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Fachzeitschrift "Gewerbemiete und Teileigentum" (GuT)

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<strong>Gewerbemiete</strong><br />

§§ 535, 267 BGB<br />

Ladenmiete; Strohmanngeschäft; Mietzahlung durch<br />

einen Dritten; Schuldbeitritt<br />

Zahlt ein Dritter über einen längeren Zeitraum die Miete<br />

für den Mieter direkt an den Vermieter, dann kann der<br />

Vermieter allein hieraus keine Ansprüche gegen diesen<br />

Dritten aus einem konkludent erklärten Schuldbeitritt<br />

herleiten, wenn der Dritte sich darauf beruft, gemäß § 267<br />

BGB geleistet zu haben.<br />

(OLG München, Urteil vom 14.10. 2004 – 19 U 4033/04)<br />

Zum Sachverhalt: Der Kläger macht gegen den Beklagten,<br />

der den Mietvertrag vom 4. 3.1999 über den Laden in dem<br />

Haus G-Straße in München nicht unterschrieben hat, rückständige<br />

Ladenmiete, Mietausfallschäden, Ersatz von Renovierungs-<br />

<strong>und</strong> Schlossaustauschkosten sowie den Ersatz des<br />

Honorars geltend, das er einer mit der Neuvermietung des Ladens<br />

beauftragten Rechtsanwältin bezahlt hat.<br />

Der Kläger, vertreten durch den Zeugen Z., schloss am<br />

1. 4.1999 mit Peter M. einen Mietvertrag über ein Ladenlokal<br />

in dem Haus ab. Der Beklagte bezahlte bis einschließlich<br />

Mai 2003 die Bruttomiete direkt an den Kläger <strong>und</strong> erteilte<br />

dem Bankhaus R. einen Mietbürgschaftsauftrag. Ab Juni 2003<br />

wurden keine weiteren Mieten bezahlt. Der Mieter M. räumte<br />

Ende September 2003 bei Nacht <strong>und</strong> Nebel das Ladenlokal.<br />

Schönheitsreparaturen hatte er nicht durchgeführt. Nur<br />

ein Teil der Schlüssel zu dem Ladenlokal wurde zurückgegeben.<br />

Aus diesem Gr<strong>und</strong> ließ der Kläger die Schlösser austauschen.<br />

Der Kläger beauftragte eine Rechtsanwältin mit der<br />

Neuvermietung des Ladenlokals. Eine Neuvermietung war<br />

erst zum 1.1. 2004 zu einer geringeren Miete möglich.<br />

Der Kläger stützte die von ihm geltend gemachten Ansprüche<br />

auf die Gr<strong>und</strong>sätze des „Strohmanngeschäfts“ bzw.<br />

auf einen konkludent erklärten Schuldbeitritt des Beklagten.<br />

Der Beklagte bestritt, einen Schuldbeitritt erklärt zu haben,<br />

<strong>und</strong> behauptete, gemäß § 267 BGB geleistet zu haben.<br />

Zur Erklärung trug er vor, der Ladenmieter M. habe von ihm<br />

Waren auf Kommissionsbasis erhalten. Zur Absicherung seiner<br />

Ansprüche habe M. den überwiegenden Teil seiner Erlöse<br />

auf sein Konto eingezahlt. So lange ein entsprechender<br />

Überschuss vorhanden gewesen sei, habe er, wie es mit M.<br />

vereinbart gewesen sei, die Ladenmiete direkt an den Kläger<br />

überwiesen.<br />

Das Landgericht München I wies die Klage ab, das Oberlandesgericht<br />

München wies die Berufung des Klägers zurück.<br />

Aus den Gründen: Die zulässige Berufung des Klägers führt<br />

nicht zum Erfolg, da er gegen den Beklagten weder aus dem<br />

Mietverhältnis noch aus einem Schuldbeitritt Ansprüche hat.<br />

Ansprüche aus dem Mietvertrag bestehen nicht, da nicht<br />

der Beklagte, sondern ein Peter M. diesen Mietvertrag als Mie-<br />

Dokumentation, Analyse, Entwicklung<br />

<strong>GuT</strong><br />

<strong>Gewerbemiete</strong> <strong>und</strong> Teileigentum<br />

Prewest Verlag Pressedienste Medien <strong>und</strong> Kultur GmbH<br />

Postfach 30 13 45 · 53193 Bonn<br />

<strong>Gewerbemiete</strong><br />

ter unterzeichnet hat. Wie sich aus dem als Anlage B 2 vorgelegten<br />

Schreiben des Klägers vom 22. 6.1999 an Peter M.<br />

ergibt, hat er selbst diesen als Mieter angesehen.<br />

Selbst wenn Peter M., wie dies vom Kläger behauptet wird,<br />

vom Beklagten nur als „Strohmann“ vorgeschoben gewesen<br />

wäre, dann ändert dies nichts am Ergebnis. Nach der höchstrichterlichen<br />

Rechtsprechung wird der „Strohmann“ durch<br />

den abgeschlossenen Vertrag berechtigt <strong>und</strong> verpflichtet –<br />

selbst dann, wenn der andere Teil von der „Strohmanneigenschaft“<br />

weiß (vgl. BGH WPM 1964, 179; BGH NJW 1982,<br />

569). Dies bedeutet, der Kläger hat sich gr<strong>und</strong>sätzlich an den<br />

