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RE KW 15

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SEIT 1922<br />

BAUEN · WOHNEN · <strong>RE</strong>NOVIE<strong>RE</strong>N<br />

(mg) Holz ist ein natürlicher Rohstoff,<br />

der vielseitig einsetzbar ist und<br />

lebt. Ob hell, dunkel oder massiv:<br />

Holz passt zu fast jedem Einrichtungsstil<br />

und erzeugt stets eine angenehme<br />

Atmosphäre. Selbst aus ökologischer<br />

Sicht ist das Material unschlagbar,<br />

denn es wächst nach und lässt sich<br />

einfach recyceln. Zudem ist jedes Möbelstück,<br />

das aus diesem natürlichen<br />

Rohstoff gefertigt wird, aufgrund der<br />

Holz als Wohnpartner<br />

individuellen Maserung ein Unikat.<br />

Räume werden am Besten mit Holzmöbeln<br />

aus der selben Farbfamilie<br />

eingerichtet. Außerdem ist es empfehlenswert,<br />

die Möbel auf das Parkett<br />

abzustimmen. Die Farbtöne sollten<br />

entweder die gleichen sein oder sich<br />

grundlegend unterscheiden. Ein Blickfang<br />

sind vor allem Möbel aus Nussbaum,<br />

Zirbe oder Eiche. Ihnen haftet<br />

etwas besonders Edles an.<br />

Heizen und Kühlen mithilfe des Baustoffs Beton<br />

(mg) Nachhaltigkeit und Klimaschutz<br />

werden beim Hausbau immer<br />

wichtiger. Beton kann dabei helfen,<br />

diese Kriterien zu erfüllen. Dank seiner<br />

hohen Materialdichte ist der graue<br />

Baustoff nämlich ein hervorragender<br />

Wärmespeicher und im Vergleich zu<br />

anderen Materialien ein guter Wärmeleiter.<br />

Bei der Errichtung eines neuen<br />

Gebäudes wird in Bauteilen aus Beton<br />

ein Rohrsystem eingearbeitet. Durch<br />

diese Rohre fließt je nach Bedarf<br />

warmes oder kaltes Wasser. Die verschiedenen<br />

Bauteile werden dadurch<br />

zu Flächenkollektoren, welche gleichmäßig<br />

Strahlungswärme abgeben. Ein<br />

großer Vorteil dieses Systems ist, dass<br />

ohnehin bestehende Bauteile so optimal<br />

genutzt werden. Zudem profitiert<br />

der Bauherr von vergleichsweise niedrigeren<br />

Errichtungs-, Betriebs-, und<br />

Wartungskosten.<br />

Mietzins-/Pachtzinsminderung wegen Covid-19?<br />

Gemäß § 1104 Allgemeines bürgerliches<br />

Gesetzbuch (ABGB) hat<br />

der Bestandnehmer (Mieter/Pächter)<br />

keinen Miet- oder Pachtzins zu<br />

entrichten, wenn das Bestandobjekt<br />

wegen einer Seuche gar nicht gebraucht<br />

oder benutzt werden kann.<br />

Die derzeitige Pandemie stellt jedenfalls<br />

einen Anwendungsfall dieser<br />

Bestimmung dar. § 1104 ABGB<br />

verlangt nicht die absolute Unbrauchbarkeit<br />

des Bestandobjekts,<br />

sondern ist es ausreichend, wenn<br />

lediglich der bedungene Gebrauch<br />

vereitelt wird. Wird beispielsweise<br />

ein Objekt als Hotel verpachtet,<br />

kommt es lediglich darauf an, ob<br />

das Objekt weiterhin zur Beherbergung<br />

von Gästen verwendet werden<br />

kann, unabhängig davon, ob das<br />

Objekt weiterhin für andere Zwecke<br />

(beispielsweise Personalunterkunft,<br />

Lager und weiteres) benutzt werden<br />

könnte. Durch die Unbenützbarkeit<br />

des Bestandobjekts kommt es zu<br />

keiner Auflösung des Bestandvertrags,<br />

jedoch ist der Bestandnehmer<br />

(nicht jedoch der Bestandgeber) berechtigt,<br />

den Bestandvertrag mit<br />

sofortiger Wirkung aufzulösen. Tut<br />

er das nicht, hat der Bestandnehmer<br />

keinen Miet- oder Pachtzins zu<br />

bezahlen. Während § 1104 ABGB<br />

die gänzliche Unbrauchbarkeit<br />

vor Augen hat, befasst sich § 1105<br />

ABGB mit der teilweisen Unbrauchbarkeit.<br />

Gemäß § 1105 ABGB wird<br />

dem Mieter ein verhältnismäßiger<br />

Teil des Mietzinses erlassen, wenn<br />

der Mieter einen beschränkten Gebrauch<br />

des Mietobjektes behält. Der<br />

Mietzins reduziert sich demnach im<br />

Verhältnis der Unbrauchbarkeit des<br />

Mietobjekts. Anders sieht es hingegen<br />

bei einer teilweisen Unbrauchbarkeit<br />

von Pachtobjekten aus.<br />

Wurde der Pachtvertrag für einen<br />

Zeitraum von mehreren Jahren abgeschlossen,<br />

steht dem Pächter kein<br />

Zinsminderungsrecht zu, zumal<br />

diesfalls davon ausgegangen wird,<br />

dass die Mindererträge in einem<br />

Jahr durch Mehrerträge in anderen<br />

Jahren kompensiert werden. Lediglich<br />

bei einjährigen (oder kürzeren)<br />

Pachtverträgen steht dem Pächter<br />

ein Zinsminderungsrecht zu, jedoch<br />

nur, wenn mehr als die Hälfte des<br />

durchschnittlichen Pachtertrags<br />

eingebüßt wird. Macht der Bestandnehmer<br />

von diesem Zinsminderungsrecht<br />

Gebrauch, könnte der<br />

Dr. Michael Kössler, Dr. Rainer Kappacher und Mag. Stefan Weiskopf (v. l.) verfolgen<br />

ein Ziel: Die Interessen ihrer Mandanten bestmöglich zu vertreten. Kompetenter Ansprechpartner<br />

für Unternehmen, Banken, Gebietskörperschaften und Privatpersonen.<br />

Bestandgeber den Bestandvertrag<br />

mit der Begründung aufkündigen,<br />

dass überhaupt keine Zinsbefreiung<br />

(oder keine Zinsbefreiung in dieser<br />

Höhe) vorliegt. Im Anwendungsbereich<br />

des Mietrechtsgesetz (MRG)<br />

kann jedoch eine gerichtliche Beschlussfassung<br />

nach § 33 Abs 2 und<br />

3 MRG verlangt werden. Damit wird<br />

dem Bestandnehmer ermöglicht,<br />

durch Nachzahlung eines allenfalls<br />

aushaftenden Bestandzinses die<br />

Räumung des Bestandobjekts abzuwenden.<br />

Zudem trifft den Pächter<br />

die Obliegenheit, jene Umstände,<br />

welche die Zinsminderung begründen,<br />

dem Verpächter unverzüglich<br />

anzuzeigen. Die zusätzlich geforderte<br />

Beweissicherung erübrigt sich<br />

im Fall der derzeitigen Situation,<br />

weil diese ohnehin allgemein bekannt<br />

ist.<br />

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RUNDSCHAU Seite 18 NACHRICHTEN<br />

8./9. April 2020

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