AStV - Arbeitsstättenverordnung - ISG
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2. dem Abs. 2 nicht entsprechende Ausgänge mit Stichtag 31. Dezember 1983.<br />
Stiegen<br />
§ 4.<br />
(1) Stiegen gelten als Verkehrswege. Für sie gelten daher die Bestimmungen des § 2 und<br />
gegebenenfalls die Bestimmungen über Fluchtwege.<br />
Bzgl der Bestimmungen über Fluchtwege siehe §§ 17 bis 19.<br />
Räume, aus denen Gase (Dämpfe) giftiger oder ätzender Arbeitsstoffe in gefahrdrohender Menge<br />
austreten können, dürfen mit Stiegenhäusern gemäß § 26 Abs 10 AAV nur durch bestimmte<br />
Schleusen in Verbindung stehen.<br />
(2) Stiegen sind so zu gestalten, daß<br />
1. die Höhe der Stufen höchstens 18 cm beträgt und innerhalb eines Stiegenlaufs einheitlich ist,<br />
Erlaubte Abweichung: Vor dem oder am 31.12.1983 bestehende Stiegen in seit damals<br />
genutzten Arbeitsstätten dürfen (gemäß Abs 7) nach Maßgabe des § 47 weiter genutzt werden,<br />
sofern sie gefahrlos begehbar sind.<br />
Erlaubte Abweichung: Vor dem oder am 31.12.1998 bestehende Stiegen in seit diesem Datum<br />
genutzten Arbeitsstätten dürfen (gemäß Abs 7) nach Maßgabe des § 47 weiter genutzt werden,<br />
sofern die Stufenhöhe maximal 20 cm beträgt.<br />
2. die Auftrittsbreite der Stufen in der Gehlinie mindestens 26 cm beträgt,<br />
Erlaubte Abweichung: Vor dem oder am 31.12.1983 bestehende Stiegen in seit damals<br />
genutzten Arbeitsstätten dürfen (gemäß Abs 7) nach Maßgabe des § 47 weiter genutzt werden,<br />
sofern sie gefahrlos begehbar sind.<br />
3. die Auftrittsbreite der Stufen von gewendelten Laufteilen auf der erforderlichen nutzbaren<br />
Mindestbreite der Stiege beträgt:<br />
a) mindestens 13 cm und<br />
Erlaubte Abweichung: Vor dem oder am 31.12.1983 bestehende Stiegen in seit damals<br />
genutzten Arbeitsstätten dürfen (gemäß Abs 7) nach Maßgabe des § 47 weiter genutzt<br />
werden, sofern sie gefahrlos begehbar sind.<br />
b) höchstens 40 cm.<br />
Erlaubte Abweichung: Vor dem oder am 31.12.1998 bestehende Stiegen in seit diesem<br />
Datum genutzten Arbeitsstätten dürfen (gemäß Abs 7) nach Maßgabe des § 47 weiter genutzt<br />
werden.<br />
4. in folgenden Fällen Podeste vorhanden sind, deren Länge, gemessen in der Gehlinie, betragen<br />
muß:<br />
a) nach maximal 20 Stufen: mindestens 1,2 m Länge,<br />
Erlaubte Abweichung: Vor dem oder am 31.12.1951 bestehende Stiegen in seit damals<br />
genutzten Arbeitsstätten dürfen (gemäß Abs 7) nach Maßgabe des § 47 weiter genutzt<br />
werden.<br />
b) vor Türen, die zur Stiege führen: mindestens die Länge der größten Türblattbreite.<br />
Erlaubte Abweichung: Vor dem oder am 31.12.1983 bestehende Stiegen in seit damals<br />
genutzten Arbeitsstätten dürfen (gemäß Abs 7) nach Maßgabe des § 47 weiter genutzt<br />
werden.<br />
(3) Bei Stiegen mit mehr als vier Stufen ist ein fester Handlauf anzubringen. Bei Stiegen mit mehr als<br />
vier Stufen und einer Stiegenbreite von mehr als 1,2 m sind an beiden Seiten der Stiege feste<br />
Handläufe anzubringen. Die Handläufe sind so zu gestalten, daß sich Arbeitnehmer/innen nicht<br />
Informationssystem ArbeitnehmerInnenschutz Stand: 10.5.2006 � Joe Püringer Seite 6