im Mietvertrag als Mieter bezeichneten Peter M. zu halten.<br />

Eine Einvernahme des vom Kläger benannten Zeugen Z., der<br />

bek<strong>und</strong>en sollte, dass Peter M. nur „pro forma“ Mieter geworden<br />

sei, ist somit nicht erforderlich gewesen.<br />

Der Kläger kann auch keine Ansprüche gegen den Beklagten<br />

aus einem Schuldbeitritt herleiten, da er einen solchen<br />

zur Überzeugung des Einzelrichters nicht nachgewiesen hat.<br />

Bezüglich des von ihm behaupteten Schuldbeitritts trägt der<br />

Kläger die Darlegungs- <strong>und</strong> Beweislast. Der Beklagte bestreitet,<br />

einen Schuldbeitritt mit dem Kläger <strong>und</strong>/oder mit Peter<br />

M. vereinbart zu haben. Er behauptet vielmehr, gemäß<br />

§ 267 BGB geleistet zu haben. Die vom Kläger angeführten<br />

Umstände wie z. B. Mietzahlungen des Beklagten, Erteilung<br />

eines Mietbürgschaftsauftrages an das Bankhaus R. sowie ein<br />

generelles Interesse des Beklagten an dem Betrieb des Ladens<br />

reichen nach Auffassung des Einzelrichters nicht aus, um den<br />

konkludenten Abschluss eines Schuldbeitritts als bewiesen anzusehen.<br />

Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass nach der<br />

Meinung des Klägers der von ihm angenommene Schuldbeitritt<br />

des Beklagten nicht nur die vom Mieter geschuldeten Mieten,<br />

sondern sämtliche Verbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis<br />

umfassen sollte. Die Folgen einer Schuldbeitrittserklärung<br />

– insbesondere einer umfassenden – sind viel zu weit<br />

reichend, um das Vorliegen der oben genannten Umstände<br />

genügen zu lassen, die Abgabe einer solchen Willenserklärung<br />

durch schlüssiges Verhalten des Beklagten anzunehmen.<br />

Wegen der weit reichenden Konsequenzen verlangt die Rechtsprechung<br />

für die Annahme eines Schuldbeitritts, dass sich<br />

aus der Erklärung des Beitretenden dessen Wille, eine fremde<br />

Schuld in einem bestimmten Umfang zu übernehmen, deutlich<br />

ergeben muss (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Auflage,<br />

Rn. 2 vor § 414 BGB).<br />

Eine Schuldübernahme i.S. d. § 414 BGB bzw. i.S. d. § 415<br />

BGB oder die Übernahme einer Bürgschaft durch den Beklagten<br />

werden nicht einmal vom Kläger behauptet.<br />

Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen<br />

des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.<br />

Anmerkung des Mitteilers zu Ersatzansprüchen des Vermieters<br />

wegen kündigungsbedingter Mietausfälle:<br />

Das Reichsgericht vertrat die Auffassung, dass der Vermieter<br />

gegen den Mieter, dem er wegen Zahlungsrückständen<br />

wirksam außerordentlich gekündigt hatte, einen Anspruch<br />

eigener Art auf Ersatz der Mietausfälle hat. Es begründete seine<br />

Rechtsmeinung damit, dass der Mieter bei Abschluss des<br />

Mietvertrages dem Vermieter zumindest konkludent seine<br />

Zahlungsfähigkeit zugesichert habe (vgl. RGZ 76, 367). Der<br />

B<strong>und</strong>esgerichtshof folgte dieser Rechtsprechung mit der Begründung,<br />

dass der Mieter durch die Nichtzahlung des von<br />

ihm geschuldeten Mietzinses eine Vertragsverletzung während<br />

des Bestehens des Mietverhältnisses begehe, da er seine<br />

Zahlungsunfähigkeit immer zu vertreten habe (vgl. BGH NJW<br />

1984, 2687; 1998, 372). Nach der Novellierung des Schuld-<br />

224 <strong>Gewerbemiete</strong> <strong>und</strong> Teileigentum · 6/04 · November/Dezember 2004

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