AStV - Arbeitsstättenverordnung - ISG
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<strong>AStV</strong> - <strong>Arbeitsstättenverordnung</strong><br />
Verordnung(1), mit der Anforderungen an Arbeitsstätten und an Gebäuden auf Baustellen<br />
festgelegt werden (<strong>Arbeitsstättenverordnung</strong> – <strong>AStV</strong>)<br />
BGBl II Nr 368/1998<br />
[CELEX-Nr.: 389L0654, 392L0057]<br />
Die <strong>Arbeitsstättenverordnung</strong> trat mit 1.1.1999 in Kraft (§ 48 Abs 6). Zugleich traten die in § 48<br />
angeführten Bestimmungen der AAV, der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung und der BauV<br />
außer Kraft.<br />
Für Arbeitsstätten, die bereits vor dem 1.1.1999 genutzt wurden, enthält § 47 Übergangsregelungen.<br />
Diese besagen, daß bestimmte – bei den jeweiligen Paragraphen genannte – Teile von Arbeitsstätten<br />
(zB Ausgänge einer bestimmten Breite; Stiegen mit einer bestimmten Stufenhöhe) weiterhin genutzt<br />
werden dürfen,<br />
� wenn der Teil der Arbeitsstätte in der vorhandenen Ausführung bereits seit dem jeweils<br />
angegebenen Stichtag besteht und<br />
� wenn seit diesem Stichtag stets eine Nutzung als Arbeitsstätte gegeben war und<br />
� wenn die Ausführung des Teiles nicht einem vor 1.1.1999 erlassenen Bescheid widerspricht und<br />
� solange nicht eine Nutzungsänderung der Arbeitsstätte eintritt, die eine Bewilligungspflicht nach<br />
§§ 92 oder 93 ASchG begründet, und<br />
� solange der betreffende Teil in seiner vorhandenen Ausführung nicht erneuert (zB ausgetauscht)<br />
oder verändert (zB umgebaut) wird.<br />
Dies gilt grundsätzlich auch für Änderungen in der Arbeitsstätte, die sich auf das<br />
Gefährdungspotential auswirken (zB Lagermengen gefährlicher Stoffe; Zahl der anwesenden<br />
Personen, geänderte Arbeitsverfahren oder Arbeitsmittel). Jedoch hat in diesem Fall die zuständige<br />
Behörde erforderlichenfalls die nötigen Maßnahmen vorzuschreiben.<br />
Hinsichtlich der Einzelheiten siehe die Bestimmungen des § 47 !<br />
Die vorgesehenen Stichtage entsprechen der bisherigen Entwicklung der einschlägigen<br />
Rechtsvorschriften: Mit dem Ablauf des 31.12.1951 trat die Allgemeine<br />
Dienstnehmerschutzverordnung in Kraft; mit dem Ablauf des 31.12.1983 trat die AAV in Kraft, mit<br />
dem Ablauf des 31.12.1998 trat die <strong>AStV</strong> in Kraft.<br />
Bezüglich der Teile von Arbeitsstätten (Beschaffenheitseigenschaften von Arbeitsstätten), für die<br />
die Übergangsbestimmungen des § 47 anwendbar sind, siehe die Übersicht<br />
"Übergangsbestimmungen der <strong>AStV</strong>".<br />
Strafbestimmungen: § 130 ASchG.<br />
Die häufig allgemein gehaltenen Schutzziele und Anforderungen der <strong>AStV</strong> stellen eine besondere<br />
Hausforderung für die "Evaluierung" und für das Ziel der Evaluierung, die Verbesserung der<br />
Arbeitsbedingungen (§ 4 Abs 4 ASchG) dar: sehr häufig ist die Durchführung "ausreichender"<br />
Maßnahmen, die Wahl "geeigneter" Einrichtungen und "angemessener" Mittel, gewisse Vorsorgen<br />
Informationssystem ArbeitnehmerInnenschutz Stand: 10.5.2006 � Joe Püringer Seite 1
sind "erforderlichenfalls" zu treffen, bestimmte Teile sind "so zu gestalten, daß AN nicht gefährdet<br />
oder beeinträchtigt" werden, usw.<br />
Dies alles im Interesse des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der AN jeweils zu<br />
konkretisieren, ist die Aufgabe auch der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der Festlegung<br />
der Maßnahmen.<br />
An einigen Stellen verpflichtet die Verordnung die zuständige Behörde dazu, bestimmte Maßnahmen<br />
vorzuschreiben. Eine solche Vorschreibung darf nicht "abgewartet" werden, wenn sich eine<br />
entsprechende Maßnahme schon bereits aus der Beurteilung der Gefahren als erforderlich ergibt.<br />
Die nähere Bestimmung der Begriffe "Arbeitsraum" und "ständiger Arbeitsplatz"erfolgt in § 1 Abs 4.<br />
Auf Grund der §§ 19 bis 32 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei<br />
der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch<br />
BGBl. I Nr. 47/1997, wird verordnet:<br />
Das im BGBl an dieser Stelle folgende Inhaltsverzeichnis kann im Informationssystem<br />
ArbeitnehmerInnenschutz durch die Programmfunktion "Inhalt" automatisch angezeigt werden.<br />
Anwendungsbereich<br />
§ 1.<br />
(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung – mit Ausnahme des 6. Abschnittes – gelten für<br />
Arbeitsstätten im Sinne des § 19 ASchG, und zwar sowohl für Arbeitsstätten in Gebäuden als auch,<br />
soweit sich die einzelnen Bestimmungen nicht ausdrücklich auf Gebäude oder auf Räume beziehen, für<br />
Arbeitsstätten im Freien.<br />
Gemäß § 2 Abs 3 ASchG zählen mehrere auf einem Betriebsgelände gelegene oder sonst im<br />
räumlichen Zusammenhang stehende Gebäude eines Arbeitgebers zusammen als eine Arbeitsstätte.<br />
Siehe auch die dort angefügte Anmerkung und die Information zum Begriff "Arbeitsstätte".<br />
Gemäß § 19 ASchG sind Arbeitsstätten in Gebäuden: Alle Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen<br />
sowie Teile von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen, in denen Arbeitsplätze eingerichtet sind<br />
oder eingerichtet werden sollen oder zu denen AN im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben<br />
(einschließlich zB Wohnwagen, Container und sonstigen ähnlichen Einrichtungen, sowie<br />
Tragluftbauten, die zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen sind). Zur Arbeitsstätte gehören auch<br />
alle Sozial- und Sanitärräume und die Verkehrswege (Stiegen, Stiegenhäuser, Gänge, Vorhallen<br />
usw). – Dabei sind unter Arbeitsplätzen solche aller Art (§ 2 Abs 4 ASchG) und nicht nur ständige<br />
Arbeitsplätze (iS des Abs 4) zu verstehen.<br />
Gemäß § 19 ASchG sind Arbeitsstätten im Freien: Alle Orte auf einem Betriebsgelände, zu denen<br />
AN im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben.<br />
Befinden sich mehrere von einem AG genutzte Gebäude (und allenfalls Flächen und Anlagen im<br />
Freien) auf einem Betriebsgelände, dann gilt als Arbeitsstätte das gesamte Betriebsgelände. Die<br />
Grenze einer Arbeitsstätte, die ein ganzes Gebäude oder ein Betriebsgelände umfaßt, ist in der Regel<br />
eine Straße mit öffentlichem Verkehr.<br />
Der 6. Abschnitt regelt die Gebäude auf Baustellen; er führt jene Bestimmungen der <strong>AStV</strong> an, die für<br />
Gebäuden auf Baustellen gelten.<br />
Für Betriebe und Tätigkeiten im Bereich von Gleisen, für die die<br />
Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung (EisbAV) gilt (§ 1 Abs 1 EisbAV), sind<br />
Informationssystem ArbeitnehmerInnenschutz Stand: 10.5.2006 � Joe Püringer Seite 2
gegebenenfalls die Bestimmungen der <strong>AStV</strong> (nach Maßgabe des § 1 Abs 2 EisbAV) zusätzlich zu den<br />
Bestimmungen der EisbAV anzuwenden.<br />
(2) Arbeitsstätten, die nur einen Teilbereich eines Gebäudes umfassen, dürfen nur in Gebäuden<br />
eingerichtet werden, in denen auch die außerhalb der jeweiligen Arbeitsstätte gelegenen Gebäudeteile,<br />
die von Arbeitnehmer/inne/n benutzt werden, dem 1. und dem 2. Abschnitt dieser Verordnung<br />
entsprechen.<br />
Der 1. Abschnitt der <strong>AStV</strong> enthält allgemeine Bestimmungen für Arbeitsstätten;<br />
der 2. Abschnitt der <strong>AStV</strong> regelt die sichere Fluchtmöglichkeit.<br />
(3) Abs. 2 gilt nicht hinsichtlich jener Gebäudeteile, die auch von Hausbewohner/inne/n benutzt<br />
werden, sofern das Gebäude zur überwiegenden Nutzung zu Wohnzwecken vorgesehen ist. Läßt<br />
jedoch die Ausführung der außerhalb der jeweiligen Arbeitsstätte gelegenen Gebäudeteile, die von<br />
Arbeitnehmer/inne/n benutzt werden, eine Gefährdung der Sicherheit oder Gesundheit dieser<br />
Arbeitnehmer/innen befürchten, hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem/der<br />
Arbeitgeber/in dieser Arbeitnehmer/innen gemäß § 94 ASchG vorzuschreiben.<br />
Eine Vorschreibung der Behörde darf nicht "abgewartet" werden, sie stellt lediglich die letzte<br />
Durchgriffsmöglichkeit im Interesse des Gesundheitsschutzes dar. Der AG ist nämlich verpflichtet,<br />
die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der AN zu ermitteln und Maßnahmen – auch ohne<br />
behördliche Vorschreibung – zu setzen. Dabei hat der AG zB auch § 21 Abs 6 ASchG zu<br />
berücksichtigen.<br />
Unter Behörde ist die nach § 99 Abs 3 ASchG zuständige Behörde zu verstehen.<br />
Die Vorschreibung der erforderlichen Maßnahmen hat ihre Grundlage in § 94 Abs 3 oder 4 ASchG.<br />
Auch wenn das Gebäude zur überwiegenden Nutzung für Geschäfts-, Büro-, Ordinations- und/oder<br />
Gewerbezwecke udgl vorgesehen ist, sind entsprechende Vorschreibungen nach dem ASchG (§ 21<br />
Abs 6 ASchG in Verbindung mit §§ 92 bis 94 ASchG) vorzunehmen.<br />
(4) Der 3. Abschnitt dieser Verordnung gilt für Räume, in denen mindestens ein ständiger Arbeitsplatz<br />
eingerichtet ist (Arbeitsräume). Ständige Arbeitsplätze sind jene räumlichen Bereiche, in denen sich<br />
Arbeitnehmer/innen, der Zweckbestimmung des Raumes entsprechend, bei der von ihnen im regulären<br />
Betriebsablauf auszuübenden Tätigkeit aufhalten. Führer- oder Bedienungsstände von Arbeitsmitteln<br />
sind keine Arbeitsräume im Sinne dieser Verordnung.<br />
Nach § 22 Abs 1 ASchG sind Arbeitsräume jene Räume, in denen mindestens ein ständiger<br />
Arbeitsplatz eingerichtet ist.<br />
Der Begriff des ständigen Arbeitsplatzes wird nun in Abs 4 bestimmt:<br />
Die wesentlichen Kriterien dabei sind<br />
1.) daß die Zweckbestimmung des Raumes auf die Durchführung von Arbeiten gerichtet ist, und<br />
2.) daß es sich bei den durchzuführenden Arbeiten um solche handelt, die zum regulären<br />
Betriebsablauf gehören.<br />
Die in einem bestimmten Raum zugebrachte Arbeitszeit ist kein Kriterium; dies wird auch an der<br />
Regelung des § 30 deutlich, die auf solche Arbeitsräume Bezug nimmt, in denen AN weniger als<br />
insgesamt 2 Stunden/Tag kurzfristige Tätigkeiten durchführen. (Bis zum Inkrafttreten der <strong>AStV</strong> war<br />
gemäß AAV ein ständiger Arbeitsplatz nach zeitliche Kriterien bestimmt; dies hat sich nach Angaben<br />
der Arbeitsinspektion jedoch nicht bewährt. § 1 AAV gilt gemäß § 125 Abs 1 ASchG nur mehr in den<br />
Fällen, in denen noch in Kraft stehende AAV-Bestimmungen anzuwenden sind.)<br />
Nach der Definition des Abs 4 ergibt sich, daß zB Sanitärräume und Gänge keine Arbeitsräume sind,<br />
auch wenn in diesen täglich Reinigungsarbeiten ausgeführt werden. Auch Aufzugstriebwerksräume<br />
oder Klimazentralen sind keine Arbeitsräume, da in diesen kein regelmäßiger Betriebsablauf gegeben<br />
Informationssystem ArbeitnehmerInnenschutz Stand: 10.5.2006 � Joe Püringer Seite 3
ist. Jedoch sind Lagerräume, Kopierräume, Archivräume usw Arbeitsräume, auch wenn dort nur<br />
kurzdauernde Arbeiten durchgeführt werden.<br />
(5) Der 6. Abschnitt dieser Verordnung gilt für Gebäude auf Baustellen, in denen ständige<br />
Arbeitsplätze eingerichtet sind.<br />
1. Abschnitt<br />
Allgemeine Bestimmungen für Arbeitsstätten<br />
Wenn in einem Teilbereich eines Gebäudes eine Arbeitsstätte eingerichtet wird, müssen (gemäß § 1<br />
Abs 2) auch die außerhalb dieser Arbeitsstätte gelegenen Teile des Gebäudes, die von AN benutzt<br />
werden, dem 1. Abschnitt entsprechen. Für bestimmte bereits vor 1.1.1999 genutzte Arbeitsstätten<br />
sind ggfs am Ende des jeweiligen Paragraphen in Verbindung mit § 47 Ausnahmen vorgesehen.<br />
Für Arbeitsstätten sind jedenfalls auch die Bestimmungen der §§ 21 und 24 ASchG einzuhalten.<br />
Verkehrswege<br />
§ 2.<br />
(1) Verkehrswege sind so zu gestalten und freizuhalten, daß sie, sofern nicht die Bestimmungen über<br />
Fluchtwege anzuwenden sind, folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:<br />
1. Verkehrswege ohne Fahrzeugverkehr: 1,0 m;<br />
Erlaubte Abweichung: Vor dem oder am 31.12.1951 bestehende Verkehrswege in seit damals<br />
genutzten Arbeitsstätten dürfen (gemäß Abs 10) nach Maßgabe des § 47 weiter genutzt werden.<br />
2. Durchgänge zwischen Lagerungen, Möbeln, Maschinen oder sonstigen Betriebseinrichtungen,<br />
ferner Bedienungsstiegen und -stege: 0,6 m;<br />
3. Verkehrswege mit Fahrzeug- und Fußgängerverkehr: die maximale für den betreffenden<br />
Verkehrsweg vorgesehene Fahrzeugbreite bzw. Breite der Ladung plus beidseits je 0,5 m;<br />
4. Fahrtreppen und Fahrsteige: 0,6 m.<br />
Bezüglich der Bestimmungen über Fluchtwege siehe § 17 bis § 19.<br />
(2) Abweichend von Abs. 1 Z 1 sind in Arbeitsstätten in Containern, Wohnwagen oder sonstigen<br />
ähnlichen Einrichtungen Verkehrswege mit einer nutzbaren Mindestbreite von 0,8 m zu gestalten.<br />
(3) Die Begrenzungen von Verkehrswegen sind zu kennzeichnen, wenn der Raum, durch den der<br />
Verkehrsweg führt,<br />
1. eine Bodenfläche von mehr als 1000 m² aufweist, soweit die Betriebsverhältnisse eine solche<br />
Kennzeichnung zulassen, oder<br />
2. so eingerichtet ist oder genutzt wird, daß dies zum Schutz der Arbeitnehmer/innen erforderlich ist.<br />
(4) Verkehrswege sind so zu gestalten, daß sie auf ihrer tatsächlichen nutzbaren Gesamtbreite eine<br />
lichte Höhe von mindestens 2,0 m aufweisen.<br />
(5) Rampen mit Fußgängerverkehr sind so zu gestalten, daß sie keine größere Neigung als 1:10<br />
aufweisen.<br />
(6) Der Abstand, in dem Verkehrswege mit Fahrzeugverkehr an Türen, Toren, Durchgängen oder<br />
Treppenaustritten vorbeiführen, ist so zu bemessen, daß diese gefahrlos benutzt werden können. Wenn<br />
dieser Abstand 1,0 m unterschreitet, sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um eine Gefährdung zu<br />
Informationssystem ArbeitnehmerInnenschutz Stand: 10.5.2006 � Joe Püringer Seite 4
vermeiden, wie Hinweise auf den Querverkehr, Abschrankungen oder Lichtsignale.<br />
(7) Es ist dafür zu sorgen, daß Verkehrswege<br />
1. möglichst eben, ausreichend tragfähig und sicher befestigt sind,<br />
2. so beleuchtbar sind, daß die Beleuchtungsstärke mindestens 30 Lux beträgt, und<br />
3. bei jeder Witterung gefahrlos benützbar sind.<br />
(8) Auf Verkehrswegen sind Hindernisse, einzelne Stufen oder Vertiefungen zu vermeiden. Ist dies<br />
nicht möglich, sind<br />
1. Hindernisse oder einzelne Stufen so zu sichern oder zu kennzeichnen, daß eine Gefährdung<br />
vermieden wird,<br />
2. Vertiefungen tragsicher und unverschiebbar abzudecken oder, sofern auch dies nicht möglich ist,<br />
so zu sichern oder zu kennzeichnen, daß eine Gefährdung vermieden wird.<br />
Die Kennzeichnung ist möglichst nach der Kennzeichnungsverordnung durchzuführen.<br />
(9) Abweichend von Abs. 1 Z 4 sind Fahrtreppen und Fahrsteige mit einer nutzbaren Mindestbreite<br />
von 0,4 m zulässig, sofern diese bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet wurden.<br />
Die <strong>AStV</strong> trat mit 1.1.1999 in Kraft.<br />
(10) § 47 ist anzuwenden auf dem Abs. 1 Z 1 nicht entsprechende Verkehrswege mit Stichtag 31.<br />
Dezember 1951.<br />
Ausgänge<br />
§ 3.<br />
(1) Ausgänge sind so zu gestalten und freizuhalten, daß sie, sofern nicht die Bestimmungen über<br />
Notausgänge anzuwenden sind, folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:<br />
1. Ausgänge ohne Fahrzeugverkehr: 0,8 m;<br />
Erlaubte Abweichung: Vor dem oder am 31.12.1951 bestehende Ausgänge in seit damals<br />
genutzten Arbeitsstätten dürfen (gemäß Abs 4) nach Maßgabe des § 47 weiter genutzt werden.<br />
2. Ausgänge mit Fahrzeug- und Fußgängerverkehr: die maximale für den betreffenden Ausgang<br />
vorgesehene Fahrzeugbreite bzw. Breite der Ladung plus beidseits je 0,5 m.<br />
Die Mindestbreite von Notausgängen ist in § 18 Abs 2 und § 20 Abs 1 geregelt.<br />
(2) Wenn ein Ausgang überwiegend für den Fahrzeugverkehr bestimmt ist, ist<br />
1. daneben ein eigener, als solcher gekennzeichneter Ausgang für den Fußgängerverkehr<br />
einzurichten oder<br />
2. der Ausgang mit einem Geländer in einen für den Fahrzeugverkehr vorgesehenen Abschnitt und in<br />
einen mindestens 0,8 m breiten für den Fußgängerverkehr vorgesehenen und als solchen<br />
gekennzeichneten Abschnitt zu unterteilen.<br />
Erlaubte Abweichung von Abs 2: Vor dem oder am 31.12.1983 bestehende Ausgänge in seit damals<br />
genutzten Arbeitsstätten dürfen (gemäß Abs 4) nach Maßgabe des § 47 weiter genutzt werden.<br />
Die Kennzeichnungen sind möglichst nach der Kennzeichnungsverordnung durchzuführen.<br />
(3) Ausgänge sind so zu gestalten, daß sie auf ihrer tatsächlichen nutzbaren Gesamtbreite eine lichte<br />
Höhe von mindestens 2,0 m aufweisen.<br />
(4) § 47 ist anzuwenden auf<br />
1. dem Abs. 1 Z 1 nicht entsprechende Ausgänge mit Stichtag 31. Dezember 1951;<br />
Informationssystem ArbeitnehmerInnenschutz Stand: 10.5.2006 � Joe Püringer Seite 5
2. dem Abs. 2 nicht entsprechende Ausgänge mit Stichtag 31. Dezember 1983.<br />
Stiegen<br />
§ 4.<br />
(1) Stiegen gelten als Verkehrswege. Für sie gelten daher die Bestimmungen des § 2 und<br />
gegebenenfalls die Bestimmungen über Fluchtwege.<br />
Bzgl der Bestimmungen über Fluchtwege siehe §§ 17 bis 19.<br />
Räume, aus denen Gase (Dämpfe) giftiger oder ätzender Arbeitsstoffe in gefahrdrohender Menge<br />
austreten können, dürfen mit Stiegenhäusern gemäß § 26 Abs 10 AAV nur durch bestimmte<br />
Schleusen in Verbindung stehen.<br />
(2) Stiegen sind so zu gestalten, daß<br />
1. die Höhe der Stufen höchstens 18 cm beträgt und innerhalb eines Stiegenlaufs einheitlich ist,<br />
Erlaubte Abweichung: Vor dem oder am 31.12.1983 bestehende Stiegen in seit damals<br />
genutzten Arbeitsstätten dürfen (gemäß Abs 7) nach Maßgabe des § 47 weiter genutzt werden,<br />
sofern sie gefahrlos begehbar sind.<br />
Erlaubte Abweichung: Vor dem oder am 31.12.1998 bestehende Stiegen in seit diesem Datum<br />
genutzten Arbeitsstätten dürfen (gemäß Abs 7) nach Maßgabe des § 47 weiter genutzt werden,<br />
sofern die Stufenhöhe maximal 20 cm beträgt.<br />
2. die Auftrittsbreite der Stufen in der Gehlinie mindestens 26 cm beträgt,<br />
Erlaubte Abweichung: Vor dem oder am 31.12.1983 bestehende Stiegen in seit damals<br />
genutzten Arbeitsstätten dürfen (gemäß Abs 7) nach Maßgabe des § 47 weiter genutzt werden,<br />
sofern sie gefahrlos begehbar sind.<br />
3. die Auftrittsbreite der Stufen von gewendelten Laufteilen auf der erforderlichen nutzbaren<br />
Mindestbreite der Stiege beträgt:<br />
a) mindestens 13 cm und<br />
Erlaubte Abweichung: Vor dem oder am 31.12.1983 bestehende Stiegen in seit damals<br />
genutzten Arbeitsstätten dürfen (gemäß Abs 7) nach Maßgabe des § 47 weiter genutzt<br />
werden, sofern sie gefahrlos begehbar sind.<br />
b) höchstens 40 cm.<br />
Erlaubte Abweichung: Vor dem oder am 31.12.1998 bestehende Stiegen in seit diesem<br />
Datum genutzten Arbeitsstätten dürfen (gemäß Abs 7) nach Maßgabe des § 47 weiter genutzt<br />
werden.<br />
4. in folgenden Fällen Podeste vorhanden sind, deren Länge, gemessen in der Gehlinie, betragen<br />
muß:<br />
a) nach maximal 20 Stufen: mindestens 1,2 m Länge,<br />
Erlaubte Abweichung: Vor dem oder am 31.12.1951 bestehende Stiegen in seit damals<br />
genutzten Arbeitsstätten dürfen (gemäß Abs 7) nach Maßgabe des § 47 weiter genutzt<br />
werden.<br />
b) vor Türen, die zur Stiege führen: mindestens die Länge der größten Türblattbreite.<br />
Erlaubte Abweichung: Vor dem oder am 31.12.1983 bestehende Stiegen in seit damals<br />
genutzten Arbeitsstätten dürfen (gemäß Abs 7) nach Maßgabe des § 47 weiter genutzt<br />
werden.<br />
(3) Bei Stiegen mit mehr als vier Stufen ist ein fester Handlauf anzubringen. Bei Stiegen mit mehr als<br />
vier Stufen und einer Stiegenbreite von mehr als 1,2 m sind an beiden Seiten der Stiege feste<br />
Handläufe anzubringen. Die Handläufe sind so zu gestalten, daß sich Arbeitnehmer/innen nicht<br />
Informationssystem ArbeitnehmerInnenschutz Stand: 10.5.2006 � Joe Püringer Seite 6
verletzen und nicht mit der Kleidung hängenbleiben können.<br />
(4) Auf freien Seiten von Stiegen und Stiegenabsätzen sind standsichere, mindestens 1 m hohe<br />
Geländer mit einer Mittelstange oder mit einer anderen Sicherung gegen Absturz anzubringen. Dies gilt<br />
nicht für Stiegen zu Laderampen.<br />
(5) Abs. 2 und 4 gelten nicht für festverlegte Bedienungsstiegen, die zB zu erhöhten oder vertieften<br />
Standplätzen oder zu Betriebseinrichtungen führen. Festverlegte Bedienungsstiegen dürfen nur<br />
verwendet werden, wenn sie eine Auftrittsbreite von mindestens 15 cm aufweisen und ihre Neigung<br />
höchstens 60° zur Waagrechten beträgt.<br />
Bezüglich der Anforderungen an Bedienungsstiegen siehe auch § 2 Abs 1 Z 2.<br />
