Fachzeitschrift "Gewerbemiete und Teileigentum" (GuT)
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<strong>Gewerbemiete</strong><br />
§§ 535, 267 BGB<br />
Ladenmiete; Strohmanngeschäft; Mietzahlung durch<br />
einen Dritten; Schuldbeitritt<br />
Zahlt ein Dritter über einen längeren Zeitraum die Miete<br />
für den Mieter direkt an den Vermieter, dann kann der<br />
Vermieter allein hieraus keine Ansprüche gegen diesen<br />
Dritten aus einem konkludent erklärten Schuldbeitritt<br />
herleiten, wenn der Dritte sich darauf beruft, gemäß § 267<br />
BGB geleistet zu haben.<br />
(OLG München, Urteil vom 14.10. 2004 – 19 U 4033/04)<br />
Zum Sachverhalt: Der Kläger macht gegen den Beklagten,<br />
der den Mietvertrag vom 4. 3.1999 über den Laden in dem<br />
Haus G-Straße in München nicht unterschrieben hat, rückständige<br />
Ladenmiete, Mietausfallschäden, Ersatz von Renovierungs-<br />
<strong>und</strong> Schlossaustauschkosten sowie den Ersatz des<br />
Honorars geltend, das er einer mit der Neuvermietung des Ladens<br />
beauftragten Rechtsanwältin bezahlt hat.<br />
Der Kläger, vertreten durch den Zeugen Z., schloss am<br />
1. 4.1999 mit Peter M. einen Mietvertrag über ein Ladenlokal<br />
in dem Haus ab. Der Beklagte bezahlte bis einschließlich<br />
Mai 2003 die Bruttomiete direkt an den Kläger <strong>und</strong> erteilte<br />
dem Bankhaus R. einen Mietbürgschaftsauftrag. Ab Juni 2003<br />
wurden keine weiteren Mieten bezahlt. Der Mieter M. räumte<br />
Ende September 2003 bei Nacht <strong>und</strong> Nebel das Ladenlokal.<br />
Schönheitsreparaturen hatte er nicht durchgeführt. Nur<br />
ein Teil der Schlüssel zu dem Ladenlokal wurde zurückgegeben.<br />
Aus diesem Gr<strong>und</strong> ließ der Kläger die Schlösser austauschen.<br />
Der Kläger beauftragte eine Rechtsanwältin mit der<br />
Neuvermietung des Ladenlokals. Eine Neuvermietung war<br />
erst zum 1.1. 2004 zu einer geringeren Miete möglich.<br />
Der Kläger stützte die von ihm geltend gemachten Ansprüche<br />
auf die Gr<strong>und</strong>sätze des „Strohmanngeschäfts“ bzw.<br />
auf einen konkludent erklärten Schuldbeitritt des Beklagten.<br />
Der Beklagte bestritt, einen Schuldbeitritt erklärt zu haben,<br />
<strong>und</strong> behauptete, gemäß § 267 BGB geleistet zu haben.<br />
Zur Erklärung trug er vor, der Ladenmieter M. habe von ihm<br />
Waren auf Kommissionsbasis erhalten. Zur Absicherung seiner<br />
Ansprüche habe M. den überwiegenden Teil seiner Erlöse<br />
auf sein Konto eingezahlt. So lange ein entsprechender<br />
Überschuss vorhanden gewesen sei, habe er, wie es mit M.<br />
vereinbart gewesen sei, die Ladenmiete direkt an den Kläger<br />
überwiesen.<br />
Das Landgericht München I wies die Klage ab, das Oberlandesgericht<br />
München wies die Berufung des Klägers zurück.<br />
Aus den Gründen: Die zulässige Berufung des Klägers führt<br />
nicht zum Erfolg, da er gegen den Beklagten weder aus dem<br />
Mietverhältnis noch aus einem Schuldbeitritt Ansprüche hat.<br />
Ansprüche aus dem Mietvertrag bestehen nicht, da nicht<br />
der Beklagte, sondern ein Peter M. diesen Mietvertrag als Mie-<br />
Dokumentation, Analyse, Entwicklung<br />
<strong>GuT</strong><br />
<strong>Gewerbemiete</strong> <strong>und</strong> Teileigentum<br />
Prewest Verlag Pressedienste Medien <strong>und</strong> Kultur GmbH<br />
Postfach 30 13 45 · 53193 Bonn<br />
<strong>Gewerbemiete</strong><br />
ter unterzeichnet hat. Wie sich aus dem als Anlage B 2 vorgelegten<br />
Schreiben des Klägers vom 22. 6.1999 an Peter M.<br />
ergibt, hat er selbst diesen als Mieter angesehen.<br />
Selbst wenn Peter M., wie dies vom Kläger behauptet wird,<br />
vom Beklagten nur als „Strohmann“ vorgeschoben gewesen<br />
wäre, dann ändert dies nichts am Ergebnis. Nach der höchstrichterlichen<br />
