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Brandschutzhandbuch - Heidelberg

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Rohrleitungsanlagen aus brennbaren Baustoffen<br />

oder mit brennbaren Dämmstoffen<br />

müssen in Schlitzen von massiven<br />

Wänden, nach der aktuellen LAR BW, mit<br />

mindestens 15 mm dickem mineralischem<br />

Putz auf nichtbrennbarem Putzträ-ger oder<br />

mindesten 15 mm dicken Platten aus mineralischen<br />

Baustoffen z.B. Gipskarton verschlossen<br />

werden.<br />

Bei Rohrleitungsanlagen für brennbare<br />

oder brennfördernde Medien müssen Rohrleitungsanlagen<br />

einzeln, (immer nach der<br />

aktuellen LAR BW), mit 15 mm Putzüberdeckung<br />

voll eingeputzt oder in Installationsschächten<br />

oder –kanälen ver-legt werden.<br />

Dichtungen von Rohrverbindungen müssen<br />

wärmebeständig sein.<br />

Der Mindestabstand zwischen Abschottungen,<br />

Installationsschächten und A -kanälen<br />

sowie der erforderliche Abstand zu anderen<br />

Durchführungen ergibt sich aus den<br />

Bestimmungen der jeweiligen Verwendbarkeits-<br />

oder Anwendbarkeitsnachweise;<br />

fehlen entsprechende Festlegungen, ist ein<br />

Abstand, nach der aktuellen LAR BW, von<br />

mindestens 50 mm erforderlich.<br />

Durchführungssysteme die nur den Nachweis<br />

eines Schmelzpunktes >1000°C erfüllen<br />

können ausschließlich nach den<br />

Erleichterungen der MLAR mit den oben<br />

beschriebenen Abständen angewendet<br />

werden. Werden die Abstände nicht eingehalten<br />

ist die Abnahme abzulehnen.<br />

a > 50 mm Abstand zwischen den Durchführungsschalen<br />

aus Steinwolle, Schmelzpunkt<br />

>1000°C, wenn die weiterführende<br />

Dämmung mindestens A1/A2 besitzt. a ><br />

160 mm Abstand zwischen den Durchführungsschalen<br />

aus Steinwolle, Schmelzpunkt<br />

>1000°C, wenn die weiterführende<br />

Dämmung B1/B2 besitzt.<br />

So NICHT!<br />

Erstellt am 20.03.2009 Abteilung Sicherheit und Ordnung Geprüft: ZUV Freigegeben: Feuerwehr HD Revisionsstand: 1<br />

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