(6) Stiegen mit gewendelten Laufteilen dürfen nicht als Verkehrswege vorgesehen werden, auf denen<br />
auf Grund der betriebsüblichen Arbeitsvorgänge häufig schwere oder sperrige Lasten beidhändig zu<br />
transportieren sind.<br />
(7) § 47 ist anzuwenden auf<br />
1. dem Abs. 2 Z 1 oder Z 2 nicht entsprechende Stiegen, sofern sie gefahrlos begehbar sind, mit<br />
Stichtag 31. Dezember 1983;<br />
2. dem Abs. 2 Z 1 nicht entsprechende Stiegen, sofern die Stufenhöhe höchstens 20 cm beträgt, mit<br />
Stichtag 31. Dezember 1998;<br />
3. dem Abs. 2 Z 3 lit. a nicht entsprechende Stiegen, sofern sie gefahrlos begehbar sind, mit Stichtag<br />
31. Dezember 1983;<br />
4. dem Abs. 2 Z 3 lit. b nicht entsprechende Stiegen mit Stichtag 31. Dezember 1998;<br />
5. dem Abs. 2 Z 4 lit. a nicht entsprechende Stiegen mit Stichtag 31. Dezember 1951;<br />
6. dem Abs. 2 Z 4 lit. b nicht entsprechende Stiegen mit Stichtag 31. Dezember 1983.<br />
Beleuchtung und Belüftung von Räumen<br />
(1) Alle Räume in Arbeitsstätten sind entsprechend ihrer Nutzungsart ausreichend beleuchtbar<br />
einzurichten.<br />
§ 5.<br />
Hinsichtlich der Anforderungen an die Beleuchtung (insbesondere an die Beleuchtungsstärke) siehe<br />
die entsprechende Übersicht.<br />
Arbeitsstätten in Gebäuden müssen (gemäß § 21 Abs 2 ASchG) außerdem möglichst ausreichend<br />
Tageslicht erhalten.<br />
(2) Die Beleuchtung von Räumen ist so zu gestalten, daß<br />
1. sie von den Ein- und Ausgängen aus geschaltet werden kann,<br />
2. Lichtschalter leicht zugänglich und erforderlichenfalls bei Dunkelheit erkennbar sind und<br />
3. Leuchten so beschaffen und so angebracht sind, daß eine Gefährdung der Arbeitnehmer/innen<br />
vermieden wird.<br />
Die künstliche Beleuchtung in Arbeitsräumen ist in § 29 geregelt.<br />
(3) Alle Räume in Arbeitsstätten sind entsprechend ihrer Nutzungsart, natürlich oder mechanisch,<br />
erforderlichenfalls direkt ins Freie, ausreichend lüftbar einzurichten. Räume, durch die Verkehrswege<br />
hindurchführen, insbesondere Gänge, sind jedenfalls natürlich oder mechanisch direkt ins Freie<br />
ausreichend lüftbar einzurichten.<br />
Räume, durch die Verkehrswege hindurch führen, sind zB auch Vorräume von Sanitärräumen.<br />
Informationssystem ArbeitnehmerInnenschutz Stand: 10.5.2006 � Joe Püringer Seite 7
Hinsichtlich der Prüfung von Lüftungsanlagen siehe § 13.<br />
Die natürliche Lüftung von Arbeitsräumen ist in § 26, die mechanische Be- und Entlüftung von<br />
Arbeitsräumen ist in § 27 geregelt.<br />
Fußböden, Wände und Decken<br />
Für die Fußböden von Räumen, in denen größere Mengen giftiger, ätzender, hoch- bzw<br />
leichtentzündlicher, entzündlicher oder sonst brennbarer Flüssigkeiten erzeugt, verwendet oder<br />
gelagert werden, sowie von explosionsgefährdeten Räumen gelten gemäß § 6 Abs 4 AAV weitere<br />
Anforderungen.<br />
Für die Wände und Decken von brandgefährdeten Räumen gelten gemäß § 7 Abs 4 AAV weitere<br />
Anforderungen.<br />
§ 6.<br />
(1) Fußbodenoberflächen sind so zu gestalten, daß sie<br />
1. keine Stolperstellen aufweisen,<br />
2. befestigt, trittsicher und rutschhemmend sind,<br />
3. von allen zu erwartenden Verunreinigungen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls desinfizierbar<br />
sind und<br />
4. gegen die auf Grund der Nutzungsart des jeweiligen Bereichs zu erwartenden chemischen oder<br />
physikalischen Einwirkungen soweit widerstandsfähig sind, daß eine Belästigung oder Gefährdung<br />
von Arbeitnehmer/inne/n vermieden wird.<br />
(2) Fußböden sind so zu gestalten, daß<br />
1. sie ein Gefälle zu einem Abfluß mit Geruchsverschluß aufweisen, sofern zur Reinigung oder auf<br />
Grund der Nutzungsart des jeweiligen Bereiches größere Flüssigkeitsmengen verwendet werden,<br />
und<br />
2. Kanaleinläufe oder sonstige Öffnungen von Ableitungen so ausgeführt sind, daß verwendete Stoffe<br />
nicht unbemerkt hineingelangen oder unbemerkt austreten können, sofern dadurch<br />
Arbeitnehmer/innen gefährdet werden könnten.<br />
(3) Wand- und Deckenoberflächen sind so zu gestalten, daß sie<br />
1. von allen zu erwartenden Verunreinigungen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls desinfizierbar<br />
sind,<br />
2. keine besonderen Ablagerungsflächen für Staub oder Schmutz aufweisen, soweit die Nutzungsart<br />
des Raumes dem nicht entgegensteht,<br />
3. gegen die auf Grund der Nutzungsart des Raumes zu erwartenden chemischen oder<br />
physikalischen Einwirkungen soweit widerstandsfähig sind, daß eine Belästigung oder Gefährdung<br />
von Arbeitnehmer/inne/n vermieden wird, und<br />
4. im Brandfall nicht tropfen und keine toxischen Gase in einem die Arbeitnehmer/innen<br />
gefährdenden Ausmaß freisetzen.<br />
Erlaubte Abweichung: Vor dem oder am 31.12.1998 bestehende Wand- und Deckenoberflächen<br />
in seit diesem Datum genutzten Arbeitsstätten dürfen (gemäß Abs 5) nach Maßgabe des § 47<br />
weiter genutzt werden.<br />
In Berücksichtigung des § 65 ASchG sind Wände und Decken von Räumen, in denen mit<br />
Lärmbelastung zu rechnen ist, nach Möglichkeit schallschluckend auszuführen.<br />
(4) Es ist dafür zu sorgen, daß durchsichtige Wände<br />
1. als solche deutlich gekennzeichnet sind und<br />
2. im Bereich von Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen<br />
Informationssystem ArbeitnehmerInnenschutz Stand: 10.5.2006 � Joe Püringer Seite 8
a) aus Sicherheitsmaterial bestehen oder<br />
b) so gegen die Arbeitsplätze und Verkehrswege abgeschirmt sind, daß die Arbeitnehmer/innen<br />
nicht mit den Wänden in Berührung kommen und beim Zersplittern der Wände nicht verletzt<br />
werden können.<br />
(5) § 47 ist anzuwenden auf dem Abs. 3 Z 4 nicht entsprechende Wand- oder Deckenoberflächen mit<br />
Stichtag 31. Dezember 1998.<br />
Türen und Tore<br />
§ 7.<br />
(1) Es ist dafür zu sorgen, daß<br />
1. Türen und Tore für den vorgesehenen Einsatz ausreichend stabil und widerstandsfähig sind,<br />
2. vorstehende oder bewegliche Teile von Türen und Toren (wie insbesondere deren<br />
Öffnungsmechanismen) so gestaltet sind, daß sie den Verkehr nicht behindern und beim Öffnen<br />
und Schließen keine Verletzungsgefahr für die Arbeitnehmer/innen darstellen,<br />
3. Türen und Tore gegen unbeabsichtigtes Aushängen, Ausheben, Umkippen, Ausschwingen oder<br />
Zufallen gesichert sind, sofern dadurch Arbeitnehmer/innen gefährdet werden könnten,<br />
4. Türen und Tore, die sich nach oben öffnen, mit Einrichtungen ausgestattet sind, die ihr<br />
unbeabsichtigtes Herabfallen verhindern,<br />
5. Schwingtüren und -tore so gestaltet sind, daß in Augennähe eine ausreichende Durchsicht<br />
möglich ist,<br />
6. durchsichtige Türen und Tore in Augenhöhe gekennzeichnet sind und<br />
7. durchsichtige Teile von Türen und Toren<br />
a) aus Sicherheitsmaterial bestehen oder<br />
b) gegen Eindrücken geschützt sind, wenn die Gefahr besteht, daß sich Arbeitnehmer/innen beim<br />
Zersplittern dieser Flächen verletzen können.<br />
Erlaubte Abweichung zu Z 7: Vor dem oder am 31.12.1983 bestehende Türen oder Tore in seit<br />
damals genutzten Arbeitsstätten dürfen (gemäß Abs 4) nach Maßgabe des § 47 weiter genutzt<br />
werden.<br />
Für Türen und Tore von brandgefährdeten Räumen gelten gemäß § 22 Abs 5 AAV zusätzliche<br />
Anforderungen.<br />
(2) Sind Türen oder Tore zur Gewährleistung der Sicherheit von Arbeitnehmer/inne/n, wie<br />
insbesondere aus Gründen des Brandschutzes, selbstschließend ausgeführt,<br />
1. dürfen deren Selbstschließmechanismen nicht außer Funktion gesetzt werden und<br />
2. ist regelmäßig zu kontrollieren, ob die Selbstschließmechanismen ordnungsgemäß funktionieren.<br />
Bei Brandschutztüren ist zB zu kontrollieren, ob die Tür gänzlich ins Schloß fällt. Es erscheint schon<br />
deshalb als notwendig, die Ergebnisse der Kontrollen in Aufzeichnungen festzuhalten, damit die<br />
Einhaltung der Verpflichtung nachgewiesen werden kann. Wo ein Brandschutzbuch nach § 45 zu<br />
führen ist, sollten die Kontrollergebnisse in diesem eingetragen werden.<br />
(3) Weisen Hub-, Kipp-, Roll- oder Schiebetore eine Torblattfläche von mehr als 10 m² auf, ist im<br />
Torblatt eine Gehtüre einzurichten, sofern sich nicht in der Nähe ein eigener für den Fußgängerverkehr<br />
vorgesehener Ausgang befindet. Die Gehtür ist so zu gestalten, daß sie sich beim Bewegen des Tores<br />
nicht unbeabsichtigt öffnen kann. Wird das Tor kraftbetrieben, so ist es so zu gestalten, daß der<br />
Torantrieb bei geöffneter Gehtür zwangsläufig stillgesetzt wird.<br />
Erlaubte Abweichung: Vor dem oder am 31.12.1983 bestehende Türen oder Tore in seit damals<br />
genutzten Arbeitsstätten dürfen (gemäß Abs 4) nach Maßgabe des § 47 weiter genutzt werden.<br />
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Hinsichtlich der Höhe der konstruktionsbedingten Leiste/Stufe unterhalb der Gehtüre verweist das<br />
ZAI darauf, dass diese so niedrig wie möglich sein muss – keinesfalls jedoch höher als 18 cm über<br />
dem angrenzenden Niveau – und zu kennzeichnen ist.<br />
(4) § 47 ist anzuwenden auf<br />
1. dem Abs. 1 Z 7 nicht entsprechende Türen oder Tore mit Stichtag 31. Dezember 1983;<br />
2. dem Abs. 3 nicht entsprechende Türen oder Tore mit Stichtag 31. Dezember 1983.<br />
Fenster, Lichtkuppeln und Glasdächer<br />
§ 8.<br />
(1) Es ist dafür zu sorgen, daß Fenster, Lichtkuppeln und Glasdächer<br />
1. für die sich durch die Nutzungsart des Raumes ergebende Beanspruchung ausreichend stabil und<br />
widerstandsfähig sind,<br />
2. so beschaffen oder mit geeigneten Einrichtungen ausgestattet sind, daß direkte<br />
Sonneneinstrahlung auf Arbeitnehmer/innen oder störende Hitze oder Kälte vermieden wird und<br />
diese Einrichtungen leicht und gefahrlos zu betätigen sind, und<br />
3. erforderlichenfalls mit Vorrichtungen versehen sind, die es ermöglichen, sie gefahrlos zu reinigen.<br />
Die Anforderung der Z 2 bezieht sich nach dem Stand der Ergonomie nicht nur auf die direkte<br />
Sonneneinstrahlung, sondern auf jeden starken Lichteinfall, da auch eine hohe Außenhelligkeit zur<br />
Störung oder Beeinträchtigung von AN führen kann.<br />
(2) Es ist dafür zu sorgen, daß öffenbare Fenster und Lichtkuppeln<br />
1. weder beim Öffnen, Schließen oder Verstellen noch in geöffnetem Zustand eine Gefahr für die<br />
Arbeitnehmer/innen darstellen und<br />
2. mit Öffnungsmechanismen ausgestattet sind, die leicht und von einem festen Standplatz aus zu<br />
betätigen und so gestaltet sind, daß sie keine Verletzungsgefahr für die Arbeitnehmer/innen<br />
darstellen.<br />
(3) Lichtkuppeln und Glasdächer sind<br />
1. so zu gestalten, daß sie im Brandfall nicht tropfen und keine toxischen Gase in einem die<br />
Arbeitnehmer/innen gefährdenden Ausmaß freisetzen und<br />
Erlaubte Abweichung: Vor dem oder am 31.12.1998 bestehende Lichtkuppeln und Glasdächer in<br />
seit diesem Datum genutzten Arbeitsstätten dürfen (gemäß Abs 4) nach Maßgabe des § 47<br />
weiter genutzt werden.<br />
2. durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn vorhersehbar ist, daß sie durch herabfallende<br />
Gegenstände durchschlagen werden könnten.<br />
Dachflächen und Oberlichten aus sprödem Material, wie Glas oder Wellplatten aus Faserzement, bei<br />
denen beim Durchbrechen Absturzgefahr besteht, dürfen gemäß § 18 Abs 6 AAV nur auf Laufstegen<br />
oder Laufbrettern begangen werden.<br />
(4) § 47 ist anzuwenden auf dem Abs. 3 Z 1 nicht entsprechende Lichtkuppeln und Glasdächer mit<br />
Stichtag 31. Dezember 1998.<br />
Sicherheitsbeleuchtung und Orientierungshilfen<br />
Zur Sicherheitsbeleuchtung siehe auch ÖVE/ÖNORM E 8002-1:2002-11 Starkstromanlagen und<br />
Sicherheitsstromversorgung in baulichen Anlagen für Menschenansammlungen (Teil 1: Allgemeines<br />
und die weiteren Teile), insbesondere Punkt 7.2.<br />
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§ 9.<br />
(1) Folgende Bereiche sind mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszustatten:<br />
1. Arbeitsräume und Fluchtwege, die nicht natürlich belichtet sind;<br />
2. Fluchtwege, die zwar natürlich belichtet sind, diese natürliche Belichtung jedoch zB auf Grund der<br />
baulichen Gegebenheiten oder auf Grund der Lage der Arbeitszeit nicht ausreicht, um bei Ausfall<br />
der künstlichen Beleuchtung das rasche und gefahrlose Verlassen der Arbeitsstätte zu<br />
ermöglichen;<br />
3. Bereiche, in denen Arbeitnehmer/innen bei Ausfall der Beleuchtung einer besonderen Gefahr<br />
ausgesetzt sein könnten oder in denen Einrichtungen bedient werden, von denen eine besondere<br />
Gefahr für die Arbeitnehmer/innen ausgeht.<br />
(2) Die Sicherheitsbeleuchtung muß<br />
1. eine von der Beleuchtung unabhängige Energieversorgung haben und<br />
2. selbsttätig wirksam werden und wirksam bleiben, wenn die Energieversorgung der Beleuchtung<br />
ausfällt.<br />
(3) Die Sicherheitsbeleuchtung muß hinsichtlich Einschaltverzögerung, Beleuchtungsstärke und<br />
Beleuchtungsdauer so ausgelegt sein, daß bei Ausfall der Beleuchtung<br />
1. die Arbeitsstätte rasch und gefahrlos verlassen werden kann und<br />
2. die in Abs. 1 Z 3 genannten Bereiche schnell und sicher erkannt und alle erforderlichen<br />
Maßnahmen getroffen werden können.<br />
Für die Sicherheitsbeleuchtung besteht als Regel der Technik seit 1.7.1999 die Önorm EN 1838,<br />
"Angewandte Lichttechnik; Notbeleuchtung". Die Beleuchtungsstärke ist jedenfalls so zu wählen,<br />
dass die AN bei Ausfall der Beleuchtung aus der konkreten Arbeitsstätte sicher ins Freie gelangen<br />
können.<br />
Hinsichtlich der Prüfung der Sicherheitsbeleuchtungsanlagen siehe § 13.<br />
(4) Sofern sich in Arbeitsräumen oder auf Fluchtwegen keine Bereiche im Sinne des Abs. 1 Z 3<br />
befinden, sind abweichend von Abs. 1 Z 1 und 2 anstelle der Sicherheitsbeleuchtung selbst- oder<br />
nachleuchtende Orientierungshilfen, die bei Ausfall der Beleuchtung ein sicheres Verlassen der<br />
Arbeitsstätte gewährleisten, zulässig. In diesem Fall gelten Abs. 2 und Abs. 3 Z 1 für die<br />
Orientierungshilfen.<br />
Hinsichtlich der Überprüfung der Orientierungshilfen siehe § 13.<br />
Selbst- oder nachleuchtende Orientierungshilfen sind erlaubt, wenn bei Ausfall der allgemeinen<br />
Beleuchtung keine Gefährdungen für AN vorhanden sind. Das kann (laut ZAI) allgemein so<br />
verstanden werden, dass bei Ausfall der Beleuchtung nach links und rechts gegriffen werden kann<br />
und dabei keine Gefährdungen (zB durch sich bewegende Maschinenteile, heiße Oberflächen,<br />
Flüssigkeiten) vorhanden sind.<br />
Lagerungen<br />
§ 10.<br />
(1) Lagerungen sind so vorzunehmen, daß Arbeitnehmer/innen durch das Lagergut oder durch die<br />
Gebinde oder Verpackungen nicht gefährdet oder beeinträchtigt werden können, wobei insbesondere<br />
Bedacht zu nehmen ist auf:<br />
1. die Stabilität und Eignung der Unterlage,<br />
2. die Standfestigkeit der Lagerung selbst,<br />
Informationssystem ArbeitnehmerInnenschutz Stand: 10.5.2006 � Joe Püringer Seite 11
3. die Standfestigkeit der für die Lagerung verwendeten Einrichtungen,<br />
4. die Beschaffenheit der Gebinde oder Verpackungen,<br />
5. den Böschungswinkel von Schüttgütern,<br />
6. den Abstand der Lagerungen zueinander oder zu Bauteilen oder Arbeitsmitteln und<br />
7. mögliche äußere Einwirkungen.<br />
Hinsichtlich der Durchführung von Lagerungen siehe auch die folgenden weiter in Geltung stehenden<br />
Bestimmungen der AAV: § 64 Abs 1, § 64 Abs 4, § 64 Abs 5, § 64 Abs 6 und § 64 Abs 8 sowie § 65<br />
AAV.<br />
(2) Durch geeignete Maßnahmen, wie zB durch deutlich erkennbare, dauerhafte Anschrift, ist dafür<br />
zu sorgen, daß nicht überschritten werden<br />
1. die zulässige Belastung von Böden, unter denen sich andere Räume befinden,<br />
2. die zulässige Belastung von Einrichtungen, die für die Lagerung verwendet werden, wie zB<br />
Galerien, Zwischenböden, Regalen, Paletten, Behälter,<br />
3. die zulässige Füllhöhe von Behältern.<br />
(3) Auf Stiegen einschließlich der Stiegenpodeste sind Lagerungen unzulässig.<br />
Gemäß § 38 dürfen Toiletten, Wasch- und Umkleide-, Aufenthalts-, Bereitschafts- und Wohnräume<br />
durch andere Nutzungen wie zB Lagerungen nicht in ihrer Benutzbarkeit beeinträchtigt werden.<br />
Gefahrenbereiche<br />
§ 11.<br />
Nach § 20 Abs 2 ASchG sind Gefahrenbereiche in einer Arbeitsstätte zu allererst nach Möglichkeit<br />
mit Vorrichtungen auszustatten, die unbefugte AN am Betreten dieser Bereiche hindern.<br />
(1) Öffnungen oder Vertiefungen in Fußböden, wie zB Schächte, Gruben oder Kanäle, sind tragsicher<br />
und unverschiebbar abzudecken oder durch geeignete Vorrichtungen gegen Absturz von Personen<br />
und gegen das Herabfallen von Gegenständen zu sichern.<br />
(2) Sind Maßnahmen nach Abs. 1 auf Grund der Art der durchzuführenden Arbeiten nicht möglich,<br />
sind geeignete Leisten oder Abweiser anzubringen. Ist auch dies nicht möglich, sind die<br />
Gefahrenbereiche so zu kennzeichnen, daß eine Gefährdung vermieden wird.<br />
Die Kennzeichnung ist nach der Kennzeichnungsverordnung durchzuführen.<br />
(3) Erhöhte Bereiche, von denen Arbeitnehmer/innen abstürzen könnten, wie insbesondere erhöhte<br />
Standplätze, Verkehrswege, nicht festverschlossene Maueröffnungen, sind zu sichern<br />
1. bei einer Absturzhöhe von mehr als 1 m: durch mindestens 1 m hohe, geeignete Vorrichtungen<br />
wie standfeste Geländer mit Mittelstange oder Brüstungen und<br />
2. bei einer Absturzhöhe von mehr als 2 m: zusätzlich durch Fußleisten.<br />
Betreffend erhöhte Standplätze in Schlachthöfen siehe den Erlass des ZAI: Absturzsicherungen an<br />
erhöhten Standplätzen in Schlachtbetrieben.<br />
(4) Arbeitsplätze und Verkehrswege, auf die Gegenstände herabfallen könnten, sind durch<br />
Schutzdächer oder Schutznetze zu sichern.<br />
(5) Verkehrswege aus Gitterrosten oder durchbrochenem Material sind so zu gestalten, daß keine<br />
Gegenstände durchfallen können, durch die Arbeitnehmer/innen gefährdet werden könnten.<br />
(6) Für Laderampen gilt:<br />
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1. Laderampen sind den Abmessungen der transportierten Lasten entsprechend auszulegen.<br />
2. Laderampen müssen mindestens einen Abgang haben.<br />
Erlaubte Abweichung: Vor dem oder am 31.12.1998 bestehende Laderampen in seit diesem<br />
Datum genutzten Arbeitsstätten dürfen (gemäß Abs 7) nach Maßgabe des § 47 weiter genutzt<br />
werden.<br />
3. Laderampen mit mehr als 20 m Länge müssen, soweit dies betriebstechnisch möglich ist, in jedem<br />
Endbereich einen Abgang haben.<br />
Erlaubte Abweichung: Vor dem oder am 31.12.1998 bestehende Laderampen in seit diesem<br />
Datum genutzten Arbeitsstätten dürfen (gemäß Abs 7) nach Maßgabe des § 47 weiter genutzt<br />
werden.<br />
4. Abs. 3 gilt nicht für Laderampen. Nach Möglichkeit ist aber durch geeignete Maßnahmen dafür zu<br />
sorgen, daß die Arbeitnehmer/innen gegen Abstürze gesichert sind.<br />
(7) § 47 ist anzuwenden auf dem Abs. 6 Z 2 und 3 nicht entsprechende Laderampen mit Stichtag 31.<br />
Dezember 1998.<br />
Alarmeinrichtungen<br />
Der AG ist (nach § 76 Abs 3 Z 7 ASchG) verpflichtet, die Sicherheitsfachkraft bei der Organisation<br />
von Maßnahmen zur Evakuierung hinzuzuziehen.<br />
§ 12.<br />
(1) Die Behörde hat Alarmeinrichtungen vorzuschreiben, wenn auf Grund besonderer Verhältnisse zu<br />
befürchten ist, daß der Eintritt einer vorhersehbaren Gefahr nicht rechtzeitig von allen<br />
Arbeitnehmer/inne/n wahrgenommen werden und ihnen daher im Gefahrenfall nicht ausreichend Zeit<br />
zur sicheren Flucht oder zum Ergreifen von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr verbleiben könnte.<br />
Solche Verhältnisse können begründet sein in<br />
1. der Art der Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren,<br />
2. der Art oder Menge der vorhandenen Arbeitsstoffe,<br />
3. den vorhandenen Einrichtungen oder Arbeitsmitteln,<br />
4. der Lage, den Abmessungen, der baulichen Gestaltung oder der Nutzungsart der Arbeitsstätte<br />
oder<br />
5. der höchstmöglichen Anzahl der in der Arbeitsstätte anwesenden Personen.<br />
Unter Behörde ist die nach § 99 Abs 3 ASchG zuständige Behörde zu verstehen.<br />
Hinsichtlich der Prüfung der Alarmeinrichtungen siehe § 13.<br />
(2) Alarmeinrichtungen, die der Alarmierung von Arbeitnehmer/inne/n dienen, dürfen nur außer<br />
Betrieb gesetzt werden, wenn Vorsorge getroffen ist, daß die Arbeitnehmer/innen vom Eintritt einer<br />
Gefahr unverzüglich verständigt werden können.<br />
(3) Wenn Alarmeinrichtungen, die der Alarmierung von Arbeitnehmer/inne/n dienen, vorhanden sind,<br />
sind mindestens einmal jährlich während der Arbeitszeit Alarmübungen durchzuführen. Über die<br />
