20.03.2019 Aufrufe

KAV MAGAZIN - AUSGABE 1/2019

Das KAV Magazin erscheint in vier Ausgaben je Kalenderjahr. Mit diesem Heft informieren wir Sie über den 12. Kölner Anwaltstag, der am 08. Mai 2019 im Pullman Cologne Hotel unter dem Motto "KAV GENERATIONEN" stattfinden wird. Zudem erfahren Sie viele interessante Neuigkeiten rund um den Kölner Anwaltverein, seine Ausschüsse und Arbeitskreise sowie seine Partnerunternehmen.

Das KAV Magazin erscheint in vier Ausgaben je Kalenderjahr. Mit diesem Heft informieren wir Sie über den 12. Kölner Anwaltstag, der am 08. Mai 2019 im Pullman Cologne Hotel unter dem Motto "KAV GENERATIONEN" stattfinden wird. Zudem erfahren Sie viele interessante Neuigkeiten rund um den Kölner Anwaltverein, seine Ausschüsse und Arbeitskreise sowie seine Partnerunternehmen.

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Ausschüsse & Arbeitskreise | 53<br />

Der Ausschuss lädt ein zum Netzwerktreffen im Café Goldjunge<br />

Am 28. März <strong>2019</strong> lädt der Ausschuss Familienrecht im <strong>KAV</strong> recht<br />

herzlich um 18.00 Uhr ins<br />

Café Goldjunge auf der Zülpicher Straße 282, 50937 Köln,<br />

zum Netzwerken ein. Hierzu sind alle dem Familienrecht zugehörigen<br />

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Richterinnen und<br />

Richter eingeladen.<br />

Zu Beginn der Veranstaltung wird Herr Kollege Dr. Udo Völlings in<br />

einem kurzen Impulsvortrag drei neue Entscheidungen des BGH im<br />

Bereich Familienrecht vorstellen. Danach gibt es Gelegenheit, bei<br />

einem Imbiss und Getränken zum gemeinsamen Gedankenaustausch.<br />

Eine Anmeldung zur Teilnahme ist bereits heute möglich. Zur besseren<br />

Planung und Organisation bitten wir Sie, hierfür eine E-Mail<br />

an folgende Adresse zu richten: info@koelner-anwaltverein.de,<br />

Betreff: Netzwerktreffen Familienrecht.<br />

Für Getränke und einen Imbiss vor Ort ist gesorgt.<br />

Wir freuen uns auf einen interessanten Austausch und ein zahlreiches<br />

Erscheinen.<br />

Kamingespräch <strong>2019</strong><br />

Auch in diesem Jahr soll wieder ein fachlicher Gedankenaustausch<br />

zwischen der Richterschaft der Familiengerichte im OLG Bezirk Köln<br />

und Vertretern der Anwaltschaft stattfinden. Um die Fragen und<br />

Anregungen der im Bereich Familienrecht tätigen Kollegen optimal<br />

mit in dieses Gespräch einbringen zu können, bittet der Ausschuss<br />

Familienrecht Sie darum, sich mit Themenvorschlägen für den<br />

Gesprächstermin an den Ausschuss Familienrecht zu wenden.<br />

Anregungen können gerne gerichtet werden an: jovy@kanzleijovy.de.<br />

Gleichfalls werden gerne Wünsche zu Seminarthemen für das Jahr<br />

<strong>2019</strong>/2020 entgegengenommen.<br />

AUSSCHUSS INSOLVENZRECHT<br />

Der Ausschuss Insolvenzrecht informiert<br />

Alles gut – nicht nur für die Busbranche: Keine Anfechtung nach § 133 InsO wg. nach § 286 ZPO<br />

vorzunehmender Gesamtwürdigung<br />

Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 20.11.2018 – 16 O 75/18<br />

