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versteuern. Bis Ende 2018 galt wie beim Dienstwagen die

Ein-Prozent-Regelung. Dank einer Gesetzesänderung muss

der Mitarbeiter für einen Drahtesel, den er nach dem 1. Januar

2019 erstmalig nutzt, aber nur noch 0,5 Prozent des

Listenpreises als sogenannten „geldwerten Vorteil“ versteuern.

Die Regelung ist zunächst bis Ende 2021 befristet.

Im Fall von Herrn Thomas H. mit seinem E-Bike für 4.000

Euro wären das 20 Euro im Monat. Nach einer Laufzeit von

drei Jahren kann Herr H. ein neues Leasing-Rad wählen

oder sein altes für zehn Prozent des ursprünglichen Preises

behalten. Summa summarum erhält er das Fahrrad deutlich

günstiger, als bei einer privaten Anschaffung.

Am Ende ist eine Ersparnis zwischen 30 und 50 Prozent

drin. Zudem profitiert der Mitarbeiter auch vom Service.

Denn Wartung und Versicherung sind in der Regel im Leasing-Vertrag

des Dienstrads eingeschlossen.

Wann gilt die 0,03-%-Regel

Wer einen Dienstwagen nutzt, muss neben der Ein-Prozent-Regelung

die 0,03-Prozent-Regelung beachten. Dabei

versteuert der Gesetzgeber den Weg zur Arbeit zusätzlich

mit 0,03 Prozent pro Entfernungskilometer. Für ein Dienstrad

gilt diese Regelung nicht. Allerdings gibt es eine Ausnahme:

E-Bikes mit einer Leistung über 25 Stundenkilometern

gelten als Kraftfahrzeuge – und unterliegen damit der

0,03-Prozent-Regelung.

monatlichen Leasinggebühren. Für den Mitarbeiter ist das

Dienstfahrrad seit Anfang 2019 sogar steuerfrei, wenn er

es nach dem 1. Januar erstmalig nutzt! Anders als bei der

Finanzierung durch Gehaltsumwandlung ist die 0,5-Prozent-Regelung

hier nicht anwendbar. Die Steuerbefreiung

gilt auch für Pedelecs und E-Bikes, sofern sie nicht schneller

als 25 km/h fahren.

Kann meine Familie das Dienstrad nutzen?

Sobald das E-Bike oder das hochwertige Carbon-Rad in der

heimischen Garage stehen, kommt von der Familie schnell

die Frage auf: „Kann ich eine Runde drehen?“. Aber darf

man das Dienstrad überhaupt verleihen? Das hängt von der

Vereinbarung mit dem Arbeitgeber ab. In jedem Fall sollten

Sie eine Überlassungsvereinbarung aufsetzen und die Nutzungsberechtigten

schriftlich festlegen.

Wer zahlt das Zubehör?

Ein sicherer Helm, wetterfeste Kleidung oder eine Fahrradtasche

– wer in die Pedale tritt kommt nicht um das

ein oder andere Zubehör herum. Aber wer trägt die Kosten,

wenn es sich bei dem

Drahtesel um ein Dienstrad

handelt? Generell gilt, dass

alles was fest mit dem Fahrrad

verbunden ist, zur Ausstattung

gehört und damit

unter die Anschaffungskosten

fällt. Helm, Regenjacke

oder anderes Zubehör muss

der Mitarbeiter aus eigener

Tasche zahlen. Beim Fahrradschloss

ist es rechtlich nicht

geregelt, wer für die Kosten

aufkommen muss. Allerdings

ist es so, dass hochwertige

Fahrräder eine ordentliche

Diebstahlabsicherung unabdingbar

machen. Bei den

Dienstrad-Verhandlungen mit

dem Arbeitgeber schadet es

daher nicht, direkt über die

Bereitstellung eines Fahrradschlosses

zu sprechen. «

www.arag.de

Wenn der Arbeitgeber die Anschaffung

übernimmt

Kommt der Arbeitgeber für die Kosten für das Dienstrad

auf, hat der Arbeitnehmer den größten Vorteil. Kein Wunder,

schließlich trägt in dem Fall nicht nur der Chef die

Foto: Kzenon – stock.adobe.com (S. 72 und 73),

by-studio – stock.adobe.com (S. 73)

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