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Altersteilzeit und Arbeitsvertrag - Arbeiterkammer Steiermark

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38<br />

(4)<br />

Für den Fortbezug von Übergangsgeld nach <strong>Altersteilzeit</strong> gilt § 19 Abs.<br />

1 mit der Maßgabe, dass an die stelle des Arbeitslosengeldes das Übergangsgeld<br />

nach <strong>Altersteilzeit</strong> tritt. im Übrigen gelten für das Übergangsgeld<br />

nach <strong>Altersteilzeit</strong> die für das Arbeitslosengeld festgelegten bestimmungen.<br />

(5)<br />

soweit in anderen rechtsvorschriften keine gesonderten regelungen für<br />

das Übergangsgeld nach <strong>Altersteilzeit</strong> getroffen wurden, sind die für das<br />

Arbeitslosengeld getroffenen regelungen oder auf das Arbeitslosengeld<br />

bezogenen regelungen auch auf das Übergangsgeld nach <strong>Altersteilzeit</strong><br />

anzuwenden.<br />

Inkrafttreten der Novelle 2011<br />

§ 79 (112) § 27 Abs. 2 <strong>und</strong> 4 sowie § 82 in der Fassung des budgetbegleitgesetzes<br />

2011, bgbl. i nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in<br />

kraft <strong>und</strong> gelten für Ansprüche auf <strong>Altersteilzeit</strong>geld, die zur gänze für<br />

zeiträume nach Ablauf des 31. dezember 2010 zuerkannt werden.<br />

Übergangsregelungen für<br />

<strong>Altersteilzeit</strong>vereinbarungen<br />

§ 82. (1)<br />

einem Arbeitgeber, der auf gr<strong>und</strong> einer <strong>Altersteilzeit</strong>vereinbarung, die<br />

nach dem 31. März 2003 <strong>und</strong> vor dem 1. Jänner 2004 wirksam geworden<br />

ist, Anspruch auf <strong>Altersteilzeit</strong>geld gemäß § 27 in der Fassung des b<strong>und</strong>esgesetzes<br />

bgbl. i nr. 92/2000 hat, gebührt <strong>Altersteilzeit</strong>geld für Personen,<br />

die auf gr<strong>und</strong> der erhöhung des für einen Anspruch auf Alterspension<br />

erforderlichen Mindestalters nicht mit dem ende der ursprünglichen<br />

<strong>Altersteilzeit</strong>vereinbarung, in Pension gehen können, bei verlängerung<br />

der <strong>Altersteilzeit</strong>vereinbarung <strong>und</strong> erfüllung der übrigen voraussetzungen<br />

nach der bisherigen rechtslage längstens bis zum Ablauf des kalendermonates<br />

nach erreichung des ehest möglichen Pensionsanfallsalters.<br />

AK infoservice

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