Meisterbrief 04-2018
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Recht & Steuern<br />
Anspruch des Arbeitnehmers auf Teilzeitbeschäftigung<br />
In den vergangenen<br />
Jahren hat sich am Arbeitsmarkt<br />
eine Vielzahl an flexiblen<br />
Beschäftigungsformen<br />
herausgebildet. Eine dieser<br />
Beschäftigungsformen ist<br />
die Teilzeitbeschäftigung. So<br />
ist die reguläre Teilzeit eine<br />
typische Beschäftigungsform<br />
des Dienstleistungsbereichs.<br />
Besonders Frauen sind von<br />
Teilzeit betroffen. Rund 72 %<br />
der Mütter mit minderjährigen<br />
Kindern arbeiten laut<br />
dem Statistischen Bundesamt<br />
(Stand: März <strong>2018</strong>) auf Teilzeitbasis.<br />
In Deutschland gibt<br />
es bereits seit 2001 das Recht<br />
auf Teilzeitarbeit. Dieses ist im<br />
Teilzeit- und Befristungsgesetz,<br />
kurz TzBfG verankert. Arbeitnehmern<br />
soll somit unter<br />
bestimmten Voraussetzungen<br />
eine Reduzierung der Arbeitszeit<br />
ermöglicht werden.<br />
Fraglich ist dabei, ob jeder<br />
Arbeitnehmer einen Anspruch<br />
auf Teilzeitbeschäftigung hat<br />
und welche Vorteile diese dem<br />
Betrieb bringen. Obwohl ersterem<br />
grundsätzlich zugestimmt<br />
werden kann, gibt es hierbei<br />
bestimmte Bedingungen, die<br />
beachtet werden müssen.<br />
Grundlegend hat jeder Arbeitnehmer,<br />
dessen Arbeitsverhältnis<br />
länger als sechs Monate<br />
bestanden hat, gemäß § 8<br />
TzBfG einen Anspruch darauf,<br />
nicht nur während oder nach<br />
der Elternzeit seine vertraglich<br />
vereinbarte Arbeitszeit zu<br />
verringern. Arbeitnehmer in<br />
Führungspositionen, befristet<br />
beschäftigte Arbeitnehmer<br />
und Mitarbeiter, die bereits<br />
Teilzeit beschäftigt sind, haben<br />
ebenfalls einen Anspruch<br />
darauf, weniger Stunden in der<br />
Woche zu arbeiten und können<br />
dies bei ihrem Arbeitgeber<br />
beantragen. Wichtige Voraussetzung<br />
dafür ist jedoch, dass<br />
der Arbeitgeber mehr als 15<br />
Arbeitnehmer, unabhängig<br />
von der Anzahl der Personen<br />
Midijob – Mehr verdienen ab 2019<br />
in Berufsausbildung, in seinem<br />
Betrieb beschäftigt. Ist dies der<br />
Fall, so sollte der Arbeitnehmer,<br />
der zukünftig Teilzeit arbeiten<br />
möchte, dies seinem Vorgesetzten<br />
schriftlich mit einer<br />
Mindestvorlaufzeit von drei<br />
Monaten mitteilen. In dieser<br />
schriftlichen Mitteilung sollte<br />
der Arbeitnehmer dann kurz<br />
erläutern, wie viele Stunden er<br />
zukünftig arbeiten möchte bzw.<br />
wie diese verteilt werden sollen.<br />
Ein Grund muss nicht zwingend<br />
angegeben werden, wobei es<br />
jedoch nicht schadet, in ein<br />
paar kurzen Sätzen seinen<br />
Wunsch zu erklären. Ob es die<br />
fehlende Zeit mit der Familie ist,<br />
der Wunsch nach mehr Freizeit<br />
oder ein anderer vernünftiger<br />
Grund. Ist der Arbeitgeber<br />
damit einverstanden und lehnt<br />
diesen Wunsch nicht spätestens<br />
einen Monat vor dem<br />
gewünschten Beginn schriftlich<br />
ab, so ist der Arbeitsvertrag<br />
anzupassen und die Arbeitszeit<br />
verringert sich automatisch<br />
auf die vereinbarte Arbeitszeit<br />
im gewünschten Umfang. Erst<br />
nach Ablauf von zwei Jahren<br />
kann der Arbeitnehmer verlangen,<br />
die Stundenzahl noch<br />
einmal zu verringern.<br />
Eine Studie des Instituts für Arbeitsmarkt<br />
& Berufsforschung<br />
(IAB) hat ergeben, dass Betriebe,<br />
die auf die Arbeitswünsche<br />
ihrer Mitarbeiter eingehen und<br />
