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Meisterbrief 04-2018

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Recht & Steuern<br />

Anspruch des Arbeitnehmers auf Teilzeitbeschäftigung<br />

In den vergangenen<br />

Jahren hat sich am Arbeitsmarkt<br />

eine Vielzahl an flexiblen<br />

Beschäftigungsformen<br />

herausgebildet. Eine dieser<br />

Beschäftigungsformen ist<br />

die Teilzeitbeschäftigung. So<br />

ist die reguläre Teilzeit eine<br />

typische Beschäftigungsform<br />

des Dienstleistungsbereichs.<br />

Besonders Frauen sind von<br />

Teilzeit betroffen. Rund 72 %<br />

der Mütter mit minderjährigen<br />

Kindern arbeiten laut<br />

dem Statistischen Bundesamt<br />

(Stand: März <strong>2018</strong>) auf Teilzeitbasis.<br />

In Deutschland gibt<br />

es bereits seit 2001 das Recht<br />

auf Teilzeitarbeit. Dieses ist im<br />

Teilzeit- und Befristungsgesetz,<br />

kurz TzBfG verankert. Arbeitnehmern<br />

soll somit unter<br />

bestimmten Voraussetzungen<br />

eine Reduzierung der Arbeitszeit<br />

ermöglicht werden.<br />

Fraglich ist dabei, ob jeder<br />

Arbeitnehmer einen Anspruch<br />

auf Teilzeitbeschäftigung hat<br />

und welche Vorteile diese dem<br />

Betrieb bringen. Obwohl ersterem<br />

grundsätzlich zugestimmt<br />

werden kann, gibt es hierbei<br />

bestimmte Bedingungen, die<br />

beachtet werden müssen.<br />

Grundlegend hat jeder Arbeitnehmer,<br />

dessen Arbeitsverhältnis<br />

länger als sechs Monate<br />

bestanden hat, gemäß § 8<br />

TzBfG einen Anspruch darauf,<br />

nicht nur während oder nach<br />

der Elternzeit seine vertraglich<br />

vereinbarte Arbeitszeit zu<br />

verringern. Arbeitnehmer in<br />

Führungspositionen, befristet<br />

beschäftigte Arbeitnehmer<br />

und Mitarbeiter, die bereits<br />

Teilzeit beschäftigt sind, haben<br />

ebenfalls einen Anspruch<br />

darauf, weniger Stunden in der<br />

Woche zu arbeiten und können<br />

dies bei ihrem Arbeitgeber<br />

beantragen. Wichtige Voraussetzung<br />

dafür ist jedoch, dass<br />

der Arbeitgeber mehr als 15<br />

Arbeitnehmer, unabhängig<br />

von der Anzahl der Personen<br />

Midijob – Mehr verdienen ab 2019<br />

in Berufsausbildung, in seinem<br />

Betrieb beschäftigt. Ist dies der<br />

Fall, so sollte der Arbeitnehmer,<br />

der zukünftig Teilzeit arbeiten<br />

möchte, dies seinem Vorgesetzten<br />

schriftlich mit einer<br />

Mindestvorlaufzeit von drei<br />

Monaten mitteilen. In dieser<br />

schriftlichen Mitteilung sollte<br />

der Arbeitnehmer dann kurz<br />

erläutern, wie viele Stunden er<br />

zukünftig arbeiten möchte bzw.<br />

wie diese verteilt werden sollen.<br />

Ein Grund muss nicht zwingend<br />

angegeben werden, wobei es<br />

jedoch nicht schadet, in ein<br />

paar kurzen Sätzen seinen<br />

Wunsch zu erklären. Ob es die<br />

fehlende Zeit mit der Familie ist,<br />

der Wunsch nach mehr Freizeit<br />

oder ein anderer vernünftiger<br />

Grund. Ist der Arbeitgeber<br />

damit einverstanden und lehnt<br />

diesen Wunsch nicht spätestens<br />

einen Monat vor dem<br />

gewünschten Beginn schriftlich<br />

ab, so ist der Arbeitsvertrag<br />

anzupassen und die Arbeitszeit<br />

verringert sich automatisch<br />

auf die vereinbarte Arbeitszeit<br />

im gewünschten Umfang. Erst<br />

nach Ablauf von zwei Jahren<br />

kann der Arbeitnehmer verlangen,<br />

die Stundenzahl noch<br />

einmal zu verringern.<br />

Eine Studie des Instituts für Arbeitsmarkt<br />

& Berufsforschung<br />

(IAB) hat ergeben, dass Betriebe,<br />