Rechtsprechung wird der „Strohmann“ durch<br />
den abgeschlossenen Vertrag berechtigt <strong>und</strong> verpflichtet –<br />
selbst dann, wenn der andere Teil von der „Strohmanneigenschaft“<br />
weiß (vgl. BGH WPM 1964, 179; BGH NJW 1982,<br />
569). Dies bedeutet, der Kläger hat sich gr<strong>und</strong>sätzlich an den<br />
im Mietvertrag als Mieter bezeichneten Peter M. zu halten.<br />
Eine Einvernahme des vom Kläger benannten Zeugen Z., der<br />
bek<strong>und</strong>en sollte, dass Peter M. nur „pro forma“ Mieter geworden<br />
sei, ist somit nicht erforderlich gewesen.<br />
Der Kläger kann auch keine Ansprüche gegen den Beklagten<br />
aus einem Schuldbeitritt herleiten, da er einen solchen<br />
zur Überzeugung des Einzelrichters nicht nachgewiesen hat.<br />
Bezüglich des von ihm behaupteten Schuldbeitritts trägt der<br />
Kläger die Darlegungs- <strong>und</strong> Beweislast. Der Beklagte bestreitet,<br />
einen Schuldbeitritt mit dem Kläger <strong>und</strong>/oder mit Peter<br />
M. vereinbart zu haben. Er behauptet vielmehr, gemäß<br />
§ 267 BGB geleistet zu haben. Die vom Kläger angeführten<br />
Umstände wie z. B. Mietzahlungen des Beklagten, Erteilung<br />
eines Mietbürgschaftsauftrages an das Bankhaus R. sowie ein<br />
generelles Interesse des Beklagten an dem Betrieb des Ladens<br />
reichen nach Auffassung des Einzelrichters nicht aus, um den<br />
konkludenten Abschluss eines Schuldbeitritts als bewiesen anzusehen.<br />
Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass nach der<br />
Meinung des Klägers der von ihm angenommene Schuldbeitritt<br />
des Beklagten nicht nur die vom Mieter geschuldeten Mieten,<br />
sondern sämtliche Verbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis<br />
umfassen sollte. Die Folgen einer Schuldbeitrittserklärung<br />
– insbesondere einer umfassenden – sind viel zu weit<br />
reichend, um das Vorliegen der oben genannten Umstände<br />
genügen zu lassen, die Abgabe einer solchen Willenserklärung<br />
durch schlüssiges Verhalten des Beklagten anzunehmen.<br />
Wegen der weit reichenden Konsequenzen verlangt die Rechtsprechung<br />
für die Annahme eines Schuldbeitritts, dass sich<br />
aus der Erklärung des Beitretenden dessen Wille, eine fremde<br />
Schuld in einem bestimmten Umfang zu übernehmen, deutlich<br />
ergeben muss (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Auflage,<br />
Rn. 2 vor § 414 BGB).<br />
Eine Schuldübernahme i.S. d. § 414 BGB bzw. i.S. d. § 415<br />
BGB oder die Übernahme einer Bürgschaft durch den Beklagten<br />
werden nicht einmal vom Kläger behauptet.<br />
Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen<br />
des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.<br />
Anmerkung des Mitteilers zu Ersatzansprüchen des Vermieters<br />
wegen kündigungsbedingter Mietausfälle:<br />
Das Reichsgericht vertrat die Auffassung, dass der Vermieter<br />
gegen den Mieter, dem er wegen Zahlungsrückständen<br />
wirksam außerordentlich gekündigt hatte, einen Anspruch<br />
eigener Art auf Ersatz der Mietausfälle hat. Es begründete seine<br />
Rechtsmeinung damit, dass der Mieter bei Abschluss des<br />
Mietvertrages dem Vermieter zumindest konkludent seine<br />
Zahlungsfähigkeit zugesichert habe (vgl. RGZ 76, 367). Der<br />
B<strong>und</strong>esgerichtshof folgte dieser Rechtsprechung mit der Begründung,<br />
dass der Mieter durch die Nichtzahlung des von<br />
ihm geschuldeten Mietzinses eine Vertragsverletzung während<br />
des Bestehens des Mietverhältnisses begehe, da er seine<br />
Zahlungsunfähigkeit immer zu vertreten habe (vgl. BGH NJW<br />
1984, 2687; 1998, 372). Nach der Novellierung des Schuld-<br />
224 <strong>Gewerbemiete</strong> <strong>und</strong> Teileigentum · 6/04 · November/Dezember 2004