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Der aktuelle Tipp!
Neu in der nutrion-pr ess und auf unserer Webseite!
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Ab dieser Ausgabe der nutrion-press werden wir Ihnen regelmäßig unter dieser Rubrik
aktuelle Wir werden Tipps zu Ihnen vielen unter Themen dieser aus Rubrik Ihrem Tagesgeschäft nun regelmäßig präsentieren. aktuelle Tipps
zu vielen Themen aus Ihrem Tagesgeschäft präsentieren.
Impressumspflicht – Was Sie beachten müssen?
WENN DER
ARBEITNEHMER ZUM
WHISTLEBLOWER WIRD!
Auswirkungen der neuen EU-Richtlinie
Der Umgang mit Whistleblowing am Arbeitsplatz war lange
Zeit gesetzlich noch nicht geregelt. Bislang oblag es
der Rechtsprechung, Vorgaben zum arbeitsrechtlichen
Umgang zu entwickeln. Denn grundsätzlich verstieß der Arbeitnehmer
mit dem Weitergeben von Daten oder dem Informieren
über Missstände beim eigenen Arbeitgeber gegen seine
Rücksichtnahme- und Geheimhaltungspflichten. Auf der anderen
Seite stand das Interesse des Arbeitnehmers, der durch
Einschalten der Öffentlichkeit eine Korrektur von Missständen
erreichen wollte.
Achtung: Fallstricke
Einer der bekanntesten Whistleblowing-Fälle betrifft eine Altenpflegerin
Heinisch, der nach einer Anzeige gegen ihren Arbeitgeber
wegen Pflegemissständen gekündigt wurde. Nachdem
die deutschen Arbeitsgerichte dies für zulässig hielten, zog die zuvor ernsthaft um eine innerbetriebliche Klärung bemüht haben
und die Anzeige nicht leichtfertig erfolgt. Bei Straftaten
NEM Verband e. V. Abteilung Öffentlichkeitsarbeit
Pflegerin vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrech-
Horst-Uhlig-Str. 3 • D - 56291 Laudert • Telefon: +49 (0) 6746 8029820 • Fax: +49 (0) 6746 8029821
E-Mail: öffentlichkeitsarbeit@nem-ev.de
www.nem-ev.de
te und bekam dort eine Entschädigung zugesprochen (EGMR
Urt. v. 21.07.2011, Az. 28274/08). Der EGMR ging davon aus,
dass im Rahmen der Interessenabwägung auf Grund des öffentlichen
Interesses an der Bekämpfung von Missständen im
Altenpflegebereich das Recht der Beschäftigten auf Meinungs-
Früher freiheit nicht Raubritter ausreichend und beachtet Wegelagerer worden sei. –
heute Abmahnver eine???
Das Bundesarbeitsgericht hat unter Berücksichtigung dieser
100 Vorgaben Abmahnvereine, anschließend und festgelegt, diverse unter Anwälte welchen entdecken Umständen immer
mehr Arbeitnehmer neue Geldquellen. zu einer Mitteilung Sie meinen gegenüber Verbraucherschutz Dritten berechtigt – denken
sind aber (vgl. nur etwa an BAG, die Geldbörse. Urt. v. 27.09.2012, Az. 2 AZR 646/11):
Zunächst gilt die einzelfallbezogene Berücksichtigung der Mo-
Es
tivation
reicht!
des Arbeitnehmers
Der NEM e.
als
V.
entscheidend.
ergreift die
Danach
Initiative,
können
gut informiert statt Abmahnung!
sich Arbeitnehmer an öffentliche Stellen wenden, wenn sie sich
*keine Rechtsberatung, Informationen aus der Praxis für die Praxis, von Ihrem starken Partner NEM Verband e. V.
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