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Meisterbrief 04-2018

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Recht & Steuern<br />

Was gehört in den Arbeitsvertrag<br />

Ein Arbeitsvertrag regelt die Rechte und Pflichten zwischen Arbeitgeber<br />

und Arbeitnehmer innerhalb eines Arbeitsverhältnisses.<br />

Beide Vertragspartner sind in der Ausführung des Arbeitsvertrages<br />

frei und können diesen weitgehend nach eigenem Ermessen<br />

gestalten und somit Form und Inhalt frei wählen. Die jeweiligen<br />

Grenzen werden lediglich vom gesetzlichen Rahmen der geltenden<br />

Vorschriften und Tarifverträge sowie Betriebsvereinbarungen,<br />

der Sittenwidrigkeit und Unzumutbarkeit gesetzt. Diese Vertragsfreiheit<br />

ist in § 105 der Gewerbeordnung festgelegt.<br />

Bezüglich der Form eines Arbeitsvertrages stellt sich oft die Frage<br />

bezüglich der Gültigkeit von solchen, die nur mündlich geschlossen<br />

werden. Zunächst ist festzuhalten, dass jegliche Art von Verträgen<br />

sowohl schriftlich als auch mündlich ihre rechtsgültige und<br />

verbindliche Wirkung entfalten. So können theoretisch Arbeitsverhältnisse<br />

über Jahre hinweg ohne schriftlich formulierten Vertrag<br />

ohne weiteres bestehen. Einen Monat nach vereinbartem Beginn<br />

des Arbeitsverhältnisses jedoch hat der Arbeitnehmer einen Anspruch<br />

darauf, dass ihm eine schriftliche Version vorgelegt wird. Im<br />

entsprechenden Schriftstück müssen mindestens die nachfolgenden<br />

wesentlichen Vertragsbedingungen aufgeführt sein:<br />

• Name und Anschrift der Vertragsparteien<br />

• Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses<br />

• gegebenenfalls Dauer der Befristung<br />

• Arbeitsort<br />

• kurze Charakterisierung der zu leistenden Tätigkeit<br />

• Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgeltes und<br />

Fälligkeit, ggf. auch bez. Zulagen, Prämien, Sonderzahlungen<br />

• Arbeitszeiten<br />

• jährlicher Erholungsurlaub<br />

• Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses<br />

• allgemeiner Hinweis auf Tarifverträge, Betriebs- oder<br />

Dienstvereinbarungen<br />

Jeder weitere Aspekt liegt im Ermessen der beiden Parteien. Bei<br />

einem befristeten Arbeitsvertrag jedoch ist zu beachten, dass die<br />

Befristung lediglich gültig ist, sofern diese von Anfang an durch<br />

einen schriftlich geschlossenen Arbeitsvertrag festgelegt wurde.<br />

Ob mündlich oder schriftlich ist also zunächst unerheblich. Im<br />

Zuge der Rechtssicherheit jedoch ist es, sollte es zu einem Streitfall<br />

kommen, einfacher, wenn sich auf schriftlich vorliegende Unterlagen<br />

berufen werden kann.<br />

Die Pflicht des Arbeitgebers, auf Wunsch des Arbeitnehmers nach<br />

einem Monat einen schriftlichen Nachweis über die wesentlichen<br />

Vertragsbedingungen erbringen zu können, ist durch das Nachweisgesetz<br />

festgelegt. Dieses gilt für alle Arbeitnehmer, außer<br />

für Aushilfen und Praktikanten, die nicht nach dem Mindestlohn<br />

gezahlt werden. Sofern der Arbeitgeber dieser Verpflichtung<br />

nicht nachgeht, ist der Arbeitsvertrag dennoch gültig. Durch die<br />

Missachtung der Nachweispflicht haftet er jedoch für eventuelle<br />

Verzugsschäden des Arbeitnehmers. Im Falle eines vor Gericht geführten<br />

Streitfalles wirkt sich dies zu Gunsten des Arbeitnehmers<br />

aus, indem ihm Beweiserleichterung zu Gute kommt.<br />

Aus dem Arbeitsverhältnis, das durch den Arbeitsvertrag geschlossen<br />

wird, ergeben sich für beide Seiten sogenannte Haupt- und<br />

