br />

Abweichende Regelungen für bestimmte Arbeitsräume<br />

Informationssystem ArbeitnehmerInnenschutz Stand: 10.5.2006 � Joe Püringer Seite 29


§ 30.<br />

(1) Die in Abs. 4 angeführten Ausnahmen gelten, wenn<br />

1. in dem Arbeitsraum seiner Nutzungsart nach nur kurzfristige Tätigkeiten durchzuführen sind,<br />

sodaß die maximale Beschäftigungsdauer pro Arbeitnehmer/in in diesem Raum nicht mehr als<br />

zwei Stunden pro Tag beträgt und<br />

Die Ausnahmeregelung gilt nur für Räume, die entsprechend der Nutzungsart dazu dienen, daß<br />

in ihnen nur kurzfristige Arbeitsaufgaben durchzuführen sind.<br />

Die Zeitdauer von 2 Stunden ist die Obergrenze für den einzelnen Tag. Eine<br />

Durchschnittsbildung über mehrere Tage (Durchrechnung) ist nicht vorgesehen und unzulässig.<br />

2. diese Arbeitnehmer/innen während ihrer restlichen Arbeitszeit nicht in Arbeitsräumen beschäftigt<br />

werden, die den §§ 23 bis 29 nicht entsprechen.<br />

Die für einen bestimmten Bereich festgestellten Gefährdungen und die durchzuführenden<br />

organisatorischen Maßnahmen zur Gefahrenverhütung auf organisatorischem Gebiet sind im<br />

Rahmen der Evaluierung auch zu dokumentieren. Es ist daher nötig und zweckmäßig, die Räume, für<br />

welche die in Abs 1 genannten Einschränkungen gelten, im Sicherheits- und<br />

Gesundheitsschutzdokument anzuführen.<br />

Es ist zu empfehlen, auf die Anforderungen hinsichtlich der Beschäftigung an der Tür des Raumes<br />

hinzuweisen.<br />

(2) Weiters gelten die in Abs. 4 angeführten Ausnahmen für den klar abgrenzbaren Teil eines<br />

Arbeitsraumes (fiktive Raumteilung), wenn<br />

1. in dem betreffenden Teil des Arbeitsraumes kein Arbeitsplatz gelegen ist, an dem die<br />

Beschäftigungsdauer pro Arbeitnehmer/in mehr als zwei Stunden pro Tag beträgt,<br />

2. jene Arbeitsplätze, an denen die Beschäftigungsdauer pro Arbeitnehmer/in mehr als zwei Stunden<br />

pro Tag beträgt, ausschließlich in dem anderen, klar abgrenzbaren Teil des Arbeitsraumes<br />

gelegen sind und dieser den §§ 23 bis 29 entspricht und<br />

3. die Bodenfläche des Arbeitsraumes insgesamt mehr als 100 m² beträgt.<br />

(3) Die in Abs. 4 Z 3, 5 und 6 angeführten Ausnahmen gelten jedoch nicht, wenn in dem Arbeitsraum<br />

seiner Nutzungsart nach erschwerende Bedingungen, wie zB erhöhte Wärmeeinwirkung oder<br />

Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe, vorliegen.<br />

Dies kann zB grundsätzlich in Kopierräumen (Geräteabwärme, Emissionen von Flammschutzmitteln<br />

etc aus dem Gerät, Belastung der Luft durch Ozon etc) der Fall sein.<br />

Abs 3 nimmt außerdem nicht (nur) auf Arbeitsstoffe (§ 2 Abs 6 ASchG) Bezug, sondern allgemein<br />

auf "gefährliche Stoffe"; diese könnten auch aus der Außenluft oder aus Baustoffen des Gebäudes<br />

stammen.<br />

(4) Nach Maßgabe des Abs. 1 bis 3 dürfen Räume als Arbeitsräume verwendet werden, auch wenn<br />

sie die nachstehenden Anforderungen nicht erfüllen:<br />

1. die Mindestraumhöhe nach § 23 Abs. 1 und 2, wobei aber eine lichte Höhe von mindestens 2,1 m<br />

gegeben sein muß;<br />

2. die Mindestbodenfläche nach § 24 Abs. 1 und 2;<br />

3. den Mindestluftraum nach § 24 Abs. 3 und 4;<br />

Diese Ausnahme gilt jedoch nicht, wenn in dem Arbeitsraum seiner Nutzungsart nach<br />

erschwerende Bedingungen, wie zB erhöhte Wärmeeinwirkung oder Belastung der Raumluft<br />

durch gefährliche Stoffe, vorliegen (Abs 3).<br />

4. die Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung nach § 25 Abs. 1 und 5;<br />

5. die Lüftungsöffnungen bei natürlicher Lüftung nach § 26 Abs. 2 und 3;<br />

Informationssystem ArbeitnehmerInnenschutz Stand: 10.5.2006 � Joe Püringer Seite 30


Diese Ausnahme gilt jedoch nicht, wenn in dem Arbeitsraum seiner Nutzungsart nach<br />

erschwerende Bedingungen, wie zB erhöhte Wärmeeinwirkung oder Belastung der Raumluft<br />

durch gefährliche Stoffe, vorliegen (Abs 3).<br />

6. die mechanische Be- und Entlüftung nach § 27 Abs. 2 bis 4;<br />

Diese Ausnahme gilt jedoch nicht, wenn in dem Arbeitsraum seiner Nutzungsart nach<br />

erschwerende Bedingungen, wie zB erhöhte Wärmeeinwirkung oder Belastung der Raumluft<br />

durch gefährliche Stoffe, vorliegen (Abs 3).<br />

7. die Lufttemperatur nach § 28 Abs. 1 Z 2, wobei aber die Lufttemperatur mindestens 16 °C<br />

betragen muß,<br />

8. die Luftgeschwindigkeit und die Luftfeuchtigkeit nach § 28 Abs. 3 bis 5, wobei aber alle<br />

vorhandenen technischen Möglichkeiten auszuschöpfen sind, um die in § 28 Abs. 3 und 5<br />

genannten Werte zu erreichen.<br />

Es ist zu beachten, daß auch in den "2-Stunden-Räumen" von den Anforderungen nach § 26 Abs 1<br />

(natürliche Lüftung) nicht abgewichen werden darf: Demzufolge dürfen nur Räume verwendet werden,<br />

denen ausreichend frische, von Verunreinigungen möglichst freie Luft zugeführt und aus denen<br />

verbrauchte Luft abgeführt wird, wobei die Räume möglichst gleichmäßig zu be- und entlüften sind<br />

und an ortsgebundenen Arbeitsplätzen keine schädliche Zugluft auftreten darf.<br />

(5) Für Meisterkojen, Portierslogen und Kassenschalter innerhalb von Räumen gelten folgende<br />

Ausnahmen:<br />

1. Es ist zulässig, daß Lichteintrittsflächen, Sichtverbindung und Lüftungsöffnungen abweichend von<br />

§ 25 Abs. 1 und 5 und von § 26 Abs. 2 nicht direkt ins Freie, sondern in den umgebenden Raum<br />

führen, sofern dieser den Anforderungen der §§ 25 und 26 entspricht.<br />

2. § 9 Abs. 1 Z 1 ist nicht anzuwenden.<br />

3. Für Meisterkojen und Portierslogen innerhalb von Räumen gilt die in Abs. 4 Z 2 angeführte<br />

Ausnahme.<br />

4. Für Kassenschalter innerhalb von Räumen gelten die in Abs. 4 Z 1 bis 3 angeführten Ausnahmen.<br />

Die in Abs 5 eingeräumten Ausnahmen gelten nur für die in Z 1 bis 4 jeweils angeführten<br />

Meisterkojen, Portierslogen oder Kassenschalter innerhalb von Räumen.<br />

Abweichende Regelungen für Container und ähnliche Einrichtungen<br />

§ 31.<br />

(1) Die in Abs. 2 angeführten Ausnahmen gelten für Container, Wohnwagen oder sonstige ähnliche<br />

Einrichtungen, sofern sie in folgenden Fällen als Arbeitsräume verwendet werden:<br />

1. als provisorische, zeitlich begrenzte Behelfslösung, insbesondere wenn die Nutzung eines<br />

Gebäudes wegen Umbaumaßnahmen vorübergehend nicht möglich ist;<br />

2. wenn wegen der Art der durchzuführenden Arbeiten häufig, mindestens aber einmal im Jahr, ein<br />

Standortwechsel erforderlich ist, wie insbesondere bei mobilen Verkaufs- oder<br />

Sammeleinrichtungen.<br />

Sonstige ähnliche Einrichtungen können zB Anhänger sein.<br />

Für Baustellencontainer und Baustellenwagen gelten die Bestimmungen des § 46.<br />

(2) Für Arbeitsräume im Sinne des Abs. 1 gilt folgendes:<br />

1. § 23 Abs. 1 und 2 ist nicht anzuwenden; die lichte Höhe hat bei Wohnwagen oder ähnlichen<br />

Einrichtungen mindestens 2,3 m, bei stationären Containern mindestens 2,5 m zu betragen;<br />

2. § 24 Abs. 1 ist nicht anzuwenden; die Bodenfläche des Raumes hat pro Arbeitnehmer/in<br />

mindestens 4,0 m² zu betragen;<br />

Informationssystem ArbeitnehmerInnenschutz Stand: 10.5.2006 � Joe Püringer Seite 31


3. § 24 Abs. 3 und 4 ist nicht anzuwenden; der freie, durch das Volumen von Einbauten nicht<br />

verringerte Luftraum hat pro Arbeitnehmer/in mindestens 10 m³ zu betragen;<br />

4. § 27 Abs. 3 und 4 ist nicht anzuwenden.<br />

Wenn im Container oder einer ähnlichen Einrichtung gesundheitsgefährdende (oder sonst<br />

gefährliche) Stoffe in der Atemluft auftreten können, wie dies zB in Problemstoffsammelstellen<br />

zu erwarten ist, kommt einer Be- und Entlüftung iS des § 27 Abs 1 und 2 besondere Bedeutung<br />

zu.<br />

(3) Container, Wohnwagen oder sonstige ähnliche Einrichtungen dürfen als Arbeitsräume nur<br />

verwendet werden, wenn Decken, Wände und Böden ausreichend wärmeisoliert sind.<br />

Abs 3 gilt für alle als Arbeitsräume verwendeten Container, Wohnwagen oder sonstige ähnliche<br />

Einrichtungen und nicht nur für jene, für die Ausnahmen nach Abs 1 und 2 bestehen.<br />

(4) Für Container, Wohnwagen oder sonstige ähnliche Einrichtungen, die am 31. Dezember 1998<br />

bereits als Arbeitsräume genutzt wurden, gelten abweichend von Abs. 1 bis 3 die in § 30 Abs. 4<br />

angeführten Ausnahmen. Dies gilt auch für vorwiegend als Witterungsschutz errichtete Räume wie<br />

Verkaufsstände oder Kassenschalter, die am 31. Dezember 1998 bereits als Arbeitsräume im Sinne<br />

des § 1 Abs. 4 genutzt wurden.<br />

4. Abschnitt<br />

Sanitäre Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen<br />

Nach § 27 Abs 8 ASchG kann der Verpflichtung zur Einrichtung von Waschräumen, Toiletten,<br />

