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Altersteilzeit und Arbeitsvertrag - Arbeiterkammer Steiermark

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Reduzierung der Arbeitszeit<br />

Wesentliche voraussetzung für ein <strong>Altersteilzeit</strong>modell bildet die Reduktion<br />

der aktuellen Arbeitszeit. <strong>Altersteilzeit</strong>geld gebührt, wenn im rahmen<br />

einer vertraglichen vereinbarung die Normalarbeitszeit, die im Jahr<br />

vor der <strong>Altersteilzeit</strong>gestaltung der gesetzlichen oder kollektivvertraglich<br />

geregelten normalarbeitszeit entsprochen oder mindestens 60 % davon<br />

betragen hat, nunmehr um 40 % bis 60 % verringert wird. eine geförderte<br />

<strong>Altersteilzeit</strong> ist somit nicht möglich, wenn eine vorhergehende teilzeitarbeit<br />

weniger als 60 % der jeweiligen normalarbeitszeit umfasst hat.<br />

bei aktueller »Ausgangsarbeitszeit« von 40 Wochenst<strong>und</strong>en (=gesetzliche<br />

normalarbeitszeit) können somit als Mindestausmaß 16 Wochenst<strong>und</strong>en<br />

(40 % von 40 std.) <strong>und</strong> als Höchstausmaß 24 Wochenst<strong>und</strong>en (60 % von<br />

40 std.) vereinbart werden. dazwischen ist jede Abstufung zulässig, wobei<br />

in der Praxis meist eine reduktion um 50 % bevorzugt wird.<br />

beträgt die »Ausgangsarbeitszeit« 38,5 st<strong>und</strong>en pro Woche (= normalarbeitszeit<br />

etlicher kollektivverträge, wie für Handel oder Metallgewerbe,<br />

etc.) so umfasst der rahmen den bereich zwischen 15,4 Wochenst<strong>und</strong>en<br />

(40 % von 38,5 std.) <strong>und</strong> 23,1 Wochenst<strong>und</strong>en (60 % von 38,5 std.).<br />

bei Arbeitgeberwechsel <strong>und</strong> einer <strong>Altersteilzeit</strong> beim neuen Arbeitgeber<br />

ist es erforderlich, dass das neue Arbeitsverhältnis vor einer <strong>Altersteilzeit</strong>vereinbarung<br />

mindestens 3 Monate aufrecht ist.<br />

Vorherige Teilzeitbeschäftigung<br />

seit september 2009 können auch jene Arbeitnehmer in die <strong>Altersteilzeit</strong><br />

einbezogen werden, deren vorherige Arbeitszeit gegenüber der normalarbeitszeit<br />

deutlich reduziert war. damit hat der österreichische gesetzgeber<br />

europarechtliche vorgaben, die eine diskriminierung von teilzeitbeschäftigten<br />

verbieten, annähernd erfüllt.<br />

nunmehr können auch teilzeitarbeitskräfte mit mindestens 60 %iger<br />

beschäftigung die vorteile einer <strong>Altersteilzeit</strong>regelung in Anspruch zu<br />

nehmen.<br />

AK infoservice

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