20.03.2019 Aufrufe

KAV MAGAZIN - AUSGABE 1/2019

Das KAV Magazin erscheint in vier Ausgaben je Kalenderjahr. Mit diesem Heft informieren wir Sie über den 12. Kölner Anwaltstag, der am 08. Mai 2019 im Pullman Cologne Hotel unter dem Motto "KAV GENERATIONEN" stattfinden wird. Zudem erfahren Sie viele interessante Neuigkeiten rund um den Kölner Anwaltverein, seine Ausschüsse und Arbeitskreise sowie seine Partnerunternehmen.

Das KAV Magazin erscheint in vier Ausgaben je Kalenderjahr. Mit diesem Heft informieren wir Sie über den 12. Kölner Anwaltstag, der am 08. Mai 2019 im Pullman Cologne Hotel unter dem Motto "KAV GENERATIONEN" stattfinden wird. Zudem erfahren Sie viele interessante Neuigkeiten rund um den Kölner Anwaltverein, seine Ausschüsse und Arbeitskreise sowie seine Partnerunternehmen.

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44 | Aktuelles & Wissenswertes<br />

LG Düsseldorf: Versand von Dokumenten im<br />

elektronischen Rechtsverkehr seit dem 04.02.<strong>2019</strong><br />

Bild: shutterstock/alphaspirit<br />

Das Landgericht Düsseldorf informiert wie folgt über die wichtige<br />

Änderung ab dem 04.02.<strong>2019</strong>.<br />

Wir bitten Sie, diese unbedingt zur Kenntnis zu nehmen!<br />

Nachdem der elektronische Rechtsverkehr seit dem 01.01.2018<br />

kraft Gesetzes bundesweit eröffnet wurde, hat das Landgericht<br />

Düsseldorf zum 04.02.<strong>2019</strong> mit dem elektronischen Versand von<br />

Dokumenten an die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte begonnen.<br />

Ein Großteil der bisherigen Postsendungen des Landgerichts<br />

wird der Anwaltschaft seit diesem Zeitpunkt über das besondere<br />

elektronische Anwaltspostfach (beA) zugesandt. Der Versand kann<br />

bekanntlich nicht an eine bestimmte Kanzlei, sondern lediglich<br />

an das für die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte persönlich<br />

eingerichtete beA erfolgen. Dies führt dazu, dass durch die Servicekräfte<br />

im LG Düsseldorf-System eine beA-Adresse pro anwaltlich<br />

vertretener Partei und pro Verfahren hinterlegt wird. Soweit keine<br />

anderweitigen Angaben erfolgen, wird dies die beA-Adresse der<br />

ersten Unterzeichnerin/des ersten Unterzeichners in einem Verfahren<br />

sein. Sollte aufgrund eines Wechsels des Sachbearbeiters während<br />

des Verfahrens ein Wechsel der beA-Adresse gewünscht sein,<br />

müsste dies bitte durch die jeweilige Kanzlei mitgeteilt werden.<br />

Ausschuss Gewerblicher Rechtsschutz<br />

Sind Verstöße gegen die Datenschutz-Grundverordnung<br />

(DSGVO) abmahnbar?<br />

Seit dem 25.05.2018 gilt europaweit die DSGVO. Im Vorfeld ihres<br />

Inkrafttretens ist von vielen gemutmaßt worden, dass unmittelbar<br />

nach Inkrafttreten eine große Abmahnwelle drohe. Diese ist offenbar<br />

ausgeblieben, was auch daran liegen dürfte, dass nach wie<br />

vor höchstrichterlich ungeklärt ist, ob Verstöße gegen die DSGVO<br />

überhaupt wettbewerbsrechtlich abmahnfähig sind.<br />

Rechtlich hängt die Beantwortung dieser Frage davon ab, ob es<br />

sich bei den einzelnen Tatbeständen der DSGVO um Marktverhaltensregelungen<br />

im Sinne von § 3 a UWG handelt. Mittlerweile<br />

liegen zu diesem Themenkomplex die ersten Entscheidungen vor.<br />

So verneinte das Landgericht Bochum in einer ersten Entscheidung<br />

vom 07.08.2018 (Az. I-12 O 85/18) die wettbewerbsrechtliche Abmahnfähigkeit<br />

von Verstößen gegen die DSGVO. Das Gericht stellte<br />

sich auf den Standpunkt, dass die DSGVO eine die Ansprüche von<br />

Wettbewerbern ausschließende, abschließende Regelung enthalte.<br />

Der Weg über das UWG sei deshalb versperrt. Dieser Auffassung<br />

hat sich unlängst das LG Wiesbaden angeschlossen (Urt. v.<br />

05.11.2018, Az. 5 O 214/18).<br />

Das Landgericht Würzburg ging hingegen in einem Beschluss vom<br />

13.09.2018 (Az. 11 O 1741/18 UWG) davon aus, dass Verstöße gegen<br />

die DSGVO von Wettbewerbern grundsätzlich abgemahnt werden<br />

können. Konkret ging es um ein einstweiliges Verfügungsverfahren,<br />

in welchem ein Rechtsanwalt von einem Kollegen den Betrieb<br />

dessen unzureichend verschlüsselter Website sowie die Verwendung<br />

einer unzureichenden Datenschutzerklärung monierte.<br />

Seit Oktober 2018 liegt nunmehr die erste obergerichtliche Entscheidung<br />

des OLG Hamburg vor (Urt. v. 25.10.2018, Az. 3 U 66/17).<br />

Allerdings dürfte auch diese Entscheidung nicht zu einer Steigerung<br />

der Rechtssicherheit im Bereich der DSGVO beitragen, sondern eher<br />

für Verunsicherung sorgen.<br />

Das OLG Hamburg nimmt in der zuvor genannten Streitfrage eine<br />

vermittelnde Sicht ein. Der Senat ist der Auffassung, dass es auf<br />

den Einzelfall ankomme: jede Norm der DSGVO müsse im Einzelfall<br />

konkret darauf überprüft werden, ob gerade diese Norm eine Regelung<br />

des Marktverhaltens zum Gegenstand hat. Nur wenn dies<br />

der Fall ist, könnten Mitbewerber Verstöße abmahnen und gerichtlich<br />

sanktionieren lassen. In der Vergangenheit sei dies beispielsweise<br />

für die Nutzung von Daten zu Werbezwecken unter Geltung<br />

des alten Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) bejaht worden.<br />

Ausdrücklich offen ließ das OLG Hamburg die Frage, welche Verhaltensweisen<br />

unter der Geltung der DSGVO unzulässig sind. Insoweit<br />

enthält die Entscheidung keine Ausführungen zu einzelnen DSGVO-<br />

Normen und der Frage, ob und welche DSGVO-Normen Regelungen<br />

des Marktverhaltens zum Gegenstand haben.<br />

Eine rechtssichere Klärung dieser Streitfrage dürfte erst durch eine<br />

Entscheidung des EuGH erfolgen. Bis dahin kann Mandanten (und<br />

Kollegen) nur geraten werden, die Anforderungen der DSGVO strikt<br />

einzuhalten, da andernfalls die Gefahr besteht, neben erheblichen<br />

Bußgeldern auch eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung zu<br />

riskieren.<br />

RA Dr. Dennis Groh, LL. M.<br />

FA für Gewerblichen Rechtsschutz<br />

Mitglied im Ausschuss Gewerblicher Rechtsschutz

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