Zdirekt! 01-2020
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CORONA-SPEZIAL<br />
Kurzarbeitergeld<br />
auch für Zeitarbeitnehmer<br />
Die Corona-Pandemie und ihre Auswirkungen haben die deutsche Wirtschaft in eine<br />
Krise gestürzt. Der Gesetzgeber hat reagiert und erleichtert die Voraussetzungen zur<br />
Zahlung von Kurzarbeitergeld. Auch Zeitarbeitnehmer können – zunächst befristet<br />
bis zum 31. Dezember <strong>2020</strong> – Kurzarbeitergeld beziehen.<br />
Fehlende Einsatzmöglichkeiten, gleich aus welchem<br />
Grund, gehen grundsätzlich zu Lasten des Personaldienstleisters.<br />
Er trägt das Beschäftigungsrisiko. Das<br />
ändert sich nun. Mit dem Gesetz zur befristeten krisenbedingten<br />
Verbesserung der Regelungen für das<br />
Kurzarbeitergeld werden nicht nur die Voraussetzungen<br />
für den Bezug von Kurzarbeitergeld erleichtert,<br />
sondern auch die Zeitarbeitnehmer vor einem konjunkturbedingten<br />
Arbeitsausfall in Zeiten der Coronakrise<br />
geschützt. § 11 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes<br />
(AÜG) wird dahingehend geändert, dass Kurzarbeit<br />
auch mit Zeitarbeitnehmern vereinbart werden darf.<br />
Der dadurch bedingte Entgeltausfall wird (teilweise)<br />
durch das Kurzarbeitergeld kompensiert. Die hierfür zur<br />
Umsetzung erforderliche Kurzarbeitergeld-Verordnung<br />
soll zeitnah erlassen werden.<br />
ÄNDERUNG IM AÜG<br />
– Nur 10 Prozent der Beschäftigten müssen von einem<br />
Arbeitsausfall betroffen sein (statt bisher ein Drittel).<br />
– Arbeitgebern werden Sozialversicherungsbeiträge,<br />
die sie bei Kurzarbeit zu zahlen haben, vollständig<br />
erstattet.<br />
– Es wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten<br />
verzichtet.<br />
– Die Erleichterungen gelten rückwirkend zum 1. März<br />
<strong>2020</strong>. Ebenso soll das Kurzarbeitergeld auch rückwirkend<br />
ausgezahlt werden.<br />
RÜCKWIRKENDE REGELUNG<br />
Die Bundesagentur für Arbeit (BA) führt hierzu aus: „Es ist<br />
arbeitsrechtlich grundsätzlich zulässig, Kurzarbeit bei Vorliegen<br />
eines Arbeitsausfalles auch für die Vergangenheit<br />
zu vereinbaren. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn für diese<br />
Zeiten das Arbeitsentgelt bereits abgerechnet und ausgezahlt<br />
wurde, da in einen bereits abgeschlossenen Vorgang<br />
nicht rückwirkend eingegriffen werden kann.“ Wichtig<br />
ist also, dass Arbeitgeber zeitnah reagieren und mit den<br />
Mitarbeitern Kurzarbeit vereinbaren. Soll für den Monat<br />
März Kurzarbeitergeld beantragt werden, muss also noch<br />
in diesem Monat eine Vereinbarung über Kurzarbeit, die<br />
gegebenenfalls auch rückwirkend gilt, erfolgen. Eine entsprechende<br />
Mustervereinbarung des iGZ, die auch eine<br />
Rückwirkung berücksichtigt, ist in der Datenbank Recht im<br />
Mitgliederbereich der Homepage abrufbar.<br />
VERMEIDBARKEIT DES ARBEITSAUSFALLES<br />
Bevor Kurzarbeitergeld gewährt wird, müssen Arbeitgeber<br />
zunächst andere Maßnahmen ergreifen, um ei-