Umkleideräumen und Aufenthaltsräumen auch in der Weise entsprochen werden, daß mehrere AG<br />

diese Räume gemeinsam für ihre AN zur Verfügung stellen. In diesem Fall müssen diese Räume,<br />

hinsichtlich ihrer Lage, ihrer Anzahl, ihrer Bemessung und ihrer Ausstattung den Anforderungen unter<br />

Zugrundelegung der Gesamtzahl aller AN entsprechen. Dies ist zB für Einkaufszentren udgl relevant.<br />

Für bestimmte bereits vor 1.1.1999 genutzte Arbeitsstätten sind ggfs am Ende des jeweiligen<br />

Paragraphen in Verbindung mit § 47 Ausnahmen vorgesehen.<br />

Reinigung der Toiletten, Waschräume, Waschplätze, Duschen, Umkleideräume, Aufenthalts- und<br />

Bereitschaftsräume und Wohnräume: Gemäß § 17 Abs 1 ASchG hat der AG dafür zu sorgen, daß<br />

die Arbeitsstätten, einschließlich der Sanitär- und Sozialeinrichtungen, gereinigt werden. Welche<br />

Häufigkeit und welches Ausmaß der Reinigung ausreichend und angemessen ist, ist nicht allgemein<br />

festlegbar, sondern kann nur nach den jeweiligen Umständen (zB Benutzungshäufigkeit,<br />

Verschmutzungsgrad etc) beurteilt werden. Toiletten müssen (nach § 33 Abs 7 Z 3) stets in<br />

hygienischem Zustand gehalten werden; Waschplätze und Duschen müssen (nach § 34 Abs 7 Z 3)<br />

stets in hygienischem Zustand gehalten und erforderlichenfalls regelmäßig und wirksam desinfiziert<br />

werden.<br />

Trink- und Waschwasser<br />

§ 32.<br />

(1) Trinkwasserentnahmestellen und allenfalls zur Verfügung gestellte Trinkgefäße sind in<br />

hygienischem Zustand zu halten.<br />

Nach § 27 Abs 9 ASchG ist den AN gesundheitlich einwandfreies Trinkwasser zur Verfügung zu<br />

Informationssystem ArbeitnehmerInnenschutz Stand: 10.5.2006 � Joe Püringer Seite 32


stellen. Trinkwasser muß den dafür geltenden hygienischen Anforderungen entsprechen und<br />

ausreichend kühl sein.<br />

Siehe außerdem die weitergeltende Bestimmung des § 83 Abs 2 AAV.<br />

(2) Entnahmestellen von nicht zum Trinken geeignetem Wasser sind als solche zu kennzeichnen.<br />

Die Kennzeichnung ist mit dem Verbotszeichen "Kein Trinkwasser" nach der<br />

Kennzeichnungsverordnung durchzuführen.<br />

(3) Es ist Waschwasser zur Verfügung zu stellen, das den an Trinkwasser zu stellenden hygienischen<br />

Anforderungen möglichst nahe kommt.<br />

Nach § 27 Abs 1 ASchG sind die Waschgelegenheiten mit hygienisch einwandfreiem, fließendem<br />

Wasser zu versorgen.<br />

Toiletten<br />

§ 33.<br />

(1) Den Arbeitnehmer/inne/n sind Toiletten in einer solchen Anzahl zur Verfügung zu stellen, daß für<br />

jeweils höchstens 15 Arbeitnehmer/innen mindestens eine verschließbare Toilettzelle zur Verfügung<br />

steht. Sind Toiletten für betriebsfremde Personen, wie zB Kunden/Kundinnen oder<br />

Patienten/Patientinnen, vorgesehen,<br />

1. sind diese in die Anzahl der für die Arbeitnehmer/innen erforderlichen Toiletten nicht<br />

einzurechnen und<br />

2. ist dafür zu sorgen, daß betriebsfremde Personen die für die Arbeitnehmer/innen vorgesehenen<br />

Toiletten nicht benützen können.<br />

Erlaubte Abweichung von Abs 1 zweiter Satz: Vor dem oder am 31.12.1983 bestehende und seit<br />

damals genutzte Arbeitsstätten dürfen (gemäß Abs 8) nach Maßgabe des § 47 weiter genutzt werden.<br />

(2) Nach Geschlechtern getrennte Toiletten sind einzurichten, wenn mindestens fünf männliche<br />

Arbeitnehmer und mindestens fünf weibliche Arbeitnehmerinnen darauf angewiesen sind.<br />

Nach Abs 1 sind für jeweils maximal 15 Arbeitnehmer eine Toilettzelle und für jeweils maximal 15<br />

Arbeitnehmerinnen eine Toilettzelle einzurichten.<br />

(3) Stehen nach Geschlechtern getrennte Toiletten zur Verfügung und ist für Männer zufolge Abs. 1<br />

mehr als eine Toilettzelle erforderlich, ist annähernd die Hälfte der für Männer erforderlichen<br />

Toilettzellen durch Pißstände zu ersetzen.<br />

Nach § 95 Abs 3 ASchG kann die zuständige Behörde auf Antrag des AG eine Ausnahme von Abs 3<br />

zulassen.<br />

(4) Die Personenzahlen in Abs. 1 bis 3 beziehen sich auf regelmäßig gleichzeitig in der Arbeitsstätte<br />

anwesende Arbeitnehmer/innen.<br />

(5) Toiletten sind so anzulegen, daß sie mit Arbeitsräumen, mit Aufenthalts- und Bereitschaftsräumen<br />

oder mit Umkleideräumen nicht unmittelbar in Verbindung stehen. Von solchen Räumen müssen<br />

Toiletten durch natürlich oder mechanisch direkt ins Freie ausreichend lüftbare Vorräume getrennt<br />

sein.<br />

Toiletten sind (gemäß § 27 Abs 3 ASchG) in der Nähe der Arbeitsplätze, der Aufenthaltsräume, der<br />

Umkleideräume und der Waschgelegenheiten oder Waschräume einzurichten.<br />

Toiletten müssen (gemäß § 27 Abs 7 ASchG) eine angemessene Raumtemperatur aufweisen sowie<br />

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ausreichend be- und entlüftet, belichtet oder beleuchtet sein. Für die Lüftung von Toilettezellen gilt §<br />

5 Abs 3.<br />

(6) Abweichend von § 3 Abs. 1 ist bei Ausgängen von Toilettzellen eine nutzbare Mindestbreite von 0,6<br />

m zulässig. Die lichte Höhe von Toiletten hat mindestens 2,0 m zu betragen.<br />

Für eine behindertengerecht gestaltete Toilette (§ 21 Abs 5 ASchG) sind hingegen die Anforderungen<br />

der Önorm B 1600 maßgeblich (§ 15 Abs 3).<br />

(7) Es ist dafür zu sorgen, daß<br />

1. Toiletten ohne Erkältungsgefahr benutzbar sind,<br />

2. Toiletten mit Wasserspülung oder einer gleichwertigen Einrichtung sowie mit Toilettpapier<br />

ausgestattet sind,<br />

3. Toiletten den sanitären Anforderungen entsprechen und in hygienischem Zustand gehalten werden<br />

und<br />

4. in unmittelbarer Nähe der Toiletten eine Waschgelegenheit vorhanden ist.<br />

Sofern sich nicht in unmittelbarer Nähe der Toilette eine Waschgelegenheit befindet, muß<br />

(gemäß § 27 Abs 3 ASchG) in Vorraum der Toilette eine Waschgelegenheit vorhanden sein.<br />

(8) § 47 ist anzuwenden auf dem Abs. 1 zweiter Satz nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Stichtag<br />

31. Dezember 1983.<br />

Waschplätze, Waschräume, Duschen<br />

§ 34.<br />

(1) In jeder Arbeitsstätte ist eine solche Anzahl an Waschplätzen zur Verfügung zu stellen, daß für<br />

jeweils höchstens fünf Arbeitnehmer/innen, die gleichzeitig ihre Arbeit beenden, mindestens ein<br />

Waschplatz vorhanden ist.<br />

Sind gemeinsame Waschgelegenheiten für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen eingerichtet, ist<br />

eine nach Geschlecht getrennte Benutzung sicherzustellen (§ 27 Abs 2 ASchG).<br />

Siehe auch die weitergeltende Bestimmung in § 84 Abs 4 AAV.<br />

(2) Duschen sind für jene Arbeitnehmer/innen zur Verfügung zu stellen, deren Arbeitsbedingungen<br />

eine umfassendere Reinigung als die der Hände, der Arme und des Gesichts erforderlich machen,<br />

insbesondere wegen starker Verschmutzung oder Staubeinwirkung, wegen hoher körperlicher<br />

Belastung oder Hitzeeinwirkung oder wegen Hautkontakts mit gefährlichen Arbeitsstoffen.<br />

(3) Die Anzahl der Duschen muß so bemessen sein, daß für jeweils höchstens fünf<br />

Arbeitnehmer/innen im Sinne des Abs. 2, die gleichzeitig ihre Arbeit beenden, mindestens eine Dusche<br />

vorhanden ist.<br />

(4) Waschräume sind zur Verfügung zu stellen,<br />

1. wenn in der Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig mehr als zwölf Arbeitnehmer/innen anwesend<br />

sind, zur Unterbringung der Waschplätze oder<br />

2. wenn nach Abs. 2 Duschen erforderlich sind, zur Unterbringung der Waschplätze und Duschen.<br />

Erlaubte Abweichungen von Abs 4 Z 1:<br />

Vor dem oder am 31.12.1951 bestehende und seit damals genutzte Arbeitsstätten dürfen (gemäß<br />

Abs 11) nach Maßgabe des § 47 weiter genutzt werden.<br />

Nach dem 31.12.1951 errichtete und vor dem oder am 31.12.1983 bestehende und seit damals<br />

genutzte Arbeitsstätten dürfen (gemäß Abs 11) nach Maßgabe des § 47 weiter genutzt werden, wenn<br />

Informationssystem ArbeitnehmerInnenschutz Stand: 10.5.2006 � Joe Püringer Seite 34


höchstens 20 AN regelmäßig gleichzeitig in der Arbeitsstätte anwesend sind.<br />

(5) In den Fällen des Abs. 4 sind nach Geschlechtern getrennte Waschräume einzurichten, wenn<br />

mindestens fünf männliche Arbeitnehmer und mindestens fünf weibliche Arbeitnehmerinnen gleichzeitig<br />

auf die Waschräume angewiesen sind.<br />

Sind gemeinsame Waschräume für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen eingerichtet, ist eine nach<br />

Geschlecht getrennte Benutzung sicherzustellen (§ 27 Abs 2 ASchG).<br />

(6) Die lichte Höhe von Waschräumen hat mindestens 2,0 m zu betragen.<br />

(7) Es ist dafür zu sorgen, daß Waschplätze und Duschen<br />

1. ausreichend bemessen sind, sodaß sich jede/r Arbeitnehmer/in den hygienischen Erfordernissen<br />

entsprechend reinigen kann,<br />

2. mit fließendem, nach Möglichkeit warmen Wasser ausgestattet sind,<br />

3. den sanitären Anforderungen entsprechen, in hygienischem Zustand gehalten und<br />

erforderlichenfalls regelmäßig und wirksam desinfiziert werden,<br />

4. mit geeigneten Mitteln zur Körperreinigung ausgestattet sind und<br />

Aus den hygienischen Erfordernissen ergibt sich, dass die gemeinsame Verwendung desselben<br />

Seifenstückes durch mehrere Personen nicht zulässig ist; zu empfehlen sind Spender für<br />

