AStV - Arbeitsstättenverordnung - ISG
AStV - Arbeitsstättenverordnung - ISG
AStV - Arbeitsstättenverordnung - ISG
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
ausreichend be- und entlüftet, belichtet oder beleuchtet sein. Für die Lüftung von Toilettezellen gilt §<br />
5 Abs 3.<br />
(6) Abweichend von § 3 Abs. 1 ist bei Ausgängen von Toilettzellen eine nutzbare Mindestbreite von 0,6<br />
m zulässig. Die lichte Höhe von Toiletten hat mindestens 2,0 m zu betragen.<br />
Für eine behindertengerecht gestaltete Toilette (§ 21 Abs 5 ASchG) sind hingegen die Anforderungen<br />
der Önorm B 1600 maßgeblich (§ 15 Abs 3).<br />
(7) Es ist dafür zu sorgen, daß<br />
1. Toiletten ohne Erkältungsgefahr benutzbar sind,<br />
2. Toiletten mit Wasserspülung oder einer gleichwertigen Einrichtung sowie mit Toilettpapier<br />
ausgestattet sind,<br />
3. Toiletten den sanitären Anforderungen entsprechen und in hygienischem Zustand gehalten werden<br />
und<br />
4. in unmittelbarer Nähe der Toiletten eine Waschgelegenheit vorhanden ist.<br />
Sofern sich nicht in unmittelbarer Nähe der Toilette eine Waschgelegenheit befindet, muß<br />
(gemäß § 27 Abs 3 ASchG) in Vorraum der Toilette eine Waschgelegenheit vorhanden sein.<br />
(8) § 47 ist anzuwenden auf dem Abs. 1 zweiter Satz nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Stichtag<br />
31. Dezember 1983.<br />
Waschplätze, Waschräume, Duschen<br />
§ 34.<br />
(1) In jeder Arbeitsstätte ist eine solche Anzahl an Waschplätzen zur Verfügung zu stellen, daß für<br />
jeweils höchstens fünf Arbeitnehmer/innen, die gleichzeitig ihre Arbeit beenden, mindestens ein<br />
Waschplatz vorhanden ist.<br />
Sind gemeinsame Waschgelegenheiten für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen eingerichtet, ist<br />
eine nach Geschlecht getrennte Benutzung sicherzustellen (§ 27 Abs 2 ASchG).<br />
Siehe auch die weitergeltende Bestimmung in § 84 Abs 4 AAV.<br />
(2) Duschen sind für jene Arbeitnehmer/innen zur Verfügung zu stellen, deren Arbeitsbedingungen<br />
eine umfassendere Reinigung als die der Hände, der Arme und des Gesichts erforderlich machen,<br />
insbesondere wegen starker Verschmutzung oder Staubeinwirkung, wegen hoher körperlicher<br />
Belastung oder Hitzeeinwirkung oder wegen Hautkontakts mit gefährlichen Arbeitsstoffen.<br />
(3) Die Anzahl der Duschen muß so bemessen sein, daß für jeweils höchstens fünf<br />
Arbeitnehmer/innen im Sinne des Abs. 2, die gleichzeitig ihre Arbeit beenden, mindestens eine Dusche<br />
vorhanden ist.<br />
(4) Waschräume sind zur Verfügung zu stellen,<br />
1. wenn in der Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig mehr als zwölf Arbeitnehmer/innen anwesend<br />
sind, zur Unterbringung der Waschplätze oder<br />
2. wenn nach Abs. 2 Duschen erforderlich sind, zur Unterbringung der Waschplätze und Duschen.<br />
Erlaubte Abweichungen von Abs 4 Z 1:<br />
Vor dem oder am 31.12.1951 bestehende und seit damals genutzte Arbeitsstätten dürfen (gemäß<br />
Abs 11) nach Maßgabe des § 47 weiter genutzt werden.<br />
Nach dem 31.12.1951 errichtete und vor dem oder am 31.12.1983 bestehende und seit damals<br />
genutzte Arbeitsstätten dürfen (gemäß Abs 11) nach Maßgabe des § 47 weiter genutzt werden, wenn<br />
Informationssystem ArbeitnehmerInnenschutz Stand: 10.5.2006 � Joe Püringer Seite 34