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Gutachten: Datenschutz- und presserechtliche Bewertung der - GWG

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Abschnitt B <strong>Gutachten</strong> zur Vorratsdatenspeicherung<br />

chung geliefert hat o<strong>der</strong> in einer beson<strong>der</strong>en Nähebeziehung zu<br />

kriminellem Verhalten steht 93 .<br />

Insofern sei auch auf die Ausführungen des B<strong>und</strong>esverfassungsgerichts<br />

94 zum Nie<strong>der</strong>sächsischen Gesetz über die öffentliche<br />

Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung (Nds.SOG) verwiesen:<br />

38<br />

„Gr<strong>und</strong>rechtlich bedeutsam ist ferner die große<br />

Streubreite <strong>der</strong> Eingriffe. Das Abhören <strong>und</strong> die Aufzeichnung<br />

<strong>der</strong> Gesprächsinhalte können eine große<br />

Zahl von Personen treffen. Erfasst sind nicht nur die<br />

potenziellen Straftäter, son<strong>der</strong>n alle, mit denen diese<br />

in dem betreffenden Zeitraum Telekommunikationsverbindungen<br />

nutzen. Dazu können Personen gehören,<br />

die in keiner Beziehung zu einer möglicherweise<br />

zu verhütenden o<strong>der</strong> später zu verfolgenden Straftat<br />

stehen, wie etwa Kontakt- <strong>und</strong> Begleitpersonen [...]<br />

o<strong>der</strong> gänzlich unbeteiligte Dritte [...].“<br />

Bei <strong>der</strong> Vorratsdatenspeicherung ist es demgegenüber sogar <strong>der</strong><br />

absolute Regelfall, dass gänzlich unbescholtene Personen betroffen<br />

sind. Nach <strong>der</strong> Rechtsprechung des B<strong>und</strong>esverfassungsgerichts<br />

ist es jedoch unzulässig, gr<strong>und</strong>rechtseingreifende Maßnahmen<br />

ins „Blaue hinein“ vorzunehmen 95 .<br />

Es lässt sich auch nicht argumentieren, dass wesentliche Nachteile<br />

für den Betroffenen nicht schon mit <strong>der</strong> Speicherung <strong>der</strong> Verkehrsdaten,<br />

son<strong>der</strong>n erst infolge des anschließenden staatlichen<br />

Zugriffs drohen, <strong>und</strong> dass diesen Nachteilen durch eine Beschränkung<br />

<strong>der</strong> staatlichen Zugriffsrechte hinreichend begegnet<br />

werden könne 96 . Denn über <strong>der</strong>artige Zugriffsnormen kann nur<br />

<strong>der</strong> legale Datenzugriff reguliert werden; nicht ausgeschlossen<br />

werden kann hingegen die Gefahr des Datenmissbrauchs durch<br />

staatliche o<strong>der</strong> private Stellen 97 . O<strong>der</strong> an<strong>der</strong>s ausgedrückt: Je mehr<br />

Informationen über den Bürger gespeichert sind, desto eher be-<br />

93 Breyer, S. 246 f.; Leutheusser-Schnarrenberger, ZRP 2007, 11.<br />

94 Urteil vom 27.07.2005 - 1 BvR 668/04, NJW 2005, 2603, 2609.<br />

95 Beschluss vom 04.04.2006 - 1 BvR 518/02, NJW 2006, 1939, 1946.<br />

96 Ebenso Breyer, S. 245 f.<br />

97 Breyer, S. 246; ähnlich Sievers, S. 192.

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