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immobilia 2020/04 - SVIT

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gesamten Dauer des Mietverhältnisses offen<br />

und auch danach, sofern die Klage nicht<br />

gemäss Art. 67 Abs. 1 OR verjährt ist und der<br />

Vermieter sie geltend macht.<br />

In einem zweiten Schritt klärte das Bundesgericht<br />

die Frage der Berechnung der<br />

Verjährungsfrist für Rückforderungsklagen<br />

wegen ungerechtfertigter Bereicherung<br />

bei Überzahlung der Miete. Art. 67<br />

Abs. 1 OR sieht in seiner jetzigen Fassung<br />

zwei Verjährungsfristen vor, eine relative<br />

Frist von drei Jahren nachdem der Verletzte<br />

von seinem Anspruch Kenntnis erhalten<br />

hat (wobei im vorliegenden Fall die Unkenntnis<br />

des Mieters vermutet wurde), und<br />

eine absolute zehnjährige Frist seit der Entstehung<br />

des Anspruchs. Das Bundesgericht<br />

befasst sich vor allem mit der Berechnung<br />

der absoluten Zehnjahresfrist im Falle von<br />

sukzessiven Zahlungen. Da jede Mietzinszahlung<br />

einen neuen und separaten Tatbestand<br />

darstellt, könne die Verjährungsfrist<br />

nicht für alle Zahlungen während der Dauer<br />

des Mietvertrags gemeinsam berechnet<br />

werden; vielmehr löse jede Mietzinszahlung<br />

eine eigene Verjährungsfrist aus.<br />

Diese Betrachtungsweise ist aus rechtlicher<br />

Sicht zu begrüssen, auch wenn die vor<br />

allem finanziellen Folgen einer Nichtverwendung<br />

des amtlichen Formulars in diesem<br />

Fall etwas komplizierter und unvorhersehbarer<br />

werden. Das Bundesgericht<br />

schliesst sich der Lösung an, die zum Beispiel<br />

bei der Rückerstattung von erhaltenen<br />

unrechtmässigen Retrozessionen gewählt<br />

wurde, das heisst, die Frist beginnt<br />

mit der Auszahlung der Retrozession zu<br />

laufen. Fraglich ist allerdings, ob die vermutete<br />

Unkenntnis des Mieters über die<br />

Folgen der Nichtverwendung des amtlichen<br />

Formulars – wie im vorliegenden Entscheid<br />

bestätigt – heutzutage noch gerechtfertigt<br />

ist, da sich der Mieter zu diesem<br />

Thema u. a. im Internet und insbesonde-<br />

re auf den Websites der in der Immobilienbranche<br />

tätigen Verbände relativ leicht informieren<br />

kann.<br />

Letztendlich weist das Bundesgericht<br />

das Argument des Rechtsmissbrauchs im<br />

Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB zurück. Die Tatsache,<br />

dass der Mieter den Anfangsmietzins<br />

erst 13 Jahre nach Mietbeginn anficht<br />

und diesen für die ganze Dauer des Mietverhältnisses<br />

vorbehaltlos zahlte, reicht<br />

nicht aus, um einen Rechtsmissbrauch zu<br />

begründen. Dies gelte insbesondere dann,<br />

wenn nicht festgestellt werden könne, dass<br />

der Mieter von der Nichtigkeit des Anfangsmietzinses<br />

tatsächlich Kenntnis erlangt<br />

habe.<br />

(BUNDESGERICHTSURTEIL 4A_495/2019 VOM 28. FEBRUAR <strong>2020</strong>)<br />

*GRÉGORY PAULI<br />

Der Autor ist Rechtsanwalt bei<br />

Bär & Karrer AG in Zürich und<br />

auf Immobilientransaktionen<br />

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