18.12.2012 Aufrufe

Vorwort

Vorwort

Vorwort

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Anschluß daran werden die Grundsätze der Rechtsstellung der Streitkräfte im Staatsge-<br />

füge analysiert (Abschnitt III). Abschnitt IV beschäftigt sich mit den besonderen Bera-<br />

tungs- und Kontrollorganen, Abschnitt V mit den rechtlichen Grundsätzen der Finanzie-<br />

rung der Streitkräfte. Der letzte Abschnitt (Abschnitt VI) untersucht die rechtlich vorge-<br />

gebenen Aufgaben der Streitkräfte sowie die für einen Streitkräfteeinsatz vorgeschrie-<br />

benen Entscheidungszuständigkeiten.<br />

B. Die österreichischen Streitkräfte<br />

I. Die rechtlichen Grundlagen über Aufbau, Organisation und Struktur der<br />

20<br />

Streitkräfte<br />

1. Das Bundesheer<br />

Die ”Streitkraft” der Republik Österreich ist das zur militärischen Landesverteidigung<br />

berufene Bundesheer. Daneben besteht eine nicht zum Bundesheer gehörende Heeres-<br />

verwaltung, die sich im wesentlichen aus dem Bundesministerium für Landesverteidi-<br />

gung sowie verschiedenen Heeresanstalten zusammensetzt. Sie besorgt die allgemeine<br />

Heeresverwaltung und dient ”den Zwecken des Bundesheeres”. 67<br />

2. Die allgemeine Wehrpflicht<br />

”Das österreichische Bundesheer wird auf Grund der allgemeinen Wehrpflicht gebildet<br />

und ergänzt.” 68 Wehrpflichtig sind alle männlichen österreichischen Staatsbürger, die<br />

das 17. Lebensjahr vollendet haben und die notwendige geistige und körperliche Eig-<br />

nung besitzen. 69 Die Wehrpflicht endet nach § 16 WG üblicherweise mit Vollendung<br />

des 50. Lebensjahres, für Offiziere, Unteroffiziere sowie Spezialkräfte mit Ablauf des<br />

Jahres, in dem sie das 65 . Lebensjahr vollenden.<br />

Aus Gewissensgründen kann die Erfüllung der Wehrpflicht verweigert werden. Zivil-<br />

67 § 1 Abs. 6 WG.<br />

68 § 1 Abs. 2 WG.<br />

69 Vgl. Art. 9 a Abs. 3 B-VG i.V.m. § 16 f WG.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!