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AStV - Arbeitsstättenverordnung - ISG

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2. dem Abs. 2 nicht entsprechende Ausgänge mit Stichtag 31. Dezember 1983.<br />

Stiegen<br />

§ 4.<br />

(1) Stiegen gelten als Verkehrswege. Für sie gelten daher die Bestimmungen des § 2 und<br />

gegebenenfalls die Bestimmungen über Fluchtwege.<br />

Bzgl der Bestimmungen über Fluchtwege siehe §§ 17 bis 19.<br />

Räume, aus denen Gase (Dämpfe) giftiger oder ätzender Arbeitsstoffe in gefahrdrohender Menge<br />

austreten können, dürfen mit Stiegenhäusern gemäß § 26 Abs 10 AAV nur durch bestimmte<br />

Schleusen in Verbindung stehen.<br />

(2) Stiegen sind so zu gestalten, daß<br />

1. die Höhe der Stufen höchstens 18 cm beträgt und innerhalb eines Stiegenlaufs einheitlich ist,<br />

Erlaubte Abweichung: Vor dem oder am 31.12.1983 bestehende Stiegen in seit damals<br />

genutzten Arbeitsstätten dürfen (gemäß Abs 7) nach Maßgabe des § 47 weiter genutzt werden,<br />

sofern sie gefahrlos begehbar sind.<br />

Erlaubte Abweichung: Vor dem oder am 31.12.1998 bestehende Stiegen in seit diesem Datum<br />

genutzten Arbeitsstätten dürfen (gemäß Abs 7) nach Maßgabe des § 47 weiter genutzt werden,<br />

sofern die Stufenhöhe maximal 20 cm beträgt.<br />

2. die Auftrittsbreite der Stufen in der Gehlinie mindestens 26 cm beträgt,<br />

Erlaubte Abweichung: Vor dem oder am 31.12.1983 bestehende Stiegen in seit damals<br />

genutzten Arbeitsstätten dürfen (gemäß Abs 7) nach Maßgabe des § 47 weiter genutzt werden,<br />

sofern sie gefahrlos begehbar sind.<br />

3. die Auftrittsbreite der Stufen von gewendelten Laufteilen auf der erforderlichen nutzbaren<br />

Mindestbreite der Stiege beträgt:<br />

a) mindestens 13 cm und<br />

Erlaubte Abweichung: Vor dem oder am 31.12.1983 bestehende Stiegen in seit damals<br />

genutzten Arbeitsstätten dürfen (gemäß Abs 7) nach Maßgabe des § 47 weiter genutzt<br />

werden, sofern sie gefahrlos begehbar sind.<br />

b) höchstens 40 cm.<br />

Erlaubte Abweichung: Vor dem oder am 31.12.1998 bestehende Stiegen in seit diesem<br />

Datum genutzten Arbeitsstätten dürfen (gemäß Abs 7) nach Maßgabe des § 47 weiter genutzt<br />

werden.<br />

4. in folgenden Fällen Podeste vorhanden sind, deren Länge, gemessen in der Gehlinie, betragen<br />

muß:<br />

a) nach maximal 20 Stufen: mindestens 1,2 m Länge,<br />

Erlaubte Abweichung: Vor dem oder am 31.12.1951 bestehende Stiegen in seit damals<br />

genutzten Arbeitsstätten dürfen (gemäß Abs 7) nach Maßgabe des § 47 weiter genutzt<br />

werden.<br />

b) vor Türen, die zur Stiege führen: mindestens die Länge der größten Türblattbreite.<br />

Erlaubte Abweichung: Vor dem oder am 31.12.1983 bestehende Stiegen in seit damals<br />

genutzten Arbeitsstätten dürfen (gemäß Abs 7) nach Maßgabe des § 47 weiter genutzt<br />

werden.<br />

(3) Bei Stiegen mit mehr als vier Stufen ist ein fester Handlauf anzubringen. Bei Stiegen mit mehr als<br />

vier Stufen und einer Stiegenbreite von mehr als 1,2 m sind an beiden Seiten der Stiege feste<br />

Handläufe anzubringen. Die Handläufe sind so zu gestalten, daß sich Arbeitnehmer/innen nicht<br />

Informationssystem ArbeitnehmerInnenschutz Stand: 10.5.2006 � Joe Püringer Seite 6

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