Vorwort
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) Aufgaben des Bundesheeres im Inneren (Art. 79 Abs. 2 B-VG)<br />
Über die militärische Landesverteidigung hinaus ist das Bundesheer bestimmt<br />
- zum Schutze der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit,<br />
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sowie der demokratischen Freiheiten der Einwohner und zur Aufrechterhaltung der<br />
Ordnung und Sicherheit im Inneren, 144<br />
- zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglücksfallen außergewöhnlichen<br />
Umfangs, 145<br />
Diese Aufgaben sind nur wahrzunehmen, wenn die gesetzmäßige zivile Gewalt die<br />
Mitwirkung des Bundesheeres in Anspruch nimmt. 146<br />
cc) Aufgaben des Bundesheeres im Ausland (Art. 79 Abs. 3 B-VG)<br />
Durch das Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsen-<br />
dung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG) sind dem Bun-<br />
desheer weitere Aufgaben übertragen,<br />
- zur Hilfeleistung im Ausland bei Maßnahmen der Friedenssicherung 147 , der huma-<br />
nitären Hilfe und der Katastrophenhilfe sowie der Such- und Rettungsdienste (Aus-<br />
landseinsatz) 148 ,<br />
144 Vgl. Art. 79 Abs. 2 Ziff. 1 a und b i.V.m. § 2 Abs. 1 S. 1 b WG.<br />
145 Vgl. Art. 79 Abs. 2 Ziff. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 S. 1 c WG.<br />
146 Siehe dazu: 3. Kapitel, B, VI, 2, a, bb.<br />
147 Von dieser Möglichkeit hat Österreich zuletzt mit der Entsendung eines Bundesheerkontingentes von<br />
450 Soldaten in das Kosovo-Krisengebiet Gebrauch gemacht. Diese Truppe steht inklusive schweizerischer<br />
und slowakischer Einheiten unter „Operational Control“ der multinationalen Brigade Süd<br />
(MNB-S), bei der Deutschland die sogenannte „Lead Nation“ ist. Seit der Verabschiedung einer UN-<br />
Resolution in bezug auf eine Friedenstruppe im Kosovo am 10. Juni 1999 ist der Einsatz des österreichischen<br />
Kontingents in die konkrete Planung- und Durchführungsphase übergegangen.<br />
148 Vgl. Art. 79 Abs. 3, § 1 S. 1 Ziff. 1 lit. a, b und c KSE-BVG i.V.m. § 2 Abs. 1 d WG.