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Meisterbrief 04-2018

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Recht & Steuern<br />

Urlaub Heiligabend und Silvester (Eliana Höll)<br />

Immer wieder kommt die Frage auf, ob ein Arbeitnehmer<br />

für Heiligabend und Silvester Urlaub einreichen muss und wie<br />

viele Tage berechnet werden. Die beiden Weihnachtstage<br />

am 25. und 26. Dezember sowie der erste Tag im Neuen Jahr<br />

gelten bundesweit vor dem Gesetz als Feiertage. Lediglich<br />

Berufsgruppen, deren Arbeit unabdinglich täglich verrichtet<br />

werden muss, darunter unter anderem Tätigkeitsfelder im<br />

Krankenhaus, dem Rettungsdienst, der Feuerwehr, Gastronomie,<br />

Hotel und Tourismus sowie diverse Notdienste unterliegen<br />

Sonderstellungen und sind nicht regulär an diesen Tagen<br />

von der Arbeit befreit.<br />

Heiligabend und Silvester sind dagegen Werktage, die somit<br />

von den gesetzlichen Feiertagen zu differenzieren sind. Jedoch<br />

haben sie, wohl aufgrund der nah anliegenden Feiertage<br />

und den kulturellen Umständen, dennoch einen besonderen<br />

Stellenwert. Das Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer,<br />

auch Bundesurlaubsgesetz genannt, bildet den gesetzlichen<br />

Rahmen für die Urlaubszeit, die jedem Arbeitnehmer pro<br />

Kalenderjahr zu gewähren ist.<br />

Vorab ist klarzustellen, dass es keine durch den Gesetzgeber<br />

vorgesehene allgemeinverbindliche Regelung gibt. Daher<br />

unterscheiden sich die Regelungen diesbezüglich unter den<br />

Betrieben. In einigen ist es üblich, den Arbeitnehmern, sofern<br />

sie an diesen Tagen Urlaub einreichen, einen Urlaubstag<br />

anzurechnen. Auch, wenn der Betrieb ohnehin an den beiden<br />

Tagen geschlossen hat, kann ein Tag „Zwangsurlaub“ berechnet<br />

werden. Meist jedoch wird jeweils ein halber Urlaubstag<br />

abgezogen. Meist aus Kulanz der Geschäftsführer heraus, da<br />

die meisten Betriebe an diesen Tagen ohnehin früher schließen.<br />

Beide Vorgehensweisen sind zulässig.<br />

Die Version, dass jeweils ein halber Urlaubstag abgezogen<br />

wird, ist per se nicht im Gesetz eingeräumt. Dort heißt es nur,<br />

dass Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben<br />

Tag ergeben, auf volle Urlaubstage aufzurunden sind (§5<br />

Abs. 2 BurlG). Ob davon abgewichen wird und im Betrieb wie<br />

oben geschildert vorgegangen wird, das liegt im Ermessen des<br />

Geschäftsführers, der diese Entscheidung zu treffen hat.<br />

Meist spielt sich im Laufe der Zeit eine Regelung innerhalb eines<br />

Betriebes ein und es wird in den Folgejahren ebenso verfahren.<br />

Und genau da spielt der Aspekt der Wiederholung eine nicht<br />

unbedeutende Rolle. Von der Möglichkeit der bedingt willkürlichen<br />

Entscheidung des Geschäftsführers können unter bestimmten<br />

Umständen Ansprüche seitens der Arbeitnehmer entstehen.<br />

Dies ist der Fall, wenn es sich um eine sogenannte „betriebliche<br />

Übung“ handelt. Diese kann vorliegen, wenn sich aus dem aktuell<br />

geltenden Recht keine entsprechenden Anspruchsgrundlagen<br />

ableiten lassen und nötige Merkmale vorliegen. Zum einen muss<br />

eine Leistung vorbehaltlos, also ohne erwartete Gegenleistung<br />

erbracht werden, zum anderen muss die Leistung im gleichen<br />

Umfang regelmäßig wiederholt werden.<br />

Dies ist unter anderem im Zusammenhang mit Urlaubs- und<br />

Weihnachtsgeld, Regelungen bez. Krankmeldungen und Pausenzeiten<br />

übliche Praxis. Wird eine entsprechende Leistung<br />

über einen längeren Zeitraum regelmäßig erbracht, so hat der<br />

Arbeitnehmer diesbezüglich einen Anspruch, sollte sie plötzlich<br />

entfallen oder anders verfahren werden.<br />

Somit gilt, dass die individuellen Möglichkeiten, die der gesetzliche<br />

Rahmen zur Regelung von Urlaubstagen an Heiligabend und<br />

Silvester offen lässt, von jedem Arbeitgeber entsprechend nach<br />

eigenen Vorstellungen ausgeschöpft werden können.<br />

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