die auf die Arbeitswünsche<br />

ihrer Mitarbeiter eingehen und<br />

diese ernst nehmen, sich als<br />

Arbeitgeber attraktiv machen.<br />

Die Produktivität und Motivation<br />

der Arbeitnehmer kann sich<br />

somit steigern und Fehlzeiten<br />

können vermindert werden.<br />

Der Vorteil für die Betriebe<br />

liegt darin, dass sich dies positiv<br />

auf die Arbeitskosten und<br />

damit auf die Wettbewerbsfähigkeit<br />

der Unternehmen<br />

auswirkt und das Betriebsklima<br />

verbessert werden kann. So<br />

wird Teilzeit unter ertragsrelevanten<br />

Gesichtspunkten in<br />

jeder Hinsicht besser bewertet<br />

als Vollzeitbeschäftigung.<br />

Bis zu 1.300 Euro können Midijobber ab Juli 2019 verdienen<br />

und bezahlen dafür nur reduzierte Sozialversicherungsbeiträge.<br />

Durch die Rentenreform erwerben sie dennoch volle Rentenansprüche.<br />

Diese Erleichterungen sind Teil des Gesetzes zur<br />

Rentenreform der Bundesregierung, das 2019 in Kraft tritt.<br />

Wer derzeit einen sogenannten Midijob ausübt, also zwischen<br />

450,01 und 850 Euro verdient, befindet sich in der Gleitzone. Er<br />

kann sich nicht von den Sozialversicherungsbeiträgen befreien<br />

lassen – wie etwa bei Minijobs –, muss aber auch nicht die<br />

vollen Beiträge bezahlen. Stattdessen ist vom Arbeitnehmer ein<br />

reduzierter Beitragsanteil zur Sozialversicherung zu zahlen. Der<br />

Anteil ist gestaffelt und steigt mit dem Verdienst. Bei 850 Euro<br />

erreicht er die volle Beitragshöhe.<br />

Die Rentenreform 2019 sieht vor, dass die bisherige „Gleitzone“<br />

zum „Übergangsbereich“ wird. Er gilt dann für Arbeitsentgelte<br />

von 450,01 Euro bis 1.300 Euro (bisher 850 Euro) für<br />

sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen. Dabei wird die<br />

Formel zur Berechnung der Beiträge angepasst. Die bisherigen<br />

Entlastungsregelungen für die Arbeitnehmer bleiben bestehen.<br />

Danach steigt mit zunehmendem Verdienst der zu entrichtende<br />

Beitragsanteil. Der Arbeitgeberanteil hingegen bleibt unverändert<br />

und ist in Höhe des halben Beitragssatzes zu entrichten.<br />

Die wohl wichtigste Änderung dabei: Midijobber erwerben<br />

trotzdem die gleichen Rentenansprüche, als hätten sie den vollen<br />

Arbeitnehmeranteil in die Rentenversicherung einbezahlt.<br />

Es wird bei der Anerkennung der Rentenansprüche quasi so<br />

getan, als hätte der Midijobber die vollen Sozialversicherungsbeiträge<br />

bezahlt.<br />

Damit wird ein Teil der Teilzeitbeschäftigten in Deutschland<br />

künftig in die Kategorie der Midijobber rutschen und damit<br />

weniger in die Rentenversicherung einzahlen müssen. Das<br />

Optionsrecht, also der Verzicht auf die Gleitzonenregelung,<br />

entfällt dann vollständig. Das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung<br />

(DIW) hat kürzlich ermittelt, dass es vor allem<br />

teilzeitarbeitende Frauen sind, die von den Neuregelungen<br />

profitieren. Über 80 Prozent dieser geplanten Entlastung entfallen<br />

demnach auf teilzeiterwerbstätige Frauen, von denen die<br />

meisten bis 25 Wochenstunden arbeiten. Zudem gilt: Midijobber<br />

unterscheiden sich im Arbeitsrecht grundsätzlich nicht von<br />

Vollzeitbeschäftigten – sie haben unter anderem Anspruch auf<br />

Urlaubstage, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und bekommen<br />

mindestens den gesetzlichen Mindestlohn.<br />

Weitere Informationen unter:<br />

www.deutsche-handwerks-zeitung.de/midijob-verdienenaenderungen-ab-2019/150/3093/376834<br />

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