die Anfechtungsklage des Insolvenzverwalters abgewiesen. Die<br />

Beklagte (ein Busunternehmen) stand zu der Insolvenzschuldnerin<br />

(eine Reiseveranstalterin) seit mehreren Jahren in laufender<br />

Geschäftsbeziehung. Bereits 2–3 Jahre vor dem Zeitpunkt der<br />

Insolvenzeröffnung leistete die Schuldnerin Zahlungen in 3- bis<br />

5-stelliger Höhe an die Beklagte – tatsächlich jedoch seither und<br />

wie auch in der Reisebranche nachweislich üblich, grds. bis zu 90<br />

Tage und mehr nach Rechnungsstellung.<br />

Der Kläger behauptete, die Schuldnerin sei spätestens zum<br />

01.01.2013 – und somit bereits fast 3 Jahre vor der Eröffnung des<br />

Insolvenzverfahrens – objektiv zahlungsunfähig gewesen. Dies<br />

folgte daraus, dass eine Liquiditätslücke von mehr als 10 % zum<br />

01.01.2013 bestanden habe, die im anschließenden 3-Wochen-Zeitraum<br />

nicht habe beseitigt werden können. Zur Begründung stützte<br />

er sich im Wesentlichen auf entsprechende Anmeldungen zur<br />

Insolvenztabelle; wie bei entsprechenden Klagen durch Insolvenzverwalter<br />

in der Praxis üblich. Daneben behauptete der Kläger, die<br />

Beklagte habe spätestens seit dem 20.02.2013 auch Kenntnis vom<br />

Vorsatz der Schuldnerin, jedenfalls von den Umständen, aus denen<br />

dieser Vorsatz zwingend zu schließen sei, gehabt. Er stützte dies auf<br />

die oben genannte, zeitversetzte Rückführung diverser Rechnungen<br />

in 3- bis 5-stelliger Höhe im Zeitraum Mai 2012 bis Mai 2013.<br />

Bereits die objektive Zahlungsunfähigkeit in diesem – allein<br />

maßgeblichen Zeitpunkt – war nicht nur streitig. Dem Kläger ist der<br />

entsprechende Nachweis insbesondere aufgrund der vorstehenden<br />

Insolvenztabelle im Ergebnis nicht gelungen. Es darf an der<br />

Stelle nicht verschwiegen werden, dass die Hauptargumentation<br />

der Beklagten sich darauf gestützt hat, dass ein Zeuge als stiller<br />

Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin dem oben genannten<br />

schuldnerischen Unternehmen in dem maßgeblichen Zeitraum bis<br />

zu 2 Millionen € zur Verfügung gestellt hatte, um deren Reiseveranstalter-Geschäftsbetrieb<br />

aufrechtzuerhalten. Zudem wurde<br />

vorgebracht und unter Beweis gestellt, dass eine, wie zuvor dargestellt,<br />

zeitversetzte Zahlung zwischen der Beklagten und Insolvenzschuldnerin<br />

üblich war. Dies galt nach Auffassung der Beklagten im<br />

Übrigen auch für die gesamte Reisebranche; was ebenfalls unter<br />

Beweis gestellt wurde – insbesondere, dass die entsprechende<br />

Vergütung für die Stellung von Reisebussen o. ä. mitunter auch<br />

erst nach Abschluss einer Reise zu zahlen seien, selbst wenn die<br />

Rechnungen von Fälligkeiten nach Rechnungserhalt ausgingen –<br />

formell ausgingen.<br />

Das Landgericht Köln hat sich im Rahmen der oben genannten<br />

Entscheidung im Wesentlichen mit der Vermutungsregel des § 133<br />

Abs. 1 S. 2 InsO befasst. Demnach wird die nach § 133 Abs. 1 S. 1<br />

erforderliche Kenntnis vermutet, wenn der andere Teil – hier die<br />

Beklagte als Busunternehmen – wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit<br />

der Insolvenzschuldnerin als Reiseveranstalterin – drohte und<br />

dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte.<br />

Unter umfassender, teilweise mehr als halbseitiger Rekurrierung<br />

auf höchstrichterliche Rechtsprechung und Literatur, kam das Land-<br />

Fortsetzung auf der nächsten Seite »

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