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Vorwort

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walt), der sie ”übergeordnet” ist. 87 Da die direkte Befehlsgewalt über das Bundesheer<br />

aber dem Bundesminister für Landesverteidigung zugewiesen ist, gewährt Art 80 Abs. 2<br />

B-VG lediglich das Recht, die Befehlsgebung zu veranlassen oder diese inhaltlich zu<br />

bestimmen. 88 Der Umfang des Befehlsgebungsrechtes ist damit vom Umfang des Ver-<br />

fügungsrechtes abhängig.<br />

Die Verfügungsbefugnis über das Bundesheer ist zwischen dem Bundespräsidenten und<br />

dem Bundesminister für Landesverteidigung aufgeteilt. Eine Verfügungsbefugnis des<br />

Bundespräsidenten besteht nach Art. 146 Abs. 2 B-VG (Vollstreckung von Erkenntnis-<br />

sen des VfGH) sowie in den vom WG vorgesehenen Fällen 89 . Im übrigen steht die Ver-<br />

fügungsbefugnis dem Bundesminister für Landesverteidigung im Rahmen der ihm von<br />

der Bundesregierung erteilten Ermächtigung zu. 90<br />

2. Die Befehlsgewalt<br />

Die direkte Befehlsgewalt über das Bundesheer hat der ”zuständige Bundesminister”<br />

auszuüben. 91 Sie umfaßt die militärische Kompetenz, den ”Organwaltern des Bun-<br />

desheeres Weisungen” zu erteilen 92 und beinhaltet die Pflicht zur militärischen Führung<br />

in den verschiedenen Bereichen, wie operative und taktische Führung, Ausbildung, Dis-<br />

ziplinarwesen, Organisation und Dislokation, aber auch die Heranziehung von Wehr-<br />

pflichtigen zu einem Ersatzpräsenzdienst. ”Zuständiger Bundesminister” ist der Bun-<br />

desminister für Landesverteidigung. 93 Nach § 4 Abs. 1 WG hat dieser die Befehlsgewalt<br />

87 Vgl. Pernthaler: Rechtsstaat und Heer, S. 81.<br />

88 Vgl. Roniger: Heer und Demokratie, S. 131.<br />

89 Vgl. dazu: 3. Kapitel, B, III, 2, b.<br />

90 Siehe dazu Beschuß der Bundesregierung vom 6. November 1984 betreffend die Ermächtigung der<br />

Bundesregierung gemäß Art. 80 Abs. 2 B-VG an den Bundesminister für Landesverteidigung über<br />

die Ausübung seines Verfügungsrechtes über das Bundesheer vom 6. November 1984; Vgl. dazu: 3.<br />

Kapitel, B, III, 2, a.<br />

91 Vgl. Art. 80 Abs. 2 B-VG.<br />

92 Walter/Mayer: Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts, S. 268.<br />

93 Gemäß dem organisatorischen Bundesministeriengesetz (BMG) 1986, BGBl. 78/1987 ist der<br />

”zuständige Bundesminister” der Bundesminister für Landesverteidigung.<br />

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