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Gutachten: Datenschutz- und presserechtliche Bewertung der - GWG

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Abschnitt B <strong>Gutachten</strong> zur Vorratsdatenspeicherung<br />

Im Hinblick auf die Bestimmung des Standorts mobiler Geräte:<br />

14<br />

- Standortkennung (Cell-ID) bei Beginn <strong>der</strong> Verbindung<br />

- Daten zur geografischen Ortung von Funkzellen durch<br />

Bezugnahme auf ihre Standortkennung (Cell-ID) während<br />

des Zeitraums, in dem die Vorratsspeicherung <strong>der</strong><br />

Kommunikationsdaten erfolgt<br />

Sofern die Voraussetzungen von Artikel 3 Abs. 2 <strong>der</strong> Richtlinie<br />

vorliegen, sind auch Daten zu speichern, die im Zusammenhang<br />

mit erfolglosen Anrufversuchen anfallen. Ausdrücklich nicht zu<br />

speichern sind nach <strong>der</strong> Richtlinie dagegen Daten, die Aufschluss<br />

über den Inhalt einer Kommunikation geben (Artikel 5 Abs. 2 <strong>der</strong><br />

Richtlinie).<br />

Adressaten <strong>der</strong> Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung sind<br />

Anbieter öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste<br />

<strong>und</strong> Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze (Artikel<br />

3 Abs. 1 <strong>der</strong> Richtlinie).<br />

In Bezug auf den staatlichen Zugriff auf die vorzuhaltenden Daten<br />

stellt die Richtlinie auf schwere Straftaten ab (Artikel 1<br />

Abs. 1). Ein Spielraum verbleibt dem nationalen Gesetzgeber<br />

hinsichtlich <strong>der</strong> Definition <strong>der</strong> schweren Straftat (Artikel 1<br />

Abs. 1) <strong>und</strong> des Verfahrens des staatlichen Zugriffs (Artikel 4).<br />

1.2. Nationale Umsetzung <strong>der</strong> Richtlinie<br />

Der Gesetzgeber hatte sich schon länger eine Reform <strong>der</strong> Regelungen<br />

über verdeckte Ermittlungsmaßnahmen in <strong>der</strong> Strafprozessordnung<br />

vorgenommen. Bereits anlässlich <strong>der</strong> Verlängerung<br />

<strong>der</strong> Geltungsdauer <strong>der</strong> §§ 100g, 100h StPO bis zum 31. Dezember<br />

2007 hat die B<strong>und</strong>esregierung darauf hingewiesen, dass umfassen<strong>der</strong>e<br />

Än<strong>der</strong>ungen im Bereich <strong>der</strong> Überwachung <strong>der</strong> Telekommunikation<br />

noch ausstehen <strong>und</strong> gleichzeitig festgestellt, dass sich<br />

die §§ 100g, 100h StPO im Zuge einer Gesamtnovellierung in ein<br />

harmonisches Gesamtsystem <strong>der</strong> strafprozessualen heimlichen

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