Vorwort
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Verfügungen gemäß Art. 80 Abs. 2 B-VG, die im Zuständigkeitsbereich des Bundesprä-<br />
sidenten liegen sind:<br />
- die Vollstreckung von Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofs nach Art. 146<br />
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Abs. 2 B-VG,<br />
- die Befugnis zur Ernennung von Miliz- oder Reserveoffizieren,<br />
- im Falle eines Einsatzes das Recht zur Heranziehung von Wehrpflichtigen des Mi-<br />
liz- und Reservestandes zum Einsatzpräsenzdienst 110 (”Einsatzpräsenzdienst”)<br />
sowie,<br />
- bei außergewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit, Entlassungen vorläufig aufzuschieben<br />
111 (”Aufschubpräsenzdienst”). 112<br />
Gemäß Art. 80 Abs. 1 B-VG führt der Bundespräsident außerdem den Oberbefehl über<br />
das Bundesheer. Wie bereits dargestellt, sind allerdings die wesentlichen Führungskom-<br />
petenzen des Oberbefehls dem Bundesminister für Landesverteidigung zugeordnet, so<br />
daß dem Bundespräsidenten letztendlich lediglich ein „repräsentativer Oberbefehl“ zu-<br />
gesprochen wird. Zweck der verfassungsrechtlichen Übertragung des Oberbefehls auf<br />
ein ziviles Organ ist, die demokratische Legitimation der Befehlsgewalt zu betonen und<br />
Einbindung des Bundesheeres in das Staatsgefüge hervorzuheben.<br />
Zu erwähnen ist schließlich das Gnadenrecht des Bundespräsidenten im Disziplinar- und<br />
Strafverfahren gegen Soldaten. 113<br />
110 Vgl. § 35 Abs. 3 WG.<br />
111 Vgl. § 39 Abs. 2 WG.<br />
112 Die Heranziehung zum Einsatzpräsenzdienst gemäß § 35 Abs. 3 WG und die vorläufige Aufschiebung<br />
der Entlassung gemäß § 39 Abs. 3 WG verfügt bis zu einer Anzahl von 5000 Wehrpflichtigen<br />
der Bundesminister der Landesverteidigung innerhalb der ihm von der Bundesregierung erteilten<br />
Ermächtigung, darüber hinaus der Bundespräsident.<br />
113 Für das Disziplinarverfahren s. § 10 HDG, für das Strafverfahren s. Art. 65 Abs. 2 lit. c B-VG.