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CORONA-SPEZIAL<br />

Kurzarbeitergeld<br />

auch für Zeitarbeitnehmer<br />

Die Corona-Pandemie und ihre Auswirkungen haben die deutsche Wirtschaft in eine<br />

Krise gestürzt. Der Gesetzgeber hat reagiert und erleichtert die Voraussetzungen zur<br />

Zahlung von Kurzarbeitergeld. Auch Zeitarbeitnehmer können – zunächst befristet<br />

bis zum 31. Dezember <strong>2020</strong> – Kurzarbeitergeld beziehen.<br />

Fehlende Einsatzmöglichkeiten, gleich aus welchem<br />

Grund, gehen grundsätzlich zu Lasten des Personaldienstleisters.<br />

Er trägt das Beschäftigungsrisiko. Das<br />

ändert sich nun. Mit dem Gesetz zur befristeten krisenbedingten<br />

Verbesserung der Regelungen für das<br />

Kurzarbeitergeld werden nicht nur die Voraussetzungen<br />

für den Bezug von Kurzarbeitergeld erleichtert,<br />

sondern auch die Zeitarbeitnehmer vor einem konjunkturbedingten<br />

Arbeitsausfall in Zeiten der Coronakrise<br />

geschützt. § 11 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes<br />

(AÜG) wird dahingehend geändert, dass Kurzarbeit<br />

auch mit Zeitarbeitnehmern vereinbart werden darf.<br />

Der dadurch bedingte Entgeltausfall wird (teilweise)<br />

durch das Kurzarbeitergeld kompensiert. Die hierfür zur<br />

Umsetzung erforderliche Kurzarbeitergeld-Verordnung<br />

soll zeitnah erlassen werden.<br />

ÄNDERUNG IM AÜG<br />

– Nur 10 Prozent der Beschäftigten müssen von einem<br />

Arbeitsausfall betroffen sein (statt bisher ein Drittel).<br />

– Arbeitgebern werden Sozialversicherungsbeiträge,<br />

die sie bei Kurzarbeit zu zahlen haben, vollständig<br />

erstattet.<br />

– Es wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten<br />

verzichtet.<br />

– Die Erleichterungen gelten rückwirkend zum 1. März<br />

<strong>2020</strong>. Ebenso soll das Kurzarbeitergeld auch rückwirkend<br />

ausgezahlt werden.<br />

RÜCKWIRKENDE REGELUNG<br />

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) führt hierzu aus: „Es ist<br />

arbeitsrechtlich grundsätzlich zulässig, Kurzarbeit bei Vorliegen<br />

eines Arbeitsausfalles auch für die Vergangenheit<br />

zu vereinbaren. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn für diese<br />

Zeiten das Arbeitsentgelt bereits abgerechnet und ausgezahlt<br />

wurde, da in einen bereits abgeschlossenen Vorgang<br />

nicht rückwirkend eingegriffen werden kann.“ Wichtig<br />

ist also, dass Arbeitgeber zeitnah reagieren und mit den<br />

Mitarbeitern Kurzarbeit vereinbaren. Soll für den Monat<br />

März Kurzarbeitergeld beantragt werden, muss also noch<br />

in diesem Monat eine Vereinbarung über Kurzarbeit, die<br />

gegebenenfalls auch rückwirkend gilt, erfolgen. Eine entsprechende<br />

Mustervereinbarung des iGZ, die auch eine<br />

Rückwirkung berücksichtigt, ist in der Datenbank Recht im<br />

Mitgliederbereich der Homepage abrufbar.<br />

VERMEIDBARKEIT DES ARBEITSAUSFALLES<br />

Bevor Kurzarbeitergeld gewährt wird, müssen Arbeitgeber<br />

zunächst andere Maßnahmen ergreifen, um ei-

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