immobilia 2020/04 - SVIT
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gesamten Dauer des Mietverhältnisses offen<br />
und auch danach, sofern die Klage nicht<br />
gemäss Art. 67 Abs. 1 OR verjährt ist und der<br />
Vermieter sie geltend macht.<br />
In einem zweiten Schritt klärte das Bundesgericht<br />
die Frage der Berechnung der<br />
Verjährungsfrist für Rückforderungsklagen<br />
wegen ungerechtfertigter Bereicherung<br />
bei Überzahlung der Miete. Art. 67<br />
Abs. 1 OR sieht in seiner jetzigen Fassung<br />
zwei Verjährungsfristen vor, eine relative<br />
Frist von drei Jahren nachdem der Verletzte<br />
von seinem Anspruch Kenntnis erhalten<br />
hat (wobei im vorliegenden Fall die Unkenntnis<br />
des Mieters vermutet wurde), und<br />
eine absolute zehnjährige Frist seit der Entstehung<br />
des Anspruchs. Das Bundesgericht<br />
befasst sich vor allem mit der Berechnung<br />
der absoluten Zehnjahresfrist im Falle von<br />
sukzessiven Zahlungen. Da jede Mietzinszahlung<br />
einen neuen und separaten Tatbestand<br />
darstellt, könne die Verjährungsfrist<br />
nicht für alle Zahlungen während der Dauer<br />
des Mietvertrags gemeinsam berechnet<br />
werden; vielmehr löse jede Mietzinszahlung<br />
eine eigene Verjährungsfrist aus.<br />
Diese Betrachtungsweise ist aus rechtlicher<br />
Sicht zu begrüssen, auch wenn die vor<br />
allem finanziellen Folgen einer Nichtverwendung<br />
des amtlichen Formulars in diesem<br />
Fall etwas komplizierter und unvorhersehbarer<br />
werden. Das Bundesgericht<br />
schliesst sich der Lösung an, die zum Beispiel<br />
bei der Rückerstattung von erhaltenen<br />
unrechtmässigen Retrozessionen gewählt<br />
wurde, das heisst, die Frist beginnt<br />
mit der Auszahlung der Retrozession zu<br />
laufen. Fraglich ist allerdings, ob die vermutete<br />
Unkenntnis des Mieters über die<br />
Folgen der Nichtverwendung des amtlichen<br />
Formulars – wie im vorliegenden Entscheid<br />
bestätigt – heutzutage noch gerechtfertigt<br />
ist, da sich der Mieter zu diesem<br />
Thema u. a. im Internet und insbesonde-<br />
re auf den Websites der in der Immobilienbranche<br />
tätigen Verbände relativ leicht informieren<br />
kann.<br />
Letztendlich weist das Bundesgericht<br />
das Argument des Rechtsmissbrauchs im<br />
Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB zurück. Die Tatsache,<br />
dass der Mieter den Anfangsmietzins<br />
erst 13 Jahre nach Mietbeginn anficht<br />
und diesen für die ganze Dauer des Mietverhältnisses<br />
vorbehaltlos zahlte, reicht<br />
nicht aus, um einen Rechtsmissbrauch zu<br />
begründen. Dies gelte insbesondere dann,<br />
wenn nicht festgestellt werden könne, dass<br />
der Mieter von der Nichtigkeit des Anfangsmietzinses<br />
tatsächlich Kenntnis erlangt<br />
habe.<br />
(BUNDESGERICHTSURTEIL 4A_495/2019 VOM 28. FEBRUAR <strong>2020</strong>)<br />
*GRÉGORY PAULI<br />
Der Autor ist Rechtsanwalt bei<br />
Bär & Karrer AG in Zürich und<br />
auf Immobilientransaktionen<br />
spezialisiert.<br />
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