Gutachten: Datenschutz- und presserechtliche Bewertung der - GWG
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Abschnitt B <strong>Gutachten</strong> zur Vorratsdatenspeicherung<br />
3.1.2.3. Von § 113a TKG-E erfasste Kommunikationsformen<br />
Fraglich ist jedoch, ob auch alle von § 113a TKG-E umfassten<br />
Kommunikationsformen dem Schutzbereich des Fernmeldegeheimnisses<br />
unterfallen. Die in § 113a TKG-E enthaltenen Speicherungspflichten<br />
betreffen Anbieter von Telefondiensten einschließlich<br />
<strong>der</strong> Mobilfunk- <strong>und</strong> Internet-Telefonie (Abs. 2) sowie<br />
Angebote im Bereich <strong>der</strong> elektronischen Post (Abs. 3) <strong>und</strong> Internetzugangsdienste<br />
(Abs. 4).<br />
Unproblematisch ist die Geltung des Fernmeldegeheimnisses im<br />
Hinblick auf die klassische Festnetztelefonie <strong>und</strong> den Mobilfunk<br />
36 . Auch dass die E-Mail-Kommunikation dem Fernmeldegeheimnis<br />
unterfällt, ist mittlerweile anerkannt 37 . Für die Einordnung<br />
<strong>der</strong> Internet-Telefonie (Voice over IP) muss das Gleiche<br />
gelten wie im Hinblick auf die E-Mail-Kommunikation, denn<br />
Internet-Telefonie <strong>und</strong> E-Mail-Kommunikation sind insofern<br />
identisch, als in beiden Fällen eine individuelle Kommunikation<br />
über das Medium Internet bezweckt wird.<br />
Ob auch <strong>der</strong> reine Internetzugang vom Fernmeldegeheimnis erfasst<br />
wird, ist indessen umstritten. Hintergr<strong>und</strong> des Streits ist,<br />
dass das Fernmeldegeheimnis gr<strong>und</strong>sätzlich nur solche Informationen<br />
erfassen soll, die an einen bestimmten Adressatenkreis gerichtet<br />
sind; beim „Surfen“ im Internet werde aber auf öffentlich<br />
zugängliche Informationen zugegriffen 38 . Insoweit ist festzustellen,<br />
dass es zwar richtig ist, dass sich im Internet meist frei für<br />
je<strong>der</strong>mann verfügbare Informationen befinden; über das Internet<br />
können aber auch viele nicht öffentliche Informationen angesprochen<br />
werden 39 . So können etwa in einem geschützten Bereich<br />
Informationen für eine an<strong>der</strong>e Person abgelegt werden. Ein weiteres<br />
Argument für die Einordnung des „Surfens“ unter den<br />
Schutzbereich des Artikels 10 GG ergibt sich aus <strong>der</strong> technischen<br />
36 Vgl. etwa Jarass/Pieroth, Artikel 10 Rdnr. 5; Ipsen, Rdnr. 287.<br />
37 Jarass/Pieroth, Artikel 10 Rdnr. 5; Ipsen, Rdnr. 287; MüKu/Löwer, Artikel<br />
10 Rdnr. 18; Breyer, S. 78.<br />
38 Hierzu <strong>und</strong> zum Streitstand im Einzelnen: Breyer, S. 78 ff.<br />
39 Sievers, S. 130.<br />
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