n Bereich forderungen soll, rekommunalisiert ... - Bundeskartellamt
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Marktabgrenzung kann der räumlich relevante Markt höchstens so weit<br />
abgegrenzt werden, wie es die tatsächlich zur Verfügung stehenden<br />
Angebotsalternativen vorgeben und wäre aufgrund des tatsächlichen<br />
Nachfragerverhaltens ggf. noch enger abzugrenzen.<br />
36. Dieses Vorgehen entspricht systematisch auch dem Vorgehen bei der sachlichen<br />
Marktabgrenzung und stellt keine unzulässige Vermengung von räumlicher<br />
Marktabgrenzung und fusionsrechtlicher Bewertung der Marktstellung und der<br />
innerhalb eines Marktes gegebenen Verhaltensspielräume der Marktteilnehmer<br />
dar. Bei der sachlichen Marktabgrenzung werden zunächst alle den Nachfragern<br />
theoretisch zur Verfügung stehenden und von ihrem Verwendungszweck her<br />
ähnlichen Produkte/ Dienstleistungen einbezogen. Der Kreis der tatsächlich aus<br />
Sicht der verständigen Nachfrager als Austauschalternative zur Verfügung<br />
stehenden Produkte/Dienstleistungen wird dann auf der Grundlage des<br />
tatsächlichen Nachfragerverhaltens eingegrenzt und als sachlich relevanter<br />
Markt der sich anschließenden Prüfung der Marktverhältnisse zugrundegelegt.<br />
37. Dies zeigt sich konkret auf dem hier zu prüfenden sachlich relevanten Markt, auf<br />
dem Dienstleistungsaufträge europaweit ausgeschrieben werden müssen. Eine<br />
Einbeziehung aller theoretisch vorhandenen Anbieter würde räumlich zu einer<br />
europaweiten Marktabgrenzung führen, die offenkundig zu weit wäre, weil sich<br />
Unternehmen aus dem europäischen Ausland, die nicht mit Tochterunternehmen<br />
in Deutschland tätig sind, gar nicht bewerben. Dementsprechend müssen jedoch<br />
auch solche Anbieter als Wettbewerber ausgeschlossen werden, die sich an<br />
Ausschreibungen in einer bestimmten Region nicht beteiligen. Zum Zweck der<br />
räumlichen Marktabgrenzung ist zu ermitteln, ob es in einer Region besondere<br />
Wettbewerbsbedingungen und –strukturen gibt, welche die Abgrenzung eines<br />
gesonderten räumlich relevanten Marktes rechtfertigen.<br />
38. Dabei kann nicht ausschlaggebend sein, welchen Teilnehmerkreis die<br />
ausschreibenden Gebietsköperschaften mit der Ausschreibung ansprechen<br />
möchten. Dies ist vor dem Hintergrund der Pflicht zur europaweiten<br />
Ausschreibung auch völlig unerheblich. Ausschlaggebend ist vielmehr, welche<br />
Anbieter ihnen regelmäßig zur Verfügung stehen. Dies sind den Ermittlungen<br />
der Beschlussabteilung zufolge weder Unternehmen aus dem europäischen<br />
Ausland noch in relevantem Umfang Unternehmen, die bisher in Nordrhein-<br />
Westfalen nicht tätig sind. Die grundsätzliche Bereitschaft der Nachfrager, einen<br />
weiteren Kreis von Anbietern am Wettbewerb zu beteiligen, hat keine relevanten<br />
Auswirkungen auf die tatsächlich Beteiligung von Anbietern am Wettbewerb.<br />
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