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Altersteilzeit und Arbeitsvertrag - Arbeiterkammer Steiermark

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ein blockmodell ist nur in der Form zulässig, dass der Freizeitraum nicht<br />

mehr als 2,5 Jahre umfasst. sind bis zum Pensionsantritt zum beispiel<br />

noch 7 Jahre zurück zu legen, so könnte eine blockvereinbarung so<br />

gestaltet werden, dass zuerst 2,5 Jahre voll gearbeitet wird, daran eine<br />

zweijährige Periode mit einer 50 %igen Wochenarbeitszeit anschließt<br />

<strong>und</strong> die letzten 2,5 Jahre vor dem Pensionsantritt als Freizeitphase konsumiert<br />

werden.<br />

Höhere Kosten für den Arbeitgeber beim Blockmodell:<br />

Obwohl das blockmodell in den letzten Jahren von Arbeitgebern <strong>und</strong> Arbeitnehmern<br />

bevorzugt wurde, ist mit der novelle 2011 für diese Art der<br />

<strong>Altersteilzeit</strong>gestaltung eine gravierende einschränkung des kostenersatzes<br />

auf 50 % vorgenommen worden.<br />

neben der budgetären kostenbelastung war das Hauptargument für diese<br />

Maßnahme, dass gerade in wirtschaftlichen krisenzeiten mehr getan<br />

werden muss, um neue Arbeitsplätze kurzfristig zu schaffen <strong>und</strong> dies<br />

offenbar nur über durchgängige teilzeitvereinbarungen, bei welchen die<br />

wöchentliche Arbeitszeit reduziert <strong>und</strong> für die Ausfallst<strong>und</strong>en neue Mitarbeiter<br />

eingestellt werden, realisierbar erschien. Ob sich die Arbeitgeberseite<br />

dieser Argumentation anschließen wird <strong>und</strong> Arbeitnehmer jetzt auch<br />

durchgängige Atz-Modelle attraktiv finden, bleibt abzuwarten. realistisch<br />

ist eher, dass die verbesserung durch den Wegfall der ersatzarbeitskraft<br />

diese verschlechterung nicht wettmachen wird <strong>und</strong> es in weiterer<br />

Folge zu einem noch stärkeren rückgang von <strong>Altersteilzeit</strong>vereinbarungen<br />

kommen wird.<br />

bei allen Modellvarianten gilt, dass für die gesamte dauer der <strong>Altersteilzeit</strong>vereinbarung<br />

das reduzierte entgelt plus lohnausgleich zur Auszahlung<br />

gelangen muss, wobei auch allfällige lohn- oder gehaltserhöhungen<br />

während der <strong>Altersteilzeit</strong> zu berücksichtigen sind. zu beachten ist<br />

auch, dass beim kostenersatz durch das AMs die Asvg – Höchstbeitragsgr<strong>und</strong>lage<br />

die Förderung limitiert <strong>und</strong> dem Arbeitgeber ein darüber<br />

liegender entgeltanteil nicht ersetzt wird. dies gilt (je nach Modell) sowohl<br />

bei der 90 %igen als auch bei der 50 %igen ersatzleistung.<br />

AK infoservice

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