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MAKRO Immobilien Magazin Ausgabe 21

Wissenswertes rund um die Immobilie

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Gewerbliche Miete:

abgenutzte Räume

und Schönheitsreparaturen

OLG Dresden, 5 U 1613/18: Formularklauseln,

die dem Mieter entgegen

§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB die laufenden

Schönheitsreparaturen überbürden,

sind auch in der gewerblichen Miete

unwirksam, falls dem Mieter ohne angemessenen

Ausgleich renovierungsbedürftige

Räume übergeben werden.

In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit

ging es um Schadensersatzansprüche

wegen Beschädigung der

Mietsache bzw. wegen unterbliebener

Durchführung von Schönheitsreparaturen

in Bezug auf vier Wohnungen.

Die Mieterin hatte diese unrenovierten

Wohnungen angemietet, um sie an

Monteure und Bauarbeiter weiterzuvermieten.

Im Mietvertrag fand sich

die Regelung, dass in der Miete keine

Kosten für Schönheitsreparaturen einkalkuliert

wären und der Mieter deshalb

die anfallenden Schönheitsreparaturen

während der Dauer des Mietverhältnisses

auf seine Kosten durchzuführen

hätte. Nach Rückgabe der Wohnungen

stellten die Vermieter Beschädigungen

und Abnutzungserscheinungen an den

Wohnungen fest und forderten vom

Mieter den Ersatz des Aufwands für

die Renovierungsarbeiten in Höhe von

insgesamt 33.647,32 Euro. Das Landgericht

hat die Klage abgewiesen. Auf

einen Hinweis des OLG Dresden haben

die Vermieter ihre Berufung zurückgenommen.

Im Rahmen dieses Hinweisbeschlusses

führte das OLG aus, dass

feststehe, dass die Räume bereits bei

Mietbeginn abgenutzt waren. Eine darüber

hinausgehende Beschädigung

der Wohnungen durch die Mieterin könne

nicht festgestellt werden.

Auf der Grundlage des Ergebnisses

der Beweisaufnahme könne den Vermietern

ein Schadensersatzanspruch

wegen Beschädigung der Mieträume

aus § 280 Abs. 1 BGB nicht zustehen.

Ein Schadensersatzanspruch wegen

unterlassener Schönheitsreparaturen

stehe den Vermietern ebenfalls nicht

zu. Die Mieterin sei zur Vornahme der

Schönheitsreparaturen in den vier Wohnungen

nicht verpflichtet, weil diese von

den Vermietern gemäß der gesetzlichen

Regelungen in §§ 535 Abs. 1 S. 2, 538

BGB durchzuführen waren. Die vertragliche

Überwälzung dieser Pflicht auf die

Mieterin sei im Rahmen der allgemeinen

Geschäftsbedingungen unwirksam. Das

OLG teilte die Annahme des Landgerichtes,

dass die höchstrichterliche Rechtsprechung

zu Wohnraummietverhältnissen

auf gewerbliche Mietverhältnisse zu

übertragen sei. Maßgeblicher Grund für

die Rechtsprechung zur Unwirksamkeit

der formularvertraglichen Überwälzung

der Verpflichtung zur Vornahme laufender

Schönheitsreparaturen einer dem

Mieter unrenoviert oder renovierungsbedürftig

überlassenen Wohnung ohne

angemessenen Ausgleich sei auch

bei gewerblichen Mietverhältnissen

nicht die Verpflichtung zur Vornahme

der laufenden Schönheitsreparaturen

als solche, sondern die Verpflichtung

des Mieters zur Beseitigung von Gebrauchsspuren,

die nicht er, sondern

der Vormieter verursacht hat.

Indem die Klausel dem Mieter die Beseitigung

von ihm nicht zu vertretender Abnutzungserscheinungen

auferlegt, ohne

ihm dafür einen Ausgleich zu gewähren,

wird der Mieter unangemessen benachteiligt.

Hinzu tritt das praktische Problem

der im Einzelfall bestehenden Unmöglichkeit

der Abgrenzung zwischen

den schon vorhandenen Gebrauchsspuren

und den vom Mieter durch seinen

MAKRO IMMOBILIEN MAGAZIN 11

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