Vorwort
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Dem Landesverteidigungsrat gehören der Bundeskanzler, der auch das Recht der Einbe-<br />
rufung und des Vorsitzes hat, der Vizekanzler, der Bundesminister für Landesverteidi-<br />
gung, der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, sonst sachlich beteiligte<br />
Bundesminister, Beamte, der Generaltruppeninspektor sowie Personen, die von den po-<br />
litischen Parteien aus dem Kreis der Abgeordneten zum Nationalrat und zum Bundesrat<br />
zu entsenden sind, an.<br />
2. Die Beschwerdekommission<br />
Als politisches Kontrollorgan ist beim Bundesminister für Landesverteidigung eine un-<br />
abhängige Beschwerdekommission eingerichtet. 128 Sie hat die Aufgabe von ihr vermu-<br />
tete Mängel und Übelstände im militärischen Dienstbereich von Amts wegen zu prü-<br />
fen 129 und alle mittelbaren und unmittelbaren Beschwerden von Soldaten entgegenzu-<br />
nehmen, zu überprüfen und über ihre Erledigung Empfehlungen zu beschließen. 130 Für<br />
die Erledigung ihrer Aufgaben kann die Beschwerdekommission ”die für ihre Tätigkeit<br />
erforderlichen Erhebungen nötigenfalls an Ort und Stelle durchführen und von den zuständigen<br />
Organen alle einschlägigen Auskünfte einholen.” 131<br />
Darüber hinaus ist sie verpflichtet, jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit und ihre<br />
Empfehlungen zu verfassen. Diese Berichte sind vom Bundesminister der Landesvertei-<br />
digung zusammen mit einer Stellungnahme zu den Empfehlungen der Beschwerde-<br />
kommission alle zwei Jahre dem Nationalrat vorzulegen. 132 Die Beschwerdekommissi-<br />
on handelt damit als eine Art parlamentarische Kontrolle des Bundesheeres und gewährleistet<br />
eine ”effiziente Kontrolle des Grundrechtsschutzes der Soldaten”. 133<br />
128 Vgl. § 6 WG.<br />
129 Vgl. § 6 Abs. 4 S. 3 WG.<br />
130 Vgl. § 6 Abs. 4 S. 1 WG.<br />
131 § 6 Abs. 4 S. 4 WG.<br />
132 Vgl. § 6 Abs. 5 WG.<br />
133 Vgl. Roniger: Heer und Demokratie, S. 151.<br />
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