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Der aktuelle Tipp!

Neu in der nutrion-pr ess

und auf unserer Webseite!

Ab dieser Ausgabe der nutrion-press werden wir Ihnen regelmäßig unter dieser Rubrik

aktuelle Tipps zu vielen Themen aus Ihrem Tagesgeschäft präsentieren.

mit schweren Folgen für Einzelne oder die Allgemeinheit kann

auf eine innerbetriebliche Klärung verzichtet werden. Keinesfalls

darf eine Anzeige mit dem Ziel abgegeben werden, den

Impressumspflicht – Was

Arbeitgeber oder Kollegen zu diffamieren, Schaden zuzufügen

oder zu erpressen.

Zwischenzeitlich trat das Gesetz zum Schutz vor Geschäftsgeheimnissen

(GeschGehG) in Kraft. Es dient der Umsetzung

der EU-Richtlinie zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen

(EU-Richtlinie 2016/943). Das GeschGehG sieht allgemein und

ohne ausdrückliche arbeitsrechtliche Regelungen Rechtfertigungsgründe

für Whistleblower vor, die „in der Absicht handeln,

das allgemeine öffentliche Interesse zu schützen“. Diese

Gesinnungsprüfung hat große Kritik hervorgerufen. Wesentlich

detaillierter in Bezug auf die arbeitsrechtlichen Auswirkungen

des Whistleblowing ist die EU-Richtlinie zu diesem Thema.

Sie beachten müssen?

Autor

Torsten Schink

Rechtsanwalt,

Fachanwalt für Arbeitsrecht,

Diplom-Verwaltungswirt/FH,

Fachbereich: Arbeitsrecht

Die Vorschriften der am 16.12.2019 in Kraft getretenen

EU-Richtlinie verpflichten öffentliche und private Organisationen

sowie Behörden dazu, sichere Kanäle für die Meldung

von Missständen einzurichten, so dass Hinweisgeber Verstöße

gegen EU-Recht möglichst gefahrlos melden können. Die Mitgliedstaaten

haben jetzt zwei Jahre Zeit, um die Vorschriften in

nationales Recht umzusetzen. Die Richtlinie sieht vor, dass Unternehmen

mit mehr als 50 Beschäftigten und Gemeinden mit

mehr als 10.000 Einwohnern verpflichtet werden, zuverlässig

funktionierende Meldekanäle einzurichten.

Hierzu müssen vertrauenswürdige Kommunikationswege geschaffen

werden, die einen sicheren Umgang mit den sensiblen

Informationen gewährleisten, beispielsweise in Form von

Ombudsfrauen/-männern oder Hotlines. Drei Monate haben

die Firmen Zeit, um auf Meldungen zu reagieren. Erst wenn auf

diesem Wege keine oder keine fristgerechte Reaktion erfolgt,

sollen sich Whistleblower in einem zweiten Schritt an staatliche

Kontrollbehörden wenden können.

Geschützt werden Personen mit den unterschiedlichsten Profilen,

die Informationen über Verstöße im beruflichen Kontext

erlangen können: Angestellte und Beamte auf nationaler oder

lokaler Ebene, Freiwillige und Praktikanten, nicht geschäftsführende

Mitglieder, oder Gesellschafter. Die neuen Vorschriften

gelten für Bereiche wie die öffentliche Auftragsvergabe,

Finanzdienstleistungen, die Verhütung von Geldwäsche, das

Gesundheitswesen, Produkt- und Verkehrssicherheit, nukleare

Sicherheit sowie den Verbraucher- und Datenschutz.

Achtung: Fallstricke

Mit den neuen Vorschriften werden Schutzvorkehrungen eingeführt,

um Hinweisgeber vor Repressalien zu schützen, etwa

davor, suspendiert, herabgestuft oder eingeschüchtert zu werden.

Auch ihre Unterstützer, etwa Kollegen und Angehörige,

werden geschützt. Die Richtlinie enthält auch eine Liste unterstützender

Maßnahmen, zu denen Hinweisgeber Zugang haben

müssen. Behörden und Unternehmen müssen zudem innerhalb

von drei Monaten auf Meldungen von Missständen reagieren

und diese weiterverfolgen (wobei für externe Kanäle diese Frist

in ausreichend begründeten Fällen auf sechs Monate verlängert

werden kann).

Fazit für die Praxis:

Was aus der Umsetzung der Whistleblowing-Richtlinie in nationales

Recht wird, ist noch schwer vorherzusagen. Daher sind

im Zweifel die bisherigen Vorgaben der Rechtsprechung noch

zu beachten. Die Bewertung ist also abhängig von den Umständen

des Einzelfalls, wobei das vorausgegangene Verhalten der

Parteien, das Motiv der Anzeige sowie die Qualität der möglicherweise

gefährdeten Rechtsgüter mit einfließen. Bislang

trifft den Arbeitgeber keine Beweislastumkehr dafür, dass eine

Sanktion nichts mit einem Whistleblowing zu tun hat.

Bei einem bloßen Verdacht gegen einen Mitarbeiter auf Whistleblowing

muss auch den Vorgaben für eine Verdachtskündigung

genügt werden. Ein Arbeitgeber muss daher zunächst

Früher ergebnisoffen Raubritter und auch und durch Wegelagerer Anhörung des Mitarbeiters – ermitteln,

Abmahnver ob der Verdacht eine tatsächlich ??? objektiv begründet ist. heute «

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mehr neue Geldquellen. Sie meinen Verbraucherschutz – denken

aber nur an die Geldbörse.

Es reicht! Der NEM e. V. ergreift die Initiative,

gut informiert statt Abmahnung!

NEM Verband e. V. Abteilung Öffentlichkeitsarbeit

Horst-Uhlig-Str. 3 • D - 56291 Laudert • Telefon: +49 (0) 6746 8029820 • Fax: +49 (0) 6746 8029821

E-Mail: öffentlichkeitsarbeit@nem-ev.de

www.nem-ev.de

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*keine Rechtsberatung, Informationen aus der Praxis für die Praxis, von Ihrem starken Partner NEM Verband e. V.

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