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RZ_KleeblattHannover_Januar2017

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Eltern haften für ihre Kinder<br />

Diesen Satz hört und liest man häufig. Doch er besagt eigentlich<br />

nichts. Denn Eltern haften nicht für ihre Kinder.<br />

Eltern haften nur im Rahmen der sogenannten Verletzung<br />

ihrer Aufsichtspflicht – somit nur für ihr eigenes Verschulden.<br />

Die von den Eltern geforderte Aufsichtspflicht über<br />

ihre Kinder richtet sich zum einen nach dem Alter des Kindes,<br />

sowie dessen Eigenart und Entwicklungsstand. Zum<br />

anderen wird darauf abgestellt, was verständige Eltern nach<br />

vernünftigen Anforderungen unternehmen müssen, um<br />

die Schädigung Dritter durch ihr Kind zu vermeiden (so<br />

der BGH).<br />

So müssen Eltern ihre Kinder z.B. über mögliche Gefahren<br />

von offenem Feuer, dem Straßenverkehr ect. eindringlich<br />

belehren. Allerdings ist ab dem 7. Lebensjahr eines Kindes<br />

keine Überwachung mehr durch die Eltern oder eine<br />

andere Aufsichtsperson in regelmäßigen kurzen zeitlichen<br />

Abständen notwendig, wenn es altersentsprechend entwickelt<br />

ist. Letztlich bedeutet dies in den meisten Fällen für<br />

den geschädigten Dritten, dass er für seinen Schaden selbst<br />

aufkommen muss. Und nicht immer verfügen die Eltern<br />

über eine Haftpflichtversicherung bzw. greift diese aufgrund<br />

des Alters des Kindes.<br />

Insbesondere ist hier an die gängigen Kratzer und Beulen<br />

an parkenden PKW´s durch Kinderräder oder Roller zu<br />

denken. Auch vorsätzlich verursachte Schäden durch Kinder<br />

bis zum vollendeten 7. Lebensjahr werden meist nicht<br />

bezahlt, da das Kind noch nicht straf- oder zivilrechtlich<br />

verantwortlich ist. Zugunsten des Geschädigten bleibt es<br />

lediglich bei einer Umkehr der Beweislast, d.h. in diesen<br />

Fällen obliegt es den Eltern den Beweis zu erbringen, dass<br />

sie ihrer Aufsichtspflicht genügt haben.<br />

Für Kinder bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres gilt für<br />

Unfälle im Straßenverkehr zudem ein Haftungsprivileg. Sie<br />

haften generell nicht für Schäden, die sie bei einem Unfall<br />

schuldhaft (ausgenommen Vorsatz) einem anderen zufügen.<br />

Im Klartext heißt dies: ein schuldloser Autofahrer hat<br />

für seine erlittenen Schäden sowie für die erlittenen Schäden<br />

des den Unfall verursachenden Kindes aufzukommen.<br />

Allerdings kann sich auch ein Dritter durch das Anbringen<br />

eines Schildes mit dem Aufdruck „Eltern haften für ihre<br />

Kinder“ nicht von seiner Haftung aus einer Verletzung seiner<br />

Verkehrssicherungspflicht befreien; z.B. auf Baustellen,<br />

Garagenhöfen usw. Eine Haftung der Eltern im Rahmen<br />

der Verletzung ihrer Aufsichtspflicht kann allerdings im<br />

Rahmen des Mitverschuldens relevant werden.<br />

Wir wünschen unseren Lesern – aus gegebenen Anlass insbesondre<br />

allen Eltern und werdenden Eltern ein gesundes<br />

und glückliches 2017.<br />

Ihre Kleefelder Kanzlei<br />

Breithauptstraße 1<br />

30625 Hannover<br />

Telefon (0511) 53 78 35<br />

www.kleefelder-kanzlei.de<br />

Simone Kroker-Meyer-Schell<br />

Fachanwältin für Familienrecht und Sozialrecht<br />

Ines Peterseim<br />

Rechtsanwältin, Diplom-Juristin<br />

KLEEBLATT 01 / 2017<br />

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