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Praxis SHK 2020

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16 | RECHT FÜR PRAKTIKER<br />

Gut zu wissen<br />

Wenn der Kunde kostenlose Reparatur verlangt …<br />

Ob neues Bad oder Heizkesselmodernisierung – dass Unternehmer für Fehler oder Mängel geradestehen müssen, ist selbstverständlich.<br />

Doch wie weit geht die Verpflichtung des Handwerkers? Was unterscheidet Garantie von Gewährleistung? Auf diese und<br />

weitere Fragen geben wir hier kurze Antworten.<br />

Wann genau ist meine Arbeit<br />

mangelhaft?<br />

Die beim Kunden erbrachte Leistung<br />

ist mangelhaft, wenn sie nicht<br />

die vereinbarte Beschaffenheit hat,<br />

nicht den anerkannten Regeln der<br />

Technik entspricht oder sich nicht<br />

für die vertraglich vorausgesetzte<br />

oder gewöhnliche Verwendung<br />

eignet. Maßstab für die Frage,<br />

wann der Kunde<br />

vom Handwerker<br />

eine<br />

kostenfreie<br />

Reparatur verlangen<br />

kann,<br />

ist also in<br />

erster Linie<br />

der Vertrag,<br />

den die beiden<br />

geschlossen<br />

haben.<br />

Was da drin<br />

steht, ist entscheidend.<br />

Ausgangspunkt:<br />

Was ist vereinbart?<br />

Will der Kunde eine ganz spezielle<br />

Armatur oder den Heizkessel<br />

eines bestimmten Herstellers haben,<br />

muss er auch genau diese Armatur<br />

oder<br />

Nicht jede Mängelrüge<br />

des Kunden ist berechtigt<br />

und führt zu einem<br />

Gewährleistungsfall.<br />

genau den<br />

Heizkessel<br />

bekommen<br />

– es reicht<br />

nicht, ihm solche<br />

Teile einzubauen,<br />

die technisch praktisch<br />

gleich sind und auch noch ähnlich<br />

aussehen. Und wenn beispielsweise<br />

die Einhaltung ganz bestimmter<br />

Temperaturen verabredet ist, ist<br />

die Heizungsinstallation mangelhaft,<br />

wenn sie zwar fachlich in Ordnung<br />

ist und den anerkannten Regeln<br />

der Technik entspricht, aber die<br />

vertraglich festgelegten Gradzahlen<br />

nicht erreicht werden. So reicht<br />

es eben nicht, dass die Leistung an<br />

sich „handwerklich“ tadellos ist und<br />

alle möglichen und denkbaren Regeln<br />

und (DIN-)Vorschriften eingehalten<br />

werden, wenn letztlich nicht<br />

auch das eingehalten wird, was ausdrücklich<br />

als „Feature“ verabredet<br />

war.<br />

Das ist übrigens auch für die Bezahlung<br />

der Arbeiten wichtig: Da<br />

der sogenannte Werkvertrag erfolgsbezogen<br />

ist, hängt die Vergütung<br />

der Leistung davon ab, dass<br />

das eigentliche Ziel des Vertrages,<br />

also zum Beispiel das fertige Bad<br />

oder die funktionsfähige Heizungsanlage,<br />

erreicht ist. Und das genau<br />

so wie vereinbart!<br />

Ein schriftlicher Vertrag ist dazu<br />

nicht unbedingt nötig. Auch mündliche<br />

Vereinbarungen sind bindend,<br />

nur bei späterem Streit über das Verabredete<br />

häufig schwieriger nachzuweisen.<br />

Auf die Abnahme kommt es an<br />

Entscheidender Zeitpunkt für die<br />

Feststellung ist die sogenannte Abnahme.<br />

Zu diesem Zeitpunkt darf<br />

kein Mangel vorliegen. Ist zum Beispiel<br />

der Heizungsanschluss falsch<br />

installiert oder eine nicht richtig<br />

funktionierende Armatur eingebaut<br />

worden, hat der Kunde Mängelansprüche.<br />

Auch nach der Abnahme<br />

kann der Kunde innerhalb bestimmter<br />

Fristen noch Ansprüche wegen<br />

