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Gutachten: Datenschutz- und presserechtliche Bewertung der - GWG

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Abschnitt B <strong>Gutachten</strong> zur Vorratsdatenspeicherung<br />

Wert auf eine möglichst verfassungsschonende Regulierung gelegt<br />

werden.<br />

Wie im Rahmen <strong>der</strong> verfassungsrechtlichen Würdigung aufgezeigt,<br />

ist bereits <strong>der</strong> durch die Richtlinie vorgegebene Speicherbefehl<br />

materiell gr<strong>und</strong>rechtswidrig. Vor diesem Hintergr<strong>und</strong> obliegt<br />

dem Gesetzgeber im Übrigen eine beson<strong>der</strong>e Verpflichtung zum<br />

Freiheitsschutz. Auch wenn er hinsichtlich <strong>der</strong> ersten Stufe <strong>der</strong><br />

Vorratsdatenspeicherung, d.h. <strong>der</strong> Datenerhebung <strong>und</strong> -speicherung<br />

an die Vorgaben des europäischen Gesetzgebers geb<strong>und</strong>en<br />

sein mag, so gebietet die Gr<strong>und</strong>rechtswidrigkeit dieser Maßnahme,<br />

jedenfalls den im Rahmen einer zweiten Stufe stattfindenden<br />

Datenzugriff möglichst gr<strong>und</strong>rechtsschonend auszugestalten.<br />

Für den Gesetzgeber wird es nicht nur darauf ankommen, überobligatorische<br />

144 Umsetzungsmaßnahmen zu vermeiden, son<strong>der</strong>n<br />

auch darauf, dass die von <strong>der</strong> Richtlinie gewährten Spielräume<br />

entsprechend genutzt werden.<br />

Insofern hat auch das B<strong>und</strong>esverfassungsgericht 145 in seiner Entscheidung<br />

zum Europäischen Haftbefehl folgende Feststellungen<br />

getroffen:<br />

50<br />

„Der Gesetzgeber war jedenfalls verpflichtet, die<br />

Umsetzungsspielräume, die <strong>der</strong> Rahmenbeschluss<br />

den Mitgliedstaaten belässt, in einer gr<strong>und</strong>rechtsschonenden<br />

Weise auszufüllen.“ (...)<br />

„Diese Bestimmungen lassen eine Begrenzung <strong>der</strong><br />

Auslieferung durch innerstaatliches Recht zu. Der<br />

Gesetzgeber war beim Erlass des Umsetzungsgesetzes<br />

zum Rahmenbeschluss verpflichtet, das Ziel des<br />

Rahmenbeschlusses so umzusetzen, dass die dabei<br />

unumgängliche Einschränkung des Gr<strong>und</strong>rechts auf<br />

Auslieferungsfreiheit verhältnismäßig ist. Insbeson-<br />

144 Dies könnte zu einer Überprüfung durch das B<strong>und</strong>esverfassungsgericht<br />

führen; vgl. auch die Ausführungen auf S. 17.<br />

145 Urteil des B<strong>und</strong>esverfassungsgerichts vom 18.07.2005 - 2 BvR 2236/04,<br />

NJW 2005, 2289, 2291.

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