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Gutachten: Datenschutz- und presserechtliche Bewertung der - GWG

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Abschnitt B <strong>Gutachten</strong> zur Vorratsdatenspeicherung<br />

46<br />

Nachteile können aber nicht nur durch die Preisgabe<br />

<strong>der</strong> Identität des Informanten, son<strong>der</strong>n auch dadurch<br />

entstehen, dass Strafverfolgungsorgane durch<br />

Zugriff auf die Medien wichtige Informationen wie<br />

seinen Aufenthaltsort o<strong>der</strong> ähnliche Tatsachen ermitteln<br />

können, an <strong>der</strong>en Geheimhaltung ihm gelegen<br />

ist. Durch <strong>der</strong>en befürchtete Offenlegung könnte<br />

<strong>der</strong> Informant sich von <strong>der</strong> Mitteilung an die Presse<br />

abschrecken lassen.“<br />

Damit hat das B<strong>und</strong>esverfassungsgericht anerkannt, dass <strong>der</strong> Informationsfluss<br />

zwischen Presse <strong>und</strong> Informanten nicht erst durch<br />

den staatlichen Zugriff als solchen beeinträchtigt wird. Vielmehr<br />

kann allein das Wissen um mögliche Zugriffe des Staates den<br />

Einzelnen daran hin<strong>der</strong>n, sich vertrauensvoll an die Presse zu<br />

wenden. Das Vertrauensverhältnis zwischen Presse <strong>und</strong> Informanten<br />

wird also bereits durch eine staatlich veranlasste Datenspeicherung<br />

beeinträchtigt.<br />

Mithin bedeutet die Vorratsspeicherung von Daten <strong>der</strong> elektronischen<br />

Kommunikation von bzw. zu Pressevertretern einen Eingriff<br />

in Artikel 5 Abs. 1 S. 2 GG.<br />

3.3.4. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung<br />

Im Hinblick auf die Verfolgung eines legitimen Zwecks durch die<br />

Vorratsdatenspeicherung sowie die Geeignetheit <strong>und</strong> Erfor<strong>der</strong>lichkeit<br />

<strong>der</strong> Maßnahme gelten die Ausführungen entsprechend,<br />

die bezüglich des Fernmeldegeheimnisses gemacht wurden 132 .<br />

Bezüglich <strong>der</strong> Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne (Angemessenheit)<br />

ist zunächst die beson<strong>der</strong>e Bedeutung zu betonen, die <strong>der</strong><br />

Presse in einem freiheitlichen Staatswesen zukommt 133 :<br />

„Die Freiheit <strong>der</strong> Medien ist konstituierend für die<br />

freiheitliche demokratische Gr<strong>und</strong>ordnung. Eine<br />

132 Vgl. oben S. 32 ff.<br />

133 Urteil des B<strong>und</strong>esverfassungsgerichts vom 12.03.2003 - 1 BvR 330/96 <strong>und</strong><br />

348/99, NJW 2003, 1787, 1793.

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