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Vorwort

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Verfügungen gemäß Art. 80 Abs. 2 B-VG, die im Zuständigkeitsbereich des Bundesprä-<br />

sidenten liegen sind:<br />

- die Vollstreckung von Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofs nach Art. 146<br />

28<br />

Abs. 2 B-VG,<br />

- die Befugnis zur Ernennung von Miliz- oder Reserveoffizieren,<br />

- im Falle eines Einsatzes das Recht zur Heranziehung von Wehrpflichtigen des Mi-<br />

liz- und Reservestandes zum Einsatzpräsenzdienst 110 (”Einsatzpräsenzdienst”)<br />

sowie,<br />

- bei außergewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit, Entlassungen vorläufig aufzuschieben<br />

111 (”Aufschubpräsenzdienst”). 112<br />

Gemäß Art. 80 Abs. 1 B-VG führt der Bundespräsident außerdem den Oberbefehl über<br />

das Bundesheer. Wie bereits dargestellt, sind allerdings die wesentlichen Führungskom-<br />

petenzen des Oberbefehls dem Bundesminister für Landesverteidigung zugeordnet, so<br />

daß dem Bundespräsidenten letztendlich lediglich ein „repräsentativer Oberbefehl“ zu-<br />

gesprochen wird. Zweck der verfassungsrechtlichen Übertragung des Oberbefehls auf<br />

ein ziviles Organ ist, die demokratische Legitimation der Befehlsgewalt zu betonen und<br />

Einbindung des Bundesheeres in das Staatsgefüge hervorzuheben.<br />

Zu erwähnen ist schließlich das Gnadenrecht des Bundespräsidenten im Disziplinar- und<br />

Strafverfahren gegen Soldaten. 113<br />

110 Vgl. § 35 Abs. 3 WG.<br />

111 Vgl. § 39 Abs. 2 WG.<br />

112 Die Heranziehung zum Einsatzpräsenzdienst gemäß § 35 Abs. 3 WG und die vorläufige Aufschiebung<br />

der Entlassung gemäß § 39 Abs. 3 WG verfügt bis zu einer Anzahl von 5000 Wehrpflichtigen<br />

der Bundesminister der Landesverteidigung innerhalb der ihm von der Bundesregierung erteilten<br />

Ermächtigung, darüber hinaus der Bundespräsident.<br />

113 Für das Disziplinarverfahren s. § 10 HDG, für das Strafverfahren s. Art. 65 Abs. 2 lit. c B-VG.

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