Gutachten: Datenschutz- und presserechtliche Bewertung der - GWG
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Abschnitt B <strong>Gutachten</strong> zur Vorratsdatenspeicherung<br />
Wert auf eine möglichst verfassungsschonende Regulierung gelegt<br />
werden.<br />
Wie im Rahmen <strong>der</strong> verfassungsrechtlichen Würdigung aufgezeigt,<br />
ist bereits <strong>der</strong> durch die Richtlinie vorgegebene Speicherbefehl<br />
materiell gr<strong>und</strong>rechtswidrig. Vor diesem Hintergr<strong>und</strong> obliegt<br />
dem Gesetzgeber im Übrigen eine beson<strong>der</strong>e Verpflichtung zum<br />
Freiheitsschutz. Auch wenn er hinsichtlich <strong>der</strong> ersten Stufe <strong>der</strong><br />
Vorratsdatenspeicherung, d.h. <strong>der</strong> Datenerhebung <strong>und</strong> -speicherung<br />
an die Vorgaben des europäischen Gesetzgebers geb<strong>und</strong>en<br />
sein mag, so gebietet die Gr<strong>und</strong>rechtswidrigkeit dieser Maßnahme,<br />
jedenfalls den im Rahmen einer zweiten Stufe stattfindenden<br />
Datenzugriff möglichst gr<strong>und</strong>rechtsschonend auszugestalten.<br />
Für den Gesetzgeber wird es nicht nur darauf ankommen, überobligatorische<br />
144 Umsetzungsmaßnahmen zu vermeiden, son<strong>der</strong>n<br />
auch darauf, dass die von <strong>der</strong> Richtlinie gewährten Spielräume<br />
entsprechend genutzt werden.<br />
Insofern hat auch das B<strong>und</strong>esverfassungsgericht 145 in seiner Entscheidung<br />
zum Europäischen Haftbefehl folgende Feststellungen<br />
getroffen:<br />
50<br />
„Der Gesetzgeber war jedenfalls verpflichtet, die<br />
Umsetzungsspielräume, die <strong>der</strong> Rahmenbeschluss<br />
den Mitgliedstaaten belässt, in einer gr<strong>und</strong>rechtsschonenden<br />
Weise auszufüllen.“ (...)<br />
„Diese Bestimmungen lassen eine Begrenzung <strong>der</strong><br />
Auslieferung durch innerstaatliches Recht zu. Der<br />
Gesetzgeber war beim Erlass des Umsetzungsgesetzes<br />
zum Rahmenbeschluss verpflichtet, das Ziel des<br />
Rahmenbeschlusses so umzusetzen, dass die dabei<br />
unumgängliche Einschränkung des Gr<strong>und</strong>rechts auf<br />
Auslieferungsfreiheit verhältnismäßig ist. Insbeson-<br />
144 Dies könnte zu einer Überprüfung durch das B<strong>und</strong>esverfassungsgericht<br />
führen; vgl. auch die Ausführungen auf S. 17.<br />
145 Urteil des B<strong>und</strong>esverfassungsgerichts vom 18.07.2005 - 2 BvR 2236/04,<br />
NJW 2005, 2289, 2291.