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Vorwort

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Dem Landesverteidigungsrat gehören der Bundeskanzler, der auch das Recht der Einbe-<br />

rufung und des Vorsitzes hat, der Vizekanzler, der Bundesminister für Landesverteidi-<br />

gung, der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, sonst sachlich beteiligte<br />

Bundesminister, Beamte, der Generaltruppeninspektor sowie Personen, die von den po-<br />

litischen Parteien aus dem Kreis der Abgeordneten zum Nationalrat und zum Bundesrat<br />

zu entsenden sind, an.<br />

2. Die Beschwerdekommission<br />

Als politisches Kontrollorgan ist beim Bundesminister für Landesverteidigung eine un-<br />

abhängige Beschwerdekommission eingerichtet. 128 Sie hat die Aufgabe von ihr vermu-<br />

tete Mängel und Übelstände im militärischen Dienstbereich von Amts wegen zu prü-<br />

fen 129 und alle mittelbaren und unmittelbaren Beschwerden von Soldaten entgegenzu-<br />

nehmen, zu überprüfen und über ihre Erledigung Empfehlungen zu beschließen. 130 Für<br />

die Erledigung ihrer Aufgaben kann die Beschwerdekommission ”die für ihre Tätigkeit<br />

erforderlichen Erhebungen nötigenfalls an Ort und Stelle durchführen und von den zuständigen<br />

Organen alle einschlägigen Auskünfte einholen.” 131<br />

Darüber hinaus ist sie verpflichtet, jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit und ihre<br />

Empfehlungen zu verfassen. Diese Berichte sind vom Bundesminister der Landesvertei-<br />

digung zusammen mit einer Stellungnahme zu den Empfehlungen der Beschwerde-<br />

kommission alle zwei Jahre dem Nationalrat vorzulegen. 132 Die Beschwerdekommissi-<br />

on handelt damit als eine Art parlamentarische Kontrolle des Bundesheeres und gewährleistet<br />

eine ”effiziente Kontrolle des Grundrechtsschutzes der Soldaten”. 133<br />

128 Vgl. § 6 WG.<br />

129 Vgl. § 6 Abs. 4 S. 3 WG.<br />

130 Vgl. § 6 Abs. 4 S. 1 WG.<br />

131 § 6 Abs. 4 S. 4 WG.<br />

132 Vgl. § 6 Abs. 5 WG.<br />

133 Vgl. Roniger: Heer und Demokratie, S. 151.<br />

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