Meisterbrief 04-2018
- Keine Tags gefunden...
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Recht & Steuern<br />
Was gehört in den Arbeitsvertrag<br />
Ein Arbeitsvertrag regelt die Rechte und Pflichten zwischen Arbeitgeber<br />
und Arbeitnehmer innerhalb eines Arbeitsverhältnisses.<br />
Beide Vertragspartner sind in der Ausführung des Arbeitsvertrages<br />
frei und können diesen weitgehend nach eigenem Ermessen<br />
gestalten und somit Form und Inhalt frei wählen. Die jeweiligen<br />
Grenzen werden lediglich vom gesetzlichen Rahmen der geltenden<br />
Vorschriften und Tarifverträge sowie Betriebsvereinbarungen,<br />
der Sittenwidrigkeit und Unzumutbarkeit gesetzt. Diese Vertragsfreiheit<br />
ist in § 105 der Gewerbeordnung festgelegt.<br />
Bezüglich der Form eines Arbeitsvertrages stellt sich oft die Frage<br />
bezüglich der Gültigkeit von solchen, die nur mündlich geschlossen<br />
werden. Zunächst ist festzuhalten, dass jegliche Art von Verträgen<br />
sowohl schriftlich als auch mündlich ihre rechtsgültige und<br />
verbindliche Wirkung entfalten. So können theoretisch Arbeitsverhältnisse<br />
über Jahre hinweg ohne schriftlich formulierten Vertrag<br />
ohne weiteres bestehen. Einen Monat nach vereinbartem Beginn<br />
des Arbeitsverhältnisses jedoch hat der Arbeitnehmer einen Anspruch<br />
darauf, dass ihm eine schriftliche Version vorgelegt wird. Im<br />
entsprechenden Schriftstück müssen mindestens die nachfolgenden<br />
wesentlichen Vertragsbedingungen aufgeführt sein:<br />
• Name und Anschrift der Vertragsparteien<br />
• Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses<br />
• gegebenenfalls Dauer der Befristung<br />
• Arbeitsort<br />
• kurze Charakterisierung der zu leistenden Tätigkeit<br />
• Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgeltes und<br />
Fälligkeit, ggf. auch bez. Zulagen, Prämien, Sonderzahlungen<br />
• Arbeitszeiten<br />
• jährlicher Erholungsurlaub<br />
• Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses<br />
• allgemeiner Hinweis auf Tarifverträge, Betriebs- oder<br />
Dienstvereinbarungen<br />
Jeder weitere Aspekt liegt im Ermessen der beiden Parteien. Bei<br />
einem befristeten Arbeitsvertrag jedoch ist zu beachten, dass die<br />
Befristung lediglich gültig ist, sofern diese von Anfang an durch<br />
einen schriftlich geschlossenen Arbeitsvertrag festgelegt wurde.<br />
Ob mündlich oder schriftlich ist also zunächst unerheblich. Im<br />
Zuge der Rechtssicherheit jedoch ist es, sollte es zu einem Streitfall<br />
kommen, einfacher, wenn sich auf schriftlich vorliegende Unterlagen<br />
berufen werden kann.<br />
Die Pflicht des Arbeitgebers, auf Wunsch des Arbeitnehmers nach<br />
einem Monat einen schriftlichen Nachweis über die wesentlichen<br />
Vertragsbedingungen erbringen zu können, ist durch das Nachweisgesetz<br />
festgelegt. Dieses gilt für alle Arbeitnehmer, außer<br />
für Aushilfen und Praktikanten, die nicht nach dem Mindestlohn<br />
gezahlt werden. Sofern der Arbeitgeber dieser Verpflichtung<br />
nicht nachgeht, ist der Arbeitsvertrag dennoch gültig. Durch die<br />
Missachtung der Nachweispflicht haftet er jedoch für eventuelle<br />
Verzugsschäden des Arbeitnehmers. Im Falle eines vor Gericht geführten<br />
Streitfalles wirkt sich dies zu Gunsten des Arbeitnehmers<br />
aus, indem ihm Beweiserleichterung zu Gute kommt.<br />
Aus dem Arbeitsverhältnis, das durch den Arbeitsvertrag geschlossen<br />
wird, ergeben sich für beide Seiten sogenannte Haupt- und<br />
