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immobilia 2020/04 - SVIT

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28<br />

Die Immo AG würde nun – da der Arzt keine MWST<br />

ausgewiesen haben will – für diesen einen Raum eine<br />

von der MWST ausgenommene Miete erzielen und<br />

wäre gezwungen, infolge gemischter Verwendung eine<br />

anteilige Vorsteuerkorrektur auf Aufwendungen im<br />

Zusammenhang mit der Gewerbeliegenschaft vorzunehmen.<br />

Dies bedeutet, dass die angefallene Vorsteuer<br />

so weit möglich auf die einzelnen Räumlichkeiten zugeordnet<br />

werden müsste, was einen zusätzlichen administrativen<br />

Aufwand auslösen würde. Ebenfalls könnte<br />

die Immo AG die für die Verwaltung der Liegenschaft<br />

angefallene Vorsteuer nicht vollumfänglich zurückfordern,<br />

da davon ebenfalls ein Teil für diesen einen Raum<br />

verwendet wird. Zusätzlich müsste die Immo AG die<br />

früher geltend gemachten Vorsteuern auf den Investitionen<br />

anteilig (für diesen einen Raum) unter Berücksichtigung<br />

des Zeitwertes zurückbezahlen.<br />

Eine «Ausweichmöglichkeit» besteht nun mittels<br />

«stiller» Option. Die Immo AG versteuert die Mieteinnahmen,<br />

resp. liefert die Steuer zum Normalsatz an die<br />

ESTV ab und kann als Folge davon alle angefallenen<br />

Vorsteuern im Zusammenhang mit der Gewerbeliegenschaft<br />

vollumfänglich geltend machen. Der Vorteil<br />

erstreckt sich hier nicht in der weniger zu bezahlenden<br />

Steuer, sondern in der schlankeren administrativen<br />

Handhabung, der nicht vorzunehmenden Vorsteuerkorrektur<br />

aufgrund gemischter Verwendung sowie der<br />

Vermeidung einer Nutzungsänderung, welche ebenfalls<br />

zu einer Vorsteuerkorrektur führen würde.<br />

FAZIT<br />

Die steuerpflichtige Person muss nicht mehr im<br />

Zeitpunkt der Leistungserbringung entscheiden, ob<br />

sie für die von der Steuer ausgenommene Leistung<br />

optieren möchte oder nicht. Sie kann auch nachträglich<br />

entscheiden, zum Beispiel wenn ihr die Zahlen<br />

der Jahresrechnung vorliegen, ob sie die erbrachten<br />

Leistungen noch optieren möchte. Das Recht zur Ausübung<br />

der Option muss spätestens innert 180 Tagen<br />

nach Ablauf des Geschäftsjahres zuzüglich 60 Tage<br />

Einreichungszeit im Rahmen der Finalisierung ausgeübt<br />

werden. Danach ist das Recht verwirkt, und es<br />

kann nicht mehr (rückwirkend) optiert werden. Falls<br />

ein ehemals mit Option vermietetes Objekt zukünftig<br />

ohne Option vermietet wird, müssen allenfalls notwendige<br />

Vorsteuerkorrekturen aufgrund einer Nutzungsänderung<br />

vorgenommen werden.<br />

1<br />

MWSTG ART. 22 ABS. 2 BST. B<br />

2<br />

MWSTG ART. 22 ABS. 1<br />

3<br />

BEI UNBEWEGLICHEN GEGENSTÄNDEN WIRD DIESER MIT<br />

EINER JÄHRLICHEN LINEAREN ABSCHREIBUNG VON 5% BERECHNET.<br />

*KARIN MERKLI<br />

Die Autorin ist MAS<br />

FH in Mehrwertsteuer/<br />

LL.M. VAT und bei Von<br />

Graffenried AG Treuhand<br />

in der Mehrwertsteuerberatung<br />

tätig.<br />

*PATRICK LOOSLI<br />

Der Autor ist MAS FH<br />

in Mehrwertsteuer/<br />

LL.M. VAT und bei Von<br />

Graffenried AG Treuhand<br />

als Mehrwertsteuerberater<br />

tätig.<br />

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