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versteuern. Bis Ende 2018 galt wie beim Dienstwagen die
Ein-Prozent-Regelung. Dank einer Gesetzesänderung muss
der Mitarbeiter für einen Drahtesel, den er nach dem 1. Januar
2019 erstmalig nutzt, aber nur noch 0,5 Prozent des
Listenpreises als sogenannten „geldwerten Vorteil“ versteuern.
Die Regelung ist zunächst bis Ende 2021 befristet.
Im Fall von Herrn Thomas H. mit seinem E-Bike für 4.000
Euro wären das 20 Euro im Monat. Nach einer Laufzeit von
drei Jahren kann Herr H. ein neues Leasing-Rad wählen
oder sein altes für zehn Prozent des ursprünglichen Preises
behalten. Summa summarum erhält er das Fahrrad deutlich
günstiger, als bei einer privaten Anschaffung.
Am Ende ist eine Ersparnis zwischen 30 und 50 Prozent
drin. Zudem profitiert der Mitarbeiter auch vom Service.
Denn Wartung und Versicherung sind in der Regel im Leasing-Vertrag
des Dienstrads eingeschlossen.
Wann gilt die 0,03-%-Regel
Wer einen Dienstwagen nutzt, muss neben der Ein-Prozent-Regelung
die 0,03-Prozent-Regelung beachten. Dabei
versteuert der Gesetzgeber den Weg zur Arbeit zusätzlich
mit 0,03 Prozent pro Entfernungskilometer. Für ein Dienstrad
gilt diese Regelung nicht. Allerdings gibt es eine Ausnahme:
E-Bikes mit einer Leistung über 25 Stundenkilometern
gelten als Kraftfahrzeuge – und unterliegen damit der
0,03-Prozent-Regelung.
monatlichen Leasinggebühren. Für den Mitarbeiter ist das
Dienstfahrrad seit Anfang 2019 sogar steuerfrei, wenn er
es nach dem 1. Januar erstmalig nutzt! Anders als bei der
Finanzierung durch Gehaltsumwandlung ist die 0,5-Prozent-Regelung
hier nicht anwendbar. Die Steuerbefreiung
gilt auch für Pedelecs und E-Bikes, sofern sie nicht schneller
als 25 km/h fahren.
Kann meine Familie das Dienstrad nutzen?
Sobald das E-Bike oder das hochwertige Carbon-Rad in der
heimischen Garage stehen, kommt von der Familie schnell
die Frage auf: „Kann ich eine Runde drehen?“. Aber darf
man das Dienstrad überhaupt verleihen? Das hängt von der
Vereinbarung mit dem Arbeitgeber ab. In jedem Fall sollten
Sie eine Überlassungsvereinbarung aufsetzen und die Nutzungsberechtigten
schriftlich festlegen.
Wer zahlt das Zubehör?
Ein sicherer Helm, wetterfeste Kleidung oder eine Fahrradtasche
– wer in die Pedale tritt kommt nicht um das
ein oder andere Zubehör herum. Aber wer trägt die Kosten,
wenn es sich bei dem
Drahtesel um ein Dienstrad
handelt? Generell gilt, dass
alles was fest mit dem Fahrrad
verbunden ist, zur Ausstattung
gehört und damit
unter die Anschaffungskosten
fällt. Helm, Regenjacke
oder anderes Zubehör muss
der Mitarbeiter aus eigener
Tasche zahlen. Beim Fahrradschloss
ist es rechtlich nicht
geregelt, wer für die Kosten
aufkommen muss. Allerdings
ist es so, dass hochwertige
Fahrräder eine ordentliche
Diebstahlabsicherung unabdingbar
machen. Bei den
Dienstrad-Verhandlungen mit
dem Arbeitgeber schadet es
daher nicht, direkt über die
Bereitstellung eines Fahrradschlosses
zu sprechen. «
www.arag.de
Wenn der Arbeitgeber die Anschaffung
übernimmt
Kommt der Arbeitgeber für die Kosten für das Dienstrad
auf, hat der Arbeitnehmer den größten Vorteil. Kein Wunder,
schließlich trägt in dem Fall nicht nur der Chef die
Foto: Kzenon – stock.adobe.com (S. 72 und 73),
by-studio – stock.adobe.com (S. 73)
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