Mängeln geltend machen, wenn diese<br />

sich erst später zeigen, aber eben<br />

bei der Abnahme bereits vorhanden<br />

waren, also quasi „im Werk dringesteckt<br />

haben“. Nur wenn diese schon<br />

bei der Abnahme ganz offenkundig<br />

waren (für den technischen Laien!),<br />

kann sich der Kunde darauf nicht<br />

(mehr) berufen. Dann hätte er sich<br />

etwaige Rechte schon damals vorbehalten<br />

müssen. Einfach ausgedrückt:<br />

Alles<br />

das, was im<br />

Nachhinein<br />

mit der einmal<br />

erbrachten<br />

Leistung<br />

passiert, was<br />

nach der Abnahme darauf einwirkt<br />

und letztlich zum Defekt führt, ist<br />

nicht Sache des Handwerkers, der<br />

die Arbeiten ursprünglich erbracht<br />

hat. Das gilt zum Beispiel für mangelnde<br />

Pflege und Wartung der Heizung<br />

oder das „Tuning“ der Installation<br />

durch den Kollegenbetrieb oder<br />

den Kunden gar selbst.<br />

Zur Erklärung, weil hier immer<br />

von „Abnahme“ die Rede ist: Abgenommen<br />

ist, wenn der Kunde die Arbeiten<br />

ausdrücklich oder durch entsprechendes<br />

schlüssiges Verhalten<br />

als vertragsgemäß anerkennt. Beispiele<br />

für solches schlüssige Handeln<br />

sind zum Beispiel die Unterzeichnung<br />

eines Stundenlohnzettels<br />

nach Inaugenscheinnahme der<br />

erbrachten Arbeiten oder die gegenüber<br />

dem Auftragnehmer zum Ausdruck<br />

gekommene bestimmungsgemäße<br />

Ingebrauchnahme von gewisser<br />

Dauer. Als sicheres Indiz gilt<br />

dafür die Bezahlung der Arbeiten<br />

durch den Kunden.<br />

Was kann der Kunde im Fall<br />

der Fälle von mir verlangen?<br />

Wenn tatsächlich ein gewährleistungserheblicher<br />

Mangel vorliegt,<br />

kann der Kunde vom Ausführenden<br />

kostenlose Abhilfe verlangen. Zunächst<br />

nicht mehr, aber auch nicht<br />

weniger. Mit diesem Anspruch des<br />

Kunden auf Nachbesserung oder<br />

Nacherfüllung korrespondiert nämlich<br />

ein entsprechendes Recht auf<br />

Seite des Handwerkers, dem zuallererst<br />

die Chance gegeben werden<br />

muss, seine Fehler zu beheben und<br />

Mängel seiner Werkleistung abzustellen.<br />

Wenn die Beseitigung von<br />

Mängeln ausnahmsweise unmöglich<br />

ist oder wenn der Handwerker zuvor<br />

deutlich zum Ausdruck gebracht<br />

hat, dass er nicht kostenlos reparieren<br />

will, kann der Kunde direkt die<br />

sogenannten nachrangigen Rechte,<br />

wie etwa Schadensersatz, geltend<br />

machen, ohne zuvor eine Frist zur<br />

Mangelbeseitigung gesetzt zu haben.<br />

Im Normalfall kann der Kunde beispielsweise<br />

die Kosten der anderweitigen<br />

Fehlerbeseitigung durch einen<br />

Dritten erst dann geltend machen,<br />

wenn der Handwerker eine ihm vom<br />

Kunden gesetzte Frist zur Nacherfüllung<br />

nicht beachtet oder die Nacherfüllung<br />

nicht fachgerecht oder nicht<br />

rechtzeitig vorgenommen hat.<br />

Wie lange kann<br />

der Kunde kostenlose<br />

Reparatur verlangen?<br />

Das kommt ganz auf die Art der ursprünglichen<br />

Leistung an, für die<br />

der Kunde Mängel rügt und Nachbesserung<br />

verlangt: Geht es um<br />

eine ausgefallene Heizungspumpe,<br />

die im Zuge einer kompletten Heizungsinstallation<br />

vom Fachbetrieb<br />

eingebaut wurde, verjähren Mängelansprüche<br />

erst nach fünf Jahren.<br />

Das Gleiche gilt zum Beispiel<br />

auch für eine komplette Badsanierung.<br />

