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Vorwort

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derung vergleichsweise leicht herbeizuführen, und die verfassungsrechtliche Geschichte<br />

haben dazu geführt, daß es zu einer unübersichtlichen Zersplitterung der österreichi-<br />

schen Verfassungsrechtsgrundlagen gekommen ist. Insbesondere die Grund- und Frei-<br />

heitsrechte der österreichischen Staatsbürger sind über verschiedene Gesetze mit Ver-<br />

fassungsrang verteilt, was nicht nur eine klare Darstellung erschwert, sondern auch ein<br />

erhebliches Maß an Rechtsunsicherheit mit sich bringt 64 . Eine Verfassungsreform ist<br />

daher nach Ansicht vieler österreichischer Verfassungsrechtler erforderlich. 65<br />

Anders ist dies in Deutschland. Dort wurde nach dem 2. Weltkrieg die Gelegenheit ge-<br />

nutzt, ein einheitliches, leicht überschaubares Verfassungswerk, das die rechtliche und<br />

politische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland regelt, einzuführen. Trotz der<br />

sog. "Ewigkeitsklausel" ist die deutsche Verfassung ebenso wie die österreichische Ver-<br />

fassung keine "starre" Verfassung. Verfassungswirklichkeit und Verfassungsrecht kön-<br />

nen durch Auslegung und Interpretation des Bundesverfassungsgerichts sowie durch<br />

Verfassungsänderungen jederzeit angepaßt werden. Eine Änderung bestimmter Verfas-<br />

sungsgrundsätze ist, im Gegensatz zur österreichischen Verfassung, die eine Änderung<br />

der Grundprinzipien durch Volksabstimmung zuläßt, nach Art. 79 Abs. 3 GG ausge-<br />

schlossen.<br />

Staatsaufbau und Staatsorganisation sind in Österreich und in Deutschland in den we-<br />

sentlichen Grundzügen gleich geregelt. Beide Verfassungen schreiben einen föderalisti-<br />

schen Staatsaufbau vor und gehen vom Grundsatz der Gewaltenteilung aus. Exekutive,<br />

Judikative und Legislative sind getrennten Organen übertragen, die sich gegenseitig<br />

kontrollieren. Gesetzgebung und Verwaltung sind zudem zwischen Bund und Ländern<br />

aufgeteilt. Die Gesetzgebung in militärischen Angelegenheiten obliegt sowohl in Öster-<br />

reich als auch in Deutschland dem Bund. In Österreich übt der nach demokratischen<br />

Grundsätzen gewählte Nationalrat zusammen mit dem Bundesrat die Gesetzgebung für<br />

den Bund aus, in Deutschland nimmt der demokratisch gewählte Bundestag gemeinsam<br />

mit dem Bundesrat diese Rechte wahr. Führungsorgane der Bundesverwaltung sind die<br />

64 Walter/Meyer: Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts, S. 48.<br />

65 Walter/Meyer: Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts, S. 49.<br />

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