Reinigungsmittel.<br />

5. mit Einweghandtüchern oder Händetrocknern ausgestattet sind, sofern nicht jedem/jeder<br />

Arbeitnehmer/in ein eigenes Handtuch zur Verfügung gestellt wird.<br />

§ 27 Abs 1 ASchG gibt vor, dass geeignete Mittel zum Abtrocknen zur Verfügung zu stellen sind.<br />

(8) Fußroste aus Holz dürfen nicht verwendet werden.<br />

(9) Es ist dafür zu sorgen, daß die Raumtemperatur in Waschräumen mindestens beträgt:<br />

1. 21 °C in Waschräumen ohne Duschen,<br />

2. 24 °C in Waschräumen mit Duschen.<br />

Waschräume müssen (gemäß § 27 Abs 7 ASchG) ausreichend be- und entlüftet, belichtet oder<br />

beleuchtet sein.<br />

(10) Waschräume nach Abs. 4 Z 2 und Umkleideräume müssen untereinander leicht und ohne<br />

Erkältungsgefahr erreichbar sein.<br />

Waschräume müssen darüber hinaus (gemäß § 27 Abs 6 ASchG) in der Nähe der Arbeitsplätze<br />

gelegen sein, soweit nicht gesonderte Waschgelegenheiten in der Nähe der Arbeitsplätze zur<br />

Verfügung stehen.<br />

(11) § 47 ist anzuwenden auf dem Abs. 4 Z 1 nicht entsprechende Arbeitsstätten<br />

a) mit Stichtag 31. Dezember 1983, sofern höchstens 20 Arbeitnehmer/innen regelmäßig<br />

gleichzeitig in der Arbeitsstätte anwesend sind;<br />

b) im übrigen mit Stichtag 31. Dezember 1951.<br />

Kleiderkästen und Umkleideräume<br />

§ 35.<br />

(1) Für jede/n Arbeitnehmer/in ist ein Kleiderkasten zur Verfügung zu stellen, der<br />

1. ausreichend groß, luftig und versperrbar ist,<br />

Ein versperrbarer Arbeits- oder Garderoberaum oder ein versperrbarer Kasten für mehrere AN<br />

ist nicht ausreichend.<br />

Informationssystem ArbeitnehmerInnenschutz Stand: 10.5.2006 � Joe Püringer Seite 35


2. geeignet ist, Kleidung und sonstige persönliche Gegenstände gegen Wegnahme zu sichern und<br />

vor Einwirkungen wie Nässe, Staub, Rauch, Dämpfe oder Gerüche zu schützen.<br />

Die Kleidung nach Z 2 umfaßt die Privatkleidung wie auch die Arbeitskleidung.<br />

Erforderlichenfalls ist (gemäß § 27 Abs 4 ASchG) dafür vorzusorgen, daß die Straßenkleidung<br />

von der Arbeits- und Schutzkleidung getrennt verwahrt werden kann. Dies wird beispielsweise<br />

beim Umgang mit gesundheitsgefährdenden (siehe § 40 Abs 3 und 4 ASchG) Arbeitsstoffen<br />

erforderlich sein.<br />

Unter persönlichen Gegenständen nach Z 2 sind solche zu verstehen, die üblicherweise zur<br />

Arbeitsstätte mitgenommen werden (§ 27 Abs 4 ASchG).<br />

Unter den in § 86 Abs 6 AAV genannten Umständen ist Vorsorge zu treffen, daß die Straßenkleidung<br />

von der Arbeits- und Schutzkleidung getrennt verwahrt wird.<br />

(2) Abweichend von Abs. 1 muß nicht für jede/n Arbeitnehmer/in ein eigener Kleiderkasten zur<br />

Verfügung gestellt werden, wenn<br />

1. die Arbeitnehmer/innen<br />

a) ausschließlich mit büroähnlichen Tätigkeiten beschäftigt werden oder<br />

b) im Verkauf beschäftigt werden und keine besondere Arbeits- oder Schutzkleidung tragen, und<br />

2. für die Kleidung eine andere versperrbare Aufbewahrungsmöglichkeit zur Verfügung steht, in der<br />

sie gegen Wegnahme gesichert und vor Einwirkungen wie Nässe, Staub, Rauch, Dämpfe oder<br />

Gerüche geschützt ist, und<br />

3. für jede/n Arbeitnehmer/in eine versperrbare Einrichtung zur Aufbewahrung der sonstigen<br />

persönlichen Gegenstände zur Verfügung steht.<br />

Für besondere Arbeitskleidung (Z 1 lit b) nennt das ZAI als Beispiel: einheitliche vom AG<br />

bereitgestellte Kleidung für AN, die diese tragen müssen; für Schutzkleidung nennt das ZAI als<br />

Beispiel: PSA wie zB Stechschutzschürze, Kälteschutzkleidung.<br />

(3) Abs. 1 gilt nicht, wenn Arbeitnehmer/innen den überwiegenden Teil ihrer Arbeitszeit an<br />

auswärtigen Arbeitsstellen oder Baustellen verbringen und ihnen dort Einrichtungen nach Abs. 1 oder 2<br />

zur Verfügung stehen.<br />

Den überwiegenden Teil der Arbeitszeit verbringt an auswärtigen Arbeitsstellen zB der Großteil der<br />

AN von Reinigungsfirmen.<br />

(4) Umkleideräume sind zur Verfügung zu stellen, wenn<br />

1. gemäß § 34 Abs. 2 Duschen zur Verfügung zu stellen sind oder<br />

Erlaubte Abweichungen von Abs 4 Z 1:<br />

Vor dem oder am 31.12.1951 bestehende und seit damals genutzte Arbeitsstätten dürfen<br />

(gemäß Abs 9) nach Maßgabe des § 47 weiter genutzt werden.<br />

Nach dem 31.12.1951 errichtete und vor dem oder am 31.12.1983 bestehende und seit damals<br />

genutzte Arbeitsstätten dürfen (gemäß Abs 9) nach Maßgabe des § 47 weiter genutzt werden,<br />

wenn höchstens 20 AN regelmäßig gleichzeitig in der Arbeitsstätte anwesend sind.<br />

2. in der Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig mehr als zwölf Arbeitnehmer/innen beschäftigt werden,<br />

die sich umkleiden müssen, weil sie bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeits- oder Schutzkleidung<br />

tragen, oder<br />

3. wenn in der Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig bis zu zwölf Arbeitnehmer/innen beschäftigt<br />

werden, die sich umkleiden müssen, weil sie bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeits- oder<br />

Schutzkleidung tragen und dieses Umkleiden in anderen Räumen aus sittlichen oder hygienischen<br />

Gründen nicht zumutbar ist.<br />

Erlaubte Abweichung von Z 3: Vor dem oder am 31.12.1998 bestehende und seither als solche<br />

genutzte Arbeitsstätten dürfen (gemäß Abs 9) nach Maßgabe des § 47 weiter genutzt werden.<br />

Informationssystem ArbeitnehmerInnenschutz Stand: 10.5.2006 � Joe Püringer Seite 36


(5) In den Fällen des Abs. 4 sind nach Geschlechtern getrennte Umkleideräume einzurichten, wenn<br />

mindestens fünf männliche Arbeitnehmer und mindestens fünf weibliche Arbeitnehmerinnen gleichzeitig<br />

auf die Umkleideräume angewiesen sind.<br />

Sind gemeinsame Umkleideräume für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen eingerichtet, ist eine<br />

nach Geschlecht getrennte Benutzung sicherzustellen (§ 27 Abs 5 ASchG).<br />

(6) Die lichte Höhe von Umkleideräumen nach Abs. 4 hat mindestens 2,0 m zu betragen.<br />

(7) Es ist dafür zu sorgen, daß in Umkleideräumen nach Abs. 4<br />

1. für jede/n gleichzeitig auf den Umkleideraum angewiesene/n Arbeitnehmer/in mindestens 0,6 m²<br />

freie Bodenfläche vorhanden ist,<br />

Bei der freien Bodenfläche handelt es sich um die nicht durch Tische, Sitzgelegenheiten,<br />

Kästen, Heizkörper und andere Gegenstände verstellte Bodenfläche (vgl § 24 Abs 2).<br />

Erlaubte Abweichung: Vor dem oder am 31.12.1983 bestehende Umkleideräume in seit damals<br />

genutzten Arbeitsstätten dürfen (gemäß Abs 9) nach Maßgabe des § 47 weiter genutzt werden.<br />

2. Sitzgelegenheiten in ausreichender Zahl vorhanden sind,<br />

3. die Kleiderkästen nach Abs. 1 untergebracht sind,<br />

4. die Raumtemperatur mindestens 21°C beträgt und<br />

Zu Beheizung mittels Gasverbrauchseinrichtungen für Flüssiggas siehe § 61<br />

Flüssiggas-Verordnung 2002.<br />

5. nasse Arbeits- oder Schutzkleidung nicht getrocknet wird.<br />

Umkleideräume müssen (gemäß § 27 Abs 7 ASchG) ausreichend be- und entlüftet, belichtet oder<br />

beleuchtet sein.<br />

In Umkleideräumen ist das Rauchen verboten (§ 30 Abs 4 ASchG); der AG hat für die Einhaltung des<br />

Verbotes zu sorgen.<br />

Umkleideräume und Waschräume nach § 34 müssen untereinander leicht und ohne Erkältungsgefahr<br />

erreichbar sein (§ 34 Abs 10).<br />

(8) Sofern die Arbeits- oder Schutzkleidung bei der Arbeit naß oder feucht wird, muß für deren<br />

Trocknen gesorgt sein. Erforderlichenfalls sind gut lüftbare Trockenräume einzurichten.<br />

(9) § 47 ist anzuwenden auf<br />

1. dem Abs. 4 Z 1 nicht entsprechende Arbeitsstätten<br />

a) mit Stichtag 31. Dezember 1983, sofern höchstens 20 Arbeitnehmer/innen regelmäßig<br />

gleichzeitig in der Arbeitsstätte anwesend sind;<br />

b) im übrigen mit Stichtag 31. Dezember 1951;<br />

2. dem Abs. 4 Z 3 nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Stichtag 31. Dezember 1998;<br />

3. dem Abs. 7 Z 1 nicht entsprechende Umkleideräume mit Stichtag 31. Dezember 1983.<br />

Aufenthalts- und Bereitschaftsräume<br />

§ 36.<br />

(1) Sind in einer Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig mehr als zwölf Arbeitnehmer/innen, die nicht<br />

den überwiegenden Teil ihrer Arbeitszeit an auswärtigen Arbeitsstellen oder Baustellen verbringen,<br />

anwesend, sind Aufenthaltsräume zur Verfügung zu stellen.<br />

Erlaubte Abweichungen von Abs 1:<br />

Vor dem oder am 31.12.1951 bestehende und seit damals genutzte Arbeitsstätten dürfen (gemäß<br />

Abs 6) nach Maßgabe des § 47 weiter genutzt werden.<br />

Informationssystem ArbeitnehmerInnenschutz Stand: 10.5.2006 � Joe Püringer Seite 37


Nach dem 31.12.1951 errichtete und vor dem oder am 31.12.1983 bestehende und seit damals<br />

genutzte Arbeitsstätten dürfen (gemäß Abs 6) nach Maßgabe des § 47 weiter genutzt werden, wenn<br />

höchstens 20 AN regelmäßig gleichzeitig in der Arbeitsstätte anwesend sind.<br />

