Zdirekt! 04-2020
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Z direkt! <strong>04</strong>/<strong>2020</strong><br />
RECHT DIREKT 21<br />
Weitere Änderungen im<br />
iGZ-DGB-Tarifwerk im Jahr 2021<br />
Aufgrund des Tarifabschlusses vom 18. Dezember 2019 sind die ersten Änderungen<br />
der Regelungen des iGZ-DGB-Tarifwerks bereits im Jahr <strong>2020</strong> in Kraft getreten. Und<br />
auch im neuen Jahr stehen weitere Anpassungen an.<br />
Seit dem 1. April <strong>2020</strong> sind, neben beispielsweise den<br />
Änderungen bei den Mehrarbeitszuschlägen (siehe Tabelle<br />
auf Seite 23), insbesondere die neuen Regelungen<br />
zum iGZ-Arbeitszeitkonto zu berücksichtigen (vgl. iGZ-<br />
Merkblatt zum Arbeitszeitkonto). Am 1. Juli <strong>2020</strong> haben<br />
sich dazu Änderungen in den Entgeltgruppen 2 bis<br />
4 ergeben (vgl. das iGZ-Merkblatt zu den Änderungen<br />
der Entgeltgruppen).<br />
HÖHERE ENTGELTE<br />
Die Tarifentgelte in der Zeitarbeitsbranche steigen zum<br />
1. April 2021 im Westen um 3,0 Prozent und im Osten<br />
durchschnittlich um 7,1 Prozent. Mit dieser Erhöhungsstufe<br />
werden die Entgelte im Osten erstmals an die Entgelte<br />
im Westen angeglichen sein. Zum 1. April 2022 werden<br />
die bundesweit geltenden Tarifentgelte um weitere 4,10<br />
Prozent steigen. Mit der Erhöhung der tariflichen Entgelte<br />
erhöht sich zugleich auch die „Basis“ für die Berechnung<br />
der Branchenzuschläge (vgl. die iGZ-Übersicht zu den Entgelttabellen<br />
mit Branchenzuschlägen).<br />
Die Entgeltgruppe 1 entspricht dem Mindestentgelt<br />
nach der aktuellen Verordnung über eine Lohnuntergrenze<br />
in der Arbeitnehmerüberlassung, die am 1. September<br />
<strong>2020</strong> in Kraft getreten ist.<br />
HÖHERE JAHRESSONDERZAHLUNGEN<br />
Arbeitnehmer haben nach § 8 Manteltarifvertrag iGZ<br />
bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen einen Anspruch<br />
auf Weihnachts- und Urlaubsgeld. Die Jahressonderzahlungen<br />
erhöhen sich abhängig von der Dauer<br />
des Arbeitsverhältnisses zum jeweiligen Stichtag (30.<br />
Juni bzw. 30. November eines Jahres). Bis zum Jahr<br />
<strong>2020</strong> betrug der Anspruch des Arbeitnehmers auf das<br />
Urlaubs- und Weihnachtsgeld nach dem sechsten Monat<br />
150 Euro, im dritten und vierten Jahr 200 Euro und<br />
ab dem fünften Jahr der Betriebszugehörigkeit 300<br />
Euro.<br />
Ab dem Jahr 2021 werden Arbeitnehmer – unverändert<br />
abhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses zum<br />
jeweiligen Stichtag – bei Vorliegen der weiteren Anspruchsvoraussetzungen<br />
einen Anspruch in folgender<br />
Höhe haben:<br />
Alle Mitarbeiter<br />
Jahr 2021 2022 2023<br />
nach dem 6. Monat 150 € 180 € 200 €<br />
im 2. und 3. Jahr 200 € 250 € 300 €<br />
ab dem 4. Jahr 225 € 325 € 400 €