RZ_KleeblattHannover_Januar2017
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Eltern haften für ihre Kinder<br />
Diesen Satz hört und liest man häufig. Doch er besagt eigentlich<br />
nichts. Denn Eltern haften nicht für ihre Kinder.<br />
Eltern haften nur im Rahmen der sogenannten Verletzung<br />
ihrer Aufsichtspflicht – somit nur für ihr eigenes Verschulden.<br />
Die von den Eltern geforderte Aufsichtspflicht über<br />
ihre Kinder richtet sich zum einen nach dem Alter des Kindes,<br />
sowie dessen Eigenart und Entwicklungsstand. Zum<br />
anderen wird darauf abgestellt, was verständige Eltern nach<br />
vernünftigen Anforderungen unternehmen müssen, um<br />
die Schädigung Dritter durch ihr Kind zu vermeiden (so<br />
der BGH).<br />
So müssen Eltern ihre Kinder z.B. über mögliche Gefahren<br />
von offenem Feuer, dem Straßenverkehr ect. eindringlich<br />
belehren. Allerdings ist ab dem 7. Lebensjahr eines Kindes<br />
keine Überwachung mehr durch die Eltern oder eine<br />
andere Aufsichtsperson in regelmäßigen kurzen zeitlichen<br />
Abständen notwendig, wenn es altersentsprechend entwickelt<br />
ist. Letztlich bedeutet dies in den meisten Fällen für<br />
den geschädigten Dritten, dass er für seinen Schaden selbst<br />
aufkommen muss. Und nicht immer verfügen die Eltern<br />
über eine Haftpflichtversicherung bzw. greift diese aufgrund<br />
des Alters des Kindes.<br />
Insbesondere ist hier an die gängigen Kratzer und Beulen<br />
an parkenden PKW´s durch Kinderräder oder Roller zu<br />
denken. Auch vorsätzlich verursachte Schäden durch Kinder<br />
bis zum vollendeten 7. Lebensjahr werden meist nicht<br />
bezahlt, da das Kind noch nicht straf- oder zivilrechtlich<br />
verantwortlich ist. Zugunsten des Geschädigten bleibt es<br />
lediglich bei einer Umkehr der Beweislast, d.h. in diesen<br />
Fällen obliegt es den Eltern den Beweis zu erbringen, dass<br />
sie ihrer Aufsichtspflicht genügt haben.<br />
Für Kinder bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres gilt für<br />
Unfälle im Straßenverkehr zudem ein Haftungsprivileg. Sie<br />
haften generell nicht für Schäden, die sie bei einem Unfall<br />
schuldhaft (ausgenommen Vorsatz) einem anderen zufügen.<br />
Im Klartext heißt dies: ein schuldloser Autofahrer hat<br />
für seine erlittenen Schäden sowie für die erlittenen Schäden<br />
des den Unfall verursachenden Kindes aufzukommen.<br />
Allerdings kann sich auch ein Dritter durch das Anbringen<br />
eines Schildes mit dem Aufdruck „Eltern haften für ihre<br />
Kinder“ nicht von seiner Haftung aus einer Verletzung seiner<br />
Verkehrssicherungspflicht befreien; z.B. auf Baustellen,<br />
Garagenhöfen usw. Eine Haftung der Eltern im Rahmen<br />
der Verletzung ihrer Aufsichtspflicht kann allerdings im<br />
Rahmen des Mitverschuldens relevant werden.<br />
Wir wünschen unseren Lesern – aus gegebenen Anlass insbesondre<br />
allen Eltern und werdenden Eltern ein gesundes<br />
und glückliches 2017.<br />
Ihre Kleefelder Kanzlei<br />
Breithauptstraße 1<br />
30625 Hannover<br />
Telefon (0511) 53 78 35<br />
www.kleefelder-kanzlei.de<br />
Simone Kroker-Meyer-Schell<br />
Fachanwältin für Familienrecht und Sozialrecht<br />
Ines Peterseim<br />
Rechtsanwältin, Diplom-Juristin<br />
KLEEBLATT 01 / 2017<br />
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