(2) Unabhängig von der Arbeitnehmer/innen/zahl sind für folgende Arbeitnehmer/innen<br />

Aufenthaltsräume zur Verfügung zu stellen, sofern diesen kein anderer den Anforderungen des Abs. 3<br />

entsprechender Raum zur Erholung oder zur Einnahme von Mahlzeiten während der Arbeitspausen zur<br />

Verfügung steht:<br />

1. für Arbeitnehmer/innen, die mehr als zwei Stunden pro Tag im Freien beschäftigt werden;<br />

2. für Arbeitnehmer/innen, die in Arbeitsräumen beschäftigt werden, die aus Sicherheits- oder<br />

Gesundheitsgründen nicht zur Erholung oder zur Einnahme von Mahlzeiten während der<br />

Arbeitspausen geeignet sind, wie insbesondere wegen Beeinträchtigung oder Belästigung durch<br />

Lärm, Erschütterungen, üble Gerüche, Schmutz, Staub, Hitze, Kälte, Nässe oder Einwirkung<br />

gefährlicher Arbeitsstoffe.<br />

(3) Es ist dafür zu sorgen, daß in Aufenthaltsräumen nach Abs. 1 und 2<br />

1. die lichte Höhe mindestens 2,5 m beträgt,<br />

Erlaubte Abweichung: Vor dem oder am 31.12.1983 bestehende und seit damals genutzte<br />

Arbeitsstätten dürfen (gemäß Abs 6) nach Maßgabe des § 47 weiter genutzt werden, wenn die<br />

lichte Höhe des Aufenthaltsraumes mindestens 2,0 m beträgt.<br />

2. die Raumtemperatur mindestens 21 °C beträgt,<br />

Zu Beheizung mittels Gasverbrauchseinrichtungen für Flüssiggas siehe § 61<br />

Flüssiggas-Verordnung 2002.<br />

3. für jede/n gleichzeitig auf den Raum angewiesene/n Arbeitnehmer/in ein freier Luftraum von<br />

mindestens 3,5 m³ vorhanden ist,<br />

Erlaubte Abweichung: Vor dem oder am 31.12.1983 bestehende und seit damals genutzte<br />

Arbeitsstätten dürfen (gemäß Abs 6) nach Maßgabe des § 47 weiter genutzt werden.<br />

Für die Lüftung von Aufenthaltsräumen gilt § 5 Abs 3.<br />

4. für jede/n gleichzeitig auf den Raum angewiesene/n Arbeitnehmer/in eine freie Bodenfläche von<br />

mindestens 1 m² vorhanden ist,<br />

Erlaubte Abweichung: Vor dem oder am 31.12.1983 bestehende und seit damals genutzte<br />

Arbeitsstätten dürfen (gemäß Abs 6) nach Maßgabe des § 47 weiter genutzt werden.<br />

5. ausreichend große Tische und für jede/n gleichzeitig auf den Raum angewiesene/n<br />

Arbeitnehmer/in eine Sitzgelegenheit mit Rückenlehne vorhanden sind,<br />

6. keine Beeinträchtigung oder unzumutbare Belästigung durch Lärm, Erschütterungen, üble<br />

Gerüche, Schmutz, Staub, Hitze oder Einwirkung gefährlicher Arbeitsstoffe gegeben ist,<br />

Gemäß der weitergeltenden Bestimmung in § 87 Abs 1 AAV müssen Aufenthaltsräume so<br />

gelegen sein, daß AN nicht durch Erschütterungen oder Lärmeinwirkung von mehr als 50 dB<br />

beeinträchtigt werden.<br />

7. dem § 25 Abs. 1 und 5 entsprechende Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung vorhanden sind,<br />

sofern die Arbeitnehmer/innen während des Tages überwiegend in Arbeitsräumen im Sinne des §<br />

25 Abs. 2 beschäftigt werden und<br />

Erlaubte Abweichung: Vor dem oder am 31.12.1983 bestehende und seit damals genutzte<br />

Arbeitsstätten dürfen (gemäß Abs 6) nach Maßgabe des § 47 weiter genutzt werden.<br />

8. gegebenenfalls geeignete Stellen vorhanden sind, an denen vor dem Betreten der<br />

Aufenthaltsräume nasse oder verunreinigte Arbeits- oder Schutzkleidung abgelegt werden kann<br />

und<br />

9. in den Aufenthaltsräumen nasse Arbeits- oder Schutzkleidung nicht getrocknet wird.<br />

Aufenthaltsräume und Bereitschaftsräume müssen leicht erreichbar sein (§ 28 Abs 4 ASchG) und<br />

ausreichend be- und entlüftet sowie belichtet (§ 28 Abs 5 ASchG) sein.<br />

Informationssystem ArbeitnehmerInnenschutz Stand: 10.5.2006 � Joe Püringer Seite 38


Den AN sind (§ 28 Abs 2 ASchG) in den Aufenthaltsräumen Einrichtungen zum Wärmen und zum<br />

Kühlen von mitgebrachten Speisen und Getränken zur Verfügung zu stellen (Besteht kein<br />

Aufenthaltsraum, sind den AN gemäß § 28 Abs 2 ASchG Sitzgelegenheiten mit Rückenlehne und<br />

Tische in ausreichender Anzahl zur Einnahme der Mahlzeiten sowie Einrichtungen zum Wärmen und<br />

zum Kühlen von mitgebrachten Speisen und Getränken an sonstigen geeigneten Plätzen zur<br />

Verfügung zu stellen.)<br />

(4) Werden im Fall des § 31 Abs. 1 Z 1 Container als Aufenthaltsräume verwendet, ist abweichend von<br />

Abs. 3 Z 1 eine lichte Höhe von mindestens 2,3 m zulässig.<br />

(5) Sofern nach § 28 Abs. 3 ASchG Bereitschaftsräume zur Verfügung zu stellen sind, ist dafür zu<br />

sorgen, daß<br />

1. diese den Anforderungen nach Abs. 3 entsprechen und<br />

2. für alle Arbeitnehmer/innen, die während der Nacht gleichzeitig Bereitschaft haben, je eine zur<br />

Erholung geeignete Liege vorhanden ist.<br />

Nach § 28 Abs 3 ASchG sind für AN, in deren Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang<br />

Zeiten der Arbeitsbereitschaft fallen, Bereitschaftsräume zur Verfügung zu stellen, wenn diese AN<br />

sich während der Arbeitsbereitschaft nicht in Aufenthaltsräumen oder anderen geeigneten Räumen<br />

aufhalten dürfen und Gesundheits- oder Sicherheitsgründe die Einrichtung von Bereitschaftsräumen<br />

erfordern.<br />

Erlaubte Abweichung von Abs 5: Vor dem oder am 31.12.1992 bestehende und seit damals genutzte<br />

Arbeitsstätten dürfen (gemäß Abs 6) nach Maßgabe des § 47 weiter genutzt werden.<br />

(6) § 47 ist anzuwenden auf<br />

1. dem Abs. 1 nicht entsprechende Arbeitsstätten<br />

a) mit Stichtag 31. Dezember 1983, sofern höchstens 20 Arbeitnehmer/innen regelmäßig<br />

gleichzeitig in der Arbeitsstätte anwesend sind;<br />

b) im übrigen mit Stichtag 31. Dezember 1951;<br />

2. dem Abs. 3 Z 1 nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Stichtag 31. Dezember 1983, sofern die<br />

lichte Höhe mindestens 2,0 m beträgt;<br />

3. dem Abs. 3 Z 3, 4 oder 7 nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Stichtag 31. Dezember 1983;<br />

4. dem Abs. 5 nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Stichtag 31. Dezember 1992.<br />

Der Stichtag 31.12.1992 entspricht dem Ablauf der Übergangsfrist für Arbeitsstätten, die<br />

erstmalig nach dem 31.12.1992 genutzt wurden, nach Artikel 3 EG-Arbeitsstättenrichtlinie.<br />

Wohnräume<br />

§ 37.<br />

Zu Wohnzwecken oder zur Nächtigung dürfen den Arbeitnehmer/inne/n von Arbeitgeber/inne/n nur<br />

Räume zur Verfügung gestellt werden, die den nachfolgenden Anforderungen entsprechen:<br />

1. Sie müssen ein direkt ins Freie führendes Fenster haben, sowie ausreichend beleuchtbar und<br />

beheizbar sein.<br />

Zu Beheizung mittels Gasverbrauchseinrichtungen für Flüssiggas siehe § 61<br />

Flüssiggas-Verordnung 2002.<br />

2. Die lichte Höhe hat mindestens 2,5 m zu betragen.<br />

3. Sie müssen versperrbar sein sowie mit ausreichend großen Tischen und mit mindestens einer<br />

Sitzgelegenheit mit Rückenlehne für jede/n untergebrachte/n Arbeitnehmer/in ausgestattet sein.<br />

4. Der freie, durch das Volumen von Einbauten nicht verringerte Luftraum muß pro Arbeitnehmer/in<br />

mindestens 10 m³ betragen.<br />

Informationssystem ArbeitnehmerInnenschutz Stand: 10.5.2006 � Joe Püringer Seite 39


5. Für jede/n Arbeitnehmer/in muß ein versperrbarer Kasten und ein Bett mit Bettzeug zur Verfügung<br />

stehen. Etagenbetten sind nicht zulässig.<br />

6. Schlafräume müssen versperrbar sein. Sie müssen nach Geschlechtern getrennt benutzbar sein<br />

und auch gesonderte Zugänge haben.<br />

7. Es müssen Einrichtungen zum Zubereiten und Wärmen sowie zum Kühlen von Speisen und<br />

Getränken zur Verfügung stehen.<br />

8. Es müssen Mittel für die Erste Hilfe zur Verfügung stehen.<br />

9. Es müssen geeignete Einrichtungen zum Trocknen nasser Kleidung zur Verfügung stehen.<br />

10. Sofern Raucher und Nichtraucher nicht in getrennten Räumen untergebracht sind, ist das<br />

Rauchen zu untersagen.<br />

Der AG hat für die Einhaltung des Verbotes zu sorgen. Günstiger kann es sein, RaucherInnen<br />

nicht im selben Wohnraum wie NichtraucherInnen unterzubringen und bestimmte Wohnräume<br />

zur Vermeidung der Schadstoffausdünstung aus Vorhängen, Wänden und anderen Oberflächen<br />

mit Rauchverbot zu belegen und NichtraucherInnen vorzubehalten.<br />

11. Den Arbeitnehmer/inne/n müssen geeignete Duschen, Waschgelegenheiten und Toiletten zur<br />

Verfügung stehen. Hinsichtlich Anzahl und Beschaffenheit gelten §§ 32 bis 34 sinngemäß.<br />

Wohnräume müssen entsprechend ihrer Zweckbestimmung bemessen und ausgestattet sein, den<br />

hygienischen Anforderungen entsprechen, angemessene raumklimatische Verhältnisse aufweisen<br />

und ausreichend be- und entlüftet sein (§ 28 Abs 7 ASchG).<br />

Werks- und Dienstwohnungen gelten nicht als Wohnräume iS dieser Bestimmungen (§ 28 Abs 8<br />

ASchG).<br />

Benutzbarkeit von sanitären Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen<br />

§ 38.<br />

Es ist dafür zu sorgen, daß Toiletten, Wasch- und Umkleideräume sowie Aufenthalts-, Bereitschaftsund<br />

