Vorwort
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derung vergleichsweise leicht herbeizuführen, und die verfassungsrechtliche Geschichte<br />
haben dazu geführt, daß es zu einer unübersichtlichen Zersplitterung der österreichi-<br />
schen Verfassungsrechtsgrundlagen gekommen ist. Insbesondere die Grund- und Frei-<br />
heitsrechte der österreichischen Staatsbürger sind über verschiedene Gesetze mit Ver-<br />
fassungsrang verteilt, was nicht nur eine klare Darstellung erschwert, sondern auch ein<br />
erhebliches Maß an Rechtsunsicherheit mit sich bringt 64 . Eine Verfassungsreform ist<br />
daher nach Ansicht vieler österreichischer Verfassungsrechtler erforderlich. 65<br />
Anders ist dies in Deutschland. Dort wurde nach dem 2. Weltkrieg die Gelegenheit ge-<br />
nutzt, ein einheitliches, leicht überschaubares Verfassungswerk, das die rechtliche und<br />
politische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland regelt, einzuführen. Trotz der<br />
sog. "Ewigkeitsklausel" ist die deutsche Verfassung ebenso wie die österreichische Ver-<br />
fassung keine "starre" Verfassung. Verfassungswirklichkeit und Verfassungsrecht kön-<br />
nen durch Auslegung und Interpretation des Bundesverfassungsgerichts sowie durch<br />
Verfassungsänderungen jederzeit angepaßt werden. Eine Änderung bestimmter Verfas-<br />
sungsgrundsätze ist, im Gegensatz zur österreichischen Verfassung, die eine Änderung<br />
der Grundprinzipien durch Volksabstimmung zuläßt, nach Art. 79 Abs. 3 GG ausge-<br />
schlossen.<br />
Staatsaufbau und Staatsorganisation sind in Österreich und in Deutschland in den we-<br />
sentlichen Grundzügen gleich geregelt. Beide Verfassungen schreiben einen föderalisti-<br />
schen Staatsaufbau vor und gehen vom Grundsatz der Gewaltenteilung aus. Exekutive,<br />
Judikative und Legislative sind getrennten Organen übertragen, die sich gegenseitig<br />
kontrollieren. Gesetzgebung und Verwaltung sind zudem zwischen Bund und Ländern<br />
aufgeteilt. Die Gesetzgebung in militärischen Angelegenheiten obliegt sowohl in Öster-<br />
reich als auch in Deutschland dem Bund. In Österreich übt der nach demokratischen<br />
Grundsätzen gewählte Nationalrat zusammen mit dem Bundesrat die Gesetzgebung für<br />
den Bund aus, in Deutschland nimmt der demokratisch gewählte Bundestag gemeinsam<br />
mit dem Bundesrat diese Rechte wahr. Führungsorgane der Bundesverwaltung sind die<br />
64 Walter/Meyer: Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts, S. 48.<br />
65 Walter/Meyer: Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts, S. 49.<br />
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