Altersteilzeit und Arbeitsvertrag - Arbeiterkammer Steiermark
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(4)<br />
Für den Fortbezug von Übergangsgeld nach <strong>Altersteilzeit</strong> gilt § 19 Abs.<br />
1 mit der Maßgabe, dass an die stelle des Arbeitslosengeldes das Übergangsgeld<br />
nach <strong>Altersteilzeit</strong> tritt. im Übrigen gelten für das Übergangsgeld<br />
nach <strong>Altersteilzeit</strong> die für das Arbeitslosengeld festgelegten bestimmungen.<br />
(5)<br />
soweit in anderen rechtsvorschriften keine gesonderten regelungen für<br />
das Übergangsgeld nach <strong>Altersteilzeit</strong> getroffen wurden, sind die für das<br />
Arbeitslosengeld getroffenen regelungen oder auf das Arbeitslosengeld<br />
bezogenen regelungen auch auf das Übergangsgeld nach <strong>Altersteilzeit</strong><br />
anzuwenden.<br />
Inkrafttreten der Novelle 2011<br />
§ 79 (112) § 27 Abs. 2 <strong>und</strong> 4 sowie § 82 in der Fassung des budgetbegleitgesetzes<br />
2011, bgbl. i nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in<br />
kraft <strong>und</strong> gelten für Ansprüche auf <strong>Altersteilzeit</strong>geld, die zur gänze für<br />
zeiträume nach Ablauf des 31. dezember 2010 zuerkannt werden.<br />
Übergangsregelungen für<br />
<strong>Altersteilzeit</strong>vereinbarungen<br />
§ 82. (1)<br />
einem Arbeitgeber, der auf gr<strong>und</strong> einer <strong>Altersteilzeit</strong>vereinbarung, die<br />
nach dem 31. März 2003 <strong>und</strong> vor dem 1. Jänner 2004 wirksam geworden<br />
ist, Anspruch auf <strong>Altersteilzeit</strong>geld gemäß § 27 in der Fassung des b<strong>und</strong>esgesetzes<br />
bgbl. i nr. 92/2000 hat, gebührt <strong>Altersteilzeit</strong>geld für Personen,<br />
die auf gr<strong>und</strong> der erhöhung des für einen Anspruch auf Alterspension<br />
erforderlichen Mindestalters nicht mit dem ende der ursprünglichen<br />
<strong>Altersteilzeit</strong>vereinbarung, in Pension gehen können, bei verlängerung<br />
der <strong>Altersteilzeit</strong>vereinbarung <strong>und</strong> erfüllung der übrigen voraussetzungen<br />
nach der bisherigen rechtslage längstens bis zum Ablauf des kalendermonates<br />
nach erreichung des ehest möglichen Pensionsanfallsalters.<br />
AK infoservice