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Vorwort

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sind Vertreter des ganzen Volkes (...)“. 57 Die Gesetzgebungskompetenz ”über die aus-<br />

wärtigen Angelegenheiten sowie die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung”<br />

hat der Bund. 58<br />

Die Exekutive ist sowohl auf Bundes- wie auch Landesebene aufgeteilt in eine unmit-<br />

telbare und eine mittelbare Verwaltung. Die Gemeinden haben das Recht der Selbstver-<br />

waltung.<br />

Die Rechtsprechung ist unterteilt in die Straf- und Zivilgerichtsbarkeit mit dem Bundes-<br />

gerichtshof (BGH) als höchste Instanz und die Verwaltungsgerichtsbarkeit, mit dem<br />

Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) als oberstes Gericht. Als ”Hüter der Verfassung”<br />

gilt das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) 59 sowie in Bayern der Bayerische Verfas-<br />

sungsgerichtshof 60 .<br />

Staatsoberhaupt ist der Bundespräsident, der von der Bundesversammlung 61 gewählt<br />

wird.<br />

III. Rechtsquellen des Wehrrechts<br />

Wichtigste Rechtsquelle des deutschen Wehrrechts ist das Grundgesetz. Es beinhaltet<br />

die wesentlichen Bestimmungen über die Einordnung der Streitkräfte in die staatliche<br />

Ordnung und das Verhältnis der einzelnen Soldaten in und zu den Streitkräften.<br />

57 Art. 38 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 S. 2 GG.<br />

58 Art. 73 Nr. 1 GG.<br />

59 Das BVerfG entscheidet u.a. über Organstreitigkeiten und über Verfassungsbeschwerden bei Verletzung<br />

von Grundrechten. Es ist damit höchste Kontrollinstanz zur Sicherung der staatsbürgerlichen<br />

Rechte. Stellung und Aufgaben des BVerfG werden auch im Verteidigungsfall nicht beeinträchtigt<br />

(Art. 115 g GG).<br />

60 Vgl. Art. 60 - 69 BV.<br />

61 Die Bundesversammlung ist ein Bundesorgan, das gemäß Art. 54 Abs. 1 GG nur den Bundespräsidenten<br />

wählt. Sie besteht aus den Mitgliedern des Bundestages und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern,<br />

die von den Volksvertretungen der Länder gewählt werden (Art. 54 Abs. 3 GG).<br />

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