immobilia 2020/04 - SVIT
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28<br />
Die Immo AG würde nun – da der Arzt keine MWST<br />
ausgewiesen haben will – für diesen einen Raum eine<br />
von der MWST ausgenommene Miete erzielen und<br />
wäre gezwungen, infolge gemischter Verwendung eine<br />
anteilige Vorsteuerkorrektur auf Aufwendungen im<br />
Zusammenhang mit der Gewerbeliegenschaft vorzunehmen.<br />
Dies bedeutet, dass die angefallene Vorsteuer<br />
so weit möglich auf die einzelnen Räumlichkeiten zugeordnet<br />
werden müsste, was einen zusätzlichen administrativen<br />
Aufwand auslösen würde. Ebenfalls könnte<br />
die Immo AG die für die Verwaltung der Liegenschaft<br />
angefallene Vorsteuer nicht vollumfänglich zurückfordern,<br />
da davon ebenfalls ein Teil für diesen einen Raum<br />
verwendet wird. Zusätzlich müsste die Immo AG die<br />
früher geltend gemachten Vorsteuern auf den Investitionen<br />
anteilig (für diesen einen Raum) unter Berücksichtigung<br />
des Zeitwertes zurückbezahlen.<br />
Eine «Ausweichmöglichkeit» besteht nun mittels<br />
«stiller» Option. Die Immo AG versteuert die Mieteinnahmen,<br />
resp. liefert die Steuer zum Normalsatz an die<br />
ESTV ab und kann als Folge davon alle angefallenen<br />
Vorsteuern im Zusammenhang mit der Gewerbeliegenschaft<br />
vollumfänglich geltend machen. Der Vorteil<br />
erstreckt sich hier nicht in der weniger zu bezahlenden<br />
Steuer, sondern in der schlankeren administrativen<br />
Handhabung, der nicht vorzunehmenden Vorsteuerkorrektur<br />
aufgrund gemischter Verwendung sowie der<br />
Vermeidung einer Nutzungsänderung, welche ebenfalls<br />
zu einer Vorsteuerkorrektur führen würde.<br />
FAZIT<br />
Die steuerpflichtige Person muss nicht mehr im<br />
Zeitpunkt der Leistungserbringung entscheiden, ob<br />
sie für die von der Steuer ausgenommene Leistung<br />
optieren möchte oder nicht. Sie kann auch nachträglich<br />
entscheiden, zum Beispiel wenn ihr die Zahlen<br />
der Jahresrechnung vorliegen, ob sie die erbrachten<br />
Leistungen noch optieren möchte. Das Recht zur Ausübung<br />
der Option muss spätestens innert 180 Tagen<br />
nach Ablauf des Geschäftsjahres zuzüglich 60 Tage<br />
Einreichungszeit im Rahmen der Finalisierung ausgeübt<br />
werden. Danach ist das Recht verwirkt, und es<br />
kann nicht mehr (rückwirkend) optiert werden. Falls<br />
ein ehemals mit Option vermietetes Objekt zukünftig<br />
ohne Option vermietet wird, müssen allenfalls notwendige<br />
Vorsteuerkorrekturen aufgrund einer Nutzungsänderung<br />
vorgenommen werden.<br />
1<br />
MWSTG ART. 22 ABS. 2 BST. B<br />
2<br />
MWSTG ART. 22 ABS. 1<br />
3<br />
BEI UNBEWEGLICHEN GEGENSTÄNDEN WIRD DIESER MIT<br />
EINER JÄHRLICHEN LINEAREN ABSCHREIBUNG VON 5% BERECHNET.<br />
*KARIN MERKLI<br />
Die Autorin ist MAS<br />
FH in Mehrwertsteuer/<br />
LL.M. VAT und bei Von<br />
Graffenried AG Treuhand<br />
in der Mehrwertsteuerberatung<br />
tätig.<br />
*PATRICK LOOSLI<br />
Der Autor ist MAS FH<br />
in Mehrwertsteuer/<br />
LL.M. VAT und bei Von<br />
Graffenried AG Treuhand<br />
als Mehrwertsteuerberater<br />
tätig.<br />
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