n Bereich forderungen soll, rekommunalisiert ... - Bundeskartellamt
n Bereich forderungen soll, rekommunalisiert ... - Bundeskartellamt
n Bereich forderungen soll, rekommunalisiert ... - Bundeskartellamt
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
18. Die beigeladenen Unternehmen Rethmann und Schönmackers machen in ihren<br />
Stellungnahmen insbesondere geltend, dass der Markt der Sammlung und des<br />
Transportes von Siedlungsabfällen regional eng abzugrenzen sei und entgegen<br />
der im Verfahren Trienekens – Köln 1 durch die Beschlussabteilung getroffenen<br />
bundesweiten Marktabgrenzung auf einen Regionalmarkt NRW abzustellen sei.<br />
Für die Abgabe von Angeboten auf diesem Markt sei die räumliche Nähe zu<br />
bisherigen Tätigkeitsgebieten der Anbieter entscheidend. Aktivitäten im <strong>Bereich</strong><br />
der Sammlung und des Transportes von Siedlungsabfällen seien aktuell nur noch<br />
lohnend und wirtschaftlich darstellbar, wenn sie mit bestehenden<br />
Entsorgungsaktivitäten verknüpft werden könnten. Die Beigeladene Rethmann<br />
hält die Bedingungen, unter denen die Freigabe ergeht, für unzureichend. Ihrer<br />
Auffassung zufolge sind die ursprünglichen Anteilserwerbe von Trienekens an<br />
den AWB Gesellschaften aufgrund von Verstößen gegen vergabe- und<br />
beihilferechtliche Vorschriften gemäß § 134 BGB nichtig. Weil der Abschluss<br />
der AWB-Kaufverträge mit Trienekens darüber hinaus sittenwidrig gewesen sei,<br />
folge die Nichtigkeit der Verträge auch aus § 138 Abs. 1 BGB. Im weiteren<br />
hätten bei der Veräußerung der AWB-Anteile Verstöße gegen §§ 19, 20 GWB<br />
und das nordrhein-westfälische Kommunalrecht vorgelegen. Daraus folge, dass<br />
der Marktanteilszuwachs durch den Erwerb von 49 % der Anteile an EBE nicht<br />
durch eine Veräußerung der Anteile an den AWB Gesellschaften kompensiert<br />
werden könne. Die Bedingungen seien aber auch unzureichend, wenn von der<br />
Frage der Nichtigkeit abgesehen werde. Aufgrund von fortbestehenden<br />
Verflechtungen der Stadt Köln mit Trienekens sei davon auszugehen, dass<br />
Trienekens weiterhin einen wettbewerblich erheblichen Einfluss auf die Stadt<br />
Köln ausüben könne und die Stadt Köln nicht als Wettbewerber zu betrachten<br />
sei.<br />
19. Die beigeladenen Unternehmen Alba und Sita haben geltend gemacht, dass der<br />
Markt bundesweit abzugrenzen sei. Eine Begrenzung auf Nordrhein-Westfalen<br />
sei nicht sachgerecht. Auch für die übrigen Bundesländer könne nicht von<br />
Regionalmärkten in den Grenzen der Bundesländer ausgegangen werden. Alle<br />
großen Entsorgungsunternehmen würden sich bundesweit an Ausschreibungen<br />
beteiligen. Ein Vergleich der Ausschreibungsteilnehmer in Nordrhein-Westfalen<br />
und anderer Bundesländer würde vergleichbare Ergebnisse bringen. Die<br />
Großunternehmen der Entsorgungsbranche seien immer als Wettbewerber<br />
vertreten. Die Annahme unterscheidbarer Wettbewerbsverhältnisse sei deshalb<br />
nicht zutreffend. Gerade in Nordrhein-Westfalen sei der Wettbewerb sehr<br />
1 Beschluss vom 17.11.00; B 10 – 101/00<br />
8