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ARBEITSWELT 4.0 SCHAFFEN WIR| w.news 01.2019

01.2019 | Wirtschaftsmagazin der IHK Heilbronn-Franken. Themen: Arbeitswelt 4.0 schaffen wir • Marken & Weltmarktführer • Advertorial B4B Themenmagazin

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tatsächlich wahrzunehmen, steht das Unionsrecht<br />

dem Verlust dieses Anspruchs und<br />

– bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses –<br />

dem entsprechenden Wegfall der finanziellen<br />

Vergütung für den nicht genommenen<br />

bezahlten Jahresurlaub nicht entgegen.<br />

Das Urteil des EuGH betrifft zumindest den<br />

gesetzlichen Mindesturlaub von vier Wochen.<br />

Ob die Entscheidung auch auf einen<br />

zusätzlich gewährten Urlaubsanspruch anzuwenden<br />

ist, bleibt abzuwarten. Ob die<br />

Arbeitsgerichte Arbeitgebern aufgrund der<br />

Urteile des Europäischen Gerichtshofs zukünftig<br />

einen größeren Spielraum bei der<br />

Festlegung der Lage der Urlaubszeit zugestehen<br />

werden ist offen.<br />

IHK-Tipp:<br />

Im Hinblick auf die Rechtsprechung des<br />

EuGH ist Arbeitgebern zu empfehlen, künftig<br />

Sorge dafür zu tragen, dass Arbeitnehmer<br />

ihren Jahresurlaub vollständig vor Ablauf<br />

des Kalenderjahres beziehungsweise vor<br />

Ablauf des Übertragungszeitraums tatsächlich<br />

in Anspruch nehmen. In jedem Fall aber<br />

sollten Arbeitgeber darauf achten, dass sie<br />

ihre Arbeitnehmer rechtzeitig vor Ablauf des<br />

Kalenderjahres beziehungsweise des Übertragungszeitraums,<br />

wenn möglich bereits<br />

Mitte des Jahres, durch eine klare schriftliche<br />

Mitteilung darauf hinweisen, dass sie ihren<br />

Urlaub bis zum 31. Dezember beziehungsweise<br />

bis zum Ablauf des entsprechendes<br />

Übertragungszeitraums nehmen sollten,<br />

da andernfalls der Urlaub mit Ablauf des<br />

31. Dezember beziehungsweise mit Ablauf<br />

des Übertragungszeitraums ersatzlos<br />

verloren geht und in diesem Fall auch kein<br />

Anspruch auf Urlaubsabgeltung für den<br />

Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />

besteht. Zudem sollte gegebenenfalls<br />

dokumentiert werden, dass der Arbeitnehmer<br />

– in voller Kenntnis der Sachlage – auf<br />

seinen bezahlten Jahresurlaub freiwillig<br />

verzichtet hat, obwohl es ihm möglich war,<br />

den Urlaub tatsächlich zu nehmen. Nicht<br />

nur im Hinblick auf die beiden genannten<br />

Urteile des EuGH dürfte sich im Arbeitsvertrag<br />

eine Regelung empfehlen, die zwischen<br />

dem gesetzlichen Mindesturlaub und<br />

einem etwaigen vertraglichen Zusatzurlaub<br />

differenziert.<br />

KONTAKT<br />

Alexander Rieck<br />

IHK-Referent Wirtschaftsrecht<br />

Telefon 07131 9677-214<br />

E-Mail alexander.rieck@<br />

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