Meisterbrief 04-2018
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Recht & Steuern<br />
Urlaub Heiligabend und Silvester (Eliana Höll)<br />
Immer wieder kommt die Frage auf, ob ein Arbeitnehmer<br />
für Heiligabend und Silvester Urlaub einreichen muss und wie<br />
viele Tage berechnet werden. Die beiden Weihnachtstage<br />
am 25. und 26. Dezember sowie der erste Tag im Neuen Jahr<br />
gelten bundesweit vor dem Gesetz als Feiertage. Lediglich<br />
Berufsgruppen, deren Arbeit unabdinglich täglich verrichtet<br />
werden muss, darunter unter anderem Tätigkeitsfelder im<br />
Krankenhaus, dem Rettungsdienst, der Feuerwehr, Gastronomie,<br />
Hotel und Tourismus sowie diverse Notdienste unterliegen<br />
Sonderstellungen und sind nicht regulär an diesen Tagen<br />
von der Arbeit befreit.<br />
Heiligabend und Silvester sind dagegen Werktage, die somit<br />
von den gesetzlichen Feiertagen zu differenzieren sind. Jedoch<br />
haben sie, wohl aufgrund der nah anliegenden Feiertage<br />
und den kulturellen Umständen, dennoch einen besonderen<br />
Stellenwert. Das Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer,<br />
auch Bundesurlaubsgesetz genannt, bildet den gesetzlichen<br />
Rahmen für die Urlaubszeit, die jedem Arbeitnehmer pro<br />
Kalenderjahr zu gewähren ist.<br />
Vorab ist klarzustellen, dass es keine durch den Gesetzgeber<br />
vorgesehene allgemeinverbindliche Regelung gibt. Daher<br />
unterscheiden sich die Regelungen diesbezüglich unter den<br />
Betrieben. In einigen ist es üblich, den Arbeitnehmern, sofern<br />
sie an diesen Tagen Urlaub einreichen, einen Urlaubstag<br />
anzurechnen. Auch, wenn der Betrieb ohnehin an den beiden<br />
Tagen geschlossen hat, kann ein Tag „Zwangsurlaub“ berechnet<br />
werden. Meist jedoch wird jeweils ein halber Urlaubstag<br />
abgezogen. Meist aus Kulanz der Geschäftsführer heraus, da<br />
die meisten Betriebe an diesen Tagen ohnehin früher schließen.<br />
Beide Vorgehensweisen sind zulässig.<br />
Die Version, dass jeweils ein halber Urlaubstag abgezogen<br />
wird, ist per se nicht im Gesetz eingeräumt. Dort heißt es nur,<br />
dass Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben<br />
Tag ergeben, auf volle Urlaubstage aufzurunden sind (§5<br />
Abs. 2 BurlG). Ob davon abgewichen wird und im Betrieb wie<br />
oben geschildert vorgegangen wird, das liegt im Ermessen des<br />
Geschäftsführers, der diese Entscheidung zu treffen hat.<br />
Meist spielt sich im Laufe der Zeit eine Regelung innerhalb eines<br />
Betriebes ein und es wird in den Folgejahren ebenso verfahren.<br />
Und genau da spielt der Aspekt der Wiederholung eine nicht<br />
unbedeutende Rolle. Von der Möglichkeit der bedingt willkürlichen<br />
Entscheidung des Geschäftsführers können unter bestimmten<br />
Umständen Ansprüche seitens der Arbeitnehmer entstehen.<br />
Dies ist der Fall, wenn es sich um eine sogenannte „betriebliche<br />
Übung“ handelt. Diese kann vorliegen, wenn sich aus dem aktuell<br />
geltenden Recht keine entsprechenden Anspruchsgrundlagen<br />
ableiten lassen und nötige Merkmale vorliegen. Zum einen muss<br />
eine Leistung vorbehaltlos, also ohne erwartete Gegenleistung<br />
erbracht werden, zum anderen muss die Leistung im gleichen<br />
Umfang regelmäßig wiederholt werden.<br />
Dies ist unter anderem im Zusammenhang mit Urlaubs- und<br />
Weihnachtsgeld, Regelungen bez. Krankmeldungen und Pausenzeiten<br />
übliche Praxis. Wird eine entsprechende Leistung<br />
über einen längeren Zeitraum regelmäßig erbracht, so hat der<br />
Arbeitnehmer diesbezüglich einen Anspruch, sollte sie plötzlich<br />
entfallen oder anders verfahren werden.<br />
Somit gilt, dass die individuellen Möglichkeiten, die der gesetzliche<br />
Rahmen zur Regelung von Urlaubstagen an Heiligabend und<br />
Silvester offen lässt, von jedem Arbeitgeber entsprechend nach<br />
eigenen Vorstellungen ausgeschöpft werden können.<br />
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