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Fragen zum Thema

Kurzarbeit

Nach Mitteilung der Agentur für

Arbeit haben bis zum 27.3.2020

ca. 2000 Betriebe in unserer Region

Kurzarbeit beantragt.

In der Anwaltskanzlei von Kerstin

Obexer laufen die Telefondrähte

wegen der Vielzahl der

im Zusammenhang mit dem Coronavirus

auftretenden Fragen

heiß. Die wichtigsten zum Thema

Kurzarbeit sollen hier beantwortet

werden.

Müssen Überstunden abgebaut

werden?

Überstunden stehen dem Bezug

von Kurzarbeitergeld (KuG) entgegen

und müssen zunächst abgebaut

werden.

Muss noch vorhandener Urlaub

abgebaut werden?

Urlaub aus dem Vorjahr muss

zunächst genommen werden.

Urlaub für das Jahr 2020, der bereits

geplant ist, steht dem Bezug

von Kurzarbeitergeld nicht

entgegen. Urlaub dient der Erholung

des Arbeitnehmers. Ein

Zwang, diesen zu einer angeordneten

Zeit nehmen zu müssen,

würde diesem Zweck zuwiderlaufen.

Kann der Arbeitgeber den Urlaub

wegen der Kurzarbeit streichen

oder reduzieren?

Der EuGH hat eine entsprechende

Vereinbarung zwischen

Betriebsrat und Arbeitgeber

als zulässig erachtet. (Urt. v.

08.11.2012, Az. C-229/11 und

C-230/11). Unklar ist allerdings,

ob sich der Urlaub automatisch

oder nur bei Vorliegen einer

Vereinbarung verkürzt. Eine

entsprechende Regelung ist also

ratsam.

Wie hoch ist das Urlaubsentgelt

während der Kurzarbeit?

Die Kurzarbeit hat keinen Einfluss

auf die Höhe des Urlaubsentgeltes.

Das Urlaubsentgelt

berechnet sich nach dem Entgelt

der letzten 13 Wochen des ungekürzten

Entgeltes.

Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?

Wird z.B. nur noch die Hälfte

der üblichen Zeit gearbeitet, erhält

der Arbeitnehmer zunächst

den Lohn für die geleistete Arbeit.

Für die Ausfallzeit erhält

er Kurzarbeitergeld in Höhe von

60 bzw. 67 % (wenn Kinder vorhanden

sind).

Was passiert bei Krankheit

Ab dem Beginn der Kurzarbeit

zahlt der Arbeitgeber den Restlohn

für die verkürzte Arbeitszeit

bis zum Ende der Entgeltfortzahlung

(6 Wochen) weiter.

Auf ins Reisebüro …

UND FAMILIENURLAUB BUCHEN

Die Differenz zwischen Restlohn

und dem regulären Gehalt wird

über das Kurzarbeitergeld vergütet.

Danach erhält der Arbeitnehmer

ungekürztes Krankengeld

von der Krankenkasse.

Die Kurzarbeit hat also keine

Auswirkungen auf die Höhe des

Krankengeldes.

Sollte der Arbeitnehmer der

Kurzarbeit zustimmen?

Zweck der Kurzarbeit ist es, einen

vorübergehenden Arbeitsausfall

zu überbrücken und Kündigungen

zu verhindern. Dies

ist im Interesse aller Beteiligten.

Arbeitnehmer sollten sich aber

beraten lassen, unter welchen

Bedingungen zugestimmt werden

kann. Frauen, die in Kürze

in Elternzeit gehen werden,

sollten z.B. nicht zustimmen, da

Kurzarbeitergeld das Elterngeld

deutlich verringert.

Fazit:

Arbeitgeber und Arbeitnehmer

sitzen im Moment “in einem

Boot”. Die derzeitigen Herausforderungen

können weder

durch einseitige Anordnungen,

noch durch kategorisches Verweigern

gemeistert werden.

Hier gilt Reden! Reden! Reden!

Laut der Gallup Studie 2019 haben

85 % der Mitarbeiter keine

oder nur eine geringe Bindung

an ihr Unternehmen. Grund ist

vor allem fehlende Kommunikation.

Die Coronakrise sollte deshalb

als Chance für Veränderung

genutzt werden.

Rechtsanwältin Obexer unterstützt

Arbeitnehmer und Arbeitgeber

als Rechtsanwältin und als

Mediatorin dabei, gemeinsame

Lösungen zu finden.

Auf Sommer ins Reisebüro 2021 …

UND FAMILIENURLAUB BUCHEN

ab sofort buchbar!

Kann der Arbeitgeber Kurzarbeit

einfach anordnen?

Kurzarbeit muss entweder mit

dem Betriebsrat oder im Arbeitsvertrag

vereinbart sein. Ansonsten

müssen Reisebüro alle Arbeitnehmer, Albina Plett

die betroffen Wilhelm-Kern-Platz sind, zustimmen. 4 • 32339 Espelkamp Reisebüro Albina Plett

Es muss schriftlich vereinbart

Wilhelm-Kern-Platz 4 • 32339 Espelkamp

Tel.: 05772 97660

Tel.: 05772 97660

werden, um info@albina-plett.de

wieviel Prozent die

info@albina-plett.de

Arbeitszeit reduziert werden

soll.

Jetzt schon vom nächsten

Urlaub träumen....

Sie erreichen uns jetzt per Mail oder Telefon!

16082001_000320.$Archiv.16082001_000320.1.archiv.pdf

Wir sagen „Danke“

an alle Reinigungskräfte!

Wir würden uns sehr freuen, wenn alle Reinigungskräfte, die

gerade jetzt in der Corona-Krise ihren täglichen Reinigungsdienst

leisten, auch mal ein „Dankeschön“ und die Wertschätzung

aller Mitmenschen erhalten.

Unsere Arbeit findet oft im Verborgenen statt. Wer morgens in den

Supermarkt, ins Büro, ins Altenheim oder in die Arztpraxis kommt,

denkt oft gar nicht daran, dass dort in den frühen Morgenstunden

oder spätabends schon geputzt wurde.

Das Saubermachen ist eine wertvolle und harte Arbeit.

Diese verdient unsere vollste Anerkennung. Denn ohne die Arbeit

der Reinigungskräfte und der Gebäudereiniger würden wir im

Schmutz ersticken.

Es sind Menschen die ihre eigenen Sorgen haben, sich um Ihre

Familien kümmern und ihre Kollegen unterstützen müssen. In vielen

Objekten können, wegen der kurz vorgegebenen Reinigungszeiten,

oftmals nur geringfügig Beschäftigte eingesetzt werden.

Diese haben jedoch laut Gesetz keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

Viele dieser Menschen leben am Existenzminimum.

Als Familienbetrieb mit vielen langjährigen Mitarbeitern sind wir

froh und dankbar, dass alle Mitarbeiter so zur Stange halten und

den Reinigungsbetrieb in und um die Objekte aufrechterhalten.

Ein „Dankeschön“ an alle Reinigungskräfte, auch die unserer Mitbewerber,

die unsere Gebäude sauber und den Gesundheitsschutz

aufrechterhalten!

tägliche Unterhaltsreinigung

• Glas- und Rahmenreinigung

privat und gewerblich

• Sonderreinigungen

Gebäudereinigung

Meisterbetrieb

Haboclean GmbH & Co. KG

Bacmeisterstraße 2b • 32312 Lübbecke

Telefon 05741 602 663

www.haboclean.de · info@haboclean.de

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