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AStV - Arbeitsstättenverordnung - ISG

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ist. Jedoch sind Lagerräume, Kopierräume, Archivräume usw Arbeitsräume, auch wenn dort nur<br />

kurzdauernde Arbeiten durchgeführt werden.<br />

(5) Der 6. Abschnitt dieser Verordnung gilt für Gebäude auf Baustellen, in denen ständige<br />

Arbeitsplätze eingerichtet sind.<br />

1. Abschnitt<br />

Allgemeine Bestimmungen für Arbeitsstätten<br />

Wenn in einem Teilbereich eines Gebäudes eine Arbeitsstätte eingerichtet wird, müssen (gemäß § 1<br />

Abs 2) auch die außerhalb dieser Arbeitsstätte gelegenen Teile des Gebäudes, die von AN benutzt<br />

werden, dem 1. Abschnitt entsprechen. Für bestimmte bereits vor 1.1.1999 genutzte Arbeitsstätten<br />

sind ggfs am Ende des jeweiligen Paragraphen in Verbindung mit § 47 Ausnahmen vorgesehen.<br />

Für Arbeitsstätten sind jedenfalls auch die Bestimmungen der §§ 21 und 24 ASchG einzuhalten.<br />

Verkehrswege<br />

§ 2.<br />

(1) Verkehrswege sind so zu gestalten und freizuhalten, daß sie, sofern nicht die Bestimmungen über<br />

Fluchtwege anzuwenden sind, folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:<br />

1. Verkehrswege ohne Fahrzeugverkehr: 1,0 m;<br />

Erlaubte Abweichung: Vor dem oder am 31.12.1951 bestehende Verkehrswege in seit damals<br />

genutzten Arbeitsstätten dürfen (gemäß Abs 10) nach Maßgabe des § 47 weiter genutzt werden.<br />

2. Durchgänge zwischen Lagerungen, Möbeln, Maschinen oder sonstigen Betriebseinrichtungen,<br />

ferner Bedienungsstiegen und -stege: 0,6 m;<br />

3. Verkehrswege mit Fahrzeug- und Fußgängerverkehr: die maximale für den betreffenden<br />

Verkehrsweg vorgesehene Fahrzeugbreite bzw. Breite der Ladung plus beidseits je 0,5 m;<br />

4. Fahrtreppen und Fahrsteige: 0,6 m.<br />

Bezüglich der Bestimmungen über Fluchtwege siehe § 17 bis § 19.<br />

(2) Abweichend von Abs. 1 Z 1 sind in Arbeitsstätten in Containern, Wohnwagen oder sonstigen<br />

ähnlichen Einrichtungen Verkehrswege mit einer nutzbaren Mindestbreite von 0,8 m zu gestalten.<br />

(3) Die Begrenzungen von Verkehrswegen sind zu kennzeichnen, wenn der Raum, durch den der<br />

Verkehrsweg führt,<br />

1. eine Bodenfläche von mehr als 1000 m² aufweist, soweit die Betriebsverhältnisse eine solche<br />

Kennzeichnung zulassen, oder<br />

2. so eingerichtet ist oder genutzt wird, daß dies zum Schutz der Arbeitnehmer/innen erforderlich ist.<br />

(4) Verkehrswege sind so zu gestalten, daß sie auf ihrer tatsächlichen nutzbaren Gesamtbreite eine<br />

lichte Höhe von mindestens 2,0 m aufweisen.<br />

(5) Rampen mit Fußgängerverkehr sind so zu gestalten, daß sie keine größere Neigung als 1:10<br />

aufweisen.<br />

(6) Der Abstand, in dem Verkehrswege mit Fahrzeugverkehr an Türen, Toren, Durchgängen oder<br />

Treppenaustritten vorbeiführen, ist so zu bemessen, daß diese gefahrlos benutzt werden können. Wenn<br />

dieser Abstand 1,0 m unterschreitet, sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um eine Gefährdung zu<br />

Informationssystem ArbeitnehmerInnenschutz Stand: 10.5.2006 � Joe Püringer Seite 4

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