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n Bereich forderungen soll, rekommunalisiert ... - Bundeskartellamt

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18. Die beigeladenen Unternehmen Rethmann und Schönmackers machen in ihren<br />

Stellungnahmen insbesondere geltend, dass der Markt der Sammlung und des<br />

Transportes von Siedlungsabfällen regional eng abzugrenzen sei und entgegen<br />

der im Verfahren Trienekens – Köln 1 durch die Beschlussabteilung getroffenen<br />

bundesweiten Marktabgrenzung auf einen Regionalmarkt NRW abzustellen sei.<br />

Für die Abgabe von Angeboten auf diesem Markt sei die räumliche Nähe zu<br />

bisherigen Tätigkeitsgebieten der Anbieter entscheidend. Aktivitäten im <strong>Bereich</strong><br />

der Sammlung und des Transportes von Siedlungsabfällen seien aktuell nur noch<br />

lohnend und wirtschaftlich darstellbar, wenn sie mit bestehenden<br />

Entsorgungsaktivitäten verknüpft werden könnten. Die Beigeladene Rethmann<br />

hält die Bedingungen, unter denen die Freigabe ergeht, für unzureichend. Ihrer<br />

Auffassung zufolge sind die ursprünglichen Anteilserwerbe von Trienekens an<br />

den AWB Gesellschaften aufgrund von Verstößen gegen vergabe- und<br />

beihilferechtliche Vorschriften gemäß § 134 BGB nichtig. Weil der Abschluss<br />

der AWB-Kaufverträge mit Trienekens darüber hinaus sittenwidrig gewesen sei,<br />

folge die Nichtigkeit der Verträge auch aus § 138 Abs. 1 BGB. Im weiteren<br />

hätten bei der Veräußerung der AWB-Anteile Verstöße gegen §§ 19, 20 GWB<br />

und das nordrhein-westfälische Kommunalrecht vorgelegen. Daraus folge, dass<br />

der Marktanteilszuwachs durch den Erwerb von 49 % der Anteile an EBE nicht<br />

durch eine Veräußerung der Anteile an den AWB Gesellschaften kompensiert<br />

werden könne. Die Bedingungen seien aber auch unzureichend, wenn von der<br />

Frage der Nichtigkeit abgesehen werde. Aufgrund von fortbestehenden<br />

Verflechtungen der Stadt Köln mit Trienekens sei davon auszugehen, dass<br />

Trienekens weiterhin einen wettbewerblich erheblichen Einfluss auf die Stadt<br />

Köln ausüben könne und die Stadt Köln nicht als Wettbewerber zu betrachten<br />

sei.<br />

19. Die beigeladenen Unternehmen Alba und Sita haben geltend gemacht, dass der<br />

Markt bundesweit abzugrenzen sei. Eine Begrenzung auf Nordrhein-Westfalen<br />

sei nicht sachgerecht. Auch für die übrigen Bundesländer könne nicht von<br />

Regionalmärkten in den Grenzen der Bundesländer ausgegangen werden. Alle<br />

großen Entsorgungsunternehmen würden sich bundesweit an Ausschreibungen<br />

beteiligen. Ein Vergleich der Ausschreibungsteilnehmer in Nordrhein-Westfalen<br />

und anderer Bundesländer würde vergleichbare Ergebnisse bringen. Die<br />

Großunternehmen der Entsorgungsbranche seien immer als Wettbewerber<br />

vertreten. Die Annahme unterscheidbarer Wettbewerbsverhältnisse sei deshalb<br />

nicht zutreffend. Gerade in Nordrhein-Westfalen sei der Wettbewerb sehr<br />

1 Beschluss vom 17.11.00; B 10 – 101/00<br />

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