Altersteilzeit und Arbeitsvertrag - Arbeiterkammer Steiermark
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ein blockmodell ist nur in der Form zulässig, dass der Freizeitraum nicht<br />
mehr als 2,5 Jahre umfasst. sind bis zum Pensionsantritt zum beispiel<br />
noch 7 Jahre zurück zu legen, so könnte eine blockvereinbarung so<br />
gestaltet werden, dass zuerst 2,5 Jahre voll gearbeitet wird, daran eine<br />
zweijährige Periode mit einer 50 %igen Wochenarbeitszeit anschließt<br />
<strong>und</strong> die letzten 2,5 Jahre vor dem Pensionsantritt als Freizeitphase konsumiert<br />
werden.<br />
Höhere Kosten für den Arbeitgeber beim Blockmodell:<br />
Obwohl das blockmodell in den letzten Jahren von Arbeitgebern <strong>und</strong> Arbeitnehmern<br />
bevorzugt wurde, ist mit der novelle 2011 für diese Art der<br />
<strong>Altersteilzeit</strong>gestaltung eine gravierende einschränkung des kostenersatzes<br />
auf 50 % vorgenommen worden.<br />
neben der budgetären kostenbelastung war das Hauptargument für diese<br />
Maßnahme, dass gerade in wirtschaftlichen krisenzeiten mehr getan<br />
werden muss, um neue Arbeitsplätze kurzfristig zu schaffen <strong>und</strong> dies<br />
offenbar nur über durchgängige teilzeitvereinbarungen, bei welchen die<br />
wöchentliche Arbeitszeit reduziert <strong>und</strong> für die Ausfallst<strong>und</strong>en neue Mitarbeiter<br />
eingestellt werden, realisierbar erschien. Ob sich die Arbeitgeberseite<br />
dieser Argumentation anschließen wird <strong>und</strong> Arbeitnehmer jetzt auch<br />
durchgängige Atz-Modelle attraktiv finden, bleibt abzuwarten. realistisch<br />
ist eher, dass die verbesserung durch den Wegfall der ersatzarbeitskraft<br />
diese verschlechterung nicht wettmachen wird <strong>und</strong> es in weiterer<br />
Folge zu einem noch stärkeren rückgang von <strong>Altersteilzeit</strong>vereinbarungen<br />
kommen wird.<br />
bei allen Modellvarianten gilt, dass für die gesamte dauer der <strong>Altersteilzeit</strong>vereinbarung<br />
das reduzierte entgelt plus lohnausgleich zur Auszahlung<br />
gelangen muss, wobei auch allfällige lohn- oder gehaltserhöhungen<br />
während der <strong>Altersteilzeit</strong> zu berücksichtigen sind. zu beachten ist<br />
auch, dass beim kostenersatz durch das AMs die Asvg – Höchstbeitragsgr<strong>und</strong>lage<br />
die Förderung limitiert <strong>und</strong> dem Arbeitgeber ein darüber<br />
liegender entgeltanteil nicht ersetzt wird. dies gilt (je nach Modell) sowohl<br />
bei der 90 %igen als auch bei der 50 %igen ersatzleistung.<br />
AK infoservice