BUNDESGARTENSCHAU HEILBRONN 2019 | B4B Themenmagazin 11.2018
11.2018 | B4B Themenmagazin, das Advertorial in w.news, dem Wirtschaftsmagazin der IHK Heilbronn-Franken. Themen: BUNDESGARTENSCHAU HEILBRONN 2019 • GLOBAL PLAYERS & HIDDEN CHAMPIONS • IT IM MITTELSTAND
11.2018 | B4B Themenmagazin, das Advertorial in w.news, dem Wirtschaftsmagazin der IHK Heilbronn-Franken. Themen: BUNDESGARTENSCHAU HEILBRONN 2019 • GLOBAL PLAYERS & HIDDEN CHAMPIONS • IT IM MITTELSTAND
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<strong>11.2018</strong> <strong>B4B</strong> THEMENMAGAZIN<br />
IT IM MITTELSTAND<br />
ZAHLREICHE NEUE RISIKEN DURCH DIE DATENSCHUTZ-<br />
GRUNDVERORDNUNG<br />
Seit nunmehr 5 Monaten ist sie in Kraft: die Datenschutzgrundverordnung,<br />
kurz DSGVO. Diese neue, in ganz Europa geltende Verordnung,<br />
soll die Verarbeitung von personenbezogenen Daten und das<br />
Datenschutzrecht europaweit standardisieren. Die meisten Regelungen<br />
der DSGVO betreffen - bis auf wenige Ausnahmen - so gut<br />
wie alle Unternehmen. Doch gerade kleine und mittlere Unternehmen<br />
stellt das Regelwerk vor besonders große Herausforderungen.<br />
Vieles ist neu und bei Verstößen drohen empfindliche Strafen.<br />
Neu: Risiko hohe Strafen und persönliche Haftung<br />
Die möglichen Geldbußen für Datenschutz-Verstöße wurden drastisch<br />
erhöht. Die im Bundesdatenschutzgesetz verhängten Bußgelder<br />
waren bislang eher moderat und auf maximal 300.000 Euro begrenzt.<br />
In den neuen Vorschriften der DSGVO sind nun Bußgelder bis zu 20<br />
Millionen Euro oder vier Prozent des gesamten weltweiten Jahresumsatzes<br />
möglich - fällig wird der jeweils höhere Betrag. Zudem wurde<br />
die persönliche Haftung der Geschäftsführung eingeführt, ein scharfes<br />
und mächtiges Schwert für die Datenschutzbehörden und ein unkalkulierbares<br />
Risiko beim Thema Schadenersatzansprüche.<br />
Neu: Risiko Schadenersatzanspruch für natürliche und juristische<br />
Personen<br />
Der Gesetzgeber gibt geschädigten Privatpersonen und Unternehmen<br />
erstmals die Möglichkeit, ihre Ansprüche aus Datenschutzvergehen<br />
gerichtlich einfordern zu können. Verstöße gegen die Datenschutz-<br />
Grundverordnung können zum Schadenersatz verpflichten. Derartige<br />
Ansprüche können zukünftig nicht nur von den natürlichen Personen<br />
geltend gemacht werden sondern auch von juristischen Personen,<br />
sofern sie durch die Datenschutzverstöße einen Schaden erlitten haben.<br />
Kommt es zum Beispiel zu Datenschutzpannen, erfolgreichen Hackerangriffen<br />
oder Datendiebstählen können sich betroffene Unternehmungen<br />
sehr hohen Forderungen ausgesetzt sehen. Diese Risiken sind gerade<br />
für kleine und mittlere Unternehmungen überdurchschnittlich hoch, da<br />
sie in der Regel weniger in Datensicherheit investieren.<br />
Neu: Risiko Auftragsdatenverarbeiter<br />
Doch es droht noch ein weiteres, weitgehend unbeachtetes, aber sehr<br />
großes Risiko. Unternehmen, die im Auftrag Dritter relevante Daten verarbeiten,<br />