Nebenpflichten. Die grundlegende Hauptpflicht des Arbeitgebers<br />

besteht darin, Lohn bzw. Arbeitsentgelt rechtzeitig zu zahlen. In<br />

diesem Zusammenhang sind auch Lohnsteuer sowie Sozialversicherungsbeiträge<br />

an die entsprechenden Stellen auszuzahlen.<br />

Die Nebenpflichten zielen vor allem auf die Fürsorge ab, die der<br />

Arbeitgeber dem Arbeitnehmer entgegenbringen muss. Darunter<br />

fällt z.B. die Bereitstellung eines Arbeitsplatzes unter Bedingungen,<br />

die weder Leben noch Gesundheit der Arbeitnehmer gefährden.<br />

Dies ergibt sich u.a. aus der Arbeitsstättenverordnung, dem<br />

Arbeitsschutzgesetz und dem Arbeitssicherheitsgesetz. Weiterhin<br />

fallen spezielle Regelungen bezüglich Mutterschutz (MuSchG) und<br />

Jugendarbeit für Arbeitnehmer unter 18 Jahren (JArbSchG) im<br />

Zuge der Fürsorgepflicht zu den Nebenpflichten.<br />

Darüber hinaus die Gewährung von Datenschutz und von Urlaub<br />

nach Bundesurlaubsgesetz, die Erstellung von geforderten Arbeitszeugnissen<br />

(§630 BGB) sowie die Einhaltung von Gleichberechtigung<br />

im Zuge des Art. 3 Grundgesetz.<br />

Neben diesen Pflichten hat der Arbeitgeber vor allem das Weisungsrecht.<br />

Die Grenzen dessen beginnen dort, wo das Geforderte<br />

als gesetzeswidrig, unzumutbar oder sittenwidrig anzusehen ist.<br />

Der Arbeitnehmer hingegen unterliegt diesen Weisungen und hat<br />

im entsprechenden Rahmen die vertraglich vereinbarten Leistungen<br />

zu erbringen (§ 611 BGB). Details diesbezüglich sollten im<br />

Arbeitsvertrag festgehalten werden.<br />

Die Nebenpflichten des Arbeitnehmers lassen sich als Treuepflichten<br />

bezeichnen. Darunter vor allem die Verschwiegenheitspflicht,<br />

also die Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und<br />

das Wettbewerbsverbot. Rechte des Arbeitnehmers sind u.a. durch<br />

die Normen festgelegt, die Arbeits- und Urlaubszeiten (Arbeitszeitgesetz<br />

und Bundesurlaubsgesetz) sowie die Sonderregelungen für<br />

Mutter- und Jugendarbeitsschutz regeln. Daher bestehen Rechte,<br />

die sich aus den Pflichten des Arbeitgebers ergeben.<br />

Durch die Sorgfalts- und Treuepflichten des Arbeitnehmers ergeben<br />

sich für ihn auch sogenannte Meldepflichten. Diese können<br />

vertraglich vereinbart oder durch den Arbeitgeber angeordnet<br />

werden. Zum Beispiel fallen darunter die Pflichten zur Meldung<br />

von Schäden an Arbeitsmaterialien, Erkrankungen, Unfällen,<br />

Änderungen im Aufenthaltsstatus bei ausländischen Mitarbeitern,<br />

Geburt eines Kindes und Adressänderungen. Weiterhin, wenn<br />

vereinbart, Änderungen im Strafregister, Änderungen im Zivilstand<br />

und Leistung von Überstunden. Weiterhin ist für den Anspruch auf<br />

Arbeitslosengeld der Arbeitnehmer verpflichtet, sich nach seiner<br />

erfolgten Kündigung persönlich bei der Agentur für Arbeit als<br />

arbeitslos zu melden und sich aktiv um eine neue Beschäftigung<br />

zu bemühen.<br />

Seinerseits unterliegt auch der Arbeitgeber bestimmten Meldepflichten.<br />

Vor allem der Meldepflicht gegenüber den Sozialversicherungen,<br />

die innerhalb von zwei Wochen nach Beginn des<br />

Arbeitsverhältnisses erfolgen muss. Somit sind Beginn und Beendigung<br />

der Beschäftigung meldepflichtig. Letztlich müssen sich<br />

Arbeitgeber und Arbeitnehmer darauf einigen, welche Form sie für<br />

geeignet halten. Ob nun mündlich oder schriftlich, ein Arbeitsvertrag<br />

berechtigt und verpflichtet beide Seiten.<br />

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