Durchführung sind Aufzeichnungen zu führen.<br />
Prüfungen<br />
§ 13.<br />
(1) Folgende Anlagen und Einrichtungen sind mindestens einmal jährlich, längstens jedoch in<br />
Abständen von 15 Monaten auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen:<br />
Informationssystem ArbeitnehmerInnenschutz Stand: 10.5.2006 � Joe Püringer Seite 13
1. Sicherheitsbeleuchtungsanlagen;<br />
2. Alarmeinrichtungen;<br />
3. Klima- oder Lüftungsanlagen;<br />
Klima- und Lüftungsanlagen sind außerdem nach § 27 Abs 8 regelmäßig zu kontrollieren und bei<br />
Bedarf zu reinigen.<br />
4. Brandmeldeanlagen.<br />
Gemäß § 7 Abs 2 ist regelmäßig zu kontrollieren, ob die Selbstschließmechanismen zB von<br />
Brandschutztüren ordnungsgemäß funktionieren.<br />
Befindet sich in der Arbeitsstätte eine Flüssiggasanlage, so ist diese nach § 39 bis § 45 FGV<br />
regelmäßig zu prüfen.<br />
(2) Löschgeräte und stationäre Löschanlagen sind mindestens jedes zweite Kalenderjahr, längstens<br />
jedoch in Abständen von 27 Monaten auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen.<br />
Die nach der kesselrechtlichen Bestimmung des § 20 Abs 5 VBV 2002 allenfalls erlaubte<br />
Verlängerung der Kontrollfrist gilt nicht für die Zwecke des ArbeitnehmerInnenschutzes; der<br />
Prüfabstand nach Abs 2 darf nicht überschritten werden. Jedoch kann eine nach § 20 Abs 5 VBV<br />
2002 auf Grund der Umgebungsbedingungen technisch erforderliche Verkürzung des Prüfabstandes<br />
eine Sorgfaltspflicht auch im ArbeitnehmerInnenschutz begründen.<br />
(3) Nach größeren Instandsetzungen, Änderungen oder wenn begründete Zweifel am<br />
ordnungsgemäßen Zustand bestehen, sind die Anlagen und Einrichtungen (Abs. 1 und 2) auf ihren<br />
ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen.<br />
(4) Prüfungen gemäß Abs. 1 bis 3 sind von geeigneten, fachkundigen und hiezu berechtigten<br />
Personen (zB befugte Gewerbetreibende, akkreditierte Überwachungsstellen, Ziviltechniker/innen,<br />
technische Büros, qualifizierte Betriebsangehörige) nach den Regeln der Technik durchzuführen.<br />
(5) Über die Prüfungen nach Abs. 1 bis 3 sind Aufzeichnungen zu führen und mindestens drei Jahre<br />
in der Arbeitsstätte aufzubewahren. Die Aufzeichnungen über die Prüfung von Löschgeräten können<br />
entfallen, wenn Prüfdatum und Mängelfreiheit durch einen Aufkleber bestätigt werden.<br />
(6) Die Funktion der Leuchten von Sicherheitsbeleuchtungsanlagen und die Funktion von<br />
Orientierungshilfen ist monatlich durch Augenschein zu kontrollieren. Die Kontrolle ist von geeigneten<br />
und unterwiesenen Personen durchzuführen. Über die Kontrolle sind Aufzeichnungen zu führen und<br />
mindestens sechs Monate in der Arbeitsstätte aufzubewahren. Bei selbstprüfenden Anlagen kann die<br />
Kontrolle der Leuchten entfallen.<br />
Information der Arbeitnehmer/innen<br />
§ 14.<br />
Alle betroffenen Arbeitnehmer/innen sind, bezogen auf ihren jeweiligen Bereich, zu informieren<br />
1. über das Verhalten im Gefahrenfall (zB durch deutlichen Anschlag an geeigneten, leicht<br />
zugänglichen Stellen),<br />
2. sofern in der Arbeitsstätte eine Alarmeinrichtung vorhanden ist, über die Bedeutung der<br />
Alarmsignale,<br />
3. über allfällige Lagerverbote und Lagerbeschränkungen,<br />
4. über die Standorte und die Handhabung der Einrichtungen zur Brandbekämpfung und<br />
5. über die Standorte der Einrichtungen für die Erste-Hilfe-Leistung.<br />
Für die Information der AN gelten zusätzlich stets die allgemeinen Anforderungen des § 12 ASchG.<br />
Informationssystem ArbeitnehmerInnenschutz Stand: 10.5.2006 � Joe Püringer Seite 14
Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten<br />
Nach § 21 Abs 5 ASchG sind Arbeitsstätten in Gebäuden behindertengerecht zu gestalten. Dies wird<br />
durch § 15 der <strong>AStV</strong> (gemäß § 106 Abs 2 ASchG) konkretisiert. Schon auf Grund des § 6 Abs 5<br />
ASchG hat der AG auf den körperlichen und geistigen Zustand von behinderten AN jede mögliche<br />
Rücksicht zu nehmen. Werden sinnes- oder bewegungsbehinderte AN beschäftigt, sind gemäß § 16<br />
Abs 2 besondere Maßnahmen zur Alarmierung und Sicherung der Flucht vorzusehen.<br />
§ 15.<br />
(1) Werden bewegungsbehinderte Arbeitnehmer/innen beschäftigt, ist die Arbeitsstätte<br />
erforderlichenfalls im Sinne der Abs. 2 bis 5 zu adaptieren.<br />
(2) Mindestens ein Endausgang ins Freie ist stufenlos erreichbar zu gestalten, wobei<br />
Niveauunterschiede maximal 3 cm betragen dürfen.<br />
(3) Mindestens eine Toilette und ein Waschplatz sind barrierefrei erreichbar einzurichten und nach<br />
den Grundsätzen für barrierefreies Bauen im Sinne der ÖNORM B 1600 zu gestalten.<br />
Zur Zeit ist die Önorm B 1600, "Barrierefreies Bauen; Planungsgrundsätze" in der Fassung vom<br />
1.9.2003 in Kraft. Die Norm enthält Planungsgrundsätze für Außenanlagen und für Gebäude; für<br />
Gebäude beziehen sich die Planungsgrundsätze vor allem auf Eingänge und Türen, Horizontale<br />
Verbindungswege (Gänge, Vorräume), Vertikale Verbindungswege (Stiegen, Rampen, Aufzüge) und<br />
auf WC-Räume. Hinsichtlich der inneren Ausstattung der WC-Räume, Duschen und Umkleideräume<br />
bestimmt die Norm ausdrücklich, daß diese nach der Önorm B 1601 auszuführen ist. Die Önorm B<br />
1601 enthält ergänzende Planungsgrundsätze für spezielle Baulichkeiten für behinderte Menschen.<br />
Der Konkretisierung durch die Önorm B 1601 kommt größte Bedeutung zu, weil davon die<br />
tatsächliche Benutzbarkeit für Behinderte, dh die behindertengerechte Gestaltung, abhängt.<br />
Weiters enthält die Önorm B 1600 zB Anforderungen an die Beschaffenheit und die Anbringungshöhe<br />
von Bedienungselementen wie Fenstergriffen, Türbeschlägen, Schaltern und Steckdosen, sowie an<br />
die Ausführung des Bodens.<br />
(4) Sofern nach § 34 Abs. 2 Duschen zur Verfügung zu stellen sind, sind die für<br />
bewegungsbehinderte Arbeitnehmer/innen vorgesehenen Duschen barrierefrei erreichbar einzurichten<br />
und nach den Grundsätzen für barrierefreies Bauen im Sinne der ÖNORM B 1600 zu gestalten.<br />
Siehe die Anmerkung nach Abs 3.<br />
(5) Sind im Gebäude ein oder mehrere Aufzüge vorgesehen, ist zumindest ein Aufzug stufenlos<br />
erreichbar und nach den Grundsätzen für barrierefreies Bauen im Sinne der ÖNORM B 1600 zu<br />
gestalten.<br />
Hinsichtlich der Aufzüge enthält die Önorm B 1600 Anforderungen an die Erreichbarkeit und<br />
Anordnung, an Fahrkorbabmessungen, an Fahrkorb- und Schachtabschlußtüren, an die<br />
Bewegungsfläche vor dem Aufzug und an die Bedienungselemente, etc.<br />
(6) Hinsichtlich Gebäuden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung geplant und errichtet werden und<br />
in denen Arbeitsstätten eingerichtet werden sollen, in denen die Beschäftigung bewegungsbehinderter<br />
Arbeitnehmer/innen nicht aus produktionstechnischen Gründen ausgeschlossen ist, ist bei der Planung<br />
darauf Bedacht zu nehmen, daß Einrichtungen nach Abs. 2 bis 5 vorgesehen werden oder eine<br />
nachträgliche Adaptierung ohne unverhältnismäßigen Kostenaufwand leicht erfolgen kann.<br />
Informationssystem ArbeitnehmerInnenschutz Stand: 10.5.2006 � Joe Püringer Seite 15
2. Abschnitt<br />
Sicherung der Flucht<br />
Wenn in einem Teilbereich eines Gebäudes eine Arbeitsstätte eingerichtet wird, müssen (gemäß § 1<br />
Abs 2) auch die außerhalb dieser Arbeitsstätte gelegenen Teile des Gebäudes, die von AN benutzt<br />
werden, dem 2. Abschnitt entsprechen. Für bestimmte bereits vor 1.1.1999 genutzte Arbeitsstätten<br />
sind ggfs am Ende des jeweiligen Paragraphen in Verbindung mit § 47 Ausnahmen vorgesehen.<br />
Hinsichtlich Notleitern siehe die Bestimmungen des Abschnitts 3 der AM-VO.<br />
Grundsätzliche Bestimmungen<br />
§ 16.<br />
(1) Arbeitsstätten sind unter Beachtung des Brandverhaltens (zB Brennbarkeit, Brandwiderstand,<br />
Qualmbildung) der Konstruktionsteile des Gebäudes so zu errichten und zu gestalten, daß im Brandfall<br />
der Schutz der Arbeitnehmer/innen vor direkter oder indirekter Brandeinwirkung sowie vor Rauchgasen<br />
in ausreichendem Maß gewährleistet ist.<br />
(2) Werden sinnes- oder bewegungsbehinderte Arbeitnehmer/innen beschäftigt, ist durch geeignete<br />
technische oder organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, daß diese den Eintritt einer Gefahr<br />
rechtzeitig wahrnehmen können und ihnen im Gefahrenfall das rasche und sichere Verlassen der<br />
Arbeitsstätte möglich ist.<br />
Fluchtwege, gesicherte Fluchtbereiche, Notausgänge<br />
§ 17.<br />
(1) Arbeitsstätten sind so zu gestalten, daß von jedem Punkt der Arbeitsstätte aus<br />
1. nach höchstens 10 m ein Verkehrsweg erreicht wird, der in seinem gesamten Verlauf bis zum<br />
Endausgang den Anforderungen der §§ 18 und 19 entspricht (Fluchtweg) und<br />
2. nach höchstens 40 m jene Bereiche, durch die der Fluchtweg führt (wie zB Gänge,<br />
Stiegenhäuser, Foyers), in ihrem gesamten Verlauf bis zum Endausgang den Anforderungen des<br />
§ 21 entsprechen (gesicherte Fluchtbereiche).<br />
Endausgänge sind Ausgänge, die in einen sicheren, öffentlich zugänglichen Bereich im Freien<br />
führen (Abs 3).<br />
(2) Weiters sind Arbeitsstätten so zu gestalten, daß<br />
1. aus jedem Arbeitsraum ein Ausgang direkt auf einen Fluchtweg führt und<br />
2. aus folgenden Arbeitsräumen mindestens zwei hinreichend weit voneinander entfernte und nach<br />
Möglichkeit auf verschiedenen Seiten des Raumes liegende Ausgänge direkt auf einen Fluchtweg<br />
führen:<br />
a) Arbeitsräume mit einer Bodenfläche von mehr als 200 m², in denen mehr als 20<br />
Arbeitnehmer/innen beschäftigt werden oder<br />
Erlaubte Abweichung: Vor dem oder am 31.12.1983 bestehende Arbeitsräume in seit damals<br />
genutzten Arbeitsstätten dürfen (gemäß Abs 7) nach Maßgabe des § 47 weiter genutzt<br />
werden.<br />
b) Arbeitsräume mit einer Bodenfläche von mehr als 500 m².<br />
Informationssystem ArbeitnehmerInnenschutz Stand: 10.5.2006 � Joe Püringer Seite 16
Erlaubte Abweichung: Vor dem oder am 31.12.1983 bestehende Arbeitsräume in seit damals<br />
genutzten Arbeitsstätten dürfen (gemäß Abs 7) nach Maßgabe des § 47 weiter genutzt<br />
werden.<br />
Erlaubte Abweichung: Vor dem oder am 31.12.1998 bestehende Arbeitsräume in seit diesem<br />
Datum genutzten Arbeitsstätten dürfen (gemäß Abs 7) nach Maßgabe des § 47 weiter genutzt<br />
werden.<br />
(3) Als Endausgänge im Sinne des Abs. 1 gelten jene Ausgänge, die in einen sicheren, öffentlich<br />
zugänglichen Bereich im Freien führen.<br />
(4) Folgende Ausgänge sind entsprechend den Anforderungen der §§ 18 und 20 zu gestalten<br />
(Notausgänge):<br />
1. alle Ausgänge im Verlauf von Fluchtwegen,<br />
Zum Begriff des Fluchtweges siehe Abs 1.<br />
2. der Endausgang am Ende eines Fluchtweges.<br />
(5) In Arbeitsstätten, in denen auf Grund ihrer geringen Ausmaße kein Fluchtweg vorhanden sein<br />
muß, sind die Ausgänge (einschließlich allfälliger Windfang- oder Doppeltüren), die im Gefahrenfall<br />
zum Verlassen der Arbeitsstätte benutzt werden, entsprechend den Anforderungen der §§ 18 und 20<br />
Abs. 1 und 2 zu gestalten.<br />
(6) Die Behörde hat kürzere als die in Abs. 1 genannten Entfernungen oder zusätzliche Fluchtwege,<br />
Notausgänge, Notausstiege oder festverlegte Notleitern vorzuschreiben, wenn dies auf Grund<br />
besonderer Verhältnisse im Sinne des § 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 für einen wirksamen Schutz der<br />
Arbeitnehmer/innen erforderlich ist.<br />
Unter Behörde ist die nach § 99 Abs 3 ASchG zuständige Behörde zu verstehen.<br />
(7) § 47 ist anzuwenden auf<br />
1. dem Abs. 2 Z 2 nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 31. Dezember 1983;<br />
2. dem Abs. 2 Z 2 lit. b nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 31. Dezember 1998.<br />
Abmessungen von Fluchtwegen und Notausgängen<br />
Die Breite von Fluchtwegen und Notausgängen ist nach der Zahl der Personen zu bemessen und<br />
nicht (nur) nach der Zahl der AN. Es ist also die Zahl der Kunden, Gäste, BenützerInnen,<br />
Studierenden usw mit einzubeziehen.<br />
§ 18.<br />
(1) Fluchtwege müssen folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:<br />
Zum Begriff des Fluchtweges siehe § 17 Abs 1.<br />
1. für höchstens 20 Personen: 1,0 m;<br />
2. für höchstens 120 Personen: 1,2 m;<br />
3. bei mehr als 120 Personen erhöht sich die Breite nach Z 2 für je weitere zehn Personen um<br />
jeweils 0,1 m.<br />
Erlaubte Abweichung von Z 3: Vor dem oder am 31.12.1998 bestehende Fluchtwege,<br />
ausgenommen Gänge und Stiegen, in seit diesem Datum genutzten Arbeitsstätten dürfen<br />
(gemäß Abs 7) nach Maßgabe des § 47 weiter genutzt werden.<br />
Erlaubte Abweichung von Abs 1: Vor dem oder am 31.12.1951 bestehende Fluchtwege in seit damals<br />
genutzten Arbeitsstätten dürfen (gemäß Abs 7) nach Maßgabe des § 47 weiter genutzt werden.<br />
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(2) Notausgänge müssen folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:<br />
Zum Begriff des Notausganges siehe § 17 Abs 4.<br />
1. für höchstens 20 Personen: 0,8 m;<br />
2. für höchstens 40 Personen: 0,9 m;<br />
3. für höchstens 60 Personen: 1,0 m;<br />
4. für höchstens 120 Personen: 1,2 m;<br />
5. bei mehr als 120 Personen erhöht sich die Breite nach Z 4 für je weitere zehn Personen um<br />
jeweils 0,1 m.<br />
Erlaubte Abweichung von Abs 2: Vor dem oder am 31.12.1951 bestehende Notausgänge in seit<br />
damals genutzten Arbeitsstätten dürfen (gemäß Abs 7) nach Maßgabe des § 47 weiter genutzt<br />
werden.<br />
(3) Die Personenzahlen in Abs. 1 und 2 bezeichnen jeweils<br />
1. die höchstmögliche zu erwartende Anzahl gleichzeitig anwesender Personen, die im Gefahrenfall<br />
auf den Fluchtweg oder Notausgang angewiesen sein könnten oder<br />
2. sofern ein Fluchtweg mehr als drei Geschoße miteinander verbindet, nur die höchstmögliche zu<br />
erwartende Anzahl gleichzeitig in drei unmittelbar übereinanderliegenden Geschoßen anwesender<br />
Personen, die im Gefahrenfall auf den Fluchtweg oder Notausgang angewiesen sein könnten.<br />
(4) Die nach Abs. 2 erforderliche nutzbare Mindestbreite von Notausgängen darf auf unmittelbar<br />
nebeneinander liegende Ausgänge aufgeteilt werden, sofern die nutzbare Breite eines jeden<br />
Ausganges mindestens 0,8 m beträgt.<br />
(5) Fluchtwege dürfen in Fluchtrichtung für eine Länge von höchstens 2,0 m in unmittelbar<br />
nebeneinanderliegende Abschnitte unterteilt werden, sofern die nutzbare Breite jedes einzelnen<br />
Abschnittes mindestens 0,8 m beträgt.<br />
(6) Stehen mehrere Notausgänge zur Verfügung, so ist unter Berücksichtigung der zulässigen<br />
Fluchtweglängen, der baulichen Gegebenheiten (zB Raumaufteilung), der Lage der ortsgebundenen<br />
Arbeitsplätze und der Nutzungsart der Räume<br />
1. die Personenzahl nach Abs. 3 auf die Notausgänge aufzuteilen und<br />
2. für jeden Fluchtweg und jeden Notausgang die nach Abs. 1 und 2 erforderliche nutzbare<br />
Mindestbreite zu berechnen.<br />
(7) § 47 ist anzuwenden auf<br />
1. dem Abs. 1 oder 2 nicht entsprechende Fluchtwege und Notausgänge mit Stichtag 31. Dezember<br />
1951;<br />
2. dem Abs. 1 Z 3 nicht entsprechende Fluchtwege, bei denen es sich nicht um Gänge oder Stiegen<br />
handelt, mit Stichtag 31. Dezember 1998.<br />
Anforderungen an Fluchtwege<br />
Zum Begriff des Fluchtweges siehe § 17 Abs 1 Z 1.<br />
§ 19.<br />
(1) Arbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, daß Fluchtwege folgende Anforderungen erfüllen:<br />
1. Fluchtwege dürfen nicht durch Bereiche führen, in denen gefährliche Stoffe oder nicht atembare<br />
Gase in solchen Mengen vorhanden sind oder austreten können, daß diese im Gefahrenfall das<br />
sichere Verlassen der Arbeitsstätte unmöglich machen könnten.<br />
2. Fluchtwege dürfen nicht verstellt oder unter die nach § 18 Abs. 1 erforderliche nutzbare<br />
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Mindestbreite eingeengt werden.<br />
3. Fluchtwege dürfen nicht von Gegenständen begrenzt werden, die leicht umgestoßen oder<br />
verschoben werden können.<br />
Gegenstände, die leicht verschoben werden können, sind zB auch Schubladen, Ausziehbretter<br />
und Schranktüren, die so ausgezogen oder geöffnet werden können, daß die Fluchtwegbreite<br />
verringert wird.<br />
4. Fluchtwege müssen jederzeit ungehindert benützbar sein, solange sich Arbeitnehmer/innen, die<br />
auf diese angewiesen sein könnten, in der Arbeitsstätte aufhalten.<br />
5. Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen auf Fluchtwegen müssen aus mindestens schwer<br />
brennbaren und schwach qualmenden Materialien bestehen.<br />
Erlaubte Abweichung: Vor dem oder am 31.12.1998 bestehende Fußboden-, Wand- und<br />
Deckenoberflächen in seit diesem Datum genutzten Arbeitsstätten dürfen (gemäß Abs 6) nach<br />
Maßgabe des § 47 weiter genutzt werden.<br />
6. Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige sind als Fluchtwege unzulässig.<br />
Fluchtwege, deren natürliche Belichtung zB auf Grund der Baulichkeiten oder der Arbeitszeiten nicht<br />
ausreicht, um bei Ausfall der künstlichen Beleuchtung das rasche und gefahrlose Verlassen der<br />
Arbeitsstätte zu ermöglichen, müssen gemäß § 9 Abs 1 mit einer Sicherheitsbeleuchtung<br />
ausgestattet sein. Sofern sich auf einem Fluchtweg keine gefährlichen Bereiche (§ 9 Abs 1 Z 3)<br />
befinden, sind (gemäß § 9 Abs 4) anstelle der Sicherheitsbeleuchtung selbst- oder nachleuchtende<br />
Orientierungshilfen zulässig, die ein sicheres Verlassen der Arbeitsstätte gewährleisten.<br />
(2) Fluchtwege müssen auch im Gefahrenfall leicht und eindeutig als solche erkennbar sein. Sind sie<br />
auf Grund der Bauweise oder der Einrichtung nicht eindeutig erkennbar, sind sie als Fluchtwege zu<br />
kennzeichnen. Verkehrswege, die im Gefahrenfall nicht benützt werden dürfen, sind als solche zu<br />
kennzeichnen.<br />
Die Kennzeichnung ist nach der Kennzeichnungsverordnung durchzuführen.<br />
(3) Fluchtwege in Gebäuden dürfen nur über Stiegen führen, die, sofern sie sich nicht in einem<br />
gesicherten Fluchtbereich befinden, mindestens brandhemmend sind.<br />
Die Eigenschaft brandhemmend bedeutet eine Brandwiderstandsdauer von mindestens 30 Minuten;<br />
siehe auch die Begriffsbestimmung gemäß § 1 Abs 5 Pyr-LG 2004.<br />
Erlaubte Abweichung von Abs 3: Vor dem oder am 31.12.1983 bestehende Stiegen in seit damals<br />
genutzten Arbeitsstätten dürfen (gemäß Abs 6) nach Maßgabe des § 47 weiter genutzt werden.<br />
(4) Fluchtwege dürfen nur dann über Stiegen mit gewendelten Laufteilen führen, wenn<br />
1. auf der nach § 18 Abs. 1 erforderlichen nutzbaren Mindestbreite des Fluchtweges die<br />
Auftrittsbreite der Stufen mindestens 20 cm beträgt oder<br />
2. nicht mehr als 60 Personen im Gefahrenfall darauf angewiesen sind.<br />
Die Z 2 stellt auf die Zahl der Personen ab und nicht (nur) auf die Zahl der AN. Es ist also die<br />
Zahl der Kunden, Gäste, BenützerInnen, Studierenden usw mit einzubeziehen.<br />
Erlaubte Abweichung von Abs 4: Vor dem oder am 31.12.1951 bestehende Stiegen in seit damals<br />
genutzten Arbeitsstätten dürfen (gemäß Abs 6) nach Maßgabe des § 47 weiter genutzt werden.<br />
(5) Fluchtwege dürfen nur dann über Außenstiegen führen, wenn<br />
1. diese aus nicht brennbaren Materialien bestehen,<br />
Erlaubte Abweichung: Vor dem oder am 31.12.1998 bestehende Stiegen in seit diesem Datum<br />
genutzten Arbeitsstätten dürfen (gemäß Abs 6) nach Maßgabe des § 47 weiter genutzt werden.<br />
2. diese bei jeder Witterung gefahrlos begehbar sind,<br />
3. sofern mehr als ein Obergeschoß vorhanden ist, die Türen von den Außenstiegen ins Gebäude<br />
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mindestens brandhemmend ausgeführt sind, und<br />
Die Eigenschaft brandhemmend bedeutet eine Brandwiderstandsdauer von mindestens 30<br />
Minuten; siehe auch die Begriffsbestimmung gemäß § 1 Abs 5 Pyr-LG 2004.<br />
Erlaubte Abweichung: Vor dem oder am 31.12.1998 bestehende Stiegen in seit diesem Datum<br />
genutzten Arbeitsstätten dürfen (gemäß Abs 6) nach Maßgabe des § 47 weiter genutzt werden.<br />
4. sofern mehr als ein Obergeschoß vorhanden ist, die Wand, an der die Außenstiege entlangführt,<br />
bis zum Geländeniveau und beidseits der Stiege jeweils mindestens je 3,0 m brandbeständig<br />
ausgeführt ist und allfällige Fenster in diesem Wandbereich mindestens brandhemmend<br />
ausgeführt sind.<br />
Die Eigenschaft brandbeständig bedeutet eine Brandwiderstandsdauer von mindestens 90<br />
Minuten; siehe auch die Begriffsbestimmung gemäß § 1 Abs 5 Pyr-LG 2004..<br />
