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n Bereich forderungen soll, rekommunalisiert ... - Bundeskartellamt

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Marktabgrenzung kann der räumlich relevante Markt höchstens so weit<br />

abgegrenzt werden, wie es die tatsächlich zur Verfügung stehenden<br />

Angebotsalternativen vorgeben und wäre aufgrund des tatsächlichen<br />

Nachfragerverhaltens ggf. noch enger abzugrenzen.<br />

36. Dieses Vorgehen entspricht systematisch auch dem Vorgehen bei der sachlichen<br />

Marktabgrenzung und stellt keine unzulässige Vermengung von räumlicher<br />

Marktabgrenzung und fusionsrechtlicher Bewertung der Marktstellung und der<br />

innerhalb eines Marktes gegebenen Verhaltensspielräume der Marktteilnehmer<br />

dar. Bei der sachlichen Marktabgrenzung werden zunächst alle den Nachfragern<br />

theoretisch zur Verfügung stehenden und von ihrem Verwendungszweck her<br />

ähnlichen Produkte/ Dienstleistungen einbezogen. Der Kreis der tatsächlich aus<br />

Sicht der verständigen Nachfrager als Austauschalternative zur Verfügung<br />

stehenden Produkte/Dienstleistungen wird dann auf der Grundlage des<br />

tatsächlichen Nachfragerverhaltens eingegrenzt und als sachlich relevanter<br />

Markt der sich anschließenden Prüfung der Marktverhältnisse zugrundegelegt.<br />

37. Dies zeigt sich konkret auf dem hier zu prüfenden sachlich relevanten Markt, auf<br />

dem Dienstleistungsaufträge europaweit ausgeschrieben werden müssen. Eine<br />

Einbeziehung aller theoretisch vorhandenen Anbieter würde räumlich zu einer<br />

europaweiten Marktabgrenzung führen, die offenkundig zu weit wäre, weil sich<br />

Unternehmen aus dem europäischen Ausland, die nicht mit Tochterunternehmen<br />

in Deutschland tätig sind, gar nicht bewerben. Dementsprechend müssen jedoch<br />

auch solche Anbieter als Wettbewerber ausgeschlossen werden, die sich an<br />

Ausschreibungen in einer bestimmten Region nicht beteiligen. Zum Zweck der<br />

räumlichen Marktabgrenzung ist zu ermitteln, ob es in einer Region besondere<br />

Wettbewerbsbedingungen und –strukturen gibt, welche die Abgrenzung eines<br />

gesonderten räumlich relevanten Marktes rechtfertigen.<br />

38. Dabei kann nicht ausschlaggebend sein, welchen Teilnehmerkreis die<br />

ausschreibenden Gebietsköperschaften mit der Ausschreibung ansprechen<br />

möchten. Dies ist vor dem Hintergrund der Pflicht zur europaweiten<br />

Ausschreibung auch völlig unerheblich. Ausschlaggebend ist vielmehr, welche<br />

Anbieter ihnen regelmäßig zur Verfügung stehen. Dies sind den Ermittlungen<br />

der Beschlussabteilung zufolge weder Unternehmen aus dem europäischen<br />

Ausland noch in relevantem Umfang Unternehmen, die bisher in Nordrhein-<br />

Westfalen nicht tätig sind. Die grundsätzliche Bereitschaft der Nachfrager, einen<br />

weiteren Kreis von Anbietern am Wettbewerb zu beteiligen, hat keine relevanten<br />

Auswirkungen auf die tatsächlich Beteiligung von Anbietern am Wettbewerb.<br />

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