AStV - Arbeitsstättenverordnung - ISG
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5. Für jede/n Arbeitnehmer/in muß ein versperrbarer Kasten und ein Bett mit Bettzeug zur Verfügung<br />
stehen. Etagenbetten sind nicht zulässig.<br />
6. Schlafräume müssen versperrbar sein. Sie müssen nach Geschlechtern getrennt benutzbar sein<br />
und auch gesonderte Zugänge haben.<br />
7. Es müssen Einrichtungen zum Zubereiten und Wärmen sowie zum Kühlen von Speisen und<br />
Getränken zur Verfügung stehen.<br />
8. Es müssen Mittel für die Erste Hilfe zur Verfügung stehen.<br />
9. Es müssen geeignete Einrichtungen zum Trocknen nasser Kleidung zur Verfügung stehen.<br />
10. Sofern Raucher und Nichtraucher nicht in getrennten Räumen untergebracht sind, ist das<br />
Rauchen zu untersagen.<br />
Der AG hat für die Einhaltung des Verbotes zu sorgen. Günstiger kann es sein, RaucherInnen<br />
nicht im selben Wohnraum wie NichtraucherInnen unterzubringen und bestimmte Wohnräume<br />
zur Vermeidung der Schadstoffausdünstung aus Vorhängen, Wänden und anderen Oberflächen<br />
mit Rauchverbot zu belegen und NichtraucherInnen vorzubehalten.<br />
11. Den Arbeitnehmer/inne/n müssen geeignete Duschen, Waschgelegenheiten und Toiletten zur<br />
Verfügung stehen. Hinsichtlich Anzahl und Beschaffenheit gelten §§ 32 bis 34 sinngemäß.<br />
Wohnräume müssen entsprechend ihrer Zweckbestimmung bemessen und ausgestattet sein, den<br />
hygienischen Anforderungen entsprechen, angemessene raumklimatische Verhältnisse aufweisen<br />
und ausreichend be- und entlüftet sein (§ 28 Abs 7 ASchG).<br />
Werks- und Dienstwohnungen gelten nicht als Wohnräume iS dieser Bestimmungen (§ 28 Abs 8<br />
ASchG).<br />
Benutzbarkeit von sanitären Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen<br />
§ 38.<br />
Es ist dafür zu sorgen, daß Toiletten, Wasch- und Umkleideräume sowie Aufenthalts-, Bereitschaftsund<br />
Wohnräume durch andere Nutzungen (zB Lagerungen) nicht in ihrer Benutzbarkeit beeinträchtigt<br />
werden.<br />
5. Abschnitt<br />
Erste Hilfe und Brandschutz<br />
Weiters gelten bzgl der Ersten Hilfe:<br />
§ 81 Abs 2 letzter Satz AAV für Tätigkeiten an auswärtigen Arbeitsstellen;<br />
§ 81 Abs 8 AAV für Räume, in denen giftige oder ätzende Arbeitsstoffe verwendet werden.<br />
Weiters gelten bzgl des Brandschutzes:<br />
§ 74 AAV (Rauchverbot, Verbot der Verwendung von offenem Feuer und Licht);<br />
§ 75 AAV (brennbare Abfälle und Rückstände);<br />
§ 76 Abs 6 AAV für Arbeitsstätten mit besonders brandgefährlichen oder explosionsgefährlichen<br />
Arbeitsvorgängen oder Arbeitsverfahren;<br />
§ 76 Abs 8 AAV für Schweiß-, Schneide- und Lötarbeiten sowie Arbeiten mit Trennschleifmaschinen<br />
in der Nähe von brennbaren oder entzündlichen Materialien.<br />
Eine wesentliche grundlegende Maßnahme zur Vorsorge für Erste Hilfe und Brandschutz stellt die<br />
Information aller betroffenen AN gemäß § 14 dar. Der AG hat die AN zu informieren über<br />
� die Standorte der Einrichtungen für die Erste-Hilfe-Leistung,<br />
Informationssystem ArbeitnehmerInnenschutz Stand: 10.5.2006 � Joe Püringer Seite 40