Erlaubte Abweichung: Vor dem oder am 31.12.1998 bestehende Stiegen in seit diesem Datum<br />
genutzten Arbeitsstätten dürfen (gemäß Abs 6) nach Maßgabe des § 47 weiter genutzt werden.<br />
(6) § 47 ist anzuwenden auf<br />
1. dem Abs. 1 Z 5 nicht entsprechende Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen mit Stichtag 31.<br />
Dezember 1998;<br />
2. dem Abs. 3 nicht entsprechende Stiegen mit Stichtag 31. Dezember 1983;<br />
3. dem Abs. 4 nicht entsprechende Stiegen mit Stichtag 31. Dezember 1951;<br />
4. dem Abs. 5 Z 1, 3 oder 4 nicht entsprechende Stiegen mit Stichtag 31. Dezember 1998.<br />
Zum Begriff des Notausganges siehe § 17 Abs 4.<br />
Anforderungen an Notausgänge<br />
§ 20.<br />
(1) Arbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, daß Notausgänge folgende Anforderungen erfüllen:<br />
1. Notausgänge müssen jederzeit leicht und ohne fremde Hilfsmittel von innen auf die gesamte nach<br />
§ 18 Abs. 2 erforderliche nutzbare Mindestbreite geöffnet werden können, solange sich<br />
Arbeitnehmer/innen in der Arbeitsstätte aufhalten, die auf die Notausgänge angewiesen sein<br />
könnten.<br />
Fluchtschlüssel in Schlüsselkästen mit einzuschlagendem Glasfenster und ähnliche Systeme<br />
entsprechen nicht der Anforderung "ohne fremde Hilfsmittel". Geeignet sind leicht bedienbare<br />
Fluchtbeschläge.<br />
Wird ein sog Panikverschluss angewandt, so muss dieser (nach den Prinzipien der KennV) so<br />
gekennzeichnet sein, dass er eindeutig erkennbar ist und seine richtige Bedienung sofort<br />
verstanden werden kann.<br />
2. Notausgänge dürfen nicht verstellt oder unter die nach § 18 Abs. 2 erforderliche nutzbare<br />
Mindestbreite eingeengt werden.<br />
3. Notausgänge dürfen nicht von Gegenständen begrenzt werden, die leicht umgestoßen oder<br />
verschoben werden können.<br />
Gegenstände, die leicht verschoben werden können, sind zB auch Schubladen, Ausziehbretter<br />
und Schranktüren, die so ausgezogen oder geöffnet werden können, daß die Ausgangsbreite<br />
verringert wird.<br />
(2) Notausgänge müssen auch im Gefahrenfall leicht und eindeutig als solche erkennbar sein. Sind<br />
sie auf Grund der Bauweise oder der Einrichtung nicht eindeutig erkennbar, sind sie als Notausgänge<br />
zu kennzeichnen. Ausgänge, die im Gefahrenfall nicht benützt werden dürfen, sind als solche zu<br />
kennzeichnen.<br />
Die Kennzeichnung ist nach der Kennzeichnungsverordnung durchzuführen.<br />
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(3) Sind auf einen Notausgang im Gefahrenfall mehr als 15 Personen angewiesen, muß sich die Türe<br />
in Fluchtrichtung öffnen lassen.<br />
Der Abs 3 stellt auf die Zahl der Personen ab und nicht (nur) auf die Zahl der AN. Es ist also die Zahl<br />
der Kunden, Gäste, BenützerInnen, Studierenden usw mit einzubeziehen.<br />
Erlaubte Abweichung: Vor dem oder am 31.12.1998 bestehende Notausgänge in seit diesem Datum<br />
genutzten Arbeitsstätten dürfen (gemäß Abs 7) nach Maßgabe des § 47 weiter genutzt werden.<br />
(4) Automatische Türen sind als Notausgänge nur zulässig, wenn sich die Türen<br />
1. in jeder Stellung händisch leicht in Fluchtrichtung öffnen lassen oder<br />
2. bei Stromausfall oder Ausfall der Steuerung selbsttätig öffnen und geöffnet bleiben oder<br />
3. händisch leicht öffnen lassen und auf den Ausgang im Gefahrenfall höchstens 15 Personen<br />
angewiesen sind.<br />
Die Z 3 stellt auf die Zahl der Personen ab und nicht (nur) auf die Zahl der AN. Es ist also die<br />
Zahl der Kunden, Gäste, BenützerInnen, Studierenden usw mit einzubeziehen.<br />
Erlaubte Abweichung von Abs 4: Vor dem oder am 31.12.1998 bestehende Notausgänge in seit<br />
diesem Datum genutzten Arbeitsstätten dürfen (gemäß Abs 7) nach Maßgabe des § 47 weiter genutzt<br />
werden.<br />
(5) Drehtüren sind als Notausgänge unzulässig.<br />
(6) Ausgänge von Tragluftbauten müssen stabil ausgeführt sein. Durch geeignete Maßnahmen muß<br />
das Zusammensinken der Hülle soweit verhindert sein, daß der Raum gefahrlos verlassen werden kann.<br />
(7) § 47 ist anzuwenden auf dem Abs. 3 oder 4 nicht entsprechende Notausgänge mit Stichtag 31.<br />
Dezember 1998.<br />
Anforderungen an gesicherte Fluchtbereiche<br />
Zum Begriff des gesicherten Fluchtbereiches siehe § 17 Abs 1 Z 2.<br />
§ 21.<br />
(1) Für gesicherte Fluchtbereiche gelten folgende Anforderungen:<br />
1. Es darf nur geringe Brandlast vorhanden sein.<br />
2. Wände, Decken, Fußböden und Stiegen müssen mindestens hochbrandhemmend ausgeführt<br />
sein.<br />
Diese Anforderung gilt auch für allenfalls vorhandene Glasflächen (Glaswände etc).<br />
Die Eigenschaft hochbrandhemmend bedeutet eine Brandwiderstandsdauer von mindestens 60<br />
Minuten.<br />
Erhöhte Anforderungen können sich zB aus § 22 Abs 2 ergeben.<br />
3. Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen müssen aus mindestens schwer brennbaren und<br />
schwach qualmenden Materialien bestehen.<br />
4. Zu angrenzenden Räumen, die nicht die Anforderungen an gesicherte Fluchtbereiche erfüllen,<br />
müssen die Türen<br />
a) mindestens brandhemmend und selbstschließend oder<br />
Die Eigenschaft brandhemmend bedeutet eine Brandwiderstandsdauer von mindestens 30<br />
Minuten, siehe auch die Begriffsbestimmung gemäß § 1 Abs 5 Pyr-LG 2004..<br />
b) zu Räumen mit geringer Brandlast mindestens rauchdicht und selbstschließend sein.<br />
Zur regelmäßigen Kontrolle des Selbstschließmechanismus siehe § 7 Abs 2.<br />
5. Es müssen geeignete Maßnahmen, wie Rauchabzugsöffnungen, getroffen sein, die ein<br />
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Verqualmen im Brandfall verhindern.<br />
Erlaubte Abweichung von Abs 1: Vor dem oder am 31.12.1983 bestehende Bereiche in seit damals<br />
genutzten Arbeitsstätten dürfen (gemäß Abs 2) nach Maßgabe des § 47 weiter genutzt werden.<br />
(2) § 47 ist anzuwenden auf dem Abs. 1 nicht entsprechende Bereiche mit Stichtag 31. Dezember<br />
1983.<br />
Stiegenhaus<br />
§ 22.<br />
(1) Werden mehr als zwei Geschoße überwiegend als Arbeitsstätten genutzt, gilt folgendes:<br />
1. Die Geschoße müssen durch mindestens ein durchgehendes Stiegenhaus verbunden sein.<br />
Als Geschoße gelten gemäß Abs 3 das Erdgeschoß sowie Ober- und Untergeschoße.<br />
Erlaubte Abweichung: Vor dem oder am 31.12.1983 bestehende Stiegen in seit damals<br />
genutzten Arbeitsstätten dürfen (gemäß Abs 4) nach Maßgabe des § 47 weiter genutzt werden.<br />
2. Dieses Stiegenhaus muß den Anforderungen nach § 21 entsprechen.<br />
§ 21 normiert die Anforderungen an gesicherte Fluchtbereiche.<br />
Erlaubte Abweichung: Vor dem oder am 31.12.1983 bestehende Stiegenhäuser in seit damals<br />
genutzten Arbeitsstätten dürfen (gemäß Abs 4) nach Maßgabe des § 47 weiter genutzt werden.<br />
3. Erforderlichenfalls ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß Personen im Gefahrenfall<br />
nicht am Ausgang des Stiegenhauses vorbeilaufen können.<br />
Geeignet werden jedenfalls bauliche Maßnahmen sein. Eine bloße Kennzeichnung odgl wird in<br />
der Regel nicht ausreichen.<br />
(2) In Stiegenhäusern, die mehr als fünf Geschoße miteinander verbinden, müssen<br />
1. Wände, Decken, Fußböden und Stiegen abweichend von § 21 Abs. 1 Z 2 mindestens<br />
brandbeständig ausgeführt sein und<br />
Als Geschoße gelten gemäß Abs 3 das Erdgeschoß sowie Ober- und Untergeschoße.<br />
Die Eigenschaft brandbeständig bedeutet eine Brandwiderstandsdauer von mindestens 90<br />
Minuten.<br />
2. Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen abweichend von § 21 Abs. 1 Z 3 aus nicht<br />
brennbaren Materialien bestehen.<br />
Erlaubte Abweichung von Abs 2: Vor dem oder am 31.12.1983 bestehende Stiegenhäuser in seit<br />
damals genutzten Arbeitsstätten dürfen (gemäß Abs 4) nach Maßgabe des § 47 weiter genutzt<br />
werden.<br />
(3) Als Geschoße gelten das Erdgeschoß sowie Ober- und Untergeschoße.<br />
(4) § 47 ist anzuwenden auf:<br />
1. dem Abs. 1 Z 1 nicht entsprechende Stiegen mit Stichtag 31. Dezember 1983;<br />
2. dem Abs. 1 Z 2 oder dem Abs. 2 Z 1 oder 2 nicht entsprechende Stiegenhäuser mit Stichtag 31.<br />
Dezember 1983.<br />
3. Abschnitt<br />
Anforderungen an Arbeitsräume<br />
Der 3. Abschnitt gilt (gemäß § 1 Abs 4) für Räume, in denen mindestens ein ständiger Arbeitsplatz<br />
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eingerichtet ist; diese sind (gemäß § 22 Abs 1 ASchG) Arbeitsräume. Der Begriff des ständigen<br />
Arbeitsplatzes wird in § 1 Abs 4 bestimmt.<br />
Führer- oder Bedienungsstände von Arbeitsmitteln gelten gemäß § 1 Abs 4 nicht als Arbeitsräume iS<br />
der <strong>AStV</strong>.<br />
Für Arbeitsräume sind jedenfalls auch die Bestimmungen des § 22 ASchG einzuhalten.<br />
Für bestimmte bereits vor 1.1.1999 genutzte Arbeitsräume sind ggfs am Ende des jeweiligen<br />
Paragraphen in Verbindung mit § 47 Ausnahmen vorgesehen.<br />
Raumhöhe in Arbeitsräumen<br />
§ 23.<br />
(1) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume mit einer lichten Höhe von mindestens 3,0 m verwendet<br />
werden.<br />
Erlaubte Abweichung: Vor dem oder am 31.12.1983 bestehende und seither als solche genutzte<br />
Arbeitsräume in seit damals genutzten Arbeitsstätten dürfen (gemäß Abs 4) nach Maßgabe des § 47<br />
weiter genutzt werden.<br />
(2) Abweichend von Abs. 1 dürfen als Arbeitsräume auch Räume mit mindestens folgender lichter<br />
Höhe verwendet werden, sofern nur Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung durchgeführt werden<br />
und keine erschwerenden Bedingungen, wie zB erhöhte Wärmeeinwirkung oder Belastung der<br />
Raumluft durch gefährliche Stoffe, vorliegen:<br />
1. 2,8 m bei einer Bodenfläche von 100 m² bis 500 m²,<br />
2. 2,5 m bei einer Bodenfläche bis 100 m².<br />
Erlaubte Abweichung von Abs 2: Vor dem oder am 31.12.1983 bestehende und seither als solche<br />
genutzte Arbeitsräume in seit damals genutzten Arbeitsstätten dürfen (gemäß Abs 4) nach Maßgabe<br />
des § 47 weiter genutzt werden.<br />
(3) Ist die lichte Höhe nicht an allen Punkten des Raumes gleich, so ist zur Beurteilung die<br />
durchschnittliche Raumhöhe heranzuziehen.<br />
(4) § 47 ist anzuwenden auf dem Abs. 1 oder 2 nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 31.<br />
Dezember 1983.<br />
Bodenfläche und Luftraum<br />
Der § 22 Abs 8 ASchG bestimmt: Die Fußböden der Arbeitsräume dürfen keine Unebenheiten,<br />
Löcher oder gefährlichen Neigungen aufweisen. Sie müssen befestigt, trittsicher und rutschfest sein.<br />
Sie müssen im Bereich der ortsgebundenen Arbeitsplätze eine ausreichende Wärmeisolierung<br />
aufweisen, sofern dies nicht aus arbeitstechnischen Gründen ausgeschlossen ist.<br />
Weiters sind die Anforderungen des § 6 <strong>AStV</strong> bzgl Fußböden einzuhalten.<br />
§ 24.<br />
(1) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, deren Bodenfläche mindestens 8,0 m² für<br />
eine/n Arbeitnehmer/in, plus jeweils mindestens 5,0 m² für jede/n weitere/n Arbeitnehmer/in, beträgt.<br />
Die Bodenfläche nach Abs 1 darf – im Gegensatz zu jener nach Abs 2 – teilweise durch Möbel<br />
verstellt sein.<br />
Erlaubte Abweichung: Vor dem oder am 31.12.1998 bestehende und seither als solche genutzte<br />
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Arbeitsräume in seit diesem Datum genutzten Arbeitsstätten dürfen (gemäß Abs 5) nach Maßgabe<br />
des § 47 weiter genutzt werden.<br />
(2) Arbeitsräume sind so zu gestalten, daß für jede/n Arbeitnehmer/in eine zusammenhängende freie<br />
Bodenfläche von mindestens 2,0 m² zur Verfügung steht, und zwar<br />
1. direkt bei seinem Arbeitsplatz oder,<br />
2. sofern dies aus zwingenden, in der Art der Arbeit gelegenen Gründen nicht möglich ist, so nahe<br />
beim Arbeitsplatz als möglich.<br />
(3) Arbeitsräume sind so zu gestalten, daß der freie, durch das Volumen von Einbauten nicht<br />
verringerte Luftraum pro Arbeitnehmer/in mindestens beträgt:<br />
1. 12,0 m³: bei Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung;<br />
2. 15,0 m³: bei Arbeiten mit normaler körperlicher Belastung;<br />
Erlaubte Abweichung: Vor dem oder am 31.12.1983 bestehende und seither als solche genutzte<br />
Arbeitsräume in seit damals genutzten Arbeitsstätten dürfen (gemäß Abs 5) nach Maßgabe des<br />
§ 47 weiter genutzt werden, wenn der Mindestluftraum pro AN mindestens 12,0 m³ beträgt und<br />
sich seit 31.12.1983 die in den Räumen durchgeführten Arbeiten im Hinblick auf körperliche<br />
Belastung oder erschwerende Bedingungen nicht nachteilig verändert haben.<br />
3. 18,0 m³: bei Arbeiten mit hoher körperlicher Belastung oder bei erschwerenden Bedingungen,<br />
(wie zB erhöhter Wärmeeinwirkung oder Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe).<br />
Erlaubte Abweichung: Vor dem oder am 31.12.1983 bestehende und seither als solche genutzte<br />
Arbeitsräume in seit damals genutzten Arbeitsstätten dürfen (gemäß Abs 5) nach Maßgabe des<br />
§ 47 weiter genutzt werden, wenn der Mindestluftraum pro AN mindestens 15,0 m³ beträgt und<br />
sich seit 31.12.1983 die in den Räumen durchgeführten Arbeiten im Hinblick auf körperliche<br />
Belastung oder erschwerende Bedingungen nicht nachteilig verändert haben.<br />
(4) Arbeitsräume, die auch für den Aufenthalt anderer Personen, wie zB Kunden/Kundinnen, bestimmt<br />
sind, sind so zu gestalten, daß für jede gleichzeitig anwesende andere Person zusätzlich 10 m³ freier<br />
Luftraum vorhanden ist. Dies gilt nicht für Verkaufsräume und für Räume in Gastgewerbebetrieben.<br />
(5) § 47 ist anzuwenden auf<br />
1. dem Abs. 1 nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 31. Dezember 1998;<br />
2. dem Abs. 3 Z 2 oder 3 nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 31. Dezember 1983, sofern<br />
der Mindestluftraum pro Arbeitnehmer/in mindestens 12,0 m³ bzw. 15,0 m³ beträgt und sich seit<br />
diesem Stichtag die in den Räumen durchgeführten Arbeiten im Hinblick auf körperliche Belastung<br />
oder erschwerende Bedingungen nicht nachteilig verändert haben.<br />
Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung<br />
§ 25.<br />
(1) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, die möglichst gleichmäßig natürlich<br />
belichtet sind. Sie müssen Lichteintrittsflächen aufweisen, die<br />
1. in Summe mindestens 10 % der Bodenfläche des Raumes betragen und<br />
2. direkt ins Freie führen.<br />
Bei der Anordnung der Arbeitsplätze ist (gemäß § 22 Abs 6 ASchG) auf die Lage der<br />
Belichtungsflächen Bedacht zu nehmen.<br />
Erlaubte Abweichung von Abs 1: Vor dem oder am 31.12.1951 bestehende und seither als solche<br />
genutzte Arbeitsräume in seit damals genutzten Arbeitsstätten dürfen (gemäß Abs 8) nach Maßgabe<br />
des § 47 weiter genutzt werden.<br />
Informationssystem ArbeitnehmerInnenschutz Stand: 10.5.2006 � Joe Püringer Seite 24
(2) Von Abs. 1 abweichende Räume dürfen in folgenden Fällen als Arbeitsräume verwendet werden:<br />
1. Räume, deren Nutzungsart der Eintritt von Tageslicht entgegensteht;<br />
ZB Dunkelkammern.<br />
2. Räume, die ausschließlich zwischen 18.00 und 6.00 Uhr als Arbeitsräume genutzt werden;<br />
3. Räume in Untergeschossen, sofern es sich handelt um<br />
a) Tiefgaragen oder ähnliche Einrichtungen,<br />
b) kulturelle Einrichtungen,<br />
c) Verkaufsstellen in dicht verbauten Ortskernen oder<br />
d) Gastgewerbebetriebe (Kellerlokale).<br />
(3) In den Fällen des Abs. 2 Z 3, sind, sofern zur Arbeitsstätte auch Räume mit Lichteintrittsflächen<br />
gehören, die ortsgebundenen Arbeitsplätze in diesen Räumen anzuordnen.<br />
(4) Weiters dürfen in Arbeitsstätten in Bahnhofs- oder Flughafenhallen, Passagen oder<br />
Einkaufszentren folgende Räume als Arbeitsräume verwendet werden:<br />
1. von Abs. 1 Z 1 abweichende Räume, wenn es technisch unmöglich ist, ein entsprechendes<br />
Ausmaß herzustellen;<br />
2. von Abs. 1 Z 2 abweichende Räume, wenn<br />
a) es technisch unmöglich ist, direkt ins Freie führende Lichteintrittsflächen herzustellen und<br />
b) Lichteintrittsflächen vorhanden sind, die in einen Raum führen, der den Anforderungen des<br />
Abs. 1 entspricht oder, wenn auch dies technisch unmöglich ist, den Anforderungen des Abs.<br />
1 möglichst nahekommt.<br />
3. Räume ohne Lichteintrittsflächen, wenn es technisch unmöglich ist, direkt ins Freie oder in einen<br />
Raum im Sinne des Z 2 lit. b führende Lichteintrittsflächen herzustellen. In diesem Fall ist jedoch<br />
eine Sichtverbindung im Ausmaß von mindestens 10 % der Bodenfläche zu einem sonstigen<br />
Raum herzustellen.<br />
(5) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, die eine Sichtverbindung zum Freien<br />
aufweisen. Diese muß<br />
1. so gelegen und so beschaffen sein, daß von ortsgebundenen Arbeitsplätzen aus ein Sichtkontakt<br />
mit der äußeren Umgebung möglich ist, sofern dem nicht zwingende Gründe entgegenstehen, und<br />
2. mindestens 5 % der Bodenfläche des Raumes betragen.<br />
Die Sichtverbindung ins Freie muss dabei möglichst von den (ortsgebundenen) Arbeitsplätzen aus<br />
möglich sein. Diese Sichtverbindung muss sich nicht zwingend in Augenhöhe befinden; wichtig ist es,<br />
die Umgebung wahrnehmen zu können. Die Anordnung der Sichtverbindung muss insbesondere im<br />
Zusammenhang mit der Raumgröße und der Art der Tätigkeit beurteilt werden.<br />
Erlaubte Abweichung von Abs 5: Vor dem oder am 31.12.1983 bestehende und seither als solche<br />
genutzte Arbeitsräume in seit damals genutzten Arbeitsstätten dürfen (gemäß Abs 8) nach Maßgabe<br />
des § 47 weiter genutzt werden.<br />
(6) Lichtkuppeln und Glasdächer gelten nicht als Sichtverbindung nach Abs. 5.<br />
(7) Abs. 5 ist in den Fällen des Abs. 2 und Abs. 4 Z 3 nicht anzuwenden und in den Fällen des Abs. 4<br />
Z 1 und 2 nur soweit anzuwenden, als dies technisch möglich ist.<br />
(8) § 47 ist anzuwenden auf<br />
1. dem Abs. 1 nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 31. Dezember 1951;<br />
2. dem Abs. 5 nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 31. Dezember 1983.<br />
Natürliche Lüftung<br />
Informationssystem ArbeitnehmerInnenschutz Stand: 10.5.2006 � Joe Püringer Seite 25
§ 26.<br />
(1) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, denen ausreichend frische, von<br />
Verunreinigungen möglichst freie Luft zugeführt und aus denen verbrauchte Luft abgeführt wird. Die<br />
Lüftung hat so zu erfolgen, daß die Räume möglichst gleichmäßig be- und entlüftet werden.<br />
Ortsgebundene Arbeitsplätze sind so anzuordnen, daß Arbeitnehmer/innen keiner schädlichen Zugluft<br />
ausgesetzt sind.<br />
Abs 1 gilt (gemäß § 27 Abs 1) auch bei mechanischer Be- und Entlüftung.<br />
Alle Räume in Arbeitsstätten sind schon auf Grund § 5 Abs 3 ausreichend lüftbar einzurichten.<br />
Nach § 22 Abs 3 ASchG muß unter Berücksichtigung der Arbeitsvorgänge und der körperlichen<br />
Belastung der AN in Arbeitsräumen ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden sein.<br />
(2) Arbeitsräume, die ausschließlich natürlich be- und entlüftet werden, müssen direkt ins Freie<br />
führende Lüftungsöffnungen aufweisen. Diese Lüftungsöffnungen müssen<br />
1. in Summe einen wirksamen Lüftungsquerschnitt von mindestens 2 % der Bodenfläche des<br />
Raumes aufweisen und<br />
Bei erhöhter körperlicher Belastung kann sich im Rahmen der Evaluierung ein größerer<br />
Lüftungsquerschnitt als erforderlich herausstellen.<br />
2. sofern die Raumtiefe mehr als 10 m beträgt, so angeordnet sein, daß eine Querlüftung möglich ist.<br />
Erlaubte Abweichung von Abs 2: Vor dem oder am 31.12.1983 bestehende und seither als solche<br />
genutzte Arbeitsräume in seit damals genutzten Arbeitsstätten dürfen (gemäß Abs 6) nach Maßgabe<br />
des § 47 weiter genutzt werden.<br />
(3) In eingeschoßigen Gebäuden müssen Arbeitsräume mit mehr als 500 m² Bodenfläche, die<br />
ausschließlich natürlich be- und entlüftet werden, zusätzlich durch Lüftungsaufsätze auf dem Dach<br />
lüftbar sein.<br />
Erlaubte Abweichung: Vor dem oder am 31.12.1983 bestehende und seither als solche genutzte<br />
Arbeitsräume in seit damals genutzten Arbeitsstätten dürfen (gemäß Abs 6) nach Maßgabe des § 47<br />
weiter genutzt werden.<br />
(4) Türen gelten nur dann als Lüftungsöffnungen nach Abs. 2, wenn<br />
1. sie direkt ins Freie führen und<br />
2. die Möglichkeit des Offenhaltens zu Lüftungszwecken im Vergleich zu Fenstern nicht<br />
eingeschränkt ist.<br />
So werden Türen, die zur Gewährleistung der Sicherheit von AN selbstschließend ausgeführt<br />
sind (§ 7 Abs 2), als Lüftungsöffnungen in der Regel nicht Betracht kommen.<br />
(5) Lüftungsöffnungen müssen von den Arbeitnehmer/inne/n von einem festen Standplatz aus geöffnet<br />
