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AStV - Arbeitsstättenverordnung - ISG

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Verqualmen im Brandfall verhindern.<br />

Erlaubte Abweichung von Abs 1: Vor dem oder am 31.12.1983 bestehende Bereiche in seit damals<br />

genutzten Arbeitsstätten dürfen (gemäß Abs 2) nach Maßgabe des § 47 weiter genutzt werden.<br />

(2) § 47 ist anzuwenden auf dem Abs. 1 nicht entsprechende Bereiche mit Stichtag 31. Dezember<br />

1983.<br />

Stiegenhaus<br />

§ 22.<br />

(1) Werden mehr als zwei Geschoße überwiegend als Arbeitsstätten genutzt, gilt folgendes:<br />

1. Die Geschoße müssen durch mindestens ein durchgehendes Stiegenhaus verbunden sein.<br />

Als Geschoße gelten gemäß Abs 3 das Erdgeschoß sowie Ober- und Untergeschoße.<br />

Erlaubte Abweichung: Vor dem oder am 31.12.1983 bestehende Stiegen in seit damals<br />

genutzten Arbeitsstätten dürfen (gemäß Abs 4) nach Maßgabe des § 47 weiter genutzt werden.<br />

2. Dieses Stiegenhaus muß den Anforderungen nach § 21 entsprechen.<br />

§ 21 normiert die Anforderungen an gesicherte Fluchtbereiche.<br />

Erlaubte Abweichung: Vor dem oder am 31.12.1983 bestehende Stiegenhäuser in seit damals<br />

genutzten Arbeitsstätten dürfen (gemäß Abs 4) nach Maßgabe des § 47 weiter genutzt werden.<br />

3. Erforderlichenfalls ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß Personen im Gefahrenfall<br />

nicht am Ausgang des Stiegenhauses vorbeilaufen können.<br />

Geeignet werden jedenfalls bauliche Maßnahmen sein. Eine bloße Kennzeichnung odgl wird in<br />

der Regel nicht ausreichen.<br />

(2) In Stiegenhäusern, die mehr als fünf Geschoße miteinander verbinden, müssen<br />

1. Wände, Decken, Fußböden und Stiegen abweichend von § 21 Abs. 1 Z 2 mindestens<br />

brandbeständig ausgeführt sein und<br />

Als Geschoße gelten gemäß Abs 3 das Erdgeschoß sowie Ober- und Untergeschoße.<br />

Die Eigenschaft brandbeständig bedeutet eine Brandwiderstandsdauer von mindestens 90<br />

Minuten.<br />

2. Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen abweichend von § 21 Abs. 1 Z 3 aus nicht<br />

brennbaren Materialien bestehen.<br />

Erlaubte Abweichung von Abs 2: Vor dem oder am 31.12.1983 bestehende Stiegenhäuser in seit<br />

damals genutzten Arbeitsstätten dürfen (gemäß Abs 4) nach Maßgabe des § 47 weiter genutzt<br />

werden.<br />

(3) Als Geschoße gelten das Erdgeschoß sowie Ober- und Untergeschoße.<br />

(4) § 47 ist anzuwenden auf:<br />

1. dem Abs. 1 Z 1 nicht entsprechende Stiegen mit Stichtag 31. Dezember 1983;<br />

2. dem Abs. 1 Z 2 oder dem Abs. 2 Z 1 oder 2 nicht entsprechende Stiegenhäuser mit Stichtag 31.<br />

Dezember 1983.<br />

3. Abschnitt<br />

Anforderungen an Arbeitsräume<br />

Der 3. Abschnitt gilt (gemäß § 1 Abs 4) für Räume, in denen mindestens ein ständiger Arbeitsplatz<br />

Informationssystem ArbeitnehmerInnenschutz Stand: 10.5.2006 � Joe Püringer Seite 22

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