Wohnräume durch andere Nutzungen (zB Lagerungen) nicht in ihrer Benutzbarkeit beeinträchtigt<br />

werden.<br />

5. Abschnitt<br />

Erste Hilfe und Brandschutz<br />

Weiters gelten bzgl der Ersten Hilfe:<br />

§ 81 Abs 2 letzter Satz AAV für Tätigkeiten an auswärtigen Arbeitsstellen;<br />

§ 81 Abs 8 AAV für Räume, in denen giftige oder ätzende Arbeitsstoffe verwendet werden.<br />

Weiters gelten bzgl des Brandschutzes:<br />

§ 74 AAV (Rauchverbot, Verbot der Verwendung von offenem Feuer und Licht);<br />

§ 75 AAV (brennbare Abfälle und Rückstände);<br />

§ 76 Abs 6 AAV für Arbeitsstätten mit besonders brandgefährlichen oder explosionsgefährlichen<br />

Arbeitsvorgängen oder Arbeitsverfahren;<br />

§ 76 Abs 8 AAV für Schweiß-, Schneide- und Lötarbeiten sowie Arbeiten mit Trennschleifmaschinen<br />

in der Nähe von brennbaren oder entzündlichen Materialien.<br />

Eine wesentliche grundlegende Maßnahme zur Vorsorge für Erste Hilfe und Brandschutz stellt die<br />

Information aller betroffenen AN gemäß § 14 dar. Der AG hat die AN zu informieren über<br />

� die Standorte der Einrichtungen für die Erste-Hilfe-Leistung,<br />

Informationssystem ArbeitnehmerInnenschutz Stand: 10.5.2006 � Joe Püringer Seite 40


� die Standorte und die Handhabung der Einrichtungen zur Brandbekämpfung,<br />

� die Bedeutung der Alarmsignale, wenn eine Alarmeinrichtung vorhanden ist,<br />

� das richtige Verhalten im Gefahrenfall.<br />

Diese Information muß gemäß § 12 Abs 2 ASchG vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen und<br />

regelmäßig wiederholt werden, insbesondere wenn dies auf Grund sich ändernder Gegebenheiten<br />

erforderlich ist, sowie bei neuen einschlägigen Erkenntnissen.<br />

Wer die Leistung von Erster Hilfe unterlässt, macht sich nach § 95 Strafgesetzbuch strafbar.<br />

Mittel für die Erste Hilfe<br />

Der AG ist (nach § 81 Abs 3 Z 7 ASchG) verpflichtet, die/den ArbeitsmedizinerIn bei der<br />

Organisation der Ersten Hilfe hinzuzuziehen.<br />

§ 39.<br />

(1) In jeder Arbeitsstätte ist eine Ausstattung an Mitteln für die Erste Hilfe bereitzustellen. Art und<br />

Umfang dieser Ausstattung müssen der Anzahl der in der Arbeitsstätte beschäftigten<br />

Arbeitnehmer/innen sowie den im Hinblick auf die Art der Arbeitsvorgänge, der verwendeten<br />

Arbeitsmittel oder Arbeitsstoffe möglichen Verletzungsgefahren angemessen sein.<br />

Die Verpflichtung zur Beistellung der Mittel schließt auch die regelmäßige Überprüfung auf<br />

Vollständigkeit der Ausstattung und ggfs die Ergänzung mit ein.<br />

Als Regel der Technik für Erste-Hilfe-Kästen in Arbeitsstätten ist die Önorm Z 1020 anzusehen.<br />

(2) Mittel der Ersten Hilfe sind in staubdicht schließenden Behältern, in hygienisch einwandfreiem,<br />

jederzeit gebrauchsfertigem Zustand aufzubewahren.<br />

(3) Die Aufbewahrungsorte müssen leicht zugänglich und gekennzeichnet sein. In unmittelbarer Nähe<br />

des Behälters müssen vorhanden sein:<br />

1. eine ausführliche Anleitung zur Ersten Hilfe Leistung,<br />

2. Vermerke mit den Namen der Erst-Helfer und<br />

3. die Notrufnummer der Rettung oder Vermerke über Unfallmeldestellen, Krankentransportmittel,<br />

Ärzte oder Krankenhäuser.<br />

Die Kennzeichnung ist nach der Kennzeichnungsverordnung durchzuführen.<br />

(4) Es ist dafür zu sorgen, daß in der Arbeitsstätte oder in der Nähe der Arbeitsstätte ein Telefon<br />

vorhanden ist, das die Arbeitnehmer/innen im Notfall leicht erreichen und benutzen können.<br />

Bei diesem Telefon sollen die Notrufnummern deutlich angeschrieben sein.<br />

(5) In Arbeitsstätten mit besonderen Unfallgefahren sind Einrichtungen für den Transport von<br />

Verletzten in ausreichender Zahl bereitzustellen. Die Aufbewahrungsorte müssen leicht zugänglich und<br />

gekennzeichnet sein.<br />

Die Kennzeichnung ist nach der Kennzeichnungsverordnung durchzuführen.<br />

Erst-Helfer/innen<br />

Der AG ist (nach § 81 Abs 3 Z 7 ASchG) verpflichtet, die/den ArbeitsmedizinerIn bei der<br />

Organisation der Ersten Hilfe hinzuzuziehen.<br />

§ 40.<br />

Informationssystem ArbeitnehmerInnenschutz Stand: 10.5.2006 � Joe Püringer Seite 41


(1) Werden in einer Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig mindestens fünf Arbeitnehmer/innen<br />

beschäftigt, ist dafür zu sorgen, daß mindestens folgende Personenzahl nachweislich für die Erste Hilfe<br />

Leistung ausgebildet ist (Erst-Helfer/innen):<br />

1. bei fünf bis 19 Arbeitnehmer/inne/n: eine Person;<br />

bei 20 bis 29 Arbeitnehmer/innen: zwei Personen;<br />

für je weitere zehn Arbeitnehmer/innen: eine zusätzliche Person;<br />

2. abweichend von Z 1 in Büros oder in Arbeitsstätten, in denen die Unfallgefahren mit Büros<br />

vergleichbar sind:<br />

bei fünf bis 29 Arbeitnehmer/inne/n: eine Person;<br />

bei 30 bis 49 Arbeitnehmer/inne/n: zwei Personen;<br />

für je weitere 20 Arbeitnehmer/innen: eine zusätzliche Person.<br />

Vor der Bestellung und vor der Abberufung der für die Erste Hilfe zuständigen Personen<br />

(Ersthelfer/innen) hat der AG die SVP zu informieren. Die beabsichtigte Bestellung oder Abberufung<br />

ist mit den SVP außerdem zu beraten, außer wenn Belegschaftsorgane (zB Betriebsrat) errichtet<br />

sind oder wenn die Bestellung oder Abberufung im Arbeitsschutzausschuß behandelt wird (§ 11 Abs<br />

5 ASchG). Wenn Belegschaftsorgane bestehen, sind die Beratungen mit diesen zu führen (§ 92a Abs<br />

3 ArbVG) und die SVP lediglich vorher zu informieren. Bestehen weder Belegschaftsorgane noch<br />

SVP, so sind gemäß § 13 Abs 2 ASchG alle AN zu informieren und die Angelegenheit ist mit allen AN<br />

zu beraten.<br />

Die Bestellung einer Erst-Helferin / eines Erst-Helfers enthebt nicht den AG von seiner<br />

Verantwortlichkeit für die Einhaltung der ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften.<br />

(2) Bei der Ausbildung nach Abs. 1 muß es sich um eine mindestens 16stündige Ausbildung nach den<br />

vom Roten Kreuz ausgearbeiteten Lehrplänen, oder um eine andere, zumindest gleichwertige<br />

Ausbildung, wie die des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes beim Bundesheer oder des<br />

Grundlehrganges für Zivildienstleistende, handeln. Die Ausbildung ist spätestens nach zehn Jahren zu<br />

wiederholen. In Abständen von höchstens fünf Jahren sind Übungen in Erster Hilfe abzuhalten, wobei<br />

neue Erkenntnisse auf dem Gebiet der Ersten-Hilfe-Leistung zu berücksichtigen sind.<br />

Eine zumindest gleichwertige Ausbildung muß mindestens den Umfang von 16 Stunden haben. Auch<br />

wird eine Kursbesuchsbestätigung zu bescheinigen haben, daß die/der Auszubildende an der ganzen<br />

Ausbildung tatsächlich teilgenommen hat.<br />

In Abständen von maximal 5 Jahren sind für alle Erst-Helfer/innen "Auffrischungsübungen" in Erster<br />

Hilfe abzuhalten. Diese Übungen sollen dem raschen Vergessen der Erste Hilfe Ausbildung<br />

entgegenwirken. Dabei sind – unter Berücksichtigung betriebsspezifischer Gefahren – grundlegende<br />

Kenntnisse zu wiederholen und wichtige Handgriffe zB für die Reanimation zu üben; weiters sind ggfs<br />

wesentliche Neuerungen in der Lehrmeinung betreffend die Erste-Hilfe-Leistung zu vermitteln.<br />

Für derartige "Auffrischungsübungen" wird in der Regel eine Zeitdauer von etwa 3 bis 4 Stunden<br />

ausreichen.<br />

(3) Durch organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, daß während der betriebsüblichen<br />

Arbeitszeit eine im Hinblick auf die Anzahl der anwesenden Arbeitnehmer/innen ausreichende Anzahl<br />

an Erst-Helfer/innen anwesend ist.<br />

Sanitätsräume<br />

Der AG ist (nach § 81 Abs 3 Z 7 ASchG) verpflichtet, die/den ArbeitsmedizinerIn bei der<br />

Organisation der Ersten Hilfe hinzuzuziehen.<br />

Informationssystem ArbeitnehmerInnenschutz Stand: 10.5.2006 � Joe Püringer Seite 42


§ 41.<br />

(1) Ein Sanitätsraum ist in Arbeitsstätten einzurichten, in denen<br />

1. regelmäßig mehr als 250 Arbeitnehmer/innen beschäftigt werden oder<br />

2. regelmäßig mehr als 100 Arbeitnehmer/innen beschäftigt werden und auf Grund der Art der<br />

Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren, der verwendeten Arbeitsstoffe oder Arbeitsmittel<br />

besondere Unfallgefahren für die Arbeitnehmer/innen bestehen.<br />

Erlaubte Abweichung von Abs 1: Vor dem oder am 31.12.1983 bestehende und seit damals genutzte<br />

Arbeitsstätten dürfen (gemäß Abs 5) nach Maßgabe des § 47 weiter genutzt werden.<br />

(2) Es ist dafür zu sorgen, daß Sanitätsräume folgenden Anforderungen entsprechen:<br />