Demgegenüber sieht das Gesetz<br />

eine zweijährige Verjährungsfrist<br />

für Mängelansprüche in der Regel<br />

für Kundendienstarbeiten bzw.<br />

Reparaturen.<br />

Achtung: Gewährleistung<br />

ist nicht gleich Garantie!<br />

Eine nicht nur wegen der Verjährungsfristen<br />

wichtige Unterscheidung:<br />

Die auch unter dem Begriff<br />

Gewährleistung bekannten Mängelansprüche<br />

des Kunden hängen<br />

stets zusammen mit dem, was die<br />

Vertragspartner ursprünglich vereinbart<br />

haben und ergeben sich im<br />

Übrigen grundsätzlich aus dem Gesetz.<br />

Dort, genauer gesagt im Bürgerlichen<br />

Gesetzbuch (und manchmal<br />

auch im sog. Teil B der VOB, so diese<br />

Bild: AdobeStock – AA+W<br />

vereinbart ist), ist einheitlich geregelt,<br />

wofür auch der Handwerksbetrieb<br />

wie lange haftet. Anders ist das<br />

bei einer Garantie, die in erster Linie<br />

ein Verkaufs- und Marketinginstrument<br />

der Hersteller für ihre Produkte<br />

ist: Hier haben es die Produzenten<br />

in der Hand, selbst festzulegen, unter<br />

welchen Voraussetzungen sie aus<br />

der von Ihnen „ausgedachten“ Garantiezusage<br />

in Anspruch genommen<br />

werden können. Deshalb sollte<br />

man die Garantie auf der einen<br />

und die für den Handwerker wichtige<br />

Gewährleistung auf der anderen<br />

Seite auseinanderhalten.<br />

Was tun bei ungerechtfertigter<br />

Reklamation?<br />

Nicht jede Mängelrüge des Kunden<br />

ist berechtigt und führt zu einem Gewährleistungsfall.<br />

Bewusst oder unbewusst<br />

wendet sich der Kunde automatisch<br />

an „seinen“ Installateur,<br />

wenn die Armatur leckt oder der<br />

Heizkörper kalt bleibt. Und im Regelfall<br />

ist für den Handwerker, der<br />

das Bad saniert oder die Heizung<br />

installiert hat, nicht sofort klar, ob<br />

er tätig werden und kostenlos reparieren<br />

muss. In dem Fall – und erst<br />

recht, wenn im Vorfeld klar ist, dass<br />

der Defekt auf äußere Umstände, wie<br />

die unsachgemäße Benutzung oder<br />

einfachen Verschleiß zurückzuführen<br />

ist – sollte der Kunde darauf hingewiesen<br />

werden, dass die von ihm<br />

geforderten Arbeiten, einschließlich<br />

des gesamten Aufwandes, der wegen<br />

der Mängelrüge beim Betrieb anfällt,<br />

in Rechnung gestellt werden, wenn<br />

sich herausstellen sollte, dass eben<br />

kein Gewährleistungsfall vorliegt.<br />

Und was mache ich, wenn der<br />

Kunde angebliche Fehler moniert<br />

und vor Ort plötzlich kostenlose Reparatur<br />

fordert? Die Erfahrung zeigt,<br />

dass häufig nicht einfach festzustellen<br />

ist, ob ein Mangel in der beschriebenen<br />

Form vorliegt und der Handwerker<br />

zur kostenfreien Abhilfe<br />

verpflichtet ist. Da auch die beschriebenen<br />

Konsequenzen schwer wiegen<br />

können, sollte im Zweifel nicht voreilig<br />

gehandelt werden und stets eine<br />

enge Abstimmung mit dem Betrieb<br />

gesucht werden. Entscheidet sich der<br />

Handwerker für die vom Kunden gewünschte<br />

Reparatur, obwohl kein<br />

Gewährleistungsfall vorliegt, sollte<br />

das immer als Akt der Kundenfreundlichkeit<br />

dem Kunden gegenüber<br />

deutlich gemacht werden. Sonst<br />

droht aus haftungstechnischer Sicht<br />

ungewolltes Ungemach. Insoweit gilt:<br />

Tue Gutes – und sprich darüber!

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