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AStV - Arbeitsstättenverordnung - ISG

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ausreichend be- und entlüftet, belichtet oder beleuchtet sein. Für die Lüftung von Toilettezellen gilt §<br />

5 Abs 3.<br />

(6) Abweichend von § 3 Abs. 1 ist bei Ausgängen von Toilettzellen eine nutzbare Mindestbreite von 0,6<br />

m zulässig. Die lichte Höhe von Toiletten hat mindestens 2,0 m zu betragen.<br />

Für eine behindertengerecht gestaltete Toilette (§ 21 Abs 5 ASchG) sind hingegen die Anforderungen<br />

der Önorm B 1600 maßgeblich (§ 15 Abs 3).<br />

(7) Es ist dafür zu sorgen, daß<br />

1. Toiletten ohne Erkältungsgefahr benutzbar sind,<br />

2. Toiletten mit Wasserspülung oder einer gleichwertigen Einrichtung sowie mit Toilettpapier<br />

ausgestattet sind,<br />

3. Toiletten den sanitären Anforderungen entsprechen und in hygienischem Zustand gehalten werden<br />

und<br />

4. in unmittelbarer Nähe der Toiletten eine Waschgelegenheit vorhanden ist.<br />

Sofern sich nicht in unmittelbarer Nähe der Toilette eine Waschgelegenheit befindet, muß<br />

(gemäß § 27 Abs 3 ASchG) in Vorraum der Toilette eine Waschgelegenheit vorhanden sein.<br />

(8) § 47 ist anzuwenden auf dem Abs. 1 zweiter Satz nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Stichtag<br />

31. Dezember 1983.<br />

Waschplätze, Waschräume, Duschen<br />

§ 34.<br />

(1) In jeder Arbeitsstätte ist eine solche Anzahl an Waschplätzen zur Verfügung zu stellen, daß für<br />

jeweils höchstens fünf Arbeitnehmer/innen, die gleichzeitig ihre Arbeit beenden, mindestens ein<br />

Waschplatz vorhanden ist.<br />

Sind gemeinsame Waschgelegenheiten für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen eingerichtet, ist<br />

eine nach Geschlecht getrennte Benutzung sicherzustellen (§ 27 Abs 2 ASchG).<br />

Siehe auch die weitergeltende Bestimmung in § 84 Abs 4 AAV.<br />

(2) Duschen sind für jene Arbeitnehmer/innen zur Verfügung zu stellen, deren Arbeitsbedingungen<br />

eine umfassendere Reinigung als die der Hände, der Arme und des Gesichts erforderlich machen,<br />

insbesondere wegen starker Verschmutzung oder Staubeinwirkung, wegen hoher körperlicher<br />

Belastung oder Hitzeeinwirkung oder wegen Hautkontakts mit gefährlichen Arbeitsstoffen.<br />

(3) Die Anzahl der Duschen muß so bemessen sein, daß für jeweils höchstens fünf<br />

Arbeitnehmer/innen im Sinne des Abs. 2, die gleichzeitig ihre Arbeit beenden, mindestens eine Dusche<br />

vorhanden ist.<br />

(4) Waschräume sind zur Verfügung zu stellen,<br />

1. wenn in der Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig mehr als zwölf Arbeitnehmer/innen anwesend<br />

sind, zur Unterbringung der Waschplätze oder<br />

2. wenn nach Abs. 2 Duschen erforderlich sind, zur Unterbringung der Waschplätze und Duschen.<br />

Erlaubte Abweichungen von Abs 4 Z 1:<br />

Vor dem oder am 31.12.1951 bestehende und seit damals genutzte Arbeitsstätten dürfen (gemäß<br />

Abs 11) nach Maßgabe des § 47 weiter genutzt werden.<br />

Nach dem 31.12.1951 errichtete und vor dem oder am 31.12.1983 bestehende und seit damals<br />

genutzte Arbeitsstätten dürfen (gemäß Abs 11) nach Maßgabe des § 47 weiter genutzt werden, wenn<br />

Informationssystem ArbeitnehmerInnenschutz Stand: 10.5.2006 � Joe Püringer Seite 34

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