1. Sie sind so zu gestalten, daß bei Unfällen oder plötzlichen Erkrankungen Erste Hilfe geleistet und<br />

eine ärztliche Erstversorgung durchgeführt werden kann.<br />

2. Die lichte Höhe muß mindestens 2,0 m betragen, sofern nicht die Bestimmungen des 3.<br />

Abschnittes anzuwenden sind.<br />

3. Sie sind mit einem Telefon, einer Liege sowie einer Waschgelegenheit mit fließendem Kalt- und<br />

Warmwasser auszustatten.<br />

Sanitätsräume müssen weiters mit den erforderlichen Einrichtungen und Mitteln für eine rasche<br />

und wirksame Erste Hilfe ausgestattet sein (§ 26 Abs 4 ASchG).<br />

4. Die Raumtemperatur muß mindestens 21 °C betragen.<br />

Zu Beheizung mittels Gasverbrauchseinrichtungen für Flüssiggas siehe § 61<br />

Flüssiggas-Verordnung 2002.<br />

5. In der Nähe muß sich eine Toilette befinden.<br />

6. Sie dürfen durch andere Nutzungen (zB Lagerungen) nicht in ihrer Benutzbarkeit beeinträchtigt<br />

werden.<br />

In Sanitätsräumen ist das Rauchen verboten (§ 30 Abs 4 ASchG).<br />

Gegen die Nutzung ein und desselben Raumes als Zimmer für den/die ArbeitsmedizinerIn und als<br />

Sanitätsraum besteht seitens des ZAI kein Einwand (Erlass des ZAI vom 26.11.1997, Zl.<br />

61.300/40-2/97). Dieser Raum muss dann auch den Anforderungen an Arbeitsräume entsprechen.<br />

(3) Sanitätsräume müssen so gelegen sein, daß sie möglichst von allen Stellen der Arbeitsstätte mit<br />

einer Trage leicht erreicht werden können. Sie müssen nach Möglichkeit im Erdgeschoß liegen. Sie<br />

müssen als solche gekennzeichnet sein.<br />

Die Kennzeichnung ist nach der Kennzeichnungsverordnung durchzuführen.<br />

(4) Wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinne des § 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 für einen<br />

wirksamen Schutz der Arbeitnehmer/innen erforderlich ist, sind Zufahrtswege für Rettungskräfte<br />

einzurichten.<br />

(5) § 47 ist anzuwenden auf dem Abs. 1 nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Stichtag 31.<br />

Dezember 1983.<br />

Löschhilfen<br />

Der AG ist (nach § 76 Abs 3 Z 7 ASchG) verpflichtet, die Sicherheitsfachkraft bei der Organisation<br />

des Brandschutzes hinzuzuziehen.<br />

§ 42.<br />

(1) In jeder Arbeitsstätte müssen geeignete Löschhilfen, wie Löschwasser, Löschdecken, Löschsand,<br />

Wandhydranten, tragbare Feuerlöschgeräte oder fahrbare Feuerlöscher, in ausreichender Anzahl<br />

Informationssystem ArbeitnehmerInnenschutz Stand: 10.5.2006 � Joe Püringer Seite 43


ereitgestellt sein. Bei der Auswahl der geeigneten Löschhilfen und deren Anzahl ist insbesondere zu<br />

berücksichtigen:<br />

1. die Brandklassen der vorhandenen Einrichtungen und Materialien,<br />

2. das Brandverhalten der vorhandenen Einrichtungen und Materialien,<br />

3. die vorhandene Brandlast,<br />

4. die Nutzungsart der Arbeitsstätte und<br />

5. die Ausdehnung der Arbeitsstätte.<br />

(2) Unzulässig sind:<br />

1. Tetrachlorkohlenstoff als Löschmittel;<br />

Tetrachlormethan hat die CAS-Nr [56-23-5].<br />

2. in kleinen, engen oder schlecht lüftbaren Räumen:<br />

a) Halogenkohlenwasserstoffe als Löschmittel oder<br />

b) tragbare Feuerlöschgeräte mit Kohlendioxid als Löschmittel;<br />

3. in tiefgelegenen Räumen: Kohlendioxidlöschanlagen.<br />

(3) Abs. 2 Z 2 lit. a und Abs. 2 Z 3 gelten nicht, wenn durch geeignete Maßnahmen wie<br />

entsprechende Konzentrationen, Zutrittsbeschränkungen und Absaugungsmöglichkeit des Löschmittels,<br />

sichergestellt ist, daß Sicherheit und Gesundheit von Arbeitnehmer/inne/n auch im Einsatzfall nicht<br />

gefährdet werden.<br />

(4) Löschhilfen müssen jederzeit gebrauchsfähig, erforderlichenfalls gegen Einfrieren geschützt sowie<br />

leicht erreichbar sein. Die Löschhilfen oder deren Aufstellungsorte müssen gekennzeichnet sein.<br />

Die Kennzeichnung ist nach der Kennzeichnungsverordnung durchzuführen.<br />

Hinsichtlich der Prüfung der Löschgeräte siehe § 13.<br />

(5) Die Behörde hat besondere Brandschutzeinrichtungen, wie Brandmeldeanlagen oder stationäre<br />

Löschanlagen, vorzuschreiben, wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinne des § 12 Abs.<br />

1 Z 1 bis 5 für einen wirksamen Schutz der Arbeitnehmer/innen erforderlich ist.<br />

Die Behörde hat erforderlichenfalls auch Brandalarmanlagen (§ 12) vorzuschreiben.<br />

Unter Behörde ist die nach § 99 Abs 3 ASchG zuständige Behörde zu verstehen.<br />

Hinsichtlich der Prüfung der Brandmeldeanlagen und Löschanlagen siehe § 13.<br />

Brandalarmanlagen, die Außerbetriebsetzung von Brandalarmanlagen und die verpflichtenden<br />

Alarmübungen sind in § 12 geregelt.<br />

(6) Besondere Brandschutzeinrichtungen im Sinne des Abs. 5 dürfen nur außer Betrieb gesetzt<br />

werden, wenn andere geeignete Brandschutzmaßnahmen getroffen sind.<br />

Brandschutzbeauftragte und Brandschutzwarte<br />

Die Regelungen der <strong>AStV</strong> betr Brandschutzbeauftragte und -warte gelten nur für jene Beauftragte, die<br />

nach der <strong>AStV</strong> vorgeschrieben sind (nicht aber für solche, die nach dem jeweiligen Landesrecht<br />

bestellt sind; siehe Abs 7).<br />

Der AG ist (nach § 76 Abs 3 Z 7 ASchG) verpflichtet, die Sicherheitsfachkraft bei der Organisation<br />

des Brandschutzes hinzuzuziehen.<br />

§ 43.<br />

(1) Die Behörde hat die Bestellung eines/einer Brandschutzbeauftragten und erforderlichenfalls einer<br />

Ersatzperson vorzuschreiben, wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinne des § 12 Abs. 1<br />

Z 1 bis 5 für einen wirksamen Schutz der Arbeitnehmer/innen erforderlich ist.<br />

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Unter Behörde ist die nach § 99 Abs 3 ASchG zuständige Behörde zu verstehen.<br />

Abs 1 findet (gemäß Abs 7) keine Anwendung, wenn auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften<br />

anzunehmen ist, dass ein wirksamer Schutz der AN gewährleistet ist.<br />

Als Brandschutzbeauftragte/r muss nicht zwingend ein/e Betriebsangehörige/r bestellt werden; kann<br />

auch eine externe Person bestellt werden, da sie für eine entsprechende Organisation zu sorgen hat.<br />

(2) Als Brandschutzbeauftragte nach Abs. 1 dürfen nur Personen bestellt werden, die eine mindestens<br />

16stündige Ausbildung auf dem Gebiet des Brandschutzes nach den Richtlinien der<br />

Feuerwehrverbände oder Brandverhütungsstellen oder eine andere, zumindest gleichwertige<br />

einschlägige Ausbildung nachweisen können.<br />

Siehe dazu die Technische Richtlinie vorbeugender Brandschutz (TRVB) O 117 (Betrieblicher<br />

Brandschutz - Ausbildung).<br />

Vor der Bestellung und vor der Abberufung der für die Brandbekämpfung und Evakuierung<br />

zuständigen Personen (Brandschutzbeauftragte und Brandschutzwarte) hat der AG die SVP zu<br />

informieren. Die beabsichtigte Bestellung oder Abberufung ist mit den SVP außerdem zu beraten,<br />

außer wenn Belegschaftsorgane (zB Betriebsrat) errichtet sind oder wenn die Bestellung oder<br />

Abberufung im Arbeitsschutzausschuß behandelt wird (§ 11 Abs 5 ASchG). Wenn<br />

Belegschaftsorgane bestehen, sind die Beratungen mit diesen zu führen (§ 92a Abs 3 ArbVG) und die<br />

SVP lediglich vorher zu informieren. Bestehen weder Belegschaftsorgane noch SVP, so sind gemäß<br />

§ 13 Abs 2 ASchG alle AN zu informieren und die Angelegenheit ist mit allen AN zu beraten.<br />

Die Bestellung von Brandschutzbeauftragten (Brandschutzwarten) enthebt nicht den AG von seiner<br />

Verantwortlichkeit für die Einhaltung der ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften.<br />

(3) Brandschutzbeauftragte nach Abs. 1 sind zu folgenden Aufgaben heranzuziehen:<br />

1. Maßnahmen nach § 45 Abs. 2 bis 6,<br />

2. Information der Arbeitnehmer/innen über das Verhalten im Brandfall,<br />

Siehe dazu auch § 14.<br />

3. Durchführung der Eigenkontrolle im Sinne der einschlägigen Regeln der Technik,<br />

4. Bekämpfung von Entstehungsbränden mit Mitteln der ersten und erweiterten Löschhilfe,<br />

5. Evakuierung der Arbeitsstätte und<br />

6. Vorbereitung eines allfälligen Feuerwehreinsatzes.<br />

Die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten (Brandschutzwartes) enthebt nicht den AG von seiner<br />

Verantwortlichkeit für die Einhaltung der ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften.<br />

(4) Den Brandschutzbeauftragten ist während der Arbeitszeit ausreichend Zeit für die Wahrnehmung<br />

ihrer Aufgaben zu gewähren und sind alle dazu erforderlichen Mittel und Unterlagen zur Verfügung zu<br />

stellen. Sie sind mit den nötigen Befugnissen auszustatten.<br />

(5) Sofern es die Personenzahl oder die Ausdehnung der Arbeitsstätte erfordern, hat die Behörde<br />

zusätzlich die Bestellung der erforderlichen Anzahl von Brandschutzwarten und erforderlichenfalls<br />

von Ersatzpersonen vorzuschreiben. Brandschutzwarte haben die Aufgabe, den/die<br />

Brandschutzbeauftragte/n bei seinen/ihren Aufgaben zu unterstützen und innerhalb bestimmter örtlicher<br />

oder sachlicher Bereiche der Arbeitsstätte die Brandsicherheit zu überwachen.<br />

Unter Behörde ist die nach § 99 Abs 3 ASchG zuständige Behörde zu verstehen.<br />

(6) Als Brandschutzwarte dürfen nur Personen bestellt werden, die eine einschlägige Ausbildung einer<br />

Schulungseinrichtung nachweisen oder nachweislich vom Brandschutzbeauftragten mindestens sechs<br />

Stunden betriebsbezogen ausgebildet und unterwiesen wurden.<br />

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Siehe dazu die Technische Richtlinie vorbeugender Brandschutz (TRVB) O 117 (Betrieblicher<br />

Brandschutz - Ausbildung).<br />

(7) Abs. 1 bis 6 gelten nicht, wenn<br />

1. der/die Arbeitgeber/in auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften eine/n Brandschutzbeauftragte/n<br />

bestellt oder eine Betriebsfeuerwehr eingerichtet hat oder<br />

2. in der Arbeitsstätte eine freiwillige Betriebsfeuerwehr nach den Richtlinien der<br />