und verstellt werden können.<br />
(6) § 47 ist anzuwenden auf dem Abs. 2 oder 3 nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 31.<br />
Dezember 1983.<br />
Mechanische Be- und Entlüftung<br />
§ 27.<br />
(1) § 26 Abs. 1 gilt auch bei mechanischer Be- und Entlüftung.<br />
(2) Arbeitsräume sind mechanisch zu be- und entlüften, wenn die natürliche Lüftung nicht ausreicht,<br />
Informationssystem ArbeitnehmerInnenschutz Stand: 10.5.2006 � Joe Püringer Seite 26
insbesondere wenn<br />
1. die nach § 26 Abs. 2 Z 1 erforderlichen Lüftungsquerschnitte nicht erreicht werden oder<br />
2. dem § 26 Abs. 2 Z 2 nicht entsprochen ist oder<br />
3. trotz Einhaltung der erforderlichen Lüftungsquerschnitte<br />
a) eine ausreichend gute Luftqualität nicht gewährleistet werden kann (zB bei erschwerenden<br />
Bedingungen wie erhöhter Wärme-, Rauch- oder Dampfeinwirkung, Belastung der Raumluft<br />
durch gefährliche Stoffe) oder<br />
b) die natürliche Belüftung mit einer unzulässigen Lärmbelästigung der Arbeitnehmer/innen<br />
verbunden wäre.<br />
So darf zB bei überwiegend geistiger Tätigkeit der Beurteilungspegel am Arbeitsplatz 50<br />
dB(A) nicht überschreiten (§ 51 Abs 1 AAV).<br />
(3) Wird ein Arbeitsraum ausschließlich mechanisch be- und entlüftet, gilt folgendes:<br />
1. Pro anwesender Person und Stunde ist mindestens folgendes Außenluftvolumen zuzuführen:<br />
a) 35 m³, wenn in dem Raum nur Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung durchgeführt<br />
werden;<br />
b) 50 m³, wenn in dem Raum Arbeiten mit normaler körperlicher Belastung durchgeführt werden;<br />
c) 70 m³, wenn in dem Raum Arbeiten mit hoher körperlicher Belastung durchgeführt werden.<br />
Erlaubte Abweichung von Z 1: Vor dem oder am 31.12.1983 bestehende Be- und<br />
Entlüftungsanlagen für seither als solche genutzte Arbeitsräume in seit damals genutzten<br />
Arbeitsstätten dürfen (gemäß Abs 9) nach Maßgabe des § 47 weiter genutzt werden, wenn sich<br />
seit 31.12.1983 die in dem Raum durchgeführten Arbeiten hinsichtlich der körperlichen<br />
Belastung nicht nachteilig geändert haben.<br />
2. Der dem Raum zugeführte Luftvolumenstrom muß dem Abluftstrom entsprechen, sofern die<br />
Nutzungsart des Raumes dem nicht entgegensteht.<br />
Erlaubte Abweichung: Vor dem oder am 31.12.1983 bestehende Be- und Entlüftungsanlagen für<br />
seither als solche genutzte Arbeitsräume in seit damals genutzten Arbeitsstätten dürfen (gemäß<br />
Abs 9) nach Maßgabe des § 47 weiter genutzt werden, wenn sich seit 31.12.1983 die in dem<br />
Raum durchgeführten Arbeiten hinsichtlich der körperlichen Belastung nicht nachteilig geändert<br />
haben.<br />
3. Bei erschwerenden Bedingungen wie erhöhter Wärme-, Rauch- oder Dampfeinwirkung, sind die<br />
Werte nach Z 1 mindestens um ein Drittel zu erhöhen.<br />
Erlaubte Abweichung: Vor dem oder am 31.12.1983 bestehende Be- und Entlüftungsanlagen für<br />
seither als solche genutzte Arbeitsräume in seit damals genutzten Arbeitsstätten dürfen (gemäß<br />
Abs 9) nach Maßgabe des § 47 weiter genutzt werden, wenn sich seit 31.12.1983 die in dem<br />
Raum durchgeführten Arbeiten hinsichtlich der körperlichen Belastung nicht nachteilig geändert<br />
haben.<br />
4. Bei Umluftbetrieb darf der Anteil des in der Stunde zugeführten Außenluftvolumens bei<br />
Außentemperaturen zwischen 26 °C und 32 °C und zwischen 0 °C und -12 °C bis auf einen Wert<br />
von 50 % linear verringert werden.<br />
(4) Wird ein Arbeitsraum sowohl natürlich als auch mechanisch be- und entlüftet, ist die mechanische<br />
Be- und Entlüftung so auszulegen, daß unter Berücksichtigung der natürlichen Lüftung ausreichend<br />
Außenluft zugeführt werden kann.<br />
(5) Die Zuluft ist erforderlichenfalls zu erwärmen oder zu kühlen.<br />
Erlaubte Abweichung: Vor dem oder am 31.12.1983 bestehende Be- und Entlüftungsanlagen für<br />
seither als solche genutzte Arbeitsräume in seit damals genutzten Arbeitsstätten dürfen (gemäß Abs<br />
9) nach Maßgabe des § 47 weiter genutzt werden, wenn sich seit 31.12.1983 die in dem Raum<br />
durchgeführten Arbeiten hinsichtlich der körperlichen Belastung nicht nachteilig geändert haben.<br />
Informationssystem ArbeitnehmerInnenschutz Stand: 10.5.2006 � Joe Püringer Seite 27
(6) Zuluftöffnungen sind so anzuordnen und auszuführen, daß<br />
1. Arbeitnehmer/innen keiner schädlichen Zugluft ausgesetzt sind und<br />
2. es zu keiner Beeinträchtigung der Luftqualität und zu keiner Geruchsbelästigung der<br />
Arbeitnehmer/innen kommt.<br />
(7) Lüftungsanlagen im Sinne des Abs. 2 müssen jederzeit funktionsfähig sein. Wenn dies für einen<br />
wirksamen Schutz der Arbeitnehmer/innen erforderlich ist, muß eine etwaige Störung durch eine<br />
Warneinrichtung angezeigt werden.<br />
(8) Klima- und Lüftungsanlagen sind regelmäßig zu kontrollieren und bei Bedarf zu reinigen.<br />
Ablagerungen und Verunreinigungen, die zu einer unmittelbaren Gesundheitsgefährdung der<br />
Arbeitnehmer/innen durch Verschmutzung der Raumluft führen könnten, sind sofort zu beseitigen.<br />
Befeuchtungsanlagen sind stets in hygienisch einwandfreiem Zustand zu erhalten.<br />
Klima- und Lüftungsanlagen sind darüber hinaus mindestens einmal jährlich nach § 13 zu überprüfen.<br />
(9) § 47 ist anzuwenden auf dem Abs. 3 Z 1 bis 3 oder [Abs.] 5 nicht entsprechende mechanische<br />
Be- und Entlüftungsanlagen mit Stichtag 31. Dezember 1983, sofern sich seit diesem Stichtag die in<br />
dem Raum durchgeführten Arbeiten hinsichtlich der körperlichen Belastung nicht nachteilig geändert<br />
haben.<br />
Raumklima in Arbeitsräumen<br />
Zu Beheizung mittels Gasverbrauchseinrichtungen für Flüssiggas siehe § 61 Flüssiggas-Verordnung<br />
2002.<br />
Für die Heizeinrichtungen in brandgefährdeten Räumen gelten gemäß § 14 Abs 2 AAV besondere<br />
Anforderungen.<br />
§ 28.<br />
(1) Es ist dafür zu sorgen, daß die Lufttemperatur in Arbeitsräumen beträgt:<br />
1. zwischen 19 und 25 °C, wenn in dem Raum Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung<br />
durchgeführt werden;<br />
2. zwischen 18 und 24 °C, wenn in dem Raum Arbeiten mit normaler körperlicher Belastung<br />
durchgeführt werden;<br />
3. mindestens 12 °C, wenn in dem Raum nur Arbeiten mit hoher körperlicher Belastung durchgeführt<br />
werden.<br />
(2) Abweichend von Abs. 1 ist dafür zu sorgen, daß in der warmen Jahreszeit<br />
1. bei Vorhandensein einer Klima- oder Lüftungsanlage die Lufttemperatur 25 °C möglichst nicht<br />
überschreitet oder<br />
2. andernfalls sonstige Maßnahmen ausgeschöpft werden, um nach Möglichkeit eine<br />
Temperaturabsenkung zu erreichen.<br />
(3) Es ist dafür zu sorgen, daß die Luftgeschwindigkeit an ortsgebundenen Arbeitsplätzen in<br />
Arbeitsräumen folgende Mittelwerte über eine Mittelungsdauer von 200 Sekunden nicht überschreitet:<br />
1. 0,10 m/s, wenn Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung durchgeführt werden;<br />
2. 0,20 m/s, wenn Arbeiten mit normaler körperlicher Belastung durchgeführt werden;<br />
3. 0,35 m/s, wenn Arbeiten mit hoher körperlicher Belastung durchgeführt werden.<br />
(4) Von Abs. 1 bis 3 darf abgewichen werden, wenn die Einhaltung dieser Werte auf Grund der<br />
Nutzungsart des Raumes nicht möglich ist und<br />
1. zumindest im Bereich der ortsgebundenen Arbeitsplätze den Abs. 1 bis 3 entsprechende Werte<br />
Informationssystem ArbeitnehmerInnenschutz Stand: 10.5.2006 � Joe Püringer Seite 28
herrschen oder, wenn auch dies nicht möglich ist,<br />
2. andere technische oder organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer/innen vor<br />
unzuträglichen raumklimatischen Einwirkungen getroffen sind (wie zB Abschirmen von<br />
Zugluftquellen oder wärmestrahlender Flächen, Kühlen, Einblasen trockener oder feuchter Luft,<br />
Verminderung der Einwirkungsdauer).<br />
(5) Wird eine Klimaanlage verwendet, muß<br />
1. die relative Luftfeuchtigkeit zwischen 40 % und 70 % liegen, sofern dem nicht<br />
produktionstechnische Gründe entgegenstehen, und<br />
Erlaubte Abweichung: Vor dem oder am 31.12.1983 bestehende Klimaanlagen für seither als<br />
solche genutzte Arbeitsräume in seit damals genutzten Arbeitsstätten dürfen (gemäß Abs 6)<br />
nach Maßgabe des § 47 weiter genutzt werden, wenn mit ihnen der Anforderung der Z 1 nicht<br />
entsprochen werden kann.<br />
2. in der Arbeitsstätte ein Raumthermometer und ein Hygrometer vorhanden sein.<br />
Meßgeräte zur Bestimmung der Temperatur (zB Raumthermometer) sind nach § 8 Abs 1 Maßund<br />
Eichgesetz (MEG) eichpflichtig, wenn sie auf Grund geltender Rechtsvorschriften<br />
bereitgehalten werden müssen (§ 8 Abs 3 MEG). Dieser Fall tritt auf Grund der <strong>AStV</strong> ein.<br />
(6) § 47 ist anzuwenden auf Klimaanlagen, durch die dem Abs. 5 Z 1 nicht entsprochen werden kann,<br />
mit Stichtag 31. Dezember 1983.<br />
Künstliche Beleuchtung in Arbeitsräumen<br />
§ 29.<br />
(1) Arbeitsräume sind mit einer möglichst gleichmäßigen und möglichst farbneutralen künstlichen<br />
Beleuchtung auszustatten. Die Beleuchtungsstärke muß im ganzen Raum, gemessen 0,85 m über dem<br />
Boden, mindestens 100 Lux betragen, sofern die Nutzungsart des Raumes dem nicht entgegensteht.<br />
(Allgemeinbeleuchtung).<br />
Einige Grundanforderungen an die Beleuchtung aller Räume sind in § 5 festgelegt.<br />
Die den Regeln der Technik entsprechenden Richtwerte für Beleuchtungsstärken für die künstliche<br />
Beleuchtung für verschiedene Teile von Arbeitstätten, Arbeitsplätze und Sehaufgaben können durch<br />
Anklicken aufgerufen werden.<br />
(2) Arbeitsplätze sind erforderlichenfalls zusätzlich zu beleuchten, wobei auf den Stand der Technik,<br />
die jeweilige Sehaufgabe und die möglichen Gefährdungen am Arbeitsplatz Bedacht zu nehmen ist.<br />
Die der Regel der Technik entsprechenden Richtwerte für Beleuchtungsstärken für die künstliche<br />
Beleuchtung für verschiedene Teile von Arbeitstätten, Arbeitsplätze und Sehaufgaben können durch<br />
Anklicken aufgerufen werden.<br />
Im Rahmen der Evaluierung wird allenfalls auch ein lebensaltersbedingt erhöhter<br />
Beleuchtungsstärkebedarf zu berücksichtigen sein.<br />
(3) Arbeitsräume und Arbeitsplätze sind so zu gestalten und Leuchten sind so auszuwählen und zu<br />
positionieren, daß große Leuchtdichten, große Leuchtdichteunterschiede, Flimmern, stroboskopische<br />
Effekte sowie direkte und indirekte Blendung im Gesichtsfeld der Arbeitnehmer/innen vermieden<br />
werden.<br />
Abweichende Regelungen für bestimmte Arbeitsräume<br />
Informationssystem ArbeitnehmerInnenschutz Stand: 10.5.2006 � Joe Püringer Seite 29
§ 30.<br />
(1) Die in Abs. 4 angeführten Ausnahmen gelten, wenn<br />
1. in dem Arbeitsraum seiner Nutzungsart nach nur kurzfristige Tätigkeiten durchzuführen sind,<br />
sodaß die maximale Beschäftigungsdauer pro Arbeitnehmer/in in diesem Raum nicht mehr als<br />
zwei Stunden pro Tag beträgt und<br />
Die Ausnahmeregelung gilt nur für Räume, die entsprechend der Nutzungsart dazu dienen, daß<br />
in ihnen nur kurzfristige Arbeitsaufgaben durchzuführen sind.<br />
Die Zeitdauer von 2 Stunden ist die Obergrenze für den einzelnen Tag. Eine<br />
Durchschnittsbildung über mehrere Tage (Durchrechnung) ist nicht vorgesehen und unzulässig.<br />
2. diese Arbeitnehmer/innen während ihrer restlichen Arbeitszeit nicht in Arbeitsräumen beschäftigt<br />
werden, die den §§ 23 bis 29 nicht entsprechen.<br />
Die für einen bestimmten Bereich festgestellten Gefährdungen und die durchzuführenden<br />
organisatorischen Maßnahmen zur Gefahrenverhütung auf organisatorischem Gebiet sind im<br />
Rahmen der Evaluierung auch zu dokumentieren. Es ist daher nötig und zweckmäßig, die Räume, für<br />
welche die in Abs 1 genannten Einschränkungen gelten, im Sicherheits- und<br />
Gesundheitsschutzdokument anzuführen.<br />
Es ist zu empfehlen, auf die Anforderungen hinsichtlich der Beschäftigung an der Tür des Raumes<br />
hinzuweisen.<br />
(2) Weiters gelten die in Abs. 4 angeführten Ausnahmen für den klar abgrenzbaren Teil eines<br />
Arbeitsraumes (fiktive Raumteilung), wenn<br />
1. in dem betreffenden Teil des Arbeitsraumes kein Arbeitsplatz gelegen ist, an dem die<br />
Beschäftigungsdauer pro Arbeitnehmer/in mehr als zwei Stunden pro Tag beträgt,<br />
2. jene Arbeitsplätze, an denen die Beschäftigungsdauer pro Arbeitnehmer/in mehr als zwei Stunden<br />
pro Tag beträgt, ausschließlich in dem anderen, klar abgrenzbaren Teil des Arbeitsraumes<br />
gelegen sind und dieser den §§ 23 bis 29 entspricht und<br />
3. die Bodenfläche des Arbeitsraumes insgesamt mehr als 100 m² beträgt.<br />
(3) Die in Abs. 4 Z 3, 5 und 6 angeführten Ausnahmen gelten jedoch nicht, wenn in dem Arbeitsraum<br />
seiner Nutzungsart nach erschwerende Bedingungen, wie zB erhöhte Wärmeeinwirkung oder<br />
Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe, vorliegen.<br />
Dies kann zB grundsätzlich in Kopierräumen (Geräteabwärme, Emissionen von Flammschutzmitteln<br />
etc aus dem Gerät, Belastung der Luft durch Ozon etc) der Fall sein.<br />
Abs 3 nimmt außerdem nicht (nur) auf Arbeitsstoffe (§ 2 Abs 6 ASchG) Bezug, sondern allgemein<br />
auf "gefährliche Stoffe"; diese könnten auch aus der Außenluft oder aus Baustoffen des Gebäudes<br />
stammen.<br />
(4) Nach Maßgabe des Abs. 1 bis 3 dürfen Räume als Arbeitsräume verwendet werden, auch wenn<br />
sie die nachstehenden Anforderungen nicht erfüllen:<br />
1. die Mindestraumhöhe nach § 23 Abs. 1 und 2, wobei aber eine lichte Höhe von mindestens 2,1 m<br />
gegeben sein muß;<br />
2. die Mindestbodenfläche nach § 24 Abs. 1 und 2;<br />
3. den Mindestluftraum nach § 24 Abs. 3 und 4;<br />
Diese Ausnahme gilt jedoch nicht, wenn in dem Arbeitsraum seiner Nutzungsart nach<br />
erschwerende Bedingungen, wie zB erhöhte Wärmeeinwirkung oder Belastung der Raumluft<br />
durch gefährliche Stoffe, vorliegen (Abs 3).<br />
4. die Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung nach § 25 Abs. 1 und 5;<br />
5. die Lüftungsöffnungen bei natürlicher Lüftung nach § 26 Abs. 2 und 3;<br />
Informationssystem ArbeitnehmerInnenschutz Stand: 10.5.2006 � Joe Püringer Seite 30
Diese Ausnahme gilt jedoch nicht, wenn in dem Arbeitsraum seiner Nutzungsart nach<br />
erschwerende Bedingungen, wie zB erhöhte Wärmeeinwirkung oder Belastung der Raumluft<br />
durch gefährliche Stoffe, vorliegen (Abs 3).<br />
6. die mechanische Be- und Entlüftung nach § 27 Abs. 2 bis 4;<br />
Diese Ausnahme gilt jedoch nicht, wenn in dem Arbeitsraum seiner Nutzungsart nach<br />
erschwerende Bedingungen, wie zB erhöhte Wärmeeinwirkung oder Belastung der Raumluft<br />
durch gefährliche Stoffe, vorliegen (Abs 3).<br />
7. die Lufttemperatur nach § 28 Abs. 1 Z 2, wobei aber die Lufttemperatur mindestens 16 °C<br />
betragen muß,<br />
8. die Luftgeschwindigkeit und die Luftfeuchtigkeit nach § 28 Abs. 3 bis 5, wobei aber alle<br />
vorhandenen technischen Möglichkeiten auszuschöpfen sind, um die in § 28 Abs. 3 und 5<br />
genannten Werte zu erreichen.<br />
Es ist zu beachten, daß auch in den "2-Stunden-Räumen" von den Anforderungen nach § 26 Abs 1<br />
(natürliche Lüftung) nicht abgewichen werden darf: Demzufolge dürfen nur Räume verwendet werden,<br />
denen ausreichend frische, von Verunreinigungen möglichst freie Luft zugeführt und aus denen<br />
verbrauchte Luft abgeführt wird, wobei die Räume möglichst gleichmäßig zu be- und entlüften sind<br />
und an ortsgebundenen Arbeitsplätzen keine schädliche Zugluft auftreten darf.<br />
(5) Für Meisterkojen, Portierslogen und Kassenschalter innerhalb von Räumen gelten folgende<br />
Ausnahmen:<br />
1. Es ist zulässig, daß Lichteintrittsflächen, Sichtverbindung und Lüftungsöffnungen abweichend von<br />
§ 25 Abs. 1 und 5 und von § 26 Abs. 2 nicht direkt ins Freie, sondern in den umgebenden Raum<br />
führen, sofern dieser den Anforderungen der §§ 25 und 26 entspricht.<br />
2. § 9 Abs. 1 Z 1 ist nicht anzuwenden.<br />
3. Für Meisterkojen und Portierslogen innerhalb von Räumen gilt die in Abs. 4 Z 2 angeführte<br />
Ausnahme.<br />
4. Für Kassenschalter innerhalb von Räumen gelten die in Abs. 4 Z 1 bis 3 angeführten Ausnahmen.<br />
Die in Abs 5 eingeräumten Ausnahmen gelten nur für die in Z 1 bis 4 jeweils angeführten<br />
Meisterkojen, Portierslogen oder Kassenschalter innerhalb von Räumen.<br />
Abweichende Regelungen für Container und ähnliche Einrichtungen<br />
§ 31.<br />
(1) Die in Abs. 2 angeführten Ausnahmen gelten für Container, Wohnwagen oder sonstige ähnliche<br />
Einrichtungen, sofern sie in folgenden Fällen als Arbeitsräume verwendet werden:<br />
1. als provisorische, zeitlich begrenzte Behelfslösung, insbesondere wenn die Nutzung eines<br />
Gebäudes wegen Umbaumaßnahmen vorübergehend nicht möglich ist;<br />
2. wenn wegen der Art der durchzuführenden Arbeiten häufig, mindestens aber einmal im Jahr, ein<br />
Standortwechsel erforderlich ist, wie insbesondere bei mobilen Verkaufs- oder<br />
Sammeleinrichtungen.<br />
Sonstige ähnliche Einrichtungen können zB Anhänger sein.<br />
Für Baustellencontainer und Baustellenwagen gelten die Bestimmungen des § 46.<br />
(2) Für Arbeitsräume im Sinne des Abs. 1 gilt folgendes:<br />
1. § 23 Abs. 1 und 2 ist nicht anzuwenden; die lichte Höhe hat bei Wohnwagen oder ähnlichen<br />
Einrichtungen mindestens 2,3 m, bei stationären Containern mindestens 2,5 m zu betragen;<br />
2. § 24 Abs. 1 ist nicht anzuwenden; die Bodenfläche des Raumes hat pro Arbeitnehmer/in<br />
mindestens 4,0 m² zu betragen;<br />
Informationssystem ArbeitnehmerInnenschutz Stand: 10.5.2006 � Joe Püringer Seite 31
3. § 24 Abs. 3 und 4 ist nicht anzuwenden; der freie, durch das Volumen von Einbauten nicht<br />
verringerte Luftraum hat pro Arbeitnehmer/in mindestens 10 m³ zu betragen;<br />
4. § 27 Abs. 3 und 4 ist nicht anzuwenden.<br />
Wenn im Container oder einer ähnlichen Einrichtung gesundheitsgefährdende (oder sonst<br />
gefährliche) Stoffe in der Atemluft auftreten können, wie dies zB in Problemstoffsammelstellen<br />
zu erwarten ist, kommt einer Be- und Entlüftung iS des § 27 Abs 1 und 2 besondere Bedeutung<br />
zu.<br />
(3) Container, Wohnwagen oder sonstige ähnliche Einrichtungen dürfen als Arbeitsräume nur<br />
verwendet werden, wenn Decken, Wände und Böden ausreichend wärmeisoliert sind.<br />
Abs 3 gilt für alle als Arbeitsräume verwendeten Container, Wohnwagen oder sonstige ähnliche<br />
Einrichtungen und nicht nur für jene, für die Ausnahmen nach Abs 1 und 2 bestehen.<br />
(4) Für Container, Wohnwagen oder sonstige ähnliche Einrichtungen, die am 31. Dezember 1998<br />
bereits als Arbeitsräume genutzt wurden, gelten abweichend von Abs. 1 bis 3 die in § 30 Abs. 4<br />
angeführten Ausnahmen. Dies gilt auch für vorwiegend als Witterungsschutz errichtete Räume wie<br />
Verkaufsstände oder Kassenschalter, die am 31. Dezember 1998 bereits als Arbeitsräume im Sinne<br />
des § 1 Abs. 4 genutzt wurden.<br />
4. Abschnitt<br />
Sanitäre Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen<br />
Nach § 27 Abs 8 ASchG kann der Verpflichtung zur Einrichtung von Waschräumen, Toiletten,<br />
Umkleideräumen und Aufenthaltsräumen auch in der Weise entsprochen werden, daß mehrere AG<br />
diese Räume gemeinsam für ihre AN zur Verfügung stellen. In diesem Fall müssen diese Räume,<br />
hinsichtlich ihrer Lage, ihrer Anzahl, ihrer Bemessung und ihrer Ausstattung den Anforderungen unter<br />
Zugrundelegung der Gesamtzahl aller AN entsprechen. Dies ist zB für Einkaufszentren udgl relevant.<br />
Für bestimmte bereits vor 1.1.1999 genutzte Arbeitsstätten sind ggfs am Ende des jeweiligen<br />
Paragraphen in Verbindung mit § 47 Ausnahmen vorgesehen.<br />
Reinigung der Toiletten, Waschräume, Waschplätze, Duschen, Umkleideräume, Aufenthalts- und<br />
Bereitschaftsräume und Wohnräume: Gemäß § 17 Abs 1 ASchG hat der AG dafür zu sorgen, daß<br />
die Arbeitsstätten, einschließlich der Sanitär- und Sozialeinrichtungen, gereinigt werden. Welche<br />
Häufigkeit und welches Ausmaß der Reinigung ausreichend und angemessen ist, ist nicht allgemein<br />
festlegbar, sondern kann nur nach den jeweiligen Umständen (zB Benutzungshäufigkeit,<br />
Verschmutzungsgrad etc) beurteilt werden. Toiletten müssen (nach § 33 Abs 7 Z 3) stets in<br />
hygienischem Zustand gehalten werden; Waschplätze und Duschen müssen (nach § 34 Abs 7 Z 3)<br />
stets in hygienischem Zustand gehalten und erforderlichenfalls regelmäßig und wirksam desinfiziert<br />
werden.<br />
Trink- und Waschwasser<br />
§ 32.<br />
(1) Trinkwasserentnahmestellen und allenfalls zur Verfügung gestellte Trinkgefäße sind in<br />
hygienischem Zustand zu halten.<br />
Nach § 27 Abs 9 ASchG ist den AN gesundheitlich einwandfreies Trinkwasser zur Verfügung zu<br />
