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Gutachten: Datenschutz- und presserechtliche Bewertung der - GWG

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Abschnitt B <strong>Gutachten</strong> zur Vorratsdatenspeicherung<br />

Verfahrens 114 eine zwar nicht vollkommen gleichwertige, aber<br />

wesentlich gr<strong>und</strong>rechtsschonen<strong>der</strong>e Alternative besteht, ist die<br />

Angemessenheit endgültig zu verneinen 115 .<br />

Bereits die Vorratsdatenspeicherung zur Verfolgung von Straftaten<br />

(§ 113b Nr. 1 TKG-E) ist folglich unverhältnismäßig <strong>und</strong><br />

damit verfassungswidrig. Durch die im Regierungsentwurf zudem<br />

vorgesehenen Zugriffsmöglichkeiten zu Zwecken <strong>der</strong> Gefahrenabwehr<br />

(§ 113b Nr. 2 TKG-E) bzw. <strong>der</strong> Nachrichtendienste<br />

(§ 113b Nr. 3 TKG-E) wird die Unverhältnismäßigkeit <strong>der</strong> geplanten<br />

Regelungen noch gesteigert 116 .<br />

Hinsichtlich <strong>der</strong> Datenverwendung zum Zwecke <strong>der</strong> Abwehr von<br />

erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit (§ 113b Nr. 2<br />

TKG-E) ist insofern zusätzlich zu berücksichtigen, dass es im<br />

Hinblick auf künftig lediglich erwartete Straftaten vielfach<br />

schwierig sein wird, das gefährdete Rechtsgut <strong>und</strong> den Grad seiner<br />

Gefährdung so klar zu bestimmen, dass eine nachvollziehbare<br />

Abwägung mit <strong>der</strong> Schwere des Eingriffs möglich ist 117 . Insoweit<br />

besteht die Gefahr einer ausufernden Datennutzung zu präventiven<br />

Zwecken. Nach <strong>der</strong> Rechtsprechung des B<strong>und</strong>esverfassungsgerichts<br />

kann aber selbst bei höchstem Gewicht <strong>der</strong> drohenden<br />

Rechtsgutbeeinträchtigung nicht auf das Erfor<strong>der</strong>nis einer hinreichenden<br />

Wahrscheinlichkeit verzichtet werden 118 . Zudem wird<br />

über § 113b Nr. 2 TKG-E <strong>der</strong> Anwendungsbereich <strong>der</strong> Vorratsda-<br />

114 Siehe oben S. 35.<br />

115 Ähnlich wie hier Leutheusser-Schnarrenberger, ZRP 2007, 13: „Der mit <strong>der</strong><br />

Vorratsdatenspeicherung verb<strong>und</strong>ene Eingriff in die Gr<strong>und</strong>rechte fast aller<br />

Bürger ist zu tief <strong>und</strong> zu intensiv, als dass er von dem eher beschränkten<br />

Nutzen für den mit ihm bezweckten Rechtsgüterschutz aufgewogen werden<br />

könnte.“ Einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Kommunikationsfreiheit<br />

<strong>der</strong> Bürgerinnen <strong>und</strong> Bürger nehmen auch die <strong>Datenschutz</strong>beauftragten des<br />

B<strong>und</strong>es <strong>und</strong> <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> an, vgl. Entschließung <strong>der</strong> 73. Konferenz <strong>der</strong> <strong>Datenschutz</strong>beauftragten<br />

des B<strong>und</strong>es <strong>und</strong> <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> (8.-9. März 2007) zur Vorratsdatenspeicherung<br />

(vgl. Fn. 5).<br />

116 So auch Unabhängiges Landeszentrum für <strong>Datenschutz</strong> Schleswig-Holstein<br />

(vgl. Fn. 5), S. 23.<br />

117 Urteil des B<strong>und</strong>esverfassungsgerichts vom 27.07.2005 - 1 BvR 668/04, NJW<br />

2005, 2603, 2610.<br />

118 Beschluss vom 04.04.2006 - 1 BvR 518/02, NJW 2006, 1939, 1946.<br />

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