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Vorwort

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Enquêterecht 116 , das Zitationsrecht 117 und das Resolutionsrecht 118 . Der Bundesminister<br />

für Landesverteidigung ist daher verpflichtet, selbst oder durch einen entsandten Staats-<br />

sekretär 119 vor dem Nationalrat im Rahmen einer dringlichen Anfrage eine Stellung-<br />

nahme abzugeben 120 bzw. mündliche Anfragen zu beantworten 121 . Darüber hinaus hat er<br />

auf Verlangen des Nationalrates oder eines Ausschusses jederzeit in deren Sitzungen<br />

anwesend zu sein und auf deren Ersuchen „Erhebungen“ einzuleiten. 122<br />

Der Bundesminister für Landesverteidigung ist, wie jedes Mitglied der Bundesregie-<br />

rung, dem Nationalrat für seine Amtsführung verantwortlich: Liegt eine schuldhafte<br />

Gesetzesverletzung durch den Bundesminister für Landesverteidigung als Mitglied der<br />

Bundesregierung vor, kann der Nationalrat durch Beschluß Klage vor dem Verfassungs-<br />

gerichtshof erheben. 123 Gemäß Art. 74 Abs. 1 B-VG kann der Nationalrat außerdem<br />

dem Bundesminister für Landesverteidigung ”das Vertrauen...untersagen” (Mißtrau-<br />

ensvotum).<br />

Mittelbaren Einfluß auf die Streitkräfte hat der Nationalrat durch die Entsendung parla-<br />

mentarischer Mitglieder in den Landesverteidigungsrat und die Beschwerdekom-<br />

mission. 124 Der Vorsitzende der Beschwerdekommission in militärischen Angelegen-<br />

heiten ist vom Nationalrat zu bestellen.<br />

116 Das Enquêterecht ist das Recht des Nationalrates, gemäß Art. 53 B-VG Untersuchungsausschüsse,<br />

die auf den Bereich der Bundesverwaltung beschränkt sind, einzusetzen. Der Untersuchungsausschuß<br />

entscheidet nicht in der Sache, sondern legt das Ergebnis seiner Tätigkeit in einem Bericht<br />

dem Plenum des Nationalrates vor.<br />

117 Das Zitationsrecht ist das Recht des Nationalrates, die Anwesenheit der Mitglieder der Bundesregierung<br />

zu verlangen (Art. 75 B-VG).<br />

118 Das Resolutionsrecht besteht gemäß Art. 52 Abs. 1 B-VG im Recht des Nationalrats, seinen Wünschen<br />

an die Bundesregierung und deren Mitgliedern über die Ausübung der Vollziehung in Entschließungen<br />

Ausdruck zu geben.<br />

119 Vgl. Art. 78 Abs. 2 B-VG.<br />

120 Vgl. § 93 Abs. 2 GeoG (Geschäftsordungsgesetz).<br />

121 Vgl. § 94 Abs. 2 GeoG (Geschäftsordungsgesetz).<br />

122 Vgl. Art. 75 letzter Satz B-VG.<br />

123 Vgl. § 142 Abs. 2 lit. b B-VG.<br />

124 Vgl. dazu: 3. Kapitel, B, IV, 1 und 2<br />

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