Informationssystem ArbeitnehmerInnenschutz Stand: 10.5.2006 � Joe Püringer Seite 32
stellen. Trinkwasser muß den dafür geltenden hygienischen Anforderungen entsprechen und<br />
ausreichend kühl sein.<br />
Siehe außerdem die weitergeltende Bestimmung des § 83 Abs 2 AAV.<br />
(2) Entnahmestellen von nicht zum Trinken geeignetem Wasser sind als solche zu kennzeichnen.<br />
Die Kennzeichnung ist mit dem Verbotszeichen "Kein Trinkwasser" nach der<br />
Kennzeichnungsverordnung durchzuführen.<br />
(3) Es ist Waschwasser zur Verfügung zu stellen, das den an Trinkwasser zu stellenden hygienischen<br />
Anforderungen möglichst nahe kommt.<br />
Nach § 27 Abs 1 ASchG sind die Waschgelegenheiten mit hygienisch einwandfreiem, fließendem<br />
Wasser zu versorgen.<br />
Toiletten<br />
§ 33.<br />
(1) Den Arbeitnehmer/inne/n sind Toiletten in einer solchen Anzahl zur Verfügung zu stellen, daß für<br />
jeweils höchstens 15 Arbeitnehmer/innen mindestens eine verschließbare Toilettzelle zur Verfügung<br />
steht. Sind Toiletten für betriebsfremde Personen, wie zB Kunden/Kundinnen oder<br />
Patienten/Patientinnen, vorgesehen,<br />
1. sind diese in die Anzahl der für die Arbeitnehmer/innen erforderlichen Toiletten nicht<br />
einzurechnen und<br />
2. ist dafür zu sorgen, daß betriebsfremde Personen die für die Arbeitnehmer/innen vorgesehenen<br />
Toiletten nicht benützen können.<br />
Erlaubte Abweichung von Abs 1 zweiter Satz: Vor dem oder am 31.12.1983 bestehende und seit<br />
damals genutzte Arbeitsstätten dürfen (gemäß Abs 8) nach Maßgabe des § 47 weiter genutzt werden.<br />
(2) Nach Geschlechtern getrennte Toiletten sind einzurichten, wenn mindestens fünf männliche<br />
Arbeitnehmer und mindestens fünf weibliche Arbeitnehmerinnen darauf angewiesen sind.<br />
Nach Abs 1 sind für jeweils maximal 15 Arbeitnehmer eine Toilettzelle und für jeweils maximal 15<br />
Arbeitnehmerinnen eine Toilettzelle einzurichten.<br />
(3) Stehen nach Geschlechtern getrennte Toiletten zur Verfügung und ist für Männer zufolge Abs. 1<br />
mehr als eine Toilettzelle erforderlich, ist annähernd die Hälfte der für Männer erforderlichen<br />
Toilettzellen durch Pißstände zu ersetzen.<br />
Nach § 95 Abs 3 ASchG kann die zuständige Behörde auf Antrag des AG eine Ausnahme von Abs 3<br />
zulassen.<br />
(4) Die Personenzahlen in Abs. 1 bis 3 beziehen sich auf regelmäßig gleichzeitig in der Arbeitsstätte<br />
anwesende Arbeitnehmer/innen.<br />
(5) Toiletten sind so anzulegen, daß sie mit Arbeitsräumen, mit Aufenthalts- und Bereitschaftsräumen<br />
oder mit Umkleideräumen nicht unmittelbar in Verbindung stehen. Von solchen Räumen müssen<br />
Toiletten durch natürlich oder mechanisch direkt ins Freie ausreichend lüftbare Vorräume getrennt<br />
sein.<br />
Toiletten sind (gemäß § 27 Abs 3 ASchG) in der Nähe der Arbeitsplätze, der Aufenthaltsräume, der<br />
Umkleideräume und der Waschgelegenheiten oder Waschräume einzurichten.<br />
Toiletten müssen (gemäß § 27 Abs 7 ASchG) eine angemessene Raumtemperatur aufweisen sowie<br />
Informationssystem ArbeitnehmerInnenschutz Stand: 10.5.2006 � Joe Püringer Seite 33
ausreichend be- und entlüftet, belichtet oder beleuchtet sein. Für die Lüftung von Toilettezellen gilt §<br />
5 Abs 3.<br />
(6) Abweichend von § 3 Abs. 1 ist bei Ausgängen von Toilettzellen eine nutzbare Mindestbreite von 0,6<br />
m zulässig. Die lichte Höhe von Toiletten hat mindestens 2,0 m zu betragen.<br />
Für eine behindertengerecht gestaltete Toilette (§ 21 Abs 5 ASchG) sind hingegen die Anforderungen<br />
der Önorm B 1600 maßgeblich (§ 15 Abs 3).<br />
(7) Es ist dafür zu sorgen, daß<br />
1. Toiletten ohne Erkältungsgefahr benutzbar sind,<br />
2. Toiletten mit Wasserspülung oder einer gleichwertigen Einrichtung sowie mit Toilettpapier<br />
ausgestattet sind,<br />
3. Toiletten den sanitären Anforderungen entsprechen und in hygienischem Zustand gehalten werden<br />
und<br />
4. in unmittelbarer Nähe der Toiletten eine Waschgelegenheit vorhanden ist.<br />
Sofern sich nicht in unmittelbarer Nähe der Toilette eine Waschgelegenheit befindet, muß<br />
(gemäß § 27 Abs 3 ASchG) in Vorraum der Toilette eine Waschgelegenheit vorhanden sein.<br />
(8) § 47 ist anzuwenden auf dem Abs. 1 zweiter Satz nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Stichtag<br />
31. Dezember 1983.<br />
Waschplätze, Waschräume, Duschen<br />
§ 34.<br />
(1) In jeder Arbeitsstätte ist eine solche Anzahl an Waschplätzen zur Verfügung zu stellen, daß für<br />
jeweils höchstens fünf Arbeitnehmer/innen, die gleichzeitig ihre Arbeit beenden, mindestens ein<br />
Waschplatz vorhanden ist.<br />
Sind gemeinsame Waschgelegenheiten für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen eingerichtet, ist<br />
eine nach Geschlecht getrennte Benutzung sicherzustellen (§ 27 Abs 2 ASchG).<br />
Siehe auch die weitergeltende Bestimmung in § 84 Abs 4 AAV.<br />
(2) Duschen sind für jene Arbeitnehmer/innen zur Verfügung zu stellen, deren Arbeitsbedingungen<br />
eine umfassendere Reinigung als die der Hände, der Arme und des Gesichts erforderlich machen,<br />
insbesondere wegen starker Verschmutzung oder Staubeinwirkung, wegen hoher körperlicher<br />
Belastung oder Hitzeeinwirkung oder wegen Hautkontakts mit gefährlichen Arbeitsstoffen.<br />
(3) Die Anzahl der Duschen muß so bemessen sein, daß für jeweils höchstens fünf<br />
Arbeitnehmer/innen im Sinne des Abs. 2, die gleichzeitig ihre Arbeit beenden, mindestens eine Dusche<br />
vorhanden ist.<br />
(4) Waschräume sind zur Verfügung zu stellen,<br />
1. wenn in der Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig mehr als zwölf Arbeitnehmer/innen anwesend<br />
sind, zur Unterbringung der Waschplätze oder<br />
2. wenn nach Abs. 2 Duschen erforderlich sind, zur Unterbringung der Waschplätze und Duschen.<br />
Erlaubte Abweichungen von Abs 4 Z 1:<br />
Vor dem oder am 31.12.1951 bestehende und seit damals genutzte Arbeitsstätten dürfen (gemäß<br />
Abs 11) nach Maßgabe des § 47 weiter genutzt werden.<br />
Nach dem 31.12.1951 errichtete und vor dem oder am 31.12.1983 bestehende und seit damals<br />
genutzte Arbeitsstätten dürfen (gemäß Abs 11) nach Maßgabe des § 47 weiter genutzt werden, wenn<br />
Informationssystem ArbeitnehmerInnenschutz Stand: 10.5.2006 � Joe Püringer Seite 34
höchstens 20 AN regelmäßig gleichzeitig in der Arbeitsstätte anwesend sind.<br />
(5) In den Fällen des Abs. 4 sind nach Geschlechtern getrennte Waschräume einzurichten, wenn<br />
mindestens fünf männliche Arbeitnehmer und mindestens fünf weibliche Arbeitnehmerinnen gleichzeitig<br />
auf die Waschräume angewiesen sind.<br />
Sind gemeinsame Waschräume für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen eingerichtet, ist eine nach<br />
Geschlecht getrennte Benutzung sicherzustellen (§ 27 Abs 2 ASchG).<br />
(6) Die lichte Höhe von Waschräumen hat mindestens 2,0 m zu betragen.<br />
(7) Es ist dafür zu sorgen, daß Waschplätze und Duschen<br />
1. ausreichend bemessen sind, sodaß sich jede/r Arbeitnehmer/in den hygienischen Erfordernissen<br />
entsprechend reinigen kann,<br />
2. mit fließendem, nach Möglichkeit warmen Wasser ausgestattet sind,<br />
3. den sanitären Anforderungen entsprechen, in hygienischem Zustand gehalten und<br />
erforderlichenfalls regelmäßig und wirksam desinfiziert werden,<br />
4. mit geeigneten Mitteln zur Körperreinigung ausgestattet sind und<br />
Aus den hygienischen Erfordernissen ergibt sich, dass die gemeinsame Verwendung desselben<br />
Seifenstückes durch mehrere Personen nicht zulässig ist; zu empfehlen sind Spender für<br />
Reinigungsmittel.<br />
5. mit Einweghandtüchern oder Händetrocknern ausgestattet sind, sofern nicht jedem/jeder<br />
Arbeitnehmer/in ein eigenes Handtuch zur Verfügung gestellt wird.<br />
§ 27 Abs 1 ASchG gibt vor, dass geeignete Mittel zum Abtrocknen zur Verfügung zu stellen sind.<br />
(8) Fußroste aus Holz dürfen nicht verwendet werden.<br />
(9) Es ist dafür zu sorgen, daß die Raumtemperatur in Waschräumen mindestens beträgt:<br />
1. 21 °C in Waschräumen ohne Duschen,<br />
2. 24 °C in Waschräumen mit Duschen.<br />
Waschräume müssen (gemäß § 27 Abs 7 ASchG) ausreichend be- und entlüftet, belichtet oder<br />
beleuchtet sein.<br />
(10) Waschräume nach Abs. 4 Z 2 und Umkleideräume müssen untereinander leicht und ohne<br />
Erkältungsgefahr erreichbar sein.<br />
Waschräume müssen darüber hinaus (gemäß § 27 Abs 6 ASchG) in der Nähe der Arbeitsplätze<br />
gelegen sein, soweit nicht gesonderte Waschgelegenheiten in der Nähe der Arbeitsplätze zur<br />
Verfügung stehen.<br />
(11) § 47 ist anzuwenden auf dem Abs. 4 Z 1 nicht entsprechende Arbeitsstätten<br />
a) mit Stichtag 31. Dezember 1983, sofern höchstens 20 Arbeitnehmer/innen regelmäßig<br />
gleichzeitig in der Arbeitsstätte anwesend sind;<br />
b) im übrigen mit Stichtag 31. Dezember 1951.<br />
Kleiderkästen und Umkleideräume<br />
§ 35.<br />
(1) Für jede/n Arbeitnehmer/in ist ein Kleiderkasten zur Verfügung zu stellen, der<br />
1. ausreichend groß, luftig und versperrbar ist,<br />
Ein versperrbarer Arbeits- oder Garderoberaum oder ein versperrbarer Kasten für mehrere AN<br />
ist nicht ausreichend.<br />
Informationssystem ArbeitnehmerInnenschutz Stand: 10.5.2006 � Joe Püringer Seite 35
2. geeignet ist, Kleidung und sonstige persönliche Gegenstände gegen Wegnahme zu sichern und<br />
vor Einwirkungen wie Nässe, Staub, Rauch, Dämpfe oder Gerüche zu schützen.<br />
Die Kleidung nach Z 2 umfaßt die Privatkleidung wie auch die Arbeitskleidung.<br />
Erforderlichenfalls ist (gemäß § 27 Abs 4 ASchG) dafür vorzusorgen, daß die Straßenkleidung<br />
von der Arbeits- und Schutzkleidung getrennt verwahrt werden kann. Dies wird beispielsweise<br />
beim Umgang mit gesundheitsgefährdenden (siehe § 40 Abs 3 und 4 ASchG) Arbeitsstoffen<br />
erforderlich sein.<br />
Unter persönlichen Gegenständen nach Z 2 sind solche zu verstehen, die üblicherweise zur<br />
Arbeitsstätte mitgenommen werden (§ 27 Abs 4 ASchG).<br />
Unter den in § 86 Abs 6 AAV genannten Umständen ist Vorsorge zu treffen, daß die Straßenkleidung<br />
von der Arbeits- und Schutzkleidung getrennt verwahrt wird.<br />
(2) Abweichend von Abs. 1 muß nicht für jede/n Arbeitnehmer/in ein eigener Kleiderkasten zur<br />
Verfügung gestellt werden, wenn<br />
1. die Arbeitnehmer/innen<br />
a) ausschließlich mit büroähnlichen Tätigkeiten beschäftigt werden oder<br />
b) im Verkauf beschäftigt werden und keine besondere Arbeits- oder Schutzkleidung tragen, und<br />
2. für die Kleidung eine andere versperrbare Aufbewahrungsmöglichkeit zur Verfügung steht, in der<br />
sie gegen Wegnahme gesichert und vor Einwirkungen wie Nässe, Staub, Rauch, Dämpfe oder<br />
Gerüche geschützt ist, und<br />
3. für jede/n Arbeitnehmer/in eine versperrbare Einrichtung zur Aufbewahrung der sonstigen<br />
persönlichen Gegenstände zur Verfügung steht.<br />
Für besondere Arbeitskleidung (Z 1 lit b) nennt das ZAI als Beispiel: einheitliche vom AG<br />
bereitgestellte Kleidung für AN, die diese tragen müssen; für Schutzkleidung nennt das ZAI als<br />
Beispiel: PSA wie zB Stechschutzschürze, Kälteschutzkleidung.<br />
(3) Abs. 1 gilt nicht, wenn Arbeitnehmer/innen den überwiegenden Teil ihrer Arbeitszeit an<br />
auswärtigen Arbeitsstellen oder Baustellen verbringen und ihnen dort Einrichtungen nach Abs. 1 oder 2<br />
zur Verfügung stehen.<br />
Den überwiegenden Teil der Arbeitszeit verbringt an auswärtigen Arbeitsstellen zB der Großteil der<br />
AN von Reinigungsfirmen.<br />
(4) Umkleideräume sind zur Verfügung zu stellen, wenn<br />
1. gemäß § 34 Abs. 2 Duschen zur Verfügung zu stellen sind oder<br />
Erlaubte Abweichungen von Abs 4 Z 1:<br />
Vor dem oder am 31.12.1951 bestehende und seit damals genutzte Arbeitsstätten dürfen<br />
(gemäß Abs 9) nach Maßgabe des § 47 weiter genutzt werden.<br />
Nach dem 31.12.1951 errichtete und vor dem oder am 31.12.1983 bestehende und seit damals<br />
genutzte Arbeitsstätten dürfen (gemäß Abs 9) nach Maßgabe des § 47 weiter genutzt werden,<br />
wenn höchstens 20 AN regelmäßig gleichzeitig in der Arbeitsstätte anwesend sind.<br />
2. in der Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig mehr als zwölf Arbeitnehmer/innen beschäftigt werden,<br />
die sich umkleiden müssen, weil sie bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeits- oder Schutzkleidung<br />
tragen, oder<br />
3. wenn in der Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig bis zu zwölf Arbeitnehmer/innen beschäftigt<br />
werden, die sich umkleiden müssen, weil sie bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeits- oder<br />
Schutzkleidung tragen und dieses Umkleiden in anderen Räumen aus sittlichen oder hygienischen<br />
Gründen nicht zumutbar ist.<br />
Erlaubte Abweichung von Z 3: Vor dem oder am 31.12.1998 bestehende und seither als solche<br />
genutzte Arbeitsstätten dürfen (gemäß Abs 9) nach Maßgabe des § 47 weiter genutzt werden.<br />
Informationssystem ArbeitnehmerInnenschutz Stand: 10.5.2006 � Joe Püringer Seite 36
(5) In den Fällen des Abs. 4 sind nach Geschlechtern getrennte Umkleideräume einzurichten, wenn<br />
mindestens fünf männliche Arbeitnehmer und mindestens fünf weibliche Arbeitnehmerinnen gleichzeitig<br />
auf die Umkleideräume angewiesen sind.<br />
Sind gemeinsame Umkleideräume für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen eingerichtet, ist eine<br />
nach Geschlecht getrennte Benutzung sicherzustellen (§ 27 Abs 5 ASchG).<br />
(6) Die lichte Höhe von Umkleideräumen nach Abs. 4 hat mindestens 2,0 m zu betragen.<br />
(7) Es ist dafür zu sorgen, daß in Umkleideräumen nach Abs. 4<br />
1. für jede/n gleichzeitig auf den Umkleideraum angewiesene/n Arbeitnehmer/in mindestens 0,6 m²<br />
freie Bodenfläche vorhanden ist,<br />
Bei der freien Bodenfläche handelt es sich um die nicht durch Tische, Sitzgelegenheiten,<br />
Kästen, Heizkörper und andere Gegenstände verstellte Bodenfläche (vgl § 24 Abs 2).<br />
Erlaubte Abweichung: Vor dem oder am 31.12.1983 bestehende Umkleideräume in seit damals<br />
genutzten Arbeitsstätten dürfen (gemäß Abs 9) nach Maßgabe des § 47 weiter genutzt werden.<br />
2. Sitzgelegenheiten in ausreichender Zahl vorhanden sind,<br />
3. die Kleiderkästen nach Abs. 1 untergebracht sind,<br />
4. die Raumtemperatur mindestens 21°C beträgt und<br />
Zu Beheizung mittels Gasverbrauchseinrichtungen für Flüssiggas siehe § 61<br />
Flüssiggas-Verordnung 2002.<br />
5. nasse Arbeits- oder Schutzkleidung nicht getrocknet wird.<br />
Umkleideräume müssen (gemäß § 27 Abs 7 ASchG) ausreichend be- und entlüftet, belichtet oder<br />
beleuchtet sein.<br />
In Umkleideräumen ist das Rauchen verboten (§ 30 Abs 4 ASchG); der AG hat für die Einhaltung des<br />
Verbotes zu sorgen.<br />
Umkleideräume und Waschräume nach § 34 müssen untereinander leicht und ohne Erkältungsgefahr<br />
erreichbar sein (§ 34 Abs 10).<br />
(8) Sofern die Arbeits- oder Schutzkleidung bei der Arbeit naß oder feucht wird, muß für deren<br />
Trocknen gesorgt sein. Erforderlichenfalls sind gut lüftbare Trockenräume einzurichten.<br />
(9) § 47 ist anzuwenden auf<br />
1. dem Abs. 4 Z 1 nicht entsprechende Arbeitsstätten<br />
a) mit Stichtag 31. Dezember 1983, sofern höchstens 20 Arbeitnehmer/innen regelmäßig<br />
gleichzeitig in der Arbeitsstätte anwesend sind;<br />
b) im übrigen mit Stichtag 31. Dezember 1951;<br />
2. dem Abs. 4 Z 3 nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Stichtag 31. Dezember 1998;<br />
3. dem Abs. 7 Z 1 nicht entsprechende Umkleideräume mit Stichtag 31. Dezember 1983.<br />
Aufenthalts- und Bereitschaftsräume<br />
§ 36.<br />
(1) Sind in einer Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig mehr als zwölf Arbeitnehmer/innen, die nicht<br />
den überwiegenden Teil ihrer Arbeitszeit an auswärtigen Arbeitsstellen oder Baustellen verbringen,<br />
anwesend, sind Aufenthaltsräume zur Verfügung zu stellen.<br />
Erlaubte Abweichungen von Abs 1:<br />
Vor dem oder am 31.12.1951 bestehende und seit damals genutzte Arbeitsstätten dürfen (gemäß<br />
Abs 6) nach Maßgabe des § 47 weiter genutzt werden.<br />
Informationssystem ArbeitnehmerInnenschutz Stand: 10.5.2006 � Joe Püringer Seite 37
Nach dem 31.12.1951 errichtete und vor dem oder am 31.12.1983 bestehende und seit damals<br />
genutzte Arbeitsstätten dürfen (gemäß Abs 6) nach Maßgabe des § 47 weiter genutzt werden, wenn<br />
höchstens 20 AN regelmäßig gleichzeitig in der Arbeitsstätte anwesend sind.<br />
(2) Unabhängig von der Arbeitnehmer/innen/zahl sind für folgende Arbeitnehmer/innen<br />
Aufenthaltsräume zur Verfügung zu stellen, sofern diesen kein anderer den Anforderungen des Abs. 3<br />
entsprechender Raum zur Erholung oder zur Einnahme von Mahlzeiten während der Arbeitspausen zur<br />
Verfügung steht:<br />
1. für Arbeitnehmer/innen, die mehr als zwei Stunden pro Tag im Freien beschäftigt werden;<br />
2. für Arbeitnehmer/innen, die in Arbeitsräumen beschäftigt werden, die aus Sicherheits- oder<br />
Gesundheitsgründen nicht zur Erholung oder zur Einnahme von Mahlzeiten während der<br />
Arbeitspausen geeignet sind, wie insbesondere wegen Beeinträchtigung oder Belästigung durch<br />
Lärm, Erschütterungen, üble Gerüche, Schmutz, Staub, Hitze, Kälte, Nässe oder Einwirkung<br />
gefährlicher Arbeitsstoffe.<br />
(3) Es ist dafür zu sorgen, daß in Aufenthaltsräumen nach Abs. 1 und 2<br />
1. die lichte Höhe mindestens 2,5 m beträgt,<br />
Erlaubte Abweichung: Vor dem oder am 31.12.1983 bestehende und seit damals genutzte<br />
Arbeitsstätten dürfen (gemäß Abs 6) nach Maßgabe des § 47 weiter genutzt werden, wenn die<br />
lichte Höhe des Aufenthaltsraumes mindestens 2,0 m beträgt.<br />
2. die Raumtemperatur mindestens 21 °C beträgt,<br />
Zu Beheizung mittels Gasverbrauchseinrichtungen für Flüssiggas siehe § 61<br />
Flüssiggas-Verordnung 2002.<br />
3. für jede/n gleichzeitig auf den Raum angewiesene/n Arbeitnehmer/in ein freier Luftraum von<br />
mindestens 3,5 m³ vorhanden ist,<br />
Erlaubte Abweichung: Vor dem oder am 31.12.1983 bestehende und seit damals genutzte<br />
Arbeitsstätten dürfen (gemäß Abs 6) nach Maßgabe des § 47 weiter genutzt werden.<br />
Für die Lüftung von Aufenthaltsräumen gilt § 5 Abs 3.<br />
4. für jede/n gleichzeitig auf den Raum angewiesene/n Arbeitnehmer/in eine freie Bodenfläche von<br />
mindestens 1 m² vorhanden ist,<br />
Erlaubte Abweichung: Vor dem oder am 31.12.1983 bestehende und seit damals genutzte<br />
Arbeitsstätten dürfen (gemäß Abs 6) nach Maßgabe des § 47 weiter genutzt werden.<br />
5. ausreichend große Tische und für jede/n gleichzeitig auf den Raum angewiesene/n<br />
Arbeitnehmer/in eine Sitzgelegenheit mit Rückenlehne vorhanden sind,<br />
6. keine Beeinträchtigung oder unzumutbare Belästigung durch Lärm, Erschütterungen, üble<br />
Gerüche, Schmutz, Staub, Hitze oder Einwirkung gefährlicher Arbeitsstoffe gegeben ist,<br />
Gemäß der weitergeltenden Bestimmung in § 87 Abs 1 AAV müssen Aufenthaltsräume so<br />
gelegen sein, daß AN nicht durch Erschütterungen oder Lärmeinwirkung von mehr als 50 dB<br />
beeinträchtigt werden.<br />
7. dem § 25 Abs. 1 und 5 entsprechende Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung vorhanden sind,<br />
sofern die Arbeitnehmer/innen während des Tages überwiegend in Arbeitsräumen im Sinne des §<br />
25 Abs. 2 beschäftigt werden und<br />
Erlaubte Abweichung: Vor dem oder am 31.12.1983 bestehende und seit damals genutzte<br />
Arbeitsstätten dürfen (gemäß Abs 6) nach Maßgabe des § 47 weiter genutzt werden.<br />
8. gegebenenfalls geeignete Stellen vorhanden sind, an denen vor dem Betreten der<br />
Aufenthaltsräume nasse oder verunreinigte Arbeits- oder Schutzkleidung abgelegt werden kann<br />
und<br />
9. in den Aufenthaltsräumen nasse Arbeits- oder Schutzkleidung nicht getrocknet wird.<br />
Aufenthaltsräume und Bereitschaftsräume müssen leicht erreichbar sein (§ 28 Abs 4 ASchG) und<br />
ausreichend be- und entlüftet sowie belichtet (§ 28 Abs 5 ASchG) sein.<br />
Informationssystem ArbeitnehmerInnenschutz Stand: 10.5.2006 � Joe Püringer Seite 38
Den AN sind (§ 28 Abs 2 ASchG) in den Aufenthaltsräumen Einrichtungen zum Wärmen und zum<br />
Kühlen von mitgebrachten Speisen und Getränken zur Verfügung zu stellen (Besteht kein<br />
Aufenthaltsraum, sind den AN gemäß § 28 Abs 2 ASchG Sitzgelegenheiten mit Rückenlehne und<br />
Tische in ausreichender Anzahl zur Einnahme der Mahlzeiten sowie Einrichtungen zum Wärmen und<br />
zum Kühlen von mitgebrachten Speisen und Getränken an sonstigen geeigneten Plätzen zur<br />
Verfügung zu stellen.)<br />
(4) Werden im Fall des § 31 Abs. 1 Z 1 Container als Aufenthaltsräume verwendet, ist abweichend von<br />
