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Gutachten: Datenschutz- und presserechtliche Bewertung der - GWG

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Abschnitt B <strong>Gutachten</strong> zur Vorratsdatenspeicherung<br />

3.1.2.3. Von § 113a TKG-E erfasste Kommunikationsformen<br />

Fraglich ist jedoch, ob auch alle von § 113a TKG-E umfassten<br />

Kommunikationsformen dem Schutzbereich des Fernmeldegeheimnisses<br />

unterfallen. Die in § 113a TKG-E enthaltenen Speicherungspflichten<br />

betreffen Anbieter von Telefondiensten einschließlich<br />

<strong>der</strong> Mobilfunk- <strong>und</strong> Internet-Telefonie (Abs. 2) sowie<br />

Angebote im Bereich <strong>der</strong> elektronischen Post (Abs. 3) <strong>und</strong> Internetzugangsdienste<br />

(Abs. 4).<br />

Unproblematisch ist die Geltung des Fernmeldegeheimnisses im<br />

Hinblick auf die klassische Festnetztelefonie <strong>und</strong> den Mobilfunk<br />

36 . Auch dass die E-Mail-Kommunikation dem Fernmeldegeheimnis<br />

unterfällt, ist mittlerweile anerkannt 37 . Für die Einordnung<br />

<strong>der</strong> Internet-Telefonie (Voice over IP) muss das Gleiche<br />

gelten wie im Hinblick auf die E-Mail-Kommunikation, denn<br />

Internet-Telefonie <strong>und</strong> E-Mail-Kommunikation sind insofern<br />

identisch, als in beiden Fällen eine individuelle Kommunikation<br />

über das Medium Internet bezweckt wird.<br />

Ob auch <strong>der</strong> reine Internetzugang vom Fernmeldegeheimnis erfasst<br />

wird, ist indessen umstritten. Hintergr<strong>und</strong> des Streits ist,<br />

dass das Fernmeldegeheimnis gr<strong>und</strong>sätzlich nur solche Informationen<br />

erfassen soll, die an einen bestimmten Adressatenkreis gerichtet<br />

sind; beim „Surfen“ im Internet werde aber auf öffentlich<br />

zugängliche Informationen zugegriffen 38 . Insoweit ist festzustellen,<br />

dass es zwar richtig ist, dass sich im Internet meist frei für<br />

je<strong>der</strong>mann verfügbare Informationen befinden; über das Internet<br />

können aber auch viele nicht öffentliche Informationen angesprochen<br />

werden 39 . So können etwa in einem geschützten Bereich<br />

Informationen für eine an<strong>der</strong>e Person abgelegt werden. Ein weiteres<br />

Argument für die Einordnung des „Surfens“ unter den<br />

Schutzbereich des Artikels 10 GG ergibt sich aus <strong>der</strong> technischen<br />

36 Vgl. etwa Jarass/Pieroth, Artikel 10 Rdnr. 5; Ipsen, Rdnr. 287.<br />

37 Jarass/Pieroth, Artikel 10 Rdnr. 5; Ipsen, Rdnr. 287; MüKu/Löwer, Artikel<br />

10 Rdnr. 18; Breyer, S. 78.<br />

38 Hierzu <strong>und</strong> zum Streitstand im Einzelnen: Breyer, S. 78 ff.<br />

39 Sievers, S. 130.<br />

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