Gutachten: Datenschutz- und presserechtliche Bewertung der - GWG
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Abschnitt B <strong>Gutachten</strong> zur Vorratsdatenspeicherung<br />
chung geliefert hat o<strong>der</strong> in einer beson<strong>der</strong>en Nähebeziehung zu<br />
kriminellem Verhalten steht 93 .<br />
Insofern sei auch auf die Ausführungen des B<strong>und</strong>esverfassungsgerichts<br />
94 zum Nie<strong>der</strong>sächsischen Gesetz über die öffentliche<br />
Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung (Nds.SOG) verwiesen:<br />
38<br />
„Gr<strong>und</strong>rechtlich bedeutsam ist ferner die große<br />
Streubreite <strong>der</strong> Eingriffe. Das Abhören <strong>und</strong> die Aufzeichnung<br />
<strong>der</strong> Gesprächsinhalte können eine große<br />
Zahl von Personen treffen. Erfasst sind nicht nur die<br />
potenziellen Straftäter, son<strong>der</strong>n alle, mit denen diese<br />
in dem betreffenden Zeitraum Telekommunikationsverbindungen<br />
nutzen. Dazu können Personen gehören,<br />
die in keiner Beziehung zu einer möglicherweise<br />
zu verhütenden o<strong>der</strong> später zu verfolgenden Straftat<br />
stehen, wie etwa Kontakt- <strong>und</strong> Begleitpersonen [...]<br />
o<strong>der</strong> gänzlich unbeteiligte Dritte [...].“<br />
Bei <strong>der</strong> Vorratsdatenspeicherung ist es demgegenüber sogar <strong>der</strong><br />
absolute Regelfall, dass gänzlich unbescholtene Personen betroffen<br />
sind. Nach <strong>der</strong> Rechtsprechung des B<strong>und</strong>esverfassungsgerichts<br />
ist es jedoch unzulässig, gr<strong>und</strong>rechtseingreifende Maßnahmen<br />
ins „Blaue hinein“ vorzunehmen 95 .<br />
Es lässt sich auch nicht argumentieren, dass wesentliche Nachteile<br />
für den Betroffenen nicht schon mit <strong>der</strong> Speicherung <strong>der</strong> Verkehrsdaten,<br />
son<strong>der</strong>n erst infolge des anschließenden staatlichen<br />
Zugriffs drohen, <strong>und</strong> dass diesen Nachteilen durch eine Beschränkung<br />
<strong>der</strong> staatlichen Zugriffsrechte hinreichend begegnet<br />
werden könne 96 . Denn über <strong>der</strong>artige Zugriffsnormen kann nur<br />
<strong>der</strong> legale Datenzugriff reguliert werden; nicht ausgeschlossen<br />
werden kann hingegen die Gefahr des Datenmissbrauchs durch<br />
staatliche o<strong>der</strong> private Stellen 97 . O<strong>der</strong> an<strong>der</strong>s ausgedrückt: Je mehr<br />
Informationen über den Bürger gespeichert sind, desto eher be-<br />
93 Breyer, S. 246 f.; Leutheusser-Schnarrenberger, ZRP 2007, 11.<br />
94 Urteil vom 27.07.2005 - 1 BvR 668/04, NJW 2005, 2603, 2609.<br />
95 Beschluss vom 04.04.2006 - 1 BvR 518/02, NJW 2006, 1939, 1946.<br />
96 Ebenso Breyer, S. 245 f.<br />
97 Breyer, S. 246; ähnlich Sievers, S. 192.