AStV - Arbeitsstättenverordnung - ISG
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ist. Jedoch sind Lagerräume, Kopierräume, Archivräume usw Arbeitsräume, auch wenn dort nur<br />
kurzdauernde Arbeiten durchgeführt werden.<br />
(5) Der 6. Abschnitt dieser Verordnung gilt für Gebäude auf Baustellen, in denen ständige<br />
Arbeitsplätze eingerichtet sind.<br />
1. Abschnitt<br />
Allgemeine Bestimmungen für Arbeitsstätten<br />
Wenn in einem Teilbereich eines Gebäudes eine Arbeitsstätte eingerichtet wird, müssen (gemäß § 1<br />
Abs 2) auch die außerhalb dieser Arbeitsstätte gelegenen Teile des Gebäudes, die von AN benutzt<br />
werden, dem 1. Abschnitt entsprechen. Für bestimmte bereits vor 1.1.1999 genutzte Arbeitsstätten<br />
sind ggfs am Ende des jeweiligen Paragraphen in Verbindung mit § 47 Ausnahmen vorgesehen.<br />
Für Arbeitsstätten sind jedenfalls auch die Bestimmungen der §§ 21 und 24 ASchG einzuhalten.<br />
Verkehrswege<br />
§ 2.<br />
(1) Verkehrswege sind so zu gestalten und freizuhalten, daß sie, sofern nicht die Bestimmungen über<br />
Fluchtwege anzuwenden sind, folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:<br />
1. Verkehrswege ohne Fahrzeugverkehr: 1,0 m;<br />
Erlaubte Abweichung: Vor dem oder am 31.12.1951 bestehende Verkehrswege in seit damals<br />
genutzten Arbeitsstätten dürfen (gemäß Abs 10) nach Maßgabe des § 47 weiter genutzt werden.<br />
2. Durchgänge zwischen Lagerungen, Möbeln, Maschinen oder sonstigen Betriebseinrichtungen,<br />
ferner Bedienungsstiegen und -stege: 0,6 m;<br />
3. Verkehrswege mit Fahrzeug- und Fußgängerverkehr: die maximale für den betreffenden<br />
Verkehrsweg vorgesehene Fahrzeugbreite bzw. Breite der Ladung plus beidseits je 0,5 m;<br />
4. Fahrtreppen und Fahrsteige: 0,6 m.<br />
Bezüglich der Bestimmungen über Fluchtwege siehe § 17 bis § 19.<br />
(2) Abweichend von Abs. 1 Z 1 sind in Arbeitsstätten in Containern, Wohnwagen oder sonstigen<br />
ähnlichen Einrichtungen Verkehrswege mit einer nutzbaren Mindestbreite von 0,8 m zu gestalten.<br />
(3) Die Begrenzungen von Verkehrswegen sind zu kennzeichnen, wenn der Raum, durch den der<br />
Verkehrsweg führt,<br />
1. eine Bodenfläche von mehr als 1000 m² aufweist, soweit die Betriebsverhältnisse eine solche<br />
Kennzeichnung zulassen, oder<br />
2. so eingerichtet ist oder genutzt wird, daß dies zum Schutz der Arbeitnehmer/innen erforderlich ist.<br />
(4) Verkehrswege sind so zu gestalten, daß sie auf ihrer tatsächlichen nutzbaren Gesamtbreite eine<br />
lichte Höhe von mindestens 2,0 m aufweisen.<br />
(5) Rampen mit Fußgängerverkehr sind so zu gestalten, daß sie keine größere Neigung als 1:10<br />
aufweisen.<br />
(6) Der Abstand, in dem Verkehrswege mit Fahrzeugverkehr an Türen, Toren, Durchgängen oder<br />
Treppenaustritten vorbeiführen, ist so zu bemessen, daß diese gefahrlos benutzt werden können. Wenn<br />
dieser Abstand 1,0 m unterschreitet, sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um eine Gefährdung zu<br />
Informationssystem ArbeitnehmerInnenschutz Stand: 10.5.2006 � Joe Püringer Seite 4