sind gemäß DSGVO Auftragsdatenverarbeiter. Dazu zählt allerdings<br />
nicht nur der IT-Dienstleister eines Unternehmens, sondern meist<br />
viele andere wie zum Beispiel der Telefonanlagenbetreiber. Hat er doch<br />
Zugriff auf die Namen und Telefonnummern, die in der Telefonanlage<br />
gespeichert sind. Wichtig: Für etwaige Fehler oder Datenmissbrauch haften<br />
gegenüber den Datenschutzbehörden und bei Zivilklagen zunächst<br />
einmal alle beteiligten Unternehmen gesamtschuldnerisch. Sprich jedes<br />
Unternehmen haftet für Dritte, die mit seinen Kundendaten arbeiten oder<br />
in Kontakt kommen und hier Datenschutzverstöße begehen.<br />
Würden zum Beispiel mit Daten aus der Telefonanlage eines Unternehmens<br />
Kunden nachweislich Opfer eines Betrügers und sind nicht die notwendigen<br />
Datenschutzmaßnahmen umgesetzt und dokumentiert, würde<br />
das Unternehmen sowie die Geschäftsführung persönlich für einen derartigen<br />
Schaden haften. Bisher undenkbar, seit Einführung der DSGVO<br />
bittere Realität für Unternehmen und Geschäftsführer/Innen. Und, die<br />
Haftung für Schäden ist vom Gesetzgeber ausdrücklich nicht begrenzt!<br />
Rechtmäßige Datenverarbeitung ist der einzig sichere (Aus-)Weg<br />
Wesentlich zur Vermeidung hoher Bußgelder und Schadenersatzansprüche<br />
ist daher der Nachweis einer rechtmäßigen Datenverarbeitung.<br />
Ohne professionelle Unterstützung ist eine nachhaltig korrekte<br />
Umsetzung der DSGVO allerdings kaum möglich. Arbeitsabläufe und<br />
Prozesse müssen regelmäßig kontrolliert und angepasst werden. Hinzu<br />
kommt, alles muss genau dokumentiert sein. In der Regel sind dazu nur<br />
geschulte Mitarbeiter in der Lage.<br />
Ein weiteres Hindernis: Ab 10 Mitarbeitern benötigen Unternehmen<br />
einen Datenschutzbeauftragten. Und bei der Anzahl zählt jeder Mitarbeiter,<br />
auch wenn er nur einmal pro Woche personenbezogene Daten<br />
bearbeitet oder in Teilzeit angestellt ist. Aber auch zum Bespiel Ser-<br />
Steuer-Tipp<br />
Darlehen nach vorausgegangener Schenkung<br />
Eltern können ihren Kindern Geld schenken und die Kinder das Kapital dem Unternehmen der<br />
Eltern darlehensweise zur Verfügung stellen (sog. schenkungsbegründetes Darlehen). Die Eltern<br />
können die gezahlten Zinsen als Betriebsausgaben absetzen, bei den (minderj.) Kindern bleiben<br />
die Zinseinnahmen oftmals steuerfrei. Das Steuersparmodell ist aber nicht anzuerkennen, wenn<br />
die Schenkung mit der Auflage verbunden ist, das Geld anschließend dem Schenker als Darlehen<br />
zur Verfügung zu stellen. Der Empfänger der Schenkung muss die alleinige und unbeschränkte<br />
Verfügungsmacht über die Geldmittel erhalten. Schenkung und Darlehen sollten in getrennten<br />
Urkunden zu unterschiedlichen Zeitpunkten und in unterschiedlicher Höhe vereinbart werden.<br />
Kanzlei Dr. Thomas Kegel<br />
Fichtestraße 13<br />
74074 Heilbronn<br />
Tel. 07131 7853-0<br />
Fax 07131 7853-90<br />
info@kanzlei-kegel.de<br />
www.drkegel.de<br />
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