Landesfeuerwehrverbände eingerichtet ist.<br />

Brandschutzgruppe<br />

Der AG ist (nach § 76 Abs 3 Z 7 ASchG) verpflichtet, die Sicherheitsfachkraft bei der Organisation<br />

des Brandschutzes hinzuzuziehen.<br />

Der § 44 gilt nicht, wenn in der Arbeitsstätte eine Betriebsfeuerwehr nach den Bestimmungen des<br />

Abs 6 eingerichtet ist.<br />

§ 44.<br />

(1) Wenn es über § 43 hinausgehend für einen wirksamen Schutz der Arbeitnehmer/innen<br />

erforderlich ist, hat die Behörde zusätzlich die Aufstellung einer Brandschutzgruppe vorzuschreiben,<br />

wobei auch deren Stärke und Ausrüstung entsprechend den betrieblichen Erfordernissen festzulegen<br />

sind.<br />

Unter Behörde ist die nach § 99 Abs 3 ASchG zuständige Behörde zu verstehen.<br />

(2) Die Aufgaben der Brandschutzgruppe umfassen die Unterstützung des/der<br />

Brandschutzbeauftragten insbesondere bei<br />

1. der Evakuierung der Arbeitsstätte,<br />

2. der Bekämpfung von Entstehungsbränden mit Mitteln der ersten und erweiterten Löschhilfe und<br />

3. der Vorbereitung eines allfälligen Feuerwehreinsatzes.<br />

(3) Für jedes Mitglied der Brandschutzgruppe muß ein Ersatzmitglied bestellt werden. Die Auswahl ist<br />

so vorzunehmen, daß während der gesamten Betriebszeit eine ausreichende Anzahl an Mitgliedern<br />

oder Ersatzmitgliedern der Brandschutzgruppe in der Arbeitsstätte anwesend ist.<br />

(4) Als Mitglied oder Ersatzmitglied von Brandschutzgruppen dürfen nur Personen bestellt werden, die<br />

eine einschlägige mindestens zwölfstündige Ausbildung auf dem Gebiet des Brandschutzes nach den<br />

Richtlinien der Feuerwehrverbände oder Brandverhütungsstellen oder eine andere, zumindest<br />

gleichwertige einschlägige Ausbildung nachweisen können. Mitglieder und Ersatzmitglieder von<br />

Brandschutzgruppen müssen auf Grund des Brandschutzplanes mit örtlichen und betrieblichen<br />

Verhältnissen vertraut gemacht werden.<br />

Zur Ausbildung siehe die Technische Richtlinie vorbeugender Brandschutz (TRVB) O 117<br />

(Betrieblicher Brandschutz - Ausbildung).<br />

Am 1.1.1999 bereits bestellte Mitglieder (Ersatzmitglieder) müssen gemäß Abs 7 die Ausbildung iS<br />

des ersten Satzes nicht nachweisen.<br />

(5) Die Brandschutzgruppe muß mindestens einmal vierteljährlich eine Einsatzübung durchführen.<br />

Einsätze der Brandschutzgruppe gelten als Einsatzübung. Über Einsätze und Einsatzübungen sind im<br />

Brandschutzbuch Vormerke zu führen, die zu enthalten haben:<br />

1. Datum des Einsatz- oder Übungstages;<br />

2. Umfang des Einsatzes oder der Übung;<br />

3. Namen der Arbeitnehmer/innen, die teilgenommen haben.<br />

Informationssystem ArbeitnehmerInnenschutz Stand: 10.5.2006 � Joe Püringer Seite 46


(6) Abs. 1 bis 5 gelten nicht, wenn<br />

1. der/die Arbeitgeber/in auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften eine Betriebsfeuerwehr<br />

eingerichtet hat oder<br />

2. in der Arbeitsstätte eine freiwillige Betriebsfeuerwehr nach den Richtlinien der Feuerwehrverbände<br />

eingerichtet ist.<br />

(7) Abs. 4 erster Satz gilt nicht für Mitglieder und Ersatzmitglieder von Brandschutzgruppen, die bei<br />

Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestellt waren.<br />

Maßnahmen bei erhöhtem Brandschutz<br />

Der AG ist (nach § 76 Abs 3 Z 7 ASchG) verpflichtet, die Sicherheitsfachkraft bei der Organisation<br />

des Brandschutzes hinzuzuziehen.<br />

§ 45.<br />

(1) Die Maßnahmen nach Abs. 2 bis 6 sind zu treffen:<br />

1. in Arbeitsstätten, für die die Bestellung eines/einer Brandschutzbeauftragten (§ 43) oder einer<br />

Brandschutzgruppe (§ 44) nach dieser Verordnung oder, vor Inkrafttreten dieser Verordnung<br />

nach der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung, mit Bescheid vorgeschrieben wurde;<br />

2. in Arbeitsstätten, in denen der/die Arbeitgeber/in auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften einen<br />

Brandschutzbeauftragten bestellt oder eine Betriebsfeuerwehr eingerichtet hat;<br />

3. in Arbeitsstätten, in denen eine freiwillige Betriebsfeuerwehr nach den Richtlinien der<br />

Feuerwehrverbände eingerichtet ist.<br />

(2) Es ist eine Brandschutzordnung zu erstellen. In dieser sind die zur Brandverhütung und zur<br />

Brandbekämpfung erforderlichen technischen und organisatorischen Vorkehrungen und<br />

durchzuführenden Maßnahmen festzuhalten. Die Brandschutzordnung ist jährlich auf Richtigkeit und<br />

Vollständigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls zu ergänzen. Die Brandschutzordnung ist allen<br />

Arbeitnehmer/inne/n zur Kenntnis zu bringen. Die Brandschutzordnung ist Bestandteil des Sicherheitsund<br />

Gesundheitsschutzdokuments.<br />

Aus der Evaluierungpflicht kann sich zB auf Grund von (Beinahe-)Unfällen oder Änderungen in der<br />

Arbeitsstätte auch eine von diesem Jahresrhythmus abweichende zusätzliche Überarbeitung der<br />

Brandschutzordnung ergeben. Siehe auch § 2 Abs 3 Z 3 DOK-VO.<br />

(3) Es ist ein Brandschutzbuch zu führen. In diesem sind festzuhalten:<br />

1. die Ergebnisse der Eigenkontrolle und die getroffenen Maßnahmen zur Mängelbehebung,<br />

Dazu gehören zB auch die regelmäßigen Kontrollen, ob die Selbstschließmechanismen zB von<br />

Brandschutztüren ordnungsgemäß funktionieren (§ 7 Abs 2).<br />

2. die durchgeführten Überprüfungen und deren Ergebnisse,<br />

3. die durchgeführten Brandschutzübungen und<br />

4. alle Brände und deren Ursachen.<br />

(4) Es ist ein Brandschutzplan nach den einschlägigen Regeln der Technik in Zusammenarbeit mit<br />

dem örtlich zuständigen Feuerwehrkommando zu erstellen.<br />

Für den Brandschutzplan sind insbesondere die Önorm F 2031 (Planzeichen für Brandschutzpläne;<br />

Ausgabe 1.7.2002) und die Technische Richtlinie vorbeugender Brandschutz (TRVB) O 121 04<br />

maßgeblich.<br />

(5) Es sind mindestens einmal jährlich Brandalarm- und Räumungsübungen durchzuführen. Werden<br />

bei einer solchen Übung Mängel der Alarmeinrichtung festgestellt, ist die Übung nach höchstens drei<br />

Informationssystem ArbeitnehmerInnenschutz Stand: 10.5.2006 � Joe Püringer Seite 47


Monaten zu wiederholen.<br />

(6) Alle Arbeitnehmer/innen, die in jenen Bereichen beschäftigt werden, in denen die den erhöhten<br />

Brandschutz begründenden Verhältnisse vorliegen, sind in der ordnungsgemäßen Handhabung der<br />

Löschgeräte zu unterweisen.<br />

6. Abschnitt<br />

Gebäude auf Baustellen<br />

Der 6. Abschnitt gilt (gemäß § 1 Abs 5) für Gebäude auf Baustellen, in denen ständige Arbeitsplätze<br />

eingerichtet sind.<br />

Für Gebäude auf Baustellen enthält das ASchG allgemeine Bestimmungen in § 24 Abs 4, § 25 Abs 9<br />

und § 26 Abs 6.<br />

Mit Inkrafttreten der <strong>AStV</strong> (1.1.1999) gelten für Gebäude auf Baustellen<br />

� die Bestimmungen der BauV (da mit § 48 Abs 1 der § 1 Abs 4 BauV, der Arbeitsräume auf<br />

Baustellen, wie Baustellenbüros, Werkstätten und Lagerräume, von der Geltung der BauV<br />

ausnahm, aufgehoben wird) und zusätzlich<br />

� die im folgenden § 46 angeführten Bestimmungen der <strong>AStV</strong>.<br />

Gebäude und Arbeitsräume auf Baustellen<br />

§ 46.<br />

(1) Unbeschadet der Bauarbeiterschutzverordnung – BauV, BGBl. Nr. 340/1994, zuletzt geändert<br />

durch BGBl. II Nr. 121/1998, gelten für Räume auf oder im Zusammenhang mit Baustellen, in denen<br />

ständige Arbeitsplätze im Sinne des § 1 Abs. 4 eingerichtet sind, wie Baustellenbüros, Werkstätten<br />

oder Lagerräume, folgende Bestimmungen dieser Verordnung:<br />

1. für die Bodenfläche: § 24 Abs. 2;<br />

2. für Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung: § 25 Abs. 1 und 5, soweit dies technisch möglich ist;<br />

3. für die natürliche Lüftung: § 26 Abs. 1 und 5;<br />

4. für die mechanische Be- und Entlüftung: § 27 Abs. 1, 6 und 7;<br />

5. für die Raumtemperatur: § 28 Abs. 1 und 3 und § 30 Abs. 3 Z 7 (richtig: § 30 Abs 4 Z 7);<br />

6. für die künstliche Beleuchtung: § 29.<br />

(2) Als Arbeitsräume im Sinne des Abs. 1 dürfen nur Räume verwendet werden, deren lichte Höhe<br />

mindestens 2,5 m beträgt. Abweichend davon dürfen Container und ähnliche Einrichtungen mit<br />

folgenden lichten Höhen als Arbeitsräume verwendet werden:<br />

1. 2,2 m, sofern in dem Arbeitsraum seiner Nutzungsart nach nur kurzfristige Tätigkeiten<br />

durchzuführen sind,<br />

2. 2,3 m im Scheitel bei Baustellenwagen,<br />

3. im übrigen 2,3 m.<br />

(3) Weiters gelten für Gebäude, in denen Räume im Sinne des Abs. 1 eingerichtet sind, folgende<br />

Bestimmungen dieser Verordnung:<br />

1. für Verkehrswege: § 2 Abs. 1 Z 3, Abs. 3 und Abs. 6;<br />

2. für Ausgänge: § 3 Abs. 1 und 3;<br />

3. für die Beleuchtung: § 5 Abs. 2 Z 3, wobei erforderlichenfalls stoßsichere tragbare Lichtquellen zur<br />

Verfügung zu stellen sind;<br />

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Die tragbaren Lichtquellen müssen betriebsbereit sein.<br />

