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Schwanstetten 2020-11_01-28_red

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RATGEBER RECHT<br />

Neues aus dem Arbeitsrecht<br />

Die aktuellen Zeiten werden im Wesentlichen<br />

von einem Virus namens Corona<br />

beherrscht, der, getragen durch unsere<br />

politischen Entscheidungsträger, eine<br />

Vielzahl von Rechtsfolgen im Alltag nach<br />

sich zieht. Auch im Bereich des Arbeitsrechtes<br />

gibt es dadurch neue Herausforderungen,<br />

die die Arbeitgeber und die<br />

Arbeitnehmer zu meistern haben. So<br />

hatte das Landesarbeitsgericht Berlin-<br />

Brandenburg den Fall zu entscheiden,<br />

dass ein Arbeitgeber aus Angst vor<br />

Corona Viren seine Arbeitnehmer einseitig<br />

durch Weisung ins Home-Office<br />

geschickt hat. Die Arbeitnehmer haben<br />

sich dagegen gewehrt und tatsächlich<br />

auch gewonnen. Die dahinterstehende<br />

Frage, wie weit das Recht des Arbeitgebers<br />

geht, den Ort der Arbeitsleistung<br />

festzulegen, wurde vom Landesarbeitsgericht<br />

dahingehend entschieden, dass<br />

der Arbeitgeber nicht einseitig bestimmen<br />

kann, dass per Weisung Home-Office<br />

Arbeit geleistet werden muss.<br />

Andererseits gibt es aber auch für den<br />

Arbeitnehmer, auch nicht mit der Begründung<br />

der Gefährdung durch Corona<br />

Viren einen Rechtsanspruch auf Home-<br />

Office. Einen solchen sieht das Gesetz<br />

bis dato nicht vor. Für viele Bereiche der<br />

Arbeitsleistung, zum Beispiel für angestellte<br />

Chirurgen, an großen Maschinen<br />

werktätige oder Kurierfahrer wäre ein<br />

solcher Anspruch auch schon wegen der<br />

Art der Arbeitsleistung völlig undenkbar.<br />

Was aber möglich ist, ist das der Arbeitgeber<br />

Verhaltensregeln ob der Corona-<br />

Lage aufstellt. Hierbei handelt es sich in<br />

der Regel um Weisungen des Arbeitgebers,<br />

welchen regelmäßig Folge zu leisten<br />

ist. Wenn nun ein Arbeitnehmer sich<br />

aber weigert, diesen Weisungen der Arbeitgeberseite<br />

nachzukommen, also z.B.<br />

den Mindestabstand im Büro nicht einhält,<br />

bei Pausen mit Kollegen keine Maske<br />

trägt, dann kann der Arbeitgeber hier<br />

durchaus abmahnen. Dies kann sogar so<br />

weit gehen, dass wegen Verstoßes gegen<br />

solche Regeln eine Kündigung ausgesprochen<br />

wird – bis hin zur fristlosen<br />

Kündigung.<br />

Auch im Falle der Kündigung wegen und<br />

im Bezug auf Corona gilt für den Arbeitnehmer,<br />

dass er sie innerhalb von drei<br />

Wochen ab Erhalt zwingend vor dem<br />

Arbeitsgericht angreifen muss, da die<br />

Kündigung ansonsten wirksam ist. Nur<br />

innerhalb der drei Wochen Frist angegriffene<br />

Kündigungen unterliegen dann<br />

einer richterlichen Kontrolle. Für Arbeitnehmer<br />

ist es daher dringend anzuraten,<br />

bei Erhalt einer Kündigung einen<br />

Fachanwalt für Arbeitsrecht aufzusuchen<br />

und die Kündigung prüfen zu lassen.<br />

Der Verfasser ist seit vielen Jahren<br />

als Fachanwalt für Arbeitsrecht deutschlandweit<br />

vor allen Gerichten der Arbeitsgerichtbarkeit<br />

tätig und berät hier.<br />

Im Falle der Erkrankung, Corona hin<br />

oder her, gelten die Regelungen, die im<br />

Arbeitsvertrag zur Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen<br />

vereinbart<br />

wurden. Im Falle einer Corona Erkrankung<br />

gelten keinerlei Ausnahmen. Das<br />

mag für den jeweils erkrankten äußerst<br />

misslich sein, doch auch diese Erkrankung<br />

wird nicht gesondert behandelt.<br />

Wir raten daher an notfalls den Arzt zu<br />

bitten, die AU-Bescheinigung dem Arbeitgeber<br />

zu faxen oder zu mailen, da<br />

der an Corona erkrankte dies in der Regel<br />

ob des Infektionsschutzgesetzes und<br />

der damit einhergehenden Isolierung<br />

selbstständig nicht kann oder darf. Der<br />

Erkrankte riskiert ansonsten auch hier<br />

eine Abmahnung und im Fall des wiederholten<br />

Verstoßes sogar eine Kündigung<br />

wegen arbeitsvertragswidrigen Verhaltens.<br />

Wir machen darauf aufmerksam,<br />

dass Arbeitsverträge existieren, welche<br />

die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung<br />

bereits am ersten Tag<br />

vorsehen. Das Bundesarbeitsgericht hat<br />

entschieden, dass eine solche Regelung<br />

wirksam ist und vom Arbeitgeber auch<br />

verlangt und durchgesetzt werden kann.<br />

Prüfen Sie also bitte, ob Sie hier entsprechend<br />

handeln müssen, um einer Abmahnung<br />

zu entgehen. Auch für Fragen<br />

zu Ihrem Arbeitsvertrag und den daraus<br />

resultierenden Pflichten steht der Verfasser<br />

nach Terminvereinbarung gerne<br />

zur Verfügung.<br />

Stephan Baumann<br />

Fachanwalt für Arbeitsrecht<br />

<strong>11</strong> | <strong>2020</strong><br />

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