Abs. 3 Z 1 eine lichte Höhe von mindestens 2,3 m zulässig.<br />
(5) Sofern nach § 28 Abs. 3 ASchG Bereitschaftsräume zur Verfügung zu stellen sind, ist dafür zu<br />
sorgen, daß<br />
1. diese den Anforderungen nach Abs. 3 entsprechen und<br />
2. für alle Arbeitnehmer/innen, die während der Nacht gleichzeitig Bereitschaft haben, je eine zur<br />
Erholung geeignete Liege vorhanden ist.<br />
Nach § 28 Abs 3 ASchG sind für AN, in deren Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang<br />
Zeiten der Arbeitsbereitschaft fallen, Bereitschaftsräume zur Verfügung zu stellen, wenn diese AN<br />
sich während der Arbeitsbereitschaft nicht in Aufenthaltsräumen oder anderen geeigneten Räumen<br />
aufhalten dürfen und Gesundheits- oder Sicherheitsgründe die Einrichtung von Bereitschaftsräumen<br />
erfordern.<br />
Erlaubte Abweichung von Abs 5: Vor dem oder am 31.12.1992 bestehende und seit damals genutzte<br />
Arbeitsstätten dürfen (gemäß Abs 6) nach Maßgabe des § 47 weiter genutzt werden.<br />
(6) § 47 ist anzuwenden auf<br />
1. dem Abs. 1 nicht entsprechende Arbeitsstätten<br />
a) mit Stichtag 31. Dezember 1983, sofern höchstens 20 Arbeitnehmer/innen regelmäßig<br />
gleichzeitig in der Arbeitsstätte anwesend sind;<br />
b) im übrigen mit Stichtag 31. Dezember 1951;<br />
2. dem Abs. 3 Z 1 nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Stichtag 31. Dezember 1983, sofern die<br />
lichte Höhe mindestens 2,0 m beträgt;<br />
3. dem Abs. 3 Z 3, 4 oder 7 nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Stichtag 31. Dezember 1983;<br />
4. dem Abs. 5 nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Stichtag 31. Dezember 1992.<br />
Der Stichtag 31.12.1992 entspricht dem Ablauf der Übergangsfrist für Arbeitsstätten, die<br />
erstmalig nach dem 31.12.1992 genutzt wurden, nach Artikel 3 EG-Arbeitsstättenrichtlinie.<br />
Wohnräume<br />
§ 37.<br />
Zu Wohnzwecken oder zur Nächtigung dürfen den Arbeitnehmer/inne/n von Arbeitgeber/inne/n nur<br />
Räume zur Verfügung gestellt werden, die den nachfolgenden Anforderungen entsprechen:<br />
1. Sie müssen ein direkt ins Freie führendes Fenster haben, sowie ausreichend beleuchtbar und<br />
beheizbar sein.<br />
Zu Beheizung mittels Gasverbrauchseinrichtungen für Flüssiggas siehe § 61<br />
Flüssiggas-Verordnung 2002.<br />
2. Die lichte Höhe hat mindestens 2,5 m zu betragen.<br />
3. Sie müssen versperrbar sein sowie mit ausreichend großen Tischen und mit mindestens einer<br />
Sitzgelegenheit mit Rückenlehne für jede/n untergebrachte/n Arbeitnehmer/in ausgestattet sein.<br />
4. Der freie, durch das Volumen von Einbauten nicht verringerte Luftraum muß pro Arbeitnehmer/in<br />
mindestens 10 m³ betragen.<br />
Informationssystem ArbeitnehmerInnenschutz Stand: 10.5.2006 � Joe Püringer Seite 39
5. Für jede/n Arbeitnehmer/in muß ein versperrbarer Kasten und ein Bett mit Bettzeug zur Verfügung<br />
stehen. Etagenbetten sind nicht zulässig.<br />
6. Schlafräume müssen versperrbar sein. Sie müssen nach Geschlechtern getrennt benutzbar sein<br />
und auch gesonderte Zugänge haben.<br />
7. Es müssen Einrichtungen zum Zubereiten und Wärmen sowie zum Kühlen von Speisen und<br />
Getränken zur Verfügung stehen.<br />
8. Es müssen Mittel für die Erste Hilfe zur Verfügung stehen.<br />
9. Es müssen geeignete Einrichtungen zum Trocknen nasser Kleidung zur Verfügung stehen.<br />
10. Sofern Raucher und Nichtraucher nicht in getrennten Räumen untergebracht sind, ist das<br />
Rauchen zu untersagen.<br />
Der AG hat für die Einhaltung des Verbotes zu sorgen. Günstiger kann es sein, RaucherInnen<br />
nicht im selben Wohnraum wie NichtraucherInnen unterzubringen und bestimmte Wohnräume<br />
zur Vermeidung der Schadstoffausdünstung aus Vorhängen, Wänden und anderen Oberflächen<br />
mit Rauchverbot zu belegen und NichtraucherInnen vorzubehalten.<br />
11. Den Arbeitnehmer/inne/n müssen geeignete Duschen, Waschgelegenheiten und Toiletten zur<br />
Verfügung stehen. Hinsichtlich Anzahl und Beschaffenheit gelten §§ 32 bis 34 sinngemäß.<br />
Wohnräume müssen entsprechend ihrer Zweckbestimmung bemessen und ausgestattet sein, den<br />
hygienischen Anforderungen entsprechen, angemessene raumklimatische Verhältnisse aufweisen<br />
und ausreichend be- und entlüftet sein (§ 28 Abs 7 ASchG).<br />
Werks- und Dienstwohnungen gelten nicht als Wohnräume iS dieser Bestimmungen (§ 28 Abs 8<br />
ASchG).<br />
Benutzbarkeit von sanitären Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen<br />
§ 38.<br />
Es ist dafür zu sorgen, daß Toiletten, Wasch- und Umkleideräume sowie Aufenthalts-, Bereitschaftsund<br />
Wohnräume durch andere Nutzungen (zB Lagerungen) nicht in ihrer Benutzbarkeit beeinträchtigt<br />
werden.<br />
5. Abschnitt<br />
Erste Hilfe und Brandschutz<br />
Weiters gelten bzgl der Ersten Hilfe:<br />
§ 81 Abs 2 letzter Satz AAV für Tätigkeiten an auswärtigen Arbeitsstellen;<br />
§ 81 Abs 8 AAV für Räume, in denen giftige oder ätzende Arbeitsstoffe verwendet werden.<br />
Weiters gelten bzgl des Brandschutzes:<br />
§ 74 AAV (Rauchverbot, Verbot der Verwendung von offenem Feuer und Licht);<br />
§ 75 AAV (brennbare Abfälle und Rückstände);<br />
§ 76 Abs 6 AAV für Arbeitsstätten mit besonders brandgefährlichen oder explosionsgefährlichen<br />
Arbeitsvorgängen oder Arbeitsverfahren;<br />
§ 76 Abs 8 AAV für Schweiß-, Schneide- und Lötarbeiten sowie Arbeiten mit Trennschleifmaschinen<br />
in der Nähe von brennbaren oder entzündlichen Materialien.<br />
Eine wesentliche grundlegende Maßnahme zur Vorsorge für Erste Hilfe und Brandschutz stellt die<br />
Information aller betroffenen AN gemäß § 14 dar. Der AG hat die AN zu informieren über<br />
� die Standorte der Einrichtungen für die Erste-Hilfe-Leistung,<br />
Informationssystem ArbeitnehmerInnenschutz Stand: 10.5.2006 � Joe Püringer Seite 40
� die Standorte und die Handhabung der Einrichtungen zur Brandbekämpfung,<br />
� die Bedeutung der Alarmsignale, wenn eine Alarmeinrichtung vorhanden ist,<br />
� das richtige Verhalten im Gefahrenfall.<br />
Diese Information muß gemäß § 12 Abs 2 ASchG vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen und<br />
regelmäßig wiederholt werden, insbesondere wenn dies auf Grund sich ändernder Gegebenheiten<br />
erforderlich ist, sowie bei neuen einschlägigen Erkenntnissen.<br />
Wer die Leistung von Erster Hilfe unterlässt, macht sich nach § 95 Strafgesetzbuch strafbar.<br />
Mittel für die Erste Hilfe<br />
Der AG ist (nach § 81 Abs 3 Z 7 ASchG) verpflichtet, die/den ArbeitsmedizinerIn bei der<br />
Organisation der Ersten Hilfe hinzuzuziehen.<br />
§ 39.<br />
(1) In jeder Arbeitsstätte ist eine Ausstattung an Mitteln für die Erste Hilfe bereitzustellen. Art und<br />
Umfang dieser Ausstattung müssen der Anzahl der in der Arbeitsstätte beschäftigten<br />
Arbeitnehmer/innen sowie den im Hinblick auf die Art der Arbeitsvorgänge, der verwendeten<br />
Arbeitsmittel oder Arbeitsstoffe möglichen Verletzungsgefahren angemessen sein.<br />
Die Verpflichtung zur Beistellung der Mittel schließt auch die regelmäßige Überprüfung auf<br />
Vollständigkeit der Ausstattung und ggfs die Ergänzung mit ein.<br />
Als Regel der Technik für Erste-Hilfe-Kästen in Arbeitsstätten ist die Önorm Z 1020 anzusehen.<br />
(2) Mittel der Ersten Hilfe sind in staubdicht schließenden Behältern, in hygienisch einwandfreiem,<br />
jederzeit gebrauchsfertigem Zustand aufzubewahren.<br />
(3) Die Aufbewahrungsorte müssen leicht zugänglich und gekennzeichnet sein. In unmittelbarer Nähe<br />
des Behälters müssen vorhanden sein:<br />
1. eine ausführliche Anleitung zur Ersten Hilfe Leistung,<br />
2. Vermerke mit den Namen der Erst-Helfer und<br />
3. die Notrufnummer der Rettung oder Vermerke über Unfallmeldestellen, Krankentransportmittel,<br />
Ärzte oder Krankenhäuser.<br />
Die Kennzeichnung ist nach der Kennzeichnungsverordnung durchzuführen.<br />
(4) Es ist dafür zu sorgen, daß in der Arbeitsstätte oder in der Nähe der Arbeitsstätte ein Telefon<br />
vorhanden ist, das die Arbeitnehmer/innen im Notfall leicht erreichen und benutzen können.<br />
Bei diesem Telefon sollen die Notrufnummern deutlich angeschrieben sein.<br />
(5) In Arbeitsstätten mit besonderen Unfallgefahren sind Einrichtungen für den Transport von<br />
Verletzten in ausreichender Zahl bereitzustellen. Die Aufbewahrungsorte müssen leicht zugänglich und<br />
gekennzeichnet sein.<br />
Die Kennzeichnung ist nach der Kennzeichnungsverordnung durchzuführen.<br />
Erst-Helfer/innen<br />
Der AG ist (nach § 81 Abs 3 Z 7 ASchG) verpflichtet, die/den ArbeitsmedizinerIn bei der<br />
Organisation der Ersten Hilfe hinzuzuziehen.<br />
§ 40.<br />
Informationssystem ArbeitnehmerInnenschutz Stand: 10.5.2006 � Joe Püringer Seite 41
(1) Werden in einer Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig mindestens fünf Arbeitnehmer/innen<br />
beschäftigt, ist dafür zu sorgen, daß mindestens folgende Personenzahl nachweislich für die Erste Hilfe<br />
Leistung ausgebildet ist (Erst-Helfer/innen):<br />
1. bei fünf bis 19 Arbeitnehmer/inne/n: eine Person;<br />
bei 20 bis 29 Arbeitnehmer/innen: zwei Personen;<br />
für je weitere zehn Arbeitnehmer/innen: eine zusätzliche Person;<br />
2. abweichend von Z 1 in Büros oder in Arbeitsstätten, in denen die Unfallgefahren mit Büros<br />
vergleichbar sind:<br />
bei fünf bis 29 Arbeitnehmer/inne/n: eine Person;<br />
bei 30 bis 49 Arbeitnehmer/inne/n: zwei Personen;<br />
für je weitere 20 Arbeitnehmer/innen: eine zusätzliche Person.<br />
Vor der Bestellung und vor der Abberufung der für die Erste Hilfe zuständigen Personen<br />
(Ersthelfer/innen) hat der AG die SVP zu informieren. Die beabsichtigte Bestellung oder Abberufung<br />
ist mit den SVP außerdem zu beraten, außer wenn Belegschaftsorgane (zB Betriebsrat) errichtet<br />
sind oder wenn die Bestellung oder Abberufung im Arbeitsschutzausschuß behandelt wird (§ 11 Abs<br />
5 ASchG). Wenn Belegschaftsorgane bestehen, sind die Beratungen mit diesen zu führen (§ 92a Abs<br />
3 ArbVG) und die SVP lediglich vorher zu informieren. Bestehen weder Belegschaftsorgane noch<br />
SVP, so sind gemäß § 13 Abs 2 ASchG alle AN zu informieren und die Angelegenheit ist mit allen AN<br />
zu beraten.<br />
Die Bestellung einer Erst-Helferin / eines Erst-Helfers enthebt nicht den AG von seiner<br />
Verantwortlichkeit für die Einhaltung der ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften.<br />
(2) Bei der Ausbildung nach Abs. 1 muß es sich um eine mindestens 16stündige Ausbildung nach den<br />
vom Roten Kreuz ausgearbeiteten Lehrplänen, oder um eine andere, zumindest gleichwertige<br />
Ausbildung, wie die des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes beim Bundesheer oder des<br />
Grundlehrganges für Zivildienstleistende, handeln. Die Ausbildung ist spätestens nach zehn Jahren zu<br />
wiederholen. In Abständen von höchstens fünf Jahren sind Übungen in Erster Hilfe abzuhalten, wobei<br />
neue Erkenntnisse auf dem Gebiet der Ersten-Hilfe-Leistung zu berücksichtigen sind.<br />
Eine zumindest gleichwertige Ausbildung muß mindestens den Umfang von 16 Stunden haben. Auch<br />
wird eine Kursbesuchsbestätigung zu bescheinigen haben, daß die/der Auszubildende an der ganzen<br />
Ausbildung tatsächlich teilgenommen hat.<br />
In Abständen von maximal 5 Jahren sind für alle Erst-Helfer/innen "Auffrischungsübungen" in Erster<br />
Hilfe abzuhalten. Diese Übungen sollen dem raschen Vergessen der Erste Hilfe Ausbildung<br />
entgegenwirken. Dabei sind – unter Berücksichtigung betriebsspezifischer Gefahren – grundlegende<br />
Kenntnisse zu wiederholen und wichtige Handgriffe zB für die Reanimation zu üben; weiters sind ggfs<br />
wesentliche Neuerungen in der Lehrmeinung betreffend die Erste-Hilfe-Leistung zu vermitteln.<br />
Für derartige "Auffrischungsübungen" wird in der Regel eine Zeitdauer von etwa 3 bis 4 Stunden<br />
ausreichen.<br />
(3) Durch organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, daß während der betriebsüblichen<br />
Arbeitszeit eine im Hinblick auf die Anzahl der anwesenden Arbeitnehmer/innen ausreichende Anzahl<br />
an Erst-Helfer/innen anwesend ist.<br />
Sanitätsräume<br />
Der AG ist (nach § 81 Abs 3 Z 7 ASchG) verpflichtet, die/den ArbeitsmedizinerIn bei der<br />
Organisation der Ersten Hilfe hinzuzuziehen.<br />
Informationssystem ArbeitnehmerInnenschutz Stand: 10.5.2006 � Joe Püringer Seite 42
§ 41.<br />
(1) Ein Sanitätsraum ist in Arbeitsstätten einzurichten, in denen<br />
1. regelmäßig mehr als 250 Arbeitnehmer/innen beschäftigt werden oder<br />
2. regelmäßig mehr als 100 Arbeitnehmer/innen beschäftigt werden und auf Grund der Art der<br />
Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren, der verwendeten Arbeitsstoffe oder Arbeitsmittel<br />
besondere Unfallgefahren für die Arbeitnehmer/innen bestehen.<br />
Erlaubte Abweichung von Abs 1: Vor dem oder am 31.12.1983 bestehende und seit damals genutzte<br />
Arbeitsstätten dürfen (gemäß Abs 5) nach Maßgabe des § 47 weiter genutzt werden.<br />
(2) Es ist dafür zu sorgen, daß Sanitätsräume folgenden Anforderungen entsprechen:<br />
1. Sie sind so zu gestalten, daß bei Unfällen oder plötzlichen Erkrankungen Erste Hilfe geleistet und<br />
eine ärztliche Erstversorgung durchgeführt werden kann.<br />
2. Die lichte Höhe muß mindestens 2,0 m betragen, sofern nicht die Bestimmungen des 3.<br />
Abschnittes anzuwenden sind.<br />
3. Sie sind mit einem Telefon, einer Liege sowie einer Waschgelegenheit mit fließendem Kalt- und<br />
Warmwasser auszustatten.<br />
Sanitätsräume müssen weiters mit den erforderlichen Einrichtungen und Mitteln für eine rasche<br />
und wirksame Erste Hilfe ausgestattet sein (§ 26 Abs 4 ASchG).<br />
4. Die Raumtemperatur muß mindestens 21 °C betragen.<br />
Zu Beheizung mittels Gasverbrauchseinrichtungen für Flüssiggas siehe § 61<br />
Flüssiggas-Verordnung 2002.<br />
5. In der Nähe muß sich eine Toilette befinden.<br />
6. Sie dürfen durch andere Nutzungen (zB Lagerungen) nicht in ihrer Benutzbarkeit beeinträchtigt<br />
werden.<br />
In Sanitätsräumen ist das Rauchen verboten (§ 30 Abs 4 ASchG).<br />
Gegen die Nutzung ein und desselben Raumes als Zimmer für den/die ArbeitsmedizinerIn und als<br />
Sanitätsraum besteht seitens des ZAI kein Einwand (Erlass des ZAI vom 26.11.1997, Zl.<br />
61.300/40-2/97). Dieser Raum muss dann auch den Anforderungen an Arbeitsräume entsprechen.<br />
(3) Sanitätsräume müssen so gelegen sein, daß sie möglichst von allen Stellen der Arbeitsstätte mit<br />
einer Trage leicht erreicht werden können. Sie müssen nach Möglichkeit im Erdgeschoß liegen. Sie<br />
müssen als solche gekennzeichnet sein.<br />
Die Kennzeichnung ist nach der Kennzeichnungsverordnung durchzuführen.<br />
(4) Wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinne des § 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 für einen<br />
wirksamen Schutz der Arbeitnehmer/innen erforderlich ist, sind Zufahrtswege für Rettungskräfte<br />
einzurichten.<br />
(5) § 47 ist anzuwenden auf dem Abs. 1 nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Stichtag 31.<br />
Dezember 1983.<br />
Löschhilfen<br />
Der AG ist (nach § 76 Abs 3 Z 7 ASchG) verpflichtet, die Sicherheitsfachkraft bei der Organisation<br />
des Brandschutzes hinzuzuziehen.<br />
§ 42.<br />
(1) In jeder Arbeitsstätte müssen geeignete Löschhilfen, wie Löschwasser, Löschdecken, Löschsand,<br />
Wandhydranten, tragbare Feuerlöschgeräte oder fahrbare Feuerlöscher, in ausreichender Anzahl<br />
Informationssystem ArbeitnehmerInnenschutz Stand: 10.5.2006 � Joe Püringer Seite 43
ereitgestellt sein. Bei der Auswahl der geeigneten Löschhilfen und deren Anzahl ist insbesondere zu<br />
berücksichtigen:<br />
1. die Brandklassen der vorhandenen Einrichtungen und Materialien,<br />
2. das Brandverhalten der vorhandenen Einrichtungen und Materialien,<br />
3. die vorhandene Brandlast,<br />
4. die Nutzungsart der Arbeitsstätte und<br />
5. die Ausdehnung der Arbeitsstätte.<br />
(2) Unzulässig sind:<br />
1. Tetrachlorkohlenstoff als Löschmittel;<br />
Tetrachlormethan hat die CAS-Nr [56-23-5].<br />
2. in kleinen, engen oder schlecht lüftbaren Räumen:<br />
a) Halogenkohlenwasserstoffe als Löschmittel oder<br />
b) tragbare Feuerlöschgeräte mit Kohlendioxid als Löschmittel;<br />
3. in tiefgelegenen Räumen: Kohlendioxidlöschanlagen.<br />
(3) Abs. 2 Z 2 lit. a und Abs. 2 Z 3 gelten nicht, wenn durch geeignete Maßnahmen wie<br />
entsprechende Konzentrationen, Zutrittsbeschränkungen und Absaugungsmöglichkeit des Löschmittels,<br />
sichergestellt ist, daß Sicherheit und Gesundheit von Arbeitnehmer/inne/n auch im Einsatzfall nicht<br />
gefährdet werden.<br />
(4) Löschhilfen müssen jederzeit gebrauchsfähig, erforderlichenfalls gegen Einfrieren geschützt sowie<br />
leicht erreichbar sein. Die Löschhilfen oder deren Aufstellungsorte müssen gekennzeichnet sein.<br />
Die Kennzeichnung ist nach der Kennzeichnungsverordnung durchzuführen.<br />
Hinsichtlich der Prüfung der Löschgeräte siehe § 13.<br />
(5) Die Behörde hat besondere Brandschutzeinrichtungen, wie Brandmeldeanlagen oder stationäre<br />
Löschanlagen, vorzuschreiben, wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinne des § 12 Abs.<br />
1 Z 1 bis 5 für einen wirksamen Schutz der Arbeitnehmer/innen erforderlich ist.<br />
Die Behörde hat erforderlichenfalls auch Brandalarmanlagen (§ 12) vorzuschreiben.<br />
Unter Behörde ist die nach § 99 Abs 3 ASchG zuständige Behörde zu verstehen.<br />
Hinsichtlich der Prüfung der Brandmeldeanlagen und Löschanlagen siehe § 13.<br />
Brandalarmanlagen, die Außerbetriebsetzung von Brandalarmanlagen und die verpflichtenden<br />
Alarmübungen sind in § 12 geregelt.<br />
(6) Besondere Brandschutzeinrichtungen im Sinne des Abs. 5 dürfen nur außer Betrieb gesetzt<br />
werden, wenn andere geeignete Brandschutzmaßnahmen getroffen sind.<br />
Brandschutzbeauftragte und Brandschutzwarte<br />
Die Regelungen der <strong>AStV</strong> betr Brandschutzbeauftragte und -warte gelten nur für jene Beauftragte, die<br />
nach der <strong>AStV</strong> vorgeschrieben sind (nicht aber für solche, die nach dem jeweiligen Landesrecht<br />
bestellt sind; siehe Abs 7).<br />
Der AG ist (nach § 76 Abs 3 Z 7 ASchG) verpflichtet, die Sicherheitsfachkraft bei der Organisation<br />
des Brandschutzes hinzuzuziehen.<br />
§ 43.<br />
(1) Die Behörde hat die Bestellung eines/einer Brandschutzbeauftragten und erforderlichenfalls einer<br />
Ersatzperson vorzuschreiben, wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinne des § 12 Abs. 1<br />
Z 1 bis 5 für einen wirksamen Schutz der Arbeitnehmer/innen erforderlich ist.<br />
Informationssystem ArbeitnehmerInnenschutz Stand: 10.5.2006 � Joe Püringer Seite 44
Unter Behörde ist die nach § 99 Abs 3 ASchG zuständige Behörde zu verstehen.<br />
Abs 1 findet (gemäß Abs 7) keine Anwendung, wenn auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften<br />
anzunehmen ist, dass ein wirksamer Schutz der AN gewährleistet ist.<br />
Als Brandschutzbeauftragte/r muss nicht zwingend ein/e Betriebsangehörige/r bestellt werden; kann<br />
auch eine externe Person bestellt werden, da sie für eine entsprechende Organisation zu sorgen hat.<br />
(2) Als Brandschutzbeauftragte nach Abs. 1 dürfen nur Personen bestellt werden, die eine mindestens<br />
16stündige Ausbildung auf dem Gebiet des Brandschutzes nach den Richtlinien der<br />
Feuerwehrverbände oder Brandverhütungsstellen oder eine andere, zumindest gleichwertige<br />
einschlägige Ausbildung nachweisen können.<br />
Siehe dazu die Technische Richtlinie vorbeugender Brandschutz (TRVB) O 117 (Betrieblicher<br />
Brandschutz - Ausbildung).<br />
Vor der Bestellung und vor der Abberufung der für die Brandbekämpfung und Evakuierung<br />
zuständigen Personen (Brandschutzbeauftragte und Brandschutzwarte) hat der AG die SVP zu<br />
informieren. Die beabsichtigte Bestellung oder Abberufung ist mit den SVP außerdem zu beraten,<br />
außer wenn Belegschaftsorgane (zB Betriebsrat) errichtet sind oder wenn die Bestellung oder<br />
Abberufung im Arbeitsschutzausschuß behandelt wird (§ 11 Abs 5 ASchG). Wenn<br />
Belegschaftsorgane bestehen, sind die Beratungen mit diesen zu führen (§ 92a Abs 3 ArbVG) und die<br />
SVP lediglich vorher zu informieren. Bestehen weder Belegschaftsorgane noch SVP, so sind gemäß<br />
§ 13 Abs 2 ASchG alle AN zu informieren und die Angelegenheit ist mit allen AN zu beraten.<br />
Die Bestellung von Brandschutzbeauftragten (Brandschutzwarten) enthebt nicht den AG von seiner<br />
Verantwortlichkeit für die Einhaltung der ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften.<br />
