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MAKRO Immobilien Magazin Ausgabe 21

Wissenswertes rund um die Immobilie

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dass das Mietobjekt dem baulichen Zustand

entspricht, dem es im Zeitpunkt

seiner Errichtung entsprechen musste.

Besonders wichtig ist die Feststellung,

dass seine Rechtsprechung zum Mindeststandard

elektrischer Ausstattungen

(NZM 2010, 356) nicht übertragen

werden kann. Danach musste unabhängig

vom Baualter der Betrieb der heute

üblichen Elektrogeräte in der Wohnung

möglich sein, da dies heute auch bei

bescheidenen Verhältnissen jeder Mieter

erwarten dürfte. Die Herausstellung,

dass diese Entscheidung ein Ausnahmefall

ist, dürfte auch für weitere andere

Streitigkeiten über Mängel von

Bedeutung sein.

Gleichwohl dürfte dies nicht ein Ende

der Streitigkeiten über Schimmel bedeuten.

Es ist für den Mieter zwar

schwieriger geworden, jedoch kann

man selbst bei Einhaltung des Wärmeschutzes

noch streiten. Im vorliegenden

Fall hat der BGH auch festgestellt, dass

man das notwendige Heiz- und Lüftungsverhalten

nicht abstrakt generell,

sondern stets konkret ermitteln muss.

In der Praxis dürften Mieter daher weiterhin

schlicht behaupten, dass es nicht

möglich sei, mit zumutbarem Heizen

und Lüften die Wohnung schimmelfrei

zu halten. Es muss dann vom Mieter ein

konkretes Nutzungsverhalten vorgetragen

werden und ggf. mittels Sachverständigen

ermittelt werden, wie gelüftet

werden müsste, damit es nicht zu einer

Schimmelbildung kommt.

hat der Bundesgerichtshof es dementsprechend

für zumutbar gehalten, dass

zwei Personen in einer Wohnung, die

beide jeweils 20 Minuten pro Tag duschen,

dann auch zweimal täglich mit

einer Dauer von jeweils 13–17 Minuten

stoßlüften bzw. dreimal zehn Minuten

stoßlüften oder dreimal querlüften mit

jeweils drei Minuten Dauer müssen. Gerade

Mieter, die für den entsprechenden

Feuchtigkeitsausstoß sorgen, können

sich damit nicht mehr auf angebliche

pauschale Zumutbarkeitsgrenzen wie

zweimal täglich zehn Minuten Stoßlüften

berufen. Insgesamt nimmt der BGH

erst dann eine Unzumutbarkeit des

Lüftens an, wenn sie den Mindeststandard

des zeitgemäßen Wohnens unzumutbar

überschreiten würde. Gerade

diese Formulierung wird als Maßstab

heranzuziehen sein und damit die Lage

für Vermieter auch in diesem Punkt

verbessern.

Ein weiterer Konfliktfall kann zudem

noch drohen, wenn die alte Wohnung

neue Fenster erhalten hat. Ältere Fenster

haben einen deutlich höheren Luftaustausch,

der heute zwecks Energieeinsparung

gerade nicht mehr gewollt ist.

Dies kann jedoch die Schimmelbildung

mangels Luftaustausch gerade im Bereich

der Fensterlaibung begünstigen.

Bei solchen Objekten empfiehlt es sich,

mit dem Mieter schon im Mietvertrag

zu vereinbaren, dass in höherem Maße

gelüftet und die Wohnung ausreichend

beheizt werden muss.

häufig, dass sie nicht haben erkennen

können, in welchem Umfang sie hätten

heizen und lüften müssen. Eine solche

Information kann selbstverständlich

auch noch nach Vertragsschluss nachgeholt

werden. Insbesondere nach der

ersten Anzeige von Schimmel sollte

man den Mieter entsprechend belehren.

Als Fazit dieser insgesamt erfreulichen

Entscheidung ist festzuhalten,

dass endlich die übersteigerten Anforderungen

vieler Instanzgerichte an die

Bausubstanz nicht mehr aufrechterhalten

werden können. Es bleiben aber

nach wie vor Streitfragen offen, und die

richtige Reaktion auf eine solche Mängelanzeige

ist entscheidend, um seine

Rechte erfolgreich durchzusetzen. Hierzu

beraten wir Sie sehr gerne.

TRISKATIS & KOLLEGEN

Lindenstraße 19-21

25421 Pinneberg

Telefon: 04101 / 2108-0

Telefax: 04101 / 2108-30

E-Mail: office@kanzlei-pinneberg.de

Auch hier hilft jedoch die Entscheidung

des BGH. Zunächst stellt er fest,

was eigentlich selbstverständlich sein

müsste, jedoch von den Gerichten gerne

verkannt wurde: Besonders feuchtigkeitsintensive

Vorgänge wie zum

Beispiel Duschen und Kochen, führen

dazu, dass man die hierdurch entstandene

Feuchtigkeit auch gleich durch

intensives Lüften abführen muss. So

Eine Information über das notwendige

Heiz- und Lüftungsverhalten empfiehlt

sich auch weiterhin. Insbesondere, wenn

man sich nicht nur gegen die Mangelbeseitigungsklage

des Mieters wehrt,

sondern seinerseits z. B. nach Rückgabe

der Wohnung Schadensersatz haben

will, sollte man den Einwand entkräften

können, dass die Mieter kein Verschulden

treffen würde. Diese behaupten

Dr. Steffen Böhm-Rupprecht Fachanwalt

für Miet- und WEG-Recht

MAKRO IMMOBILIEN MAGAZIN 19

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