Seiten_EN_04_April_2020_HP
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Fragen zum Thema
Kurzarbeit
Nach Mitteilung der Agentur für
Arbeit haben bis zum 27.3.2020
ca. 2000 Betriebe in unserer Region
Kurzarbeit beantragt.
In der Anwaltskanzlei von Kerstin
Obexer laufen die Telefondrähte
wegen der Vielzahl der
im Zusammenhang mit dem Coronavirus
auftretenden Fragen
heiß. Die wichtigsten zum Thema
Kurzarbeit sollen hier beantwortet
werden.
Müssen Überstunden abgebaut
werden?
Überstunden stehen dem Bezug
von Kurzarbeitergeld (KuG) entgegen
und müssen zunächst abgebaut
werden.
Muss noch vorhandener Urlaub
abgebaut werden?
Urlaub aus dem Vorjahr muss
zunächst genommen werden.
Urlaub für das Jahr 2020, der bereits
geplant ist, steht dem Bezug
von Kurzarbeitergeld nicht
entgegen. Urlaub dient der Erholung
des Arbeitnehmers. Ein
Zwang, diesen zu einer angeordneten
Zeit nehmen zu müssen,
würde diesem Zweck zuwiderlaufen.
Kann der Arbeitgeber den Urlaub
wegen der Kurzarbeit streichen
oder reduzieren?
Der EuGH hat eine entsprechende
Vereinbarung zwischen
Betriebsrat und Arbeitgeber
als zulässig erachtet. (Urt. v.
08.11.2012, Az. C-229/11 und
C-230/11). Unklar ist allerdings,
ob sich der Urlaub automatisch
oder nur bei Vorliegen einer
Vereinbarung verkürzt. Eine
entsprechende Regelung ist also
ratsam.
Wie hoch ist das Urlaubsentgelt
während der Kurzarbeit?
Die Kurzarbeit hat keinen Einfluss
auf die Höhe des Urlaubsentgeltes.
Das Urlaubsentgelt
berechnet sich nach dem Entgelt
der letzten 13 Wochen des ungekürzten
Entgeltes.
Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?
Wird z.B. nur noch die Hälfte
der üblichen Zeit gearbeitet, erhält
der Arbeitnehmer zunächst
den Lohn für die geleistete Arbeit.
Für die Ausfallzeit erhält
er Kurzarbeitergeld in Höhe von
60 bzw. 67 % (wenn Kinder vorhanden
sind).
Was passiert bei Krankheit
Ab dem Beginn der Kurzarbeit
zahlt der Arbeitgeber den Restlohn
für die verkürzte Arbeitszeit
bis zum Ende der Entgeltfortzahlung
(6 Wochen) weiter.
Auf ins Reisebüro …
UND FAMILIENURLAUB BUCHEN
Die Differenz zwischen Restlohn
und dem regulären Gehalt wird
über das Kurzarbeitergeld vergütet.
Danach erhält der Arbeitnehmer
ungekürztes Krankengeld
von der Krankenkasse.
Die Kurzarbeit hat also keine
Auswirkungen auf die Höhe des
Krankengeldes.
Sollte der Arbeitnehmer der
Kurzarbeit zustimmen?
Zweck der Kurzarbeit ist es, einen
vorübergehenden Arbeitsausfall
zu überbrücken und Kündigungen
zu verhindern. Dies
ist im Interesse aller Beteiligten.
Arbeitnehmer sollten sich aber
beraten lassen, unter welchen
Bedingungen zugestimmt werden
kann. Frauen, die in Kürze
in Elternzeit gehen werden,
sollten z.B. nicht zustimmen, da
Kurzarbeitergeld das Elterngeld
deutlich verringert.
Fazit:
Arbeitgeber und Arbeitnehmer
sitzen im Moment “in einem
Boot”. Die derzeitigen Herausforderungen
können weder
durch einseitige Anordnungen,
noch durch kategorisches Verweigern
gemeistert werden.
Hier gilt Reden! Reden! Reden!
Laut der Gallup Studie 2019 haben
85 % der Mitarbeiter keine
oder nur eine geringe Bindung
an ihr Unternehmen. Grund ist
vor allem fehlende Kommunikation.
Die Coronakrise sollte deshalb
als Chance für Veränderung
genutzt werden.
Rechtsanwältin Obexer unterstützt
Arbeitnehmer und Arbeitgeber
als Rechtsanwältin und als
Mediatorin dabei, gemeinsame
Lösungen zu finden.
Auf Sommer ins Reisebüro 2021 …
UND FAMILIENURLAUB BUCHEN
ab sofort buchbar!
Kann der Arbeitgeber Kurzarbeit
einfach anordnen?
Kurzarbeit muss entweder mit
dem Betriebsrat oder im Arbeitsvertrag
vereinbart sein. Ansonsten
müssen Reisebüro alle Arbeitnehmer, Albina Plett
die betroffen Wilhelm-Kern-Platz sind, zustimmen. 4 • 32339 Espelkamp Reisebüro Albina Plett
Es muss schriftlich vereinbart
Wilhelm-Kern-Platz 4 • 32339 Espelkamp
Tel.: 05772 97660
Tel.: 05772 97660
werden, um info@albina-plett.de
wieviel Prozent die
info@albina-plett.de
Arbeitszeit reduziert werden
soll.
Jetzt schon vom nächsten
Urlaub träumen....
Sie erreichen uns jetzt per Mail oder Telefon!
16082001_000320.$Archiv.16082001_000320.1.archiv.pdf
Wir sagen „Danke“
an alle Reinigungskräfte!
Wir würden uns sehr freuen, wenn alle Reinigungskräfte, die
gerade jetzt in der Corona-Krise ihren täglichen Reinigungsdienst
leisten, auch mal ein „Dankeschön“ und die Wertschätzung
aller Mitmenschen erhalten.
Unsere Arbeit findet oft im Verborgenen statt. Wer morgens in den
Supermarkt, ins Büro, ins Altenheim oder in die Arztpraxis kommt,
denkt oft gar nicht daran, dass dort in den frühen Morgenstunden
oder spätabends schon geputzt wurde.
Das Saubermachen ist eine wertvolle und harte Arbeit.
Diese verdient unsere vollste Anerkennung. Denn ohne die Arbeit
der Reinigungskräfte und der Gebäudereiniger würden wir im
Schmutz ersticken.
Es sind Menschen die ihre eigenen Sorgen haben, sich um Ihre
Familien kümmern und ihre Kollegen unterstützen müssen. In vielen
Objekten können, wegen der kurz vorgegebenen Reinigungszeiten,
oftmals nur geringfügig Beschäftigte eingesetzt werden.
Diese haben jedoch laut Gesetz keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
Viele dieser Menschen leben am Existenzminimum.
Als Familienbetrieb mit vielen langjährigen Mitarbeitern sind wir
froh und dankbar, dass alle Mitarbeiter so zur Stange halten und
den Reinigungsbetrieb in und um die Objekte aufrechterhalten.
Ein „Dankeschön“ an alle Reinigungskräfte, auch die unserer Mitbewerber,
die unsere Gebäude sauber und den Gesundheitsschutz
aufrechterhalten!
tägliche Unterhaltsreinigung
• Glas- und Rahmenreinigung
privat und gewerblich
• Sonderreinigungen
Gebäudereinigung
Meisterbetrieb
Haboclean GmbH & Co. KG
Bacmeisterstraße 2b • 32312 Lübbecke
Telefon 05741 602 663
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