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AStV - Arbeitsstättenverordnung - ISG

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5. Für jede/n Arbeitnehmer/in muß ein versperrbarer Kasten und ein Bett mit Bettzeug zur Verfügung<br />

stehen. Etagenbetten sind nicht zulässig.<br />

6. Schlafräume müssen versperrbar sein. Sie müssen nach Geschlechtern getrennt benutzbar sein<br />

und auch gesonderte Zugänge haben.<br />

7. Es müssen Einrichtungen zum Zubereiten und Wärmen sowie zum Kühlen von Speisen und<br />

Getränken zur Verfügung stehen.<br />

8. Es müssen Mittel für die Erste Hilfe zur Verfügung stehen.<br />

9. Es müssen geeignete Einrichtungen zum Trocknen nasser Kleidung zur Verfügung stehen.<br />

10. Sofern Raucher und Nichtraucher nicht in getrennten Räumen untergebracht sind, ist das<br />

Rauchen zu untersagen.<br />

Der AG hat für die Einhaltung des Verbotes zu sorgen. Günstiger kann es sein, RaucherInnen<br />

nicht im selben Wohnraum wie NichtraucherInnen unterzubringen und bestimmte Wohnräume<br />

zur Vermeidung der Schadstoffausdünstung aus Vorhängen, Wänden und anderen Oberflächen<br />

mit Rauchverbot zu belegen und NichtraucherInnen vorzubehalten.<br />

11. Den Arbeitnehmer/inne/n müssen geeignete Duschen, Waschgelegenheiten und Toiletten zur<br />

Verfügung stehen. Hinsichtlich Anzahl und Beschaffenheit gelten §§ 32 bis 34 sinngemäß.<br />

Wohnräume müssen entsprechend ihrer Zweckbestimmung bemessen und ausgestattet sein, den<br />

hygienischen Anforderungen entsprechen, angemessene raumklimatische Verhältnisse aufweisen<br />

und ausreichend be- und entlüftet sein (§ 28 Abs 7 ASchG).<br />

Werks- und Dienstwohnungen gelten nicht als Wohnräume iS dieser Bestimmungen (§ 28 Abs 8<br />

ASchG).<br />

Benutzbarkeit von sanitären Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen<br />

§ 38.<br />

Es ist dafür zu sorgen, daß Toiletten, Wasch- und Umkleideräume sowie Aufenthalts-, Bereitschaftsund<br />

Wohnräume durch andere Nutzungen (zB Lagerungen) nicht in ihrer Benutzbarkeit beeinträchtigt<br />

werden.<br />

5. Abschnitt<br />

Erste Hilfe und Brandschutz<br />

Weiters gelten bzgl der Ersten Hilfe:<br />

§ 81 Abs 2 letzter Satz AAV für Tätigkeiten an auswärtigen Arbeitsstellen;<br />

§ 81 Abs 8 AAV für Räume, in denen giftige oder ätzende Arbeitsstoffe verwendet werden.<br />

Weiters gelten bzgl des Brandschutzes:<br />

§ 74 AAV (Rauchverbot, Verbot der Verwendung von offenem Feuer und Licht);<br />

§ 75 AAV (brennbare Abfälle und Rückstände);<br />

§ 76 Abs 6 AAV für Arbeitsstätten mit besonders brandgefährlichen oder explosionsgefährlichen<br />

Arbeitsvorgängen oder Arbeitsverfahren;<br />

§ 76 Abs 8 AAV für Schweiß-, Schneide- und Lötarbeiten sowie Arbeiten mit Trennschleifmaschinen<br />

in der Nähe von brennbaren oder entzündlichen Materialien.<br />

Eine wesentliche grundlegende Maßnahme zur Vorsorge für Erste Hilfe und Brandschutz stellt die<br />

Information aller betroffenen AN gemäß § 14 dar. Der AG hat die AN zu informieren über<br />

� die Standorte der Einrichtungen für die Erste-Hilfe-Leistung,<br />

Informationssystem ArbeitnehmerInnenschutz Stand: 10.5.2006 � Joe Püringer Seite 40

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