diese ernst nehmen, sich als<br />
Arbeitgeber attraktiv machen.<br />
Die Produktivität und Motivation<br />
der Arbeitnehmer kann sich<br />
somit steigern und Fehlzeiten<br />
können vermindert werden.<br />
Der Vorteil für die Betriebe<br />
liegt darin, dass sich dies positiv<br />
auf die Arbeitskosten und<br />
damit auf die Wettbewerbsfähigkeit<br />
der Unternehmen<br />
auswirkt und das Betriebsklima<br />
verbessert werden kann. So<br />
wird Teilzeit unter ertragsrelevanten<br />
Gesichtspunkten in<br />
jeder Hinsicht besser bewertet<br />
als Vollzeitbeschäftigung.<br />
Bis zu 1.300 Euro können Midijobber ab Juli 2019 verdienen<br />
und bezahlen dafür nur reduzierte Sozialversicherungsbeiträge.<br />
Durch die Rentenreform erwerben sie dennoch volle Rentenansprüche.<br />
Diese Erleichterungen sind Teil des Gesetzes zur<br />
Rentenreform der Bundesregierung, das 2019 in Kraft tritt.<br />
Wer derzeit einen sogenannten Midijob ausübt, also zwischen<br />
450,01 und 850 Euro verdient, befindet sich in der Gleitzone. Er<br />
kann sich nicht von den Sozialversicherungsbeiträgen befreien<br />
lassen – wie etwa bei Minijobs –, muss aber auch nicht die<br />
vollen Beiträge bezahlen. Stattdessen ist vom Arbeitnehmer ein<br />
reduzierter Beitragsanteil zur Sozialversicherung zu zahlen. Der<br />
Anteil ist gestaffelt und steigt mit dem Verdienst. Bei 850 Euro<br />
erreicht er die volle Beitragshöhe.<br />
Die Rentenreform 2019 sieht vor, dass die bisherige „Gleitzone“<br />
zum „Übergangsbereich“ wird. Er gilt dann für Arbeitsentgelte<br />
von 450,01 Euro bis 1.300 Euro (bisher 850 Euro) für<br />
sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen. Dabei wird die<br />
Formel zur Berechnung der Beiträge angepasst. Die bisherigen<br />
Entlastungsregelungen für die Arbeitnehmer bleiben bestehen.<br />
Danach steigt mit zunehmendem Verdienst der zu entrichtende<br />
Beitragsanteil. Der Arbeitgeberanteil hingegen bleibt unverändert<br />
und ist in Höhe des halben Beitragssatzes zu entrichten.<br />
Die wohl wichtigste Änderung dabei: Midijobber erwerben<br />
trotzdem die gleichen Rentenansprüche, als hätten sie den vollen<br />
Arbeitnehmeranteil in die Rentenversicherung einbezahlt.<br />
Es wird bei der Anerkennung der Rentenansprüche quasi so<br />
getan, als hätte der Midijobber die vollen Sozialversicherungsbeiträge<br />
bezahlt.<br />
Damit wird ein Teil der Teilzeitbeschäftigten in Deutschland<br />
künftig in die Kategorie der Midijobber rutschen und damit<br />
weniger in die Rentenversicherung einzahlen müssen. Das<br />
Optionsrecht, also der Verzicht auf die Gleitzonenregelung,<br />
entfällt dann vollständig. Das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung<br />
(DIW) hat kürzlich ermittelt, dass es vor allem<br />
teilzeitarbeitende Frauen sind, die von den Neuregelungen<br />
profitieren. Über 80 Prozent dieser geplanten Entlastung entfallen<br />
demnach auf teilzeiterwerbstätige Frauen, von denen die<br />
meisten bis 25 Wochenstunden arbeiten. Zudem gilt: Midijobber<br />
unterscheiden sich im Arbeitsrecht grundsätzlich nicht von<br />
Vollzeitbeschäftigten – sie haben unter anderem Anspruch auf<br />
Urlaubstage, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und bekommen<br />
mindestens den gesetzlichen Mindestlohn.<br />
Weitere Informationen unter:<br />
www.deutsche-handwerks-zeitung.de/midijob-verdienenaenderungen-ab-2019/150/3093/376834<br />
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