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Zdirekt! 04-2020

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Z direkt! <strong>04</strong>/<strong>2020</strong><br />

RECHT DIREKT 21<br />

Weitere Änderungen im<br />

iGZ-DGB-Tarifwerk im Jahr 2021<br />

Aufgrund des Tarifabschlusses vom 18. Dezember 2019 sind die ersten Änderungen<br />

der Regelungen des iGZ-DGB-Tarifwerks bereits im Jahr <strong>2020</strong> in Kraft getreten. Und<br />

auch im neuen Jahr stehen weitere Anpassungen an.<br />

Seit dem 1. April <strong>2020</strong> sind, neben beispielsweise den<br />

Änderungen bei den Mehrarbeitszuschlägen (siehe Tabelle<br />

auf Seite 23), insbesondere die neuen Regelungen<br />

zum iGZ-Arbeitszeitkonto zu berücksichtigen (vgl. iGZ-<br />

Merkblatt zum Arbeitszeitkonto). Am 1. Juli <strong>2020</strong> haben<br />

sich dazu Änderungen in den Entgeltgruppen 2 bis<br />

4 ergeben (vgl. das iGZ-Merkblatt zu den Änderungen<br />

der Entgeltgruppen).<br />

HÖHERE ENTGELTE<br />

Die Tarifentgelte in der Zeitarbeitsbranche steigen zum<br />

1. April 2021 im Westen um 3,0 Prozent und im Osten<br />

durchschnittlich um 7,1 Prozent. Mit dieser Erhöhungsstufe<br />

werden die Entgelte im Osten erstmals an die Entgelte<br />

im Westen angeglichen sein. Zum 1. April 2022 werden<br />

die bundesweit geltenden Tarifentgelte um weitere 4,10<br />

Prozent steigen. Mit der Erhöhung der tariflichen Entgelte<br />

erhöht sich zugleich auch die „Basis“ für die Berechnung<br />

der Branchenzuschläge (vgl. die iGZ-Übersicht zu den Entgelttabellen<br />

mit Branchenzuschlägen).<br />

Die Entgeltgruppe 1 entspricht dem Mindestentgelt<br />

nach der aktuellen Verordnung über eine Lohnuntergrenze<br />

in der Arbeitnehmerüberlassung, die am 1. September<br />

<strong>2020</strong> in Kraft getreten ist.<br />

HÖHERE JAHRESSONDERZAHLUNGEN<br />

Arbeitnehmer haben nach § 8 Manteltarifvertrag iGZ<br />

bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen einen Anspruch<br />

auf Weihnachts- und Urlaubsgeld. Die Jahressonderzahlungen<br />

erhöhen sich abhängig von der Dauer<br />

des Arbeitsverhältnisses zum jeweiligen Stichtag (30.<br />

Juni bzw. 30. November eines Jahres). Bis zum Jahr<br />

<strong>2020</strong> betrug der Anspruch des Arbeitnehmers auf das<br />

Urlaubs- und Weihnachtsgeld nach dem sechsten Monat<br />

150 Euro, im dritten und vierten Jahr 200 Euro und<br />

ab dem fünften Jahr der Betriebszugehörigkeit 300<br />

Euro.<br />

Ab dem Jahr 2021 werden Arbeitnehmer – unverändert<br />

abhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses zum<br />

jeweiligen Stichtag – bei Vorliegen der weiteren Anspruchsvoraussetzungen<br />

einen Anspruch in folgender<br />

Höhe haben:<br />

Alle Mitarbeiter<br />

Jahr 2021 2022 2023<br />

nach dem 6. Monat 150 € 180 € 200 €<br />

im 2. und 3. Jahr 200 € 250 € 300 €<br />

ab dem 4. Jahr 225 € 325 € 400 €

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