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Vorwort

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vom ungarischen Reichstag entsandten Delegationen erstmalig die Wahrnehmung der<br />

Gesetzgebung über das ”Kriegswesen mit Inbegriff der Kriegsmarine” 13 zu. Obwohl<br />

durch vielfältige Einschränkungen die parlamentarische Einflußnahme im Ergebnis nur<br />

”auf die Bewilligung des Budgets des gemeinsamen Heeres und die parlamentarische<br />

Kontrolle der Verwendung dieser Mittel” 14 beschränkt war, wurde dem Parlament im<br />

Ergebnis entscheidender Einfluß auf die Streitkräfte zugestanden. Durch ”das Ausmaß<br />

und die Verteilung der bewilligten Mittel auf bestimmte Ansätze war ein indirekter Ein-<br />

fluß auf die Stärke und Organisation des Heeres gegeben” 15 .<br />

Das Ende des 1.Weltkrieges brachte zunächst hinsichtlich des gesamten Wehrwesens<br />

einen ”gesetzeslose(n) Zustand” 16 . Eine umfassende Neuregelung des Wehrsystems er-<br />

folgte erst 1920. Das Wehrgesetz vom 18. März 1920 sah ein Berufsheer mit genau<br />

festgelegten Höchstständen und beschränkten Dienstzeiten vor. Demokratische Grund-<br />

sätze bestimmten die Stellung und den Aufbau des Heeres. 17 Den Ländern wurde ein<br />

bedeutender Einfluß auf die Heeresverwaltung und die Heeresergänzung eingeräumt. 18<br />

Mit dem ”Anschluß” Österreichs endete die österreichische Wehrgesetzgebung vorüber-<br />

gehend. Die österreichische Wehrverfassung wurde am 15. Juni 1938 aufgehoben und<br />

durch die reichsdeutsche Wehrverfassung ”stufenweise” ersetzt. 19 Durch ”Führer-<br />

13 § 1 lit. b des Gesetzes vom 21. Dezember 1867, RGBl. Nr. 146.<br />

14 Rauter: Die österreichische Wehrgesetzgebung, S. 13.<br />

15 Ders.: S. 13.<br />

16 Ermacora, Felix / Kopf, Oskar / Neisser, Heinrich: Das österreichische Wehrrecht, I. Teil: Wehrverfassung,<br />

Wien 1980, S. 15, im folgenden zitiert als: Ermacora: Das österreichische Wehrrecht, I.<br />

Teil.<br />

17 U.a. wurde geregelt die Einrichtungen der Vertrauensmänner, das Zivilkommissariat (später: Parlamentskommission),<br />

Oberbefehl und Verfügungsgewalt, die staatsbürgerlichen Rechte der Soldaten;<br />

zitiert nach Ermacora: Das österreichische Wehrrecht, I. Teil, S. 15. Vgl. dazu auch: Pernthaler, Peter:<br />

Der Rechtsstaat und sein Heer: Strukturelemente der österreichischen Wehrverfassung, Wien,<br />

1964, S. 41, im folgenden zitiert als: Pernthaler: Der Rechtsstaat und sein Heer.<br />

18 Vgl. Ermacora: Das österreichische Wehrrecht, I. Teil, S. 15.<br />

19 Verordnung vom 15. Juni 1938 über die Einführung von Wehrrecht im Lande Österreich, DRGBl. I,<br />

S. 631.<br />

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