4. für Türen und Tore: § 7 Abs. 1;<br />

5. für Fußböden, Wände und Decken: § 6 Abs. 1, 3 und 4;<br />

6. für Fenster, Lichtkuppeln und Glasdächer: § 8;<br />

7. für Laderampen: § 11 Abs. 6;<br />

8. für die barrierefreie Gestaltung: § 15 Abs. 1;<br />

9. für den baulichen Brandschutz: § 16 Abs. 1;<br />

10. für Fluchtwege und Notausgänge: § 19 Abs. 1 und 2 und § 20 Abs. 1 und 2.<br />

7. Abschnitt<br />

Übergangs- und Schlußbestimmungen<br />

Übergangsbestimmungen<br />

§ 47.<br />

(1) Arbeitsstätten, die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung genutzt wurden und deren<br />

vorhandene Ausführung einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung nicht entspricht, dürfen weiterhin<br />

genutzt werden, wenn<br />

1. diese Verordnung hinsichtlich der betreffenden Bestimmung auf § 47 verweist,<br />

2. der vom Verweis auf § 47 erfaßte Teil der Arbeitsstätte in der tatsächlich vorhandenen Ausführung<br />

bereits seit dem jeweils angegebenen Stichtag besteht, und<br />

3. seit dem jeweils angegebenen Stichtag stets eine Nutzung als Arbeitsstätte, und, sofern es sich um<br />

Bestimmungen des 3. Abschnittes handelt, auch eine Nutzung als Arbeitsraum gegeben war.<br />

Die <strong>AStV</strong> trat mit 1.1.1999 in Kraft.<br />

Bezüglich der Teile von Arbeitsstätten (Beschaffenheitseigenschaften von Arbeitsstätten), für die<br />

die Übergangsbestimmungen des § 47 anwendbar sind, siehe die entsprechende Übersicht.<br />

(2) Abs. 1 wird durch einen Wechsel in der Person des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin nicht berührt.<br />

(3) Abs. 1 wird grundsätzlich auch nicht berührt, wenn sich nach dem jeweiligen Stichtag die in Z 1<br />

bis 5 angeführten Verhältnisse in der Arbeitsstätte ändern. Hat eine solche Änderung jedoch zur Folge,<br />

daß die tatsächlich vorhandene Ausführung des vom Verweis auf § 47 erfaßten Teils der Arbeitsstätte<br />

für einen wirksamen Schutz der Arbeitnehmer/innen nicht mehr ausreicht, hat die Behörde die<br />

erforderlichen Maßnahmen mit Bescheid vorzuschreiben. Eine solche Änderung kann betreffen:<br />

1. die Art der Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren,<br />

2. die Art oder Menge der vorhandenen Arbeitsstoffe,<br />

3. die vorhandenen Einrichtungen oder Arbeitsmittel,<br />

4. die Lage, die Abmessungen, die bauliche Gestaltung oder die Nutzungsart der Arbeitsstätte oder<br />

5. die höchstmögliche Anzahl der in der Arbeitsstätte anwesenden Personen.<br />

Unter Behörde ist die nach § 99 Abs 3 ASchG zuständige Behörde zu verstehen.<br />

(4) Abs. 1 gilt solange, als der konkrete, vom Verweis auf § 47 erfaßte Teil der Arbeitsstätte in der<br />

tatsächlich vorhandenen Ausführung weiterbesteht. Wird dieser Teil jedoch erneuert oder hinsichtlich<br />

der vom Verweis auf § 47 erfaßten Ausführung verändert, ist die Erneuerung oder Veränderung<br />

entsprechend den Anforderungen dieser Verordnung vorzunehmen.<br />

(5) Abs. 1 gilt nicht, wenn<br />

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1. aus einem vor Inkrafttreten dieser Verordnung erlassenen rechtskräftigen Bescheid hervorgeht,<br />

daß die tatsächlich vorhandene Ausführung des vom Verweis auf § 47 erfaßten Teils der<br />

Arbeitsstätte unzulässig ist oder<br />

2. nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Änderung der Nutzungsart der Arbeitsstätte erfolgt,<br />

durch die eine Bewilligungspflicht im Sinne der §§ 92 oder 93 ASchG begründet wird.<br />

Die <strong>AStV</strong> trat mit 1.1.1999 in Kraft.<br />

Eine Arbeitsstättenbewilligung ist im allgemeinen für Arbeitsstätten erforderlich, die infolge der Art<br />

der Betriebseinrichtungen, der Arbeitsmittel, der verwendeten Arbeitsstoffe oder Arbeitsverfahren in<br />

besonderem Maße eine Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit der AN bewirken können.<br />

(6) Arbeitsstätten, für die vor Inkrafttreten dieser Verordnung mit Bescheid eine<br />

Ausnahmegenehmigung im Sinne des § 126 Abs. 1 oder 2 ASchG erteilt wurde, dürfen entsprechend<br />

diesem Bescheid weiterhin genutzt werden.<br />

(7) Auf Arbeitsstätten, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß § 27 Abs. 1 oder 2 des<br />

Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, oder gemäß § 92 Abs. 1 oder § 93 Abs. 2 ASchG<br />

genehmigt wurden, sind die Bestimmungen dieser Verordnung nur insoweit anzuwenden, als nicht der<br />

Genehmigungsbescheid anderes vorsieht.<br />

Der Abs 7 kommt nur für Arbeitsstätten in Betracht, für welche eine Bewilligung durch Bescheid<br />

erteilt wurde. Dabei entsprach § 27 Abs. 1 Arbeitnehmerschutzgesetz [von 1972] inhaltlich dem § 92<br />

Abs 1 ASchG; eine Konkretisierung erfolgt durch die (gemäß § 117 ASchG weiter in Geltung<br />

stehende) Verordnung über die Betriebsbewilligung nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz. § 27 Abs. 2<br />

Arbeitnehmerschutzgesetz [von 1972] entsprach inhaltlich grob dem § 93 Abs 2 ASchG.<br />

(8) Bescheide, durch die weitergehende Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer/innen gemäß §<br />

94 Abs. 3 oder 4 ASchG vorgeschrieben wurden, bleiben unberührt.<br />

Schlußbestimmungen<br />

§ 48.<br />

(1) § 1 Abs. 4 der Bauarbeiterschutzverordnung – BauV, BGBl. Nr. 340/1994, zuletzt geändert durch<br />

BGBl. II Nr. 121/1998, tritt außer Kraft.<br />

(2) Gemäß § 95 Abs. 2 ASchG wird festgestellt, daß in § 25 Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 3 und Abs. 7 sowie<br />

in § 46 Abs. 2 dieser Verordnung Abweichungen von § 22 Abs. 6 und § 118 Abs. 1 ASchG festgelegt<br />

werden.<br />

(3) Gemäß § 106 Abs. 2, § 107 Abs. 2 und 3 sowie § 108 Abs. 1 ASchG wird festgestellt, daß<br />

gleichzeitig mit dieser Verordnung § 21 Abs. 5 ASchG, § 25 Abs. 4 erster Satz und Abs. 5 ASchG<br />

sowie § 28 Abs. 3 ASchG in Kraft treten.<br />

(4) Gemäß § 125 Abs. 8 ASchG wird festgestellt, daß mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft<br />

treten:<br />

1. folgende gemäß § 106 Abs. 3 und § 118 Abs. 1 erster Satz ASchG als Bundesgesetz geltende<br />

Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV): § 3; § 4; § 6 Abs. 1 bis<br />

Abs. 3, in Abs. 4 der dritte und vierte Satz sowie Abs. 6 bis Abs. 8; § 7 Abs. 1 bis Abs. 3 und Abs.<br />

5; § 8; § 9; § 10; § 11; § 12; § 13; § 14 Abs. 1; § 15; § 18 Abs. 1 bis Abs. 5 und in Abs. 6 der<br />

zweite Satz; § 19 Abs. 1 und Abs. 2; § 21; § 22 Abs. 1 bis Abs. 4 und Abs. 7; § 23; § 24; § 25; §<br />

26 Abs. 1 bis Abs. 9 und Abs. 11 bis Abs. 15; § 27 Abs. 1; § 28 Abs. 1; § 63; § 64 in Abs. 1 der<br />

erste und zweite Satz, Abs. 2 und Abs. 3, in Abs. 4 und Abs. 5 jeweils der erste Satz, Abs. 7 und<br />

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in Abs. 8 der erste Satz.<br />

2. sämtliche gemäß § 106 Abs. 4 bis 7 ASchG weitergeltenden Bestimmungen der Allgemeinen<br />

Dienstnehmerschutzverordnung (ADSV);<br />

3. folgende gemäß § 107 ASchG als Bundesgesetz geltende Bestimmungen der Allgemeinen<br />

Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV): § 76 Abs. 1 bis Abs. 5 und Abs. 7; § 77; § 78; § 79; § 81<br />

Abs. 1, Abs. 2 mit Ausnahme des letzten Satzes, Abs. 3 bis Abs. 7; § 82;<br />

4. folgende gemäß § 108 ASchG als Bundesgesetz geltende Bestimmungen der Allgemeinen<br />

Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV): § 83 Abs. 1; § 84 Abs. 1, Abs. 3, in Abs. 4 der erste Satz<br />

sowie Abs. 5 und Abs. 6; § 85 Abs. 2 bis Abs. 5; § 86 Abs. 1 bis Abs. 3, Abs. 5, Abs. 7 bis Abs.<br />

9; § 87 Abs. 1, mit Ausnahme des letzten Satzes, sowie Abs. 2 bis Abs. 6; § 88;<br />

5. folgende gemäß § 109 ASchG als Bundesgesetz geltende Bestimmungen der Allgemeinen<br />

Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV): § 22 Abs. 6; § 27 in Abs. 2 der erste Satz;<br />

6. folgende gemäß § 111 Abs. 1 ASchG als Bundesgesetz geltende Bestimmungen:<br />

a) § 16 Abs. 3 der Verordnung BGBl. Nr. 183/1923;<br />

b) § 9 Abs. 3 der Verordnung BGBl. Nr. 184/1923;<br />

c) § 14 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 185/1923.<br />

(5) Folgende gemäß §§ 106 bis 108 ASchG als Bundesgesetz geltende Bestimmungen der<br />

Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) werden durch diese Verordnung nicht berührt:<br />

1. § 6 in Abs. 4 der erste und zweite Satz und Abs. 5; § 7 Abs. 4; § 14 Abs. 2 und Abs. 3; § 22 Abs.<br />

5; § 26 Abs. 10; § 28 Abs. 2 bis 5; § 18 in Abs. 6 der erste Satz; § 64 in Abs. 1 der dritte Satz, in<br />

Abs. 4 der zweite Satz, in Abs. 5 der zweite und dritte Satz, Abs. 6 und in Abs. 8 der zweite und<br />

dritte Satz;<br />

2. § 74; § 75; § 76 Abs. 6 und Abs. 8; § 81 in Abs. 2 der letzte Satz; § 81 Abs. 8;<br />

3. § 84 in Abs. 4 der zweite Satz; § 86 Abs. 6; § 87 in Abs. 1 der letzte Satz.<br />

Auch § 83 Abs 2 AAV gilt weiter.<br />

(6) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1999 in Kraft.<br />

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1 (Popup-Verknüpfung - Popup)<br />

Endnoten<br />

Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales, mit der Anforderungen an<br />

Arbeitsstätten und an Gebäuden auf Baustellen festgelegt und die Bauarbeiterschutzverordnung<br />

geändert wird (<strong>Arbeitsstättenverordnung</strong> - <strong>AStV</strong>)<br />

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