Vorwort
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Enquêterecht 116 , das Zitationsrecht 117 und das Resolutionsrecht 118 . Der Bundesminister<br />
für Landesverteidigung ist daher verpflichtet, selbst oder durch einen entsandten Staats-<br />
sekretär 119 vor dem Nationalrat im Rahmen einer dringlichen Anfrage eine Stellung-<br />
nahme abzugeben 120 bzw. mündliche Anfragen zu beantworten 121 . Darüber hinaus hat er<br />
auf Verlangen des Nationalrates oder eines Ausschusses jederzeit in deren Sitzungen<br />
anwesend zu sein und auf deren Ersuchen „Erhebungen“ einzuleiten. 122<br />
Der Bundesminister für Landesverteidigung ist, wie jedes Mitglied der Bundesregie-<br />
rung, dem Nationalrat für seine Amtsführung verantwortlich: Liegt eine schuldhafte<br />
Gesetzesverletzung durch den Bundesminister für Landesverteidigung als Mitglied der<br />
Bundesregierung vor, kann der Nationalrat durch Beschluß Klage vor dem Verfassungs-<br />
gerichtshof erheben. 123 Gemäß Art. 74 Abs. 1 B-VG kann der Nationalrat außerdem<br />
dem Bundesminister für Landesverteidigung ”das Vertrauen...untersagen” (Mißtrau-<br />
ensvotum).<br />
Mittelbaren Einfluß auf die Streitkräfte hat der Nationalrat durch die Entsendung parla-<br />
mentarischer Mitglieder in den Landesverteidigungsrat und die Beschwerdekom-<br />
mission. 124 Der Vorsitzende der Beschwerdekommission in militärischen Angelegen-<br />
heiten ist vom Nationalrat zu bestellen.<br />
116 Das Enquêterecht ist das Recht des Nationalrates, gemäß Art. 53 B-VG Untersuchungsausschüsse,<br />
die auf den Bereich der Bundesverwaltung beschränkt sind, einzusetzen. Der Untersuchungsausschuß<br />
entscheidet nicht in der Sache, sondern legt das Ergebnis seiner Tätigkeit in einem Bericht<br />
dem Plenum des Nationalrates vor.<br />
117 Das Zitationsrecht ist das Recht des Nationalrates, die Anwesenheit der Mitglieder der Bundesregierung<br />
zu verlangen (Art. 75 B-VG).<br />
118 Das Resolutionsrecht besteht gemäß Art. 52 Abs. 1 B-VG im Recht des Nationalrats, seinen Wünschen<br />
an die Bundesregierung und deren Mitgliedern über die Ausübung der Vollziehung in Entschließungen<br />
Ausdruck zu geben.<br />
119 Vgl. Art. 78 Abs. 2 B-VG.<br />
120 Vgl. § 93 Abs. 2 GeoG (Geschäftsordungsgesetz).<br />
121 Vgl. § 94 Abs. 2 GeoG (Geschäftsordungsgesetz).<br />
122 Vgl. Art. 75 letzter Satz B-VG.<br />
123 Vgl. § 142 Abs. 2 lit. b B-VG.<br />
124 Vgl. dazu: 3. Kapitel, B, IV, 1 und 2<br />
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