Nebenpflichten. Die grundlegende Hauptpflicht des Arbeitgebers<br />
besteht darin, Lohn bzw. Arbeitsentgelt rechtzeitig zu zahlen. In<br />
diesem Zusammenhang sind auch Lohnsteuer sowie Sozialversicherungsbeiträge<br />
an die entsprechenden Stellen auszuzahlen.<br />
Die Nebenpflichten zielen vor allem auf die Fürsorge ab, die der<br />
Arbeitgeber dem Arbeitnehmer entgegenbringen muss. Darunter<br />
fällt z.B. die Bereitstellung eines Arbeitsplatzes unter Bedingungen,<br />
die weder Leben noch Gesundheit der Arbeitnehmer gefährden.<br />
Dies ergibt sich u.a. aus der Arbeitsstättenverordnung, dem<br />
Arbeitsschutzgesetz und dem Arbeitssicherheitsgesetz. Weiterhin<br />
fallen spezielle Regelungen bezüglich Mutterschutz (MuSchG) und<br />
Jugendarbeit für Arbeitnehmer unter 18 Jahren (JArbSchG) im<br />
Zuge der Fürsorgepflicht zu den Nebenpflichten.<br />
Darüber hinaus die Gewährung von Datenschutz und von Urlaub<br />
nach Bundesurlaubsgesetz, die Erstellung von geforderten Arbeitszeugnissen<br />
(§630 BGB) sowie die Einhaltung von Gleichberechtigung<br />
im Zuge des Art. 3 Grundgesetz.<br />
Neben diesen Pflichten hat der Arbeitgeber vor allem das Weisungsrecht.<br />
Die Grenzen dessen beginnen dort, wo das Geforderte<br />
als gesetzeswidrig, unzumutbar oder sittenwidrig anzusehen ist.<br />
Der Arbeitnehmer hingegen unterliegt diesen Weisungen und hat<br />
im entsprechenden Rahmen die vertraglich vereinbarten Leistungen<br />
zu erbringen (§ 611 BGB). Details diesbezüglich sollten im<br />
Arbeitsvertrag festgehalten werden.<br />
Die Nebenpflichten des Arbeitnehmers lassen sich als Treuepflichten<br />
bezeichnen. Darunter vor allem die Verschwiegenheitspflicht,<br />
also die Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und<br />
das Wettbewerbsverbot. Rechte des Arbeitnehmers sind u.a. durch<br />
die Normen festgelegt, die Arbeits- und Urlaubszeiten (Arbeitszeitgesetz<br />
und Bundesurlaubsgesetz) sowie die Sonderregelungen für<br />
Mutter- und Jugendarbeitsschutz regeln. Daher bestehen Rechte,<br />
die sich aus den Pflichten des Arbeitgebers ergeben.<br />
Durch die Sorgfalts- und Treuepflichten des Arbeitnehmers ergeben<br />
sich für ihn auch sogenannte Meldepflichten. Diese können<br />
vertraglich vereinbart oder durch den Arbeitgeber angeordnet<br />
werden. Zum Beispiel fallen darunter die Pflichten zur Meldung<br />
von Schäden an Arbeitsmaterialien, Erkrankungen, Unfällen,<br />
Änderungen im Aufenthaltsstatus bei ausländischen Mitarbeitern,<br />
Geburt eines Kindes und Adressänderungen. Weiterhin, wenn<br />
vereinbart, Änderungen im Strafregister, Änderungen im Zivilstand<br />
und Leistung von Überstunden. Weiterhin ist für den Anspruch auf<br />
Arbeitslosengeld der Arbeitnehmer verpflichtet, sich nach seiner<br />
erfolgten Kündigung persönlich bei der Agentur für Arbeit als<br />
arbeitslos zu melden und sich aktiv um eine neue Beschäftigung<br />
zu bemühen.<br />
Seinerseits unterliegt auch der Arbeitgeber bestimmten Meldepflichten.<br />
Vor allem der Meldepflicht gegenüber den Sozialversicherungen,<br />
die innerhalb von zwei Wochen nach Beginn des<br />
Arbeitsverhältnisses erfolgen muss. Somit sind Beginn und Beendigung<br />
der Beschäftigung meldepflichtig. Letztlich müssen sich<br />
Arbeitgeber und Arbeitnehmer darauf einigen, welche Form sie für<br />
geeignet halten. Ob nun mündlich oder schriftlich, ein Arbeitsvertrag<br />
berechtigt und verpflichtet beide Seiten.<br />
12