(3) Brandschutzbeauftragte nach Abs. 1 sind zu folgenden Aufgaben heranzuziehen:<br />
1. Maßnahmen nach § 45 Abs. 2 bis 6,<br />
2. Information der Arbeitnehmer/innen über das Verhalten im Brandfall,<br />
Siehe dazu auch § 14.<br />
3. Durchführung der Eigenkontrolle im Sinne der einschlägigen Regeln der Technik,<br />
4. Bekämpfung von Entstehungsbränden mit Mitteln der ersten und erweiterten Löschhilfe,<br />
5. Evakuierung der Arbeitsstätte und<br />
6. Vorbereitung eines allfälligen Feuerwehreinsatzes.<br />
Die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten (Brandschutzwartes) enthebt nicht den AG von seiner<br />
Verantwortlichkeit für die Einhaltung der ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften.<br />
(4) Den Brandschutzbeauftragten ist während der Arbeitszeit ausreichend Zeit für die Wahrnehmung<br />
ihrer Aufgaben zu gewähren und sind alle dazu erforderlichen Mittel und Unterlagen zur Verfügung zu<br />
stellen. Sie sind mit den nötigen Befugnissen auszustatten.<br />
(5) Sofern es die Personenzahl oder die Ausdehnung der Arbeitsstätte erfordern, hat die Behörde<br />
zusätzlich die Bestellung der erforderlichen Anzahl von Brandschutzwarten und erforderlichenfalls<br />
von Ersatzpersonen vorzuschreiben. Brandschutzwarte haben die Aufgabe, den/die<br />
Brandschutzbeauftragte/n bei seinen/ihren Aufgaben zu unterstützen und innerhalb bestimmter örtlicher<br />
oder sachlicher Bereiche der Arbeitsstätte die Brandsicherheit zu überwachen.<br />
Unter Behörde ist die nach § 99 Abs 3 ASchG zuständige Behörde zu verstehen.<br />
(6) Als Brandschutzwarte dürfen nur Personen bestellt werden, die eine einschlägige Ausbildung einer<br />
Schulungseinrichtung nachweisen oder nachweislich vom Brandschutzbeauftragten mindestens sechs<br />
Stunden betriebsbezogen ausgebildet und unterwiesen wurden.<br />
Informationssystem ArbeitnehmerInnenschutz Stand: 10.5.2006 � Joe Püringer Seite 45
Siehe dazu die Technische Richtlinie vorbeugender Brandschutz (TRVB) O 117 (Betrieblicher<br />
Brandschutz - Ausbildung).<br />
(7) Abs. 1 bis 6 gelten nicht, wenn<br />
1. der/die Arbeitgeber/in auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften eine/n Brandschutzbeauftragte/n<br />
bestellt oder eine Betriebsfeuerwehr eingerichtet hat oder<br />
2. in der Arbeitsstätte eine freiwillige Betriebsfeuerwehr nach den Richtlinien der<br />
Landesfeuerwehrverbände eingerichtet ist.<br />
Brandschutzgruppe<br />
Der AG ist (nach § 76 Abs 3 Z 7 ASchG) verpflichtet, die Sicherheitsfachkraft bei der Organisation<br />
des Brandschutzes hinzuzuziehen.<br />
Der § 44 gilt nicht, wenn in der Arbeitsstätte eine Betriebsfeuerwehr nach den Bestimmungen des<br />
Abs 6 eingerichtet ist.<br />
§ 44.<br />
(1) Wenn es über § 43 hinausgehend für einen wirksamen Schutz der Arbeitnehmer/innen<br />
erforderlich ist, hat die Behörde zusätzlich die Aufstellung einer Brandschutzgruppe vorzuschreiben,<br />
wobei auch deren Stärke und Ausrüstung entsprechend den betrieblichen Erfordernissen festzulegen<br />
sind.<br />
Unter Behörde ist die nach § 99 Abs 3 ASchG zuständige Behörde zu verstehen.<br />
(2) Die Aufgaben der Brandschutzgruppe umfassen die Unterstützung des/der<br />
Brandschutzbeauftragten insbesondere bei<br />
1. der Evakuierung der Arbeitsstätte,<br />
2. der Bekämpfung von Entstehungsbränden mit Mitteln der ersten und erweiterten Löschhilfe und<br />
3. der Vorbereitung eines allfälligen Feuerwehreinsatzes.<br />
(3) Für jedes Mitglied der Brandschutzgruppe muß ein Ersatzmitglied bestellt werden. Die Auswahl ist<br />
so vorzunehmen, daß während der gesamten Betriebszeit eine ausreichende Anzahl an Mitgliedern<br />
oder Ersatzmitgliedern der Brandschutzgruppe in der Arbeitsstätte anwesend ist.<br />
(4) Als Mitglied oder Ersatzmitglied von Brandschutzgruppen dürfen nur Personen bestellt werden, die<br />
eine einschlägige mindestens zwölfstündige Ausbildung auf dem Gebiet des Brandschutzes nach den<br />
Richtlinien der Feuerwehrverbände oder Brandverhütungsstellen oder eine andere, zumindest<br />
gleichwertige einschlägige Ausbildung nachweisen können. Mitglieder und Ersatzmitglieder von<br />
Brandschutzgruppen müssen auf Grund des Brandschutzplanes mit örtlichen und betrieblichen<br />
Verhältnissen vertraut gemacht werden.<br />
Zur Ausbildung siehe die Technische Richtlinie vorbeugender Brandschutz (TRVB) O 117<br />
(Betrieblicher Brandschutz - Ausbildung).<br />
Am 1.1.1999 bereits bestellte Mitglieder (Ersatzmitglieder) müssen gemäß Abs 7 die Ausbildung iS<br />
des ersten Satzes nicht nachweisen.<br />
(5) Die Brandschutzgruppe muß mindestens einmal vierteljährlich eine Einsatzübung durchführen.<br />
Einsätze der Brandschutzgruppe gelten als Einsatzübung. Über Einsätze und Einsatzübungen sind im<br />
Brandschutzbuch Vormerke zu führen, die zu enthalten haben:<br />
1. Datum des Einsatz- oder Übungstages;<br />
2. Umfang des Einsatzes oder der Übung;<br />
3. Namen der Arbeitnehmer/innen, die teilgenommen haben.<br />
Informationssystem ArbeitnehmerInnenschutz Stand: 10.5.2006 � Joe Püringer Seite 46
(6) Abs. 1 bis 5 gelten nicht, wenn<br />
1. der/die Arbeitgeber/in auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften eine Betriebsfeuerwehr<br />
eingerichtet hat oder<br />
2. in der Arbeitsstätte eine freiwillige Betriebsfeuerwehr nach den Richtlinien der Feuerwehrverbände<br />
eingerichtet ist.<br />
(7) Abs. 4 erster Satz gilt nicht für Mitglieder und Ersatzmitglieder von Brandschutzgruppen, die bei<br />
Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestellt waren.<br />
Maßnahmen bei erhöhtem Brandschutz<br />
Der AG ist (nach § 76 Abs 3 Z 7 ASchG) verpflichtet, die Sicherheitsfachkraft bei der Organisation<br />
des Brandschutzes hinzuzuziehen.<br />
§ 45.<br />
(1) Die Maßnahmen nach Abs. 2 bis 6 sind zu treffen:<br />
1. in Arbeitsstätten, für die die Bestellung eines/einer Brandschutzbeauftragten (§ 43) oder einer<br />
Brandschutzgruppe (§ 44) nach dieser Verordnung oder, vor Inkrafttreten dieser Verordnung<br />
nach der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung, mit Bescheid vorgeschrieben wurde;<br />
2. in Arbeitsstätten, in denen der/die Arbeitgeber/in auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften einen<br />
Brandschutzbeauftragten bestellt oder eine Betriebsfeuerwehr eingerichtet hat;<br />
3. in Arbeitsstätten, in denen eine freiwillige Betriebsfeuerwehr nach den Richtlinien der<br />
Feuerwehrverbände eingerichtet ist.<br />
(2) Es ist eine Brandschutzordnung zu erstellen. In dieser sind die zur Brandverhütung und zur<br />
Brandbekämpfung erforderlichen technischen und organisatorischen Vorkehrungen und<br />
durchzuführenden Maßnahmen festzuhalten. Die Brandschutzordnung ist jährlich auf Richtigkeit und<br />
Vollständigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls zu ergänzen. Die Brandschutzordnung ist allen<br />
Arbeitnehmer/inne/n zur Kenntnis zu bringen. Die Brandschutzordnung ist Bestandteil des Sicherheitsund<br />
Gesundheitsschutzdokuments.<br />
Aus der Evaluierungpflicht kann sich zB auf Grund von (Beinahe-)Unfällen oder Änderungen in der<br />
Arbeitsstätte auch eine von diesem Jahresrhythmus abweichende zusätzliche Überarbeitung der<br />
Brandschutzordnung ergeben. Siehe auch § 2 Abs 3 Z 3 DOK-VO.<br />
(3) Es ist ein Brandschutzbuch zu führen. In diesem sind festzuhalten:<br />
1. die Ergebnisse der Eigenkontrolle und die getroffenen Maßnahmen zur Mängelbehebung,<br />
Dazu gehören zB auch die regelmäßigen Kontrollen, ob die Selbstschließmechanismen zB von<br />
Brandschutztüren ordnungsgemäß funktionieren (§ 7 Abs 2).<br />
2. die durchgeführten Überprüfungen und deren Ergebnisse,<br />
3. die durchgeführten Brandschutzübungen und<br />
4. alle Brände und deren Ursachen.<br />
(4) Es ist ein Brandschutzplan nach den einschlägigen Regeln der Technik in Zusammenarbeit mit<br />
dem örtlich zuständigen Feuerwehrkommando zu erstellen.<br />
Für den Brandschutzplan sind insbesondere die Önorm F 2031 (Planzeichen für Brandschutzpläne;<br />
Ausgabe 1.7.2002) und die Technische Richtlinie vorbeugender Brandschutz (TRVB) O 121 04<br />
maßgeblich.<br />
(5) Es sind mindestens einmal jährlich Brandalarm- und Räumungsübungen durchzuführen. Werden<br />
bei einer solchen Übung Mängel der Alarmeinrichtung festgestellt, ist die Übung nach höchstens drei<br />
Informationssystem ArbeitnehmerInnenschutz Stand: 10.5.2006 � Joe Püringer Seite 47
Monaten zu wiederholen.<br />
(6) Alle Arbeitnehmer/innen, die in jenen Bereichen beschäftigt werden, in denen die den erhöhten<br />
Brandschutz begründenden Verhältnisse vorliegen, sind in der ordnungsgemäßen Handhabung der<br />
Löschgeräte zu unterweisen.<br />
6. Abschnitt<br />
Gebäude auf Baustellen<br />
Der 6. Abschnitt gilt (gemäß § 1 Abs 5) für Gebäude auf Baustellen, in denen ständige Arbeitsplätze<br />
eingerichtet sind.<br />
Für Gebäude auf Baustellen enthält das ASchG allgemeine Bestimmungen in § 24 Abs 4, § 25 Abs 9<br />
und § 26 Abs 6.<br />
Mit Inkrafttreten der <strong>AStV</strong> (1.1.1999) gelten für Gebäude auf Baustellen<br />
� die Bestimmungen der BauV (da mit § 48 Abs 1 der § 1 Abs 4 BauV, der Arbeitsräume auf<br />
Baustellen, wie Baustellenbüros, Werkstätten und Lagerräume, von der Geltung der BauV<br />
ausnahm, aufgehoben wird) und zusätzlich<br />
� die im folgenden § 46 angeführten Bestimmungen der <strong>AStV</strong>.<br />
Gebäude und Arbeitsräume auf Baustellen<br />
§ 46.<br />
(1) Unbeschadet der Bauarbeiterschutzverordnung – BauV, BGBl. Nr. 340/1994, zuletzt geändert<br />
durch BGBl. II Nr. 121/1998, gelten für Räume auf oder im Zusammenhang mit Baustellen, in denen<br />
ständige Arbeitsplätze im Sinne des § 1 Abs. 4 eingerichtet sind, wie Baustellenbüros, Werkstätten<br />
oder Lagerräume, folgende Bestimmungen dieser Verordnung:<br />
1. für die Bodenfläche: § 24 Abs. 2;<br />
2. für Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung: § 25 Abs. 1 und 5, soweit dies technisch möglich ist;<br />
3. für die natürliche Lüftung: § 26 Abs. 1 und 5;<br />
4. für die mechanische Be- und Entlüftung: § 27 Abs. 1, 6 und 7;<br />
5. für die Raumtemperatur: § 28 Abs. 1 und 3 und § 30 Abs. 3 Z 7 (richtig: § 30 Abs 4 Z 7);<br />
6. für die künstliche Beleuchtung: § 29.<br />
(2) Als Arbeitsräume im Sinne des Abs. 1 dürfen nur Räume verwendet werden, deren lichte Höhe<br />
mindestens 2,5 m beträgt. Abweichend davon dürfen Container und ähnliche Einrichtungen mit<br />
folgenden lichten Höhen als Arbeitsräume verwendet werden:<br />
1. 2,2 m, sofern in dem Arbeitsraum seiner Nutzungsart nach nur kurzfristige Tätigkeiten<br />
durchzuführen sind,<br />
2. 2,3 m im Scheitel bei Baustellenwagen,<br />
3. im übrigen 2,3 m.<br />
(3) Weiters gelten für Gebäude, in denen Räume im Sinne des Abs. 1 eingerichtet sind, folgende<br />
Bestimmungen dieser Verordnung:<br />
1. für Verkehrswege: § 2 Abs. 1 Z 3, Abs. 3 und Abs. 6;<br />
2. für Ausgänge: § 3 Abs. 1 und 3;<br />
3. für die Beleuchtung: § 5 Abs. 2 Z 3, wobei erforderlichenfalls stoßsichere tragbare Lichtquellen zur<br />
Verfügung zu stellen sind;<br />
Informationssystem ArbeitnehmerInnenschutz Stand: 10.5.2006 � Joe Püringer Seite 48
Die tragbaren Lichtquellen müssen betriebsbereit sein.<br />
4. für Türen und Tore: § 7 Abs. 1;<br />
5. für Fußböden, Wände und Decken: § 6 Abs. 1, 3 und 4;<br />
6. für Fenster, Lichtkuppeln und Glasdächer: § 8;<br />
7. für Laderampen: § 11 Abs. 6;<br />
8. für die barrierefreie Gestaltung: § 15 Abs. 1;<br />
9. für den baulichen Brandschutz: § 16 Abs. 1;<br />
10. für Fluchtwege und Notausgänge: § 19 Abs. 1 und 2 und § 20 Abs. 1 und 2.<br />
7. Abschnitt<br />
Übergangs- und Schlußbestimmungen<br />
Übergangsbestimmungen<br />
§ 47.<br />
(1) Arbeitsstätten, die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung genutzt wurden und deren<br />
vorhandene Ausführung einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung nicht entspricht, dürfen weiterhin<br />
genutzt werden, wenn<br />
1. diese Verordnung hinsichtlich der betreffenden Bestimmung auf § 47 verweist,<br />
2. der vom Verweis auf § 47 erfaßte Teil der Arbeitsstätte in der tatsächlich vorhandenen Ausführung<br />
bereits seit dem jeweils angegebenen Stichtag besteht, und<br />
3. seit dem jeweils angegebenen Stichtag stets eine Nutzung als Arbeitsstätte, und, sofern es sich um<br />
Bestimmungen des 3. Abschnittes handelt, auch eine Nutzung als Arbeitsraum gegeben war.<br />
Die <strong>AStV</strong> trat mit 1.1.1999 in Kraft.<br />
Bezüglich der Teile von Arbeitsstätten (Beschaffenheitseigenschaften von Arbeitsstätten), für die<br />
die Übergangsbestimmungen des § 47 anwendbar sind, siehe die entsprechende Übersicht.<br />
(2) Abs. 1 wird durch einen Wechsel in der Person des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin nicht berührt.<br />
(3) Abs. 1 wird grundsätzlich auch nicht berührt, wenn sich nach dem jeweiligen Stichtag die in Z 1<br />
bis 5 angeführten Verhältnisse in der Arbeitsstätte ändern. Hat eine solche Änderung jedoch zur Folge,<br />
daß die tatsächlich vorhandene Ausführung des vom Verweis auf § 47 erfaßten Teils der Arbeitsstätte<br />
für einen wirksamen Schutz der Arbeitnehmer/innen nicht mehr ausreicht, hat die Behörde die<br />
erforderlichen Maßnahmen mit Bescheid vorzuschreiben. Eine solche Änderung kann betreffen:<br />
1. die Art der Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren,<br />
2. die Art oder Menge der vorhandenen Arbeitsstoffe,<br />
3. die vorhandenen Einrichtungen oder Arbeitsmittel,<br />
4. die Lage, die Abmessungen, die bauliche Gestaltung oder die Nutzungsart der Arbeitsstätte oder<br />
5. die höchstmögliche Anzahl der in der Arbeitsstätte anwesenden Personen.<br />
Unter Behörde ist die nach § 99 Abs 3 ASchG zuständige Behörde zu verstehen.<br />
(4) Abs. 1 gilt solange, als der konkrete, vom Verweis auf § 47 erfaßte Teil der Arbeitsstätte in der<br />
tatsächlich vorhandenen Ausführung weiterbesteht. Wird dieser Teil jedoch erneuert oder hinsichtlich<br />
der vom Verweis auf § 47 erfaßten Ausführung verändert, ist die Erneuerung oder Veränderung<br />
entsprechend den Anforderungen dieser Verordnung vorzunehmen.<br />
(5) Abs. 1 gilt nicht, wenn<br />
Informationssystem ArbeitnehmerInnenschutz Stand: 10.5.2006 � Joe Püringer Seite 49
1. aus einem vor Inkrafttreten dieser Verordnung erlassenen rechtskräftigen Bescheid hervorgeht,<br />
daß die tatsächlich vorhandene Ausführung des vom Verweis auf § 47 erfaßten Teils der<br />
Arbeitsstätte unzulässig ist oder<br />
2. nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Änderung der Nutzungsart der Arbeitsstätte erfolgt,<br />
durch die eine Bewilligungspflicht im Sinne der §§ 92 oder 93 ASchG begründet wird.<br />
Die <strong>AStV</strong> trat mit 1.1.1999 in Kraft.<br />
Eine Arbeitsstättenbewilligung ist im allgemeinen für Arbeitsstätten erforderlich, die infolge der Art<br />
der Betriebseinrichtungen, der Arbeitsmittel, der verwendeten Arbeitsstoffe oder Arbeitsverfahren in<br />
besonderem Maße eine Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit der AN bewirken können.<br />
(6) Arbeitsstätten, für die vor Inkrafttreten dieser Verordnung mit Bescheid eine<br />
Ausnahmegenehmigung im Sinne des § 126 Abs. 1 oder 2 ASchG erteilt wurde, dürfen entsprechend<br />
diesem Bescheid weiterhin genutzt werden.<br />
(7) Auf Arbeitsstätten, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß § 27 Abs. 1 oder 2 des<br />
Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, oder gemäß § 92 Abs. 1 oder § 93 Abs. 2 ASchG<br />
genehmigt wurden, sind die Bestimmungen dieser Verordnung nur insoweit anzuwenden, als nicht der<br />
Genehmigungsbescheid anderes vorsieht.<br />
Der Abs 7 kommt nur für Arbeitsstätten in Betracht, für welche eine Bewilligung durch Bescheid<br />
erteilt wurde. Dabei entsprach § 27 Abs. 1 Arbeitnehmerschutzgesetz [von 1972] inhaltlich dem § 92<br />
Abs 1 ASchG; eine Konkretisierung erfolgt durch die (gemäß § 117 ASchG weiter in Geltung<br />
stehende) Verordnung über die Betriebsbewilligung nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz. § 27 Abs. 2<br />
Arbeitnehmerschutzgesetz [von 1972] entsprach inhaltlich grob dem § 93 Abs 2 ASchG.<br />
(8) Bescheide, durch die weitergehende Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer/innen gemäß §<br />
94 Abs. 3 oder 4 ASchG vorgeschrieben wurden, bleiben unberührt.<br />
Schlußbestimmungen<br />
§ 48.<br />
(1) § 1 Abs. 4 der Bauarbeiterschutzverordnung – BauV, BGBl. Nr. 340/1994, zuletzt geändert durch<br />
BGBl. II Nr. 121/1998, tritt außer Kraft.<br />
(2) Gemäß § 95 Abs. 2 ASchG wird festgestellt, daß in § 25 Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 3 und Abs. 7 sowie<br />
in § 46 Abs. 2 dieser Verordnung Abweichungen von § 22 Abs. 6 und § 118 Abs. 1 ASchG festgelegt<br />
werden.<br />
(3) Gemäß § 106 Abs. 2, § 107 Abs. 2 und 3 sowie § 108 Abs. 1 ASchG wird festgestellt, daß<br />
gleichzeitig mit dieser Verordnung § 21 Abs. 5 ASchG, § 25 Abs. 4 erster Satz und Abs. 5 ASchG<br />
sowie § 28 Abs. 3 ASchG in Kraft treten.<br />
(4) Gemäß § 125 Abs. 8 ASchG wird festgestellt, daß mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft<br />
treten:<br />
1. folgende gemäß § 106 Abs. 3 und § 118 Abs. 1 erster Satz ASchG als Bundesgesetz geltende<br />
Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV): § 3; § 4; § 6 Abs. 1 bis<br />
Abs. 3, in Abs. 4 der dritte und vierte Satz sowie Abs. 6 bis Abs. 8; § 7 Abs. 1 bis Abs. 3 und Abs.<br />
5; § 8; § 9; § 10; § 11; § 12; § 13; § 14 Abs. 1; § 15; § 18 Abs. 1 bis Abs. 5 und in Abs. 6 der<br />
zweite Satz; § 19 Abs. 1 und Abs. 2; § 21; § 22 Abs. 1 bis Abs. 4 und Abs. 7; § 23; § 24; § 25; §<br />
26 Abs. 1 bis Abs. 9 und Abs. 11 bis Abs. 15; § 27 Abs. 1; § 28 Abs. 1; § 63; § 64 in Abs. 1 der<br />
erste und zweite Satz, Abs. 2 und Abs. 3, in Abs. 4 und Abs. 5 jeweils der erste Satz, Abs. 7 und<br />
Informationssystem ArbeitnehmerInnenschutz Stand: 10.5.2006 � Joe Püringer Seite 50
in Abs. 8 der erste Satz.<br />
2. sämtliche gemäß § 106 Abs. 4 bis 7 ASchG weitergeltenden Bestimmungen der Allgemeinen<br />
Dienstnehmerschutzverordnung (ADSV);<br />
3. folgende gemäß § 107 ASchG als Bundesgesetz geltende Bestimmungen der Allgemeinen<br />
Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV): § 76 Abs. 1 bis Abs. 5 und Abs. 7; § 77; § 78; § 79; § 81<br />
Abs. 1, Abs. 2 mit Ausnahme des letzten Satzes, Abs. 3 bis Abs. 7; § 82;<br />
4. folgende gemäß § 108 ASchG als Bundesgesetz geltende Bestimmungen der Allgemeinen<br />
Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV): § 83 Abs. 1; § 84 Abs. 1, Abs. 3, in Abs. 4 der erste Satz<br />
sowie Abs. 5 und Abs. 6; § 85 Abs. 2 bis Abs. 5; § 86 Abs. 1 bis Abs. 3, Abs. 5, Abs. 7 bis Abs.<br />
9; § 87 Abs. 1, mit Ausnahme des letzten Satzes, sowie Abs. 2 bis Abs. 6; § 88;<br />
5. folgende gemäß § 109 ASchG als Bundesgesetz geltende Bestimmungen der Allgemeinen<br />
Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV): § 22 Abs. 6; § 27 in Abs. 2 der erste Satz;<br />
6. folgende gemäß § 111 Abs. 1 ASchG als Bundesgesetz geltende Bestimmungen:<br />
a) § 16 Abs. 3 der Verordnung BGBl. Nr. 183/1923;<br />
b) § 9 Abs. 3 der Verordnung BGBl. Nr. 184/1923;<br />
c) § 14 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 185/1923.<br />
(5) Folgende gemäß §§ 106 bis 108 ASchG als Bundesgesetz geltende Bestimmungen der<br />
Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) werden durch diese Verordnung nicht berührt:<br />
1. § 6 in Abs. 4 der erste und zweite Satz und Abs. 5; § 7 Abs. 4; § 14 Abs. 2 und Abs. 3; § 22 Abs.<br />
5; § 26 Abs. 10; § 28 Abs. 2 bis 5; § 18 in Abs. 6 der erste Satz; § 64 in Abs. 1 der dritte Satz, in<br />
Abs. 4 der zweite Satz, in Abs. 5 der zweite und dritte Satz, Abs. 6 und in Abs. 8 der zweite und<br />
dritte Satz;<br />
2. § 74; § 75; § 76 Abs. 6 und Abs. 8; § 81 in Abs. 2 der letzte Satz; § 81 Abs. 8;<br />
3. § 84 in Abs. 4 der zweite Satz; § 86 Abs. 6; § 87 in Abs. 1 der letzte Satz.<br />
Auch § 83 Abs 2 AAV gilt weiter.<br />
(6) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1999 in Kraft.<br />
Informationssystem ArbeitnehmerInnenschutz Stand: 10.5.2006 � Joe Püringer Seite 51
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Endnoten<br />
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales, mit der Anforderungen an<br />
Arbeitsstätten und an Gebäuden auf Baustellen festgelegt und die Bauarbeiterschutzverordnung<br />
geändert wird (<strong>Arbeitsstättenverordnung</strong> - <strong>AStV</strong>)<br />
Informationssystem ArbeitnehmerInnenschutz Stand: 